Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Ing. M. W., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 29.11.2007, Zl AB-22-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:
?Der Beschuldigte hat es in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ?S. Seilbahn AG? in I. Nr 182 zu verantworten, dass die Firma untenstehende(n) Ausländer vom 03.01. bis 04.01.2007 beschäftigt hat, obwohl die Firma nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Anzeigenbestätigung für den Ausländer war und dieser auch nicht im Besitze eines Befreiungsscheines, einer Arbeitserlaubnis, einer Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt, eines Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt-EG? oder eines Niederlassungsnachweise war.
Name des Beschäftigten: O. C. XY
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§0 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz
Es wurde jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.?
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass sich im Gegenstandsfall Herr O. C. die Beschäftigung bei der Firma S. Seilbahn AG in I. erschlichen hat, dass er eine Heiratsurkunde mit einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegt hat, ohne anzugeben, da er zum Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses bereits wieder geschieden war. Im Übrigen habe das Beschäftigungsverhältnis nach einem Tag wieder geendet und sind bei der S. Seilbahn AG in der Hauptsaison über 420 Personen beschäftigt und wurde der Geschäftsführer bisher noch nie wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft und wird um Einstellung des Verfahrens ersucht.
Das Finanzamt Landeck-Reutte hat im Verfahren folgende Stellungnahme abgegeben:
?Im vorliegenden Fall kann nach Ansicht der KIAB davon ausgegangen werden, dass dem Unternehmen vom ausl StA. in der Tat falsche Unterlagen vorgelegt wurden um den angestrebten Arbeitsplatz zu erlangen.
Da laut der vorgelegten Heiratsurkunde das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis und einer Niederlassungsbewilligung plausibel war ist dem Beschuldigten unserer Meinung nach kein Verschulden anzulasten.
Es wäre möglich gewesen eine Bestätigung des AMS einzuholen oder eine Anfrage beim Standesamt zu stellen, jedoch wurden Zweifel betreffend des Status der Person ja durch das Vorlegen der Heiratsurkunde entkräftet. Mit einer Täuschung durch den ausländischen StA musste nicht gerechnet werden.?
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Gegenstandsfalle waren vom ausländischen Staatsangehörigen O. C. eine Heiratsurkunde mit einer österreichischen Staatsbürgerin vorgelegt worden, wobei Herr C. zum Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses bereits wieder geschieden war. Dies wurde von Herrn C. verschwiegen. Somit trifft den Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden.
Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.