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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrG 1993 §15 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des am 28. März 1961 geborenen D in St. Margarethen, vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in 9470 St. Paul, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Dezember 1998, Zl. KUVS-1579/1/98, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 17. November 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, schuldig erkannt, sich als Fremder in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis 6. Februar 1996 nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten zu haben ("Sichtvermerksablauf mit 31.01.1996"). Er habe dadurch § 82 Abs. 1 Z 4 "i.B.a." § 15 des Fremdengesetzes 1992 - FrG, BGBl. Nr. 838, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15 FrG).
§ 15 Abs. 1 und 3 FrG lauten:
"§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des
2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des
Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein
Sichtvermerk erteilt wurde oder
3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem
Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.
...
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im
Bundesgebiet richtet sich nach
1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung,
Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder
2. der Befristung der Bewilligung oder des
Sichtvermerkes."
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss also im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dabei ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 96/21/0861, mwN.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes nach § 82 Abs. 1 Z 4 FrG rechtens nur in Betracht, wenn keine der im § 15 Abs. 1 (Z 1 bis 3) FrG angeführten Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthaltes gegeben ist, sowie dann, wenn die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes gemäß § 15 Abs. 3 FrG geendet hat. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die als erwiesen angenommene Tat daher, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, durch Verneinung aller drei im § 15 Abs. 1 FrG genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 15 Abs. 3 FrG - durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009; vgl. auch das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 97/21/0633).
Diesen Anforderungen entspricht das durch den angefochtenen Bescheid bestätigte, eingangs wiedergegebene Straferkenntnis nicht. Der im Spruch enthaltene "Sichtvermerksablauf mit 31.01.1996" bezieht sich nämlich nur auf § 15 Abs. 3 Z 2 FrG. Die Erwägungen in der Begründung, die davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 1996 nach Österreich in der Absicht (wieder) eingereist, hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und er habe daher nicht nach Art. 2 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 544/1993, ohne Sichtvermerk einreisen und sich hier (bis zu drei Monate) aufhalten dürfen, betreffen jedoch § 15 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3 Z 1) FrG, was allerdings bei der Tatumschreibung im Spruch nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Darüber hinaus kann der Tatumschreibung im Spruch auch nicht die Verneinung der Alternativen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach § 15 Abs. 1 Z 2 und 3 FrG entnommen werden.
Innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG wurde daher dem Beschwerdeführer auch nicht das Fehlen der in § 15 FrG genannten alternativen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt mit einer - der dargestellten Judikatur entsprechenden -
Beschreibung des Tatbildes angelastet (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 30. Mai 2001).
Da die belangte Behörde dies verkannte und den Schuldspruch der Erstbehörde bestätigte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. November 2001
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210035.X00Im RIS seit
21.02.2002