TE UVS Tirol 2008/02/12 2008/28/0189-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn J. G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr.B. H., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.12.2007, Zl KS-11274-2007, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

 

Gemäß § 52 Abs 1 VStG wird das in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 12.02.2008 verkündete Berufungserkenntnis dahingehend abgeändert, dass in der vorletzten Zeile anstelle der Wortfolge ?des Sattelzugfahrzeuges? die Wortfolge ?des Sattelanhängers? eingesetzt wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.12.2007, Zl KS-11274-2007, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 24.09.2007, 14.56 Uhr

Tatort: A 12, Inntalautobahn, km 0028.310, Gemeinde Radfeld

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY; Sattelanhänger, XY

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J. G. GmbH in XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs 6 KFG des Sattelzugfahrzeuges von 4 Meter durch die Beladung um 12 cm überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit b KFG?

 

Über den Beschuldigten wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten.

1.)

Bei gegenständlichem Fahrzeug handelt es sich um ein Sattelzugfahrzeug der Marke Scania.

 

Die Höhe des Zugfahrzeuges wird vom Hersteller vorgegeben und kann weder vom Zulassungsbesitzer noch vom Lenker durch die Beladung beeinflusst werden.

 

Die Höhe des gegenständlichen Fahrzeuges beträgt laut Hersteller unter 4 Meter.

 

Beweis Einholung einer Stellungnahme der Firma S.

2.)

Das Sattelzugfahrzeug wurde weder vom Lenker noch einer Dritten Person verändert, insbesondere wurden keine Aufbauten angebracht, die sich auf die Höhe des Sattelzugfahrzeuges auswirken können.

 

Beweis Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers

 

3.)

Gegenstand der Berufung ist der spruchgemäß festgestellte Sachverhalt der belangten Behörde. Danach wurde eine Übertretung gemäß § 101 Abs 1 lit b KFG dem Betroffenen zur Last gelegt, wonach dieser zu verantworten habe, dass durch die Beladung des Sattelzugfahrzeuges die größte Höhe gemäß § 4 Abs 6 KFG von 4 Meter am Sattelzugfahrzeug um 12 cm überschritten wurde.

 

Ein Sattelzugfahrzeug verfügt über keine Ladefläche, sodass eine ?Überhöhe" auf die Beladung des Sattelzugfahrzeuges jedenfalls nicht zurückzuführen ist. Der objektive Tatbestand ist nicht möglich, eine Bestrafung unzulässig.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG

 

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, ZI KS-11274-2007, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 04.12.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.12.2007, ZI KS-11274-2007, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

 

Beweis wurde aufgenommen auf Grund Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung sowie auf Grund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.02.2008, bei welcher der Zeuge Insp. H. St. einvernommen wurde.

 

Aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 28.09.2007, Zl A1 XY, geht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 24.09.2007 im Gemeindegebiet von Radfeld, Autobahn-Freiland, auf der A 12 in Richtung Kufstein unterwegs war. Bei der Kontrollstelle Radfeld, Strkm. 28,310, wurde der Lenker des o.a. Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger um 14.56 Uhr einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die größte Höhe gemäß § 4 Abs 6 KFG des Sattelzugfahrzeuges von 4 Metern durch die Beladung um 12 cm überschritten wurde. Die Fahrzeughöhe von 4,12 m wurde mittels geeichtem Höhenmessstab, im Beisein des Lenkers, an der linken Fahrzeugseite im Bereich der angehäuften Holzspäne, gemessen. Zulassungsbesitzer ist die J. G. GmbH mit Sitz in XY Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder, bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht Gemäß § 101 Abs 1 lit b KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5, nur zulässig, wenn die im § 4 Abs 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Gemäß § 4 Abs 6 Z 1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten

 

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass durch die Beladung des Sattelanhängers die größte Höhe gemäß § 4 Abs 6 Z 1 KFG von 4 m um 12 cm überschritten wurde. Dies bestätigte auch der in der Berufungsverhandlung am 12.02.2008 einvernommene Zeuge Insp. H. St. und führte hierzu aus wie folgt

 

?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch vage erinnern. Die Anzeige stammt von mir. Ich halte die Anzeige vollinhaltlich aufrecht und erhebe diese zu meiner heutigen Aussage. Wenn das Fahrzeug in die Kontrollstelle einfährt, durchfährt es bereits eine Höhenkontrolle. Uns wird damit ersichtlich gemacht, dass das Fahrzeug zu hoch sein könnte. Das Fahrzeug wird sodann angehalten und wird die Messung mit einem geeichten Höhenmessstab durchgeführt. Der Höhenmessstab ist ausziehbar. Die Messlatte wird dann auf der Höhe eingehängt und nach unten gezogen, dies bis sie am Boden anschlägt. Der Lenker wird dann beigezogen, um die Messung gemeinsam mit dem Lenker abzulesen. Der Fahrer teilte mit, dass er Holzspäne geladen hat. Diese Holzspäne hätten sich anscheinend während der Fahrt in die Mitte verlagert.?

 

Die Spruchberichtigung war notwendig, zumal der Sattelanhänger durch die Beladung die größte Höhe überschritten hat und nicht das Sattelzugfahrzeug.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 28.09.2007, Zl A1/XY, sowie aus der Aussage des Zeugen Insp. H. St. Die Aussagen des Zeugen waren für die Berufungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar und bestehen seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken an der Richtigkeit dieser getroffenen Aussagen bzw. Feststellungen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Für die Berufungsbehörde steht daher insgesamt fest, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die einschlägige Strafnorm lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 5.000,00 zu. Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich einschlägig strafvorgemerkt, was als erschwerend zu werten war. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe wäre daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers, auf Grund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen.

 

Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

 

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Das, Beweisverfahren, hat, eindeutig, ergeben, dass, durch, die, Beladung, des, Sattelanhängers, die, größte, Höhe, gemäß, § 4, Abs 6, Z 1, KFG, von, 4m, um, 12 cm, überschritten, wurde, Für, die, Anwendung, des, § 21, Abs 1, VStG, fand, sich, kein, Raum, zumal, nicht, davon, gesprochen, werden, kann, dass, das, Verschulden, des, Berufungswerbers, geringfügig, im, Sinne, dieser, Gesetzesbestimmung, gewesen, wäre, und, die, Folgen, der, Übertretung, unbedeutend, waren
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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