TE UVS Tirol 2008/02/08 2008/25/0169-1

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Veröffentlicht am 08.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. H., A. 104, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., vom 24.12.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.11.2007, Zahl VK-19994-2006, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Hausberger zur Last gelegt, er habe am 12.12.2006 um 14.40 Uhr in der Gemeinde Nesselwängle auf der B 199 bei km 6,600 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und SZ-394BJ (Sattelanhänger),somit eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.1.2005, Zahl V-41313/7 (kundgemacht im Boten für Tirol Nr.212/2005 vom 9.2.2005), die Tannheimer Straße B 199 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Weißenbach und km 22,65 im Gemeindegebiet von Schattwald bestehenden ?Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, befahren, obwohl ob die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht umfasst war. Er habe dadurch gegen § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 21,80 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr Hausberger durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen einwendet, dass sich aus den von der PI Grän angefertigten Lichtbildern von der Situation beim Grenzübergang Oberjoch ergebe, dass ca 20 m nach dem Verkehrszeichen ein Grenzstein sei, weshalb der begründete Zweifel bestehe, dass gegenständliches Fahrverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht wäre. Die ordnungsgemäße Kundmachung des Fahrverbotes werde ausdrücklich bestritten. Weiters werden Verfahrensmängel gerügt und Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (VwGH 03.07.1986, 86/02/0038).

 

Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 24.1.2005, Zahl V-41313/7, in der auf der B 199 Tannheimer Straße zwischen km 0,00 in der Gemeinde Weißenbach am Lech und km 22,65 im Gemeindegebiet von Schattwald das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten wird.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurden Erhebungen hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung angestellt. Dabei hat sich ergeben, dass das entsprechende Verkehrszeichen in Fahrtrichtung Österreich, exakt bei Strkm 22,580 aufgestellt ist. Dies hat eine Erhebung beim Baubezirksamt Reutte ergeben. Somit ist dieses 70 m entfernt von 22,650 aufgestellt.

 

Im Lichte der vorzitierten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der bereits beim Abweichen des Standortes eines Verkehrszeichens von dem in der Verordnung festgelegten Geltungsbereich um 5 m einen Kundmachungsmangel angenommen hat, kann daher nach Ansicht der Berufungsbehörde hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrverbotes nicht von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung gesprochen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

Nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Wie sich aus Art 89 Abs 1 iVm Art 129a Abs 3 B-VG ergibt, sind nicht gehörig0 kundgemachte Verordnungen von den Unabhängigen Verwaltungssenaten nicht anzuwenden (vgl Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 9. Auflage, Rn 1104). Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind also berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen.

 

Im vorliegenden Fall hat nun, wie erwähnt, die seitens der Berufungsbehörde vorgenommene Überprüfung ergeben, dass das der Bestrafung des Beschuldigten zugrunde gelegte Fahrverbot der vorzitierten Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde. Daraus folgt, dass dem Beschuldigten keine Übertretung des § 52 lit a Z a StVO 1960 zur Last gelegt werden kann.

 

Es war daher der Berufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
Aufgrund, des, Berufungsvorbringens, wurden, Erhebungen, hinsíchtlich, der, Kundmachung, dieser, Vverordnung, angestellt. Dabei, hat, sich, ergeben, dass, das, entsprechende, Verkehrszeichen, in, Fahrtrichtung, Österreich, exakt, bei, Strkm 22,580, aufgestellt, ist. Dies, hat, eine, Erhebung, beim, Baubezirksamt, Reutte, ergeben. Somit, ist, diese, 70 m, entfernt, von, 22.650, aufgestellt, Kundmachungsmangel, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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