TE UVS Burgenland 2008/02/13 143/06/06004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in ***, vom 06.02.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.01.2006, Zl. 333-2799/1-2005, wegen Bestrafung nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung i.V.m. der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Text

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 76 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden) verhängt und ihm Folgendes zur Last gelegt:

 

?Sie haben das Fahrzeug in der Kurzparkzone zum Parken aufgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Zulässige Parkdauer: bis 10.45 Uhr

 

Zeit: 30.12.2004   11.12 Uhr

Ort: Ortsgebiet ***,  auf Höhe Haus Nr. **

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen ***.

 

Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 Abs. 1 Z. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960?

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschuldigte unter Anderem vor, dass die Gemeinde vor Erlassung der Kurzparkzonenverordnung kein Ermittlungsverfahren geführt habe, sohin die ?Notwendigkeit? einer solchen Kurzparkzone nie geprüft worden sei. Außerdem bestritt er die gehörige Kundmachung der Verordnung aus näher angeführten Gründen.

 

Die Bedenken des Berufungswerbers hinsichtlich des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung wurden geteilt, weshalb vom UVS beim Verfassungsgerichtshof Anträge auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2002, Zl. 753-1/2002, gestellt wurden. Mit Erkenntnis vom 04.12.2007 (GZ: V 4/07, V 5/07, V 7/07 und V 17/07) hat der Verfassungsgerichtshof  diese Anträge zurück- bzw. abgewiesen. Die vorgetragenen Bedenken wurden nicht geteilt.

 

Im Hinblick auf das weitere Berufungsvorbringen hatte eine neuerliche Prüfung der genannten Verordnung betreffend deren ordnungsgemäße Kundmachung zu erfolgen. Diese neuerliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorschriften und der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes führte die Berufung aus folgenden Erwägungen zum Erfolg:

 

Art. 11 B-VG:

?(1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

1.

[?];

4.

Straßenpolizei;

5.

[?];

(2) [?].

(3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(4) [?].?

 

Art. 118 B-VG:

?(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

[?];

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

 5. [?];

(4) [?].?

 

§ 82 Bgld. GemO 2003:

?(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 81) folgenden Tag.

(2) [?].?

 

 

§ 25 StVO:

?(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) [?].?

 

§ 44 StVO:

?(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen "Autobahn", "Ende der Autobahn", "Autostraße", "Ende der Autostraße", "Einbahnstraße", "Ortstafel", "Ortsende", "Internationaler Hauptverkehrsweg", "Straße mit Vorrang", "Straße ohne Vorrang", "Straße für Omnibusse" und "Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a) [?].?

 

§ 94d StVO:

?Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

[?],

1b.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

2.

[?],?

 

 

Verordnung vom 16.12.2002, Zl. 753-1/2002:

 

?Verordnung

 

der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2002 über Verkehrsbeschränkungen (Kurzparkzone) in der ***gasse, an der südlichen Straßenseite von der Kreuzung mit der B ** (***platz) bis zur Kreuzung mit der ***gasse und an der nördlichen Straßenseite beginnend etwa 4 m von der nordöstlichen Gebäudeecke des Grst.Nr. *** KG ***, Bereich Grenzpunkt Nr. ***, stadtauswärts bis etwa 9 m vor der süd-östlichen Gebäudeecke des Grundstückes Nr. *** KG *** (vom Bereich Grenzpunkt Nr. *** etwa 9 m in Richtung ***platz).

 

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960-, in Verbindung mit § 94 d StVO 1960; BGBl. Nr. 159 idgF, und dem Gemeinderatsbeschluß vom 08.03.1993, wird aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verordnet:

 

§ 1

 

Im Ortsgebiet von *** wird in der ***gasse an der südlichen Straßenseite von der Kreuzung mit der B ** (**platz) bis zur Kreuzung mit der **gasse und an der nördlichen Straßenseite beginnend etwa 4 m von der nord-östlichen Gebäudeecke des Grst.Nr. *** KG ***, Bereich Grenzpunkt Nr. *** stadtauswärts bis etwa 9 m vor der süd-östlichen Gebäudeecke des Grundstückes Nr. *** KG *** (vom Bereich Grenzpunkt Nr. ***, etwa 9 m in Richtung ***platz), das Parken an Werktagen von Montag - Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Samstagen zwischen 7.00 Uhr und 13.00 Uhr zeitlich beschränkt (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer beträgt max. 90 Minuten. Diese Kurzparkzone wird an der südlichen Straßenseite, auf Grund des Ansuchens der *** Apotheke vom 15.04.2002, Zahl: 608/02, beginnend vom Bereich des Einganges zur Apotheke in Richtung ***gasse, auf eine Länge von etwa 9 m, durch ein "Parken verboten" unterbrochen.

 

§ 2

 

Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 i.d.g.F. durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen (§ 52 Ziff. 13 d und e, sowie a StVO) kundzumachen.

 

Alle dieser Verordnung widersprechenden Regelungen sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

    Der Bürgermeister:?

 

 

Nach den im Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft *** vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass in der ***gasse in *** die Verkehrszeichen betreffend die Kurzparkzone aufgestellt wurden. Anders als bei der Vorgängerverordnung vom 26.11.1986 erfolgte jedoch keine öffentliche Kundmachung der vorstehend zitierten Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde.

 

Nach der ständigen Judikatur des VfGH gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass Verordnungen ausreichend kundgemacht werden müssen. Die Bundesverfassung schreibt eine bestimmte Form der Kundmachung von Verordnungen nicht vor und enthält nur Art. 11 Abs. 3 letzter Satz B-VG eine ausdrückliche, die Regelung der Kundmachungsart betreffende Kompetenznorm. Hier wird eine Zuständigkeit des (einfachen) Bundesgesetzgebers zur Regelung der Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, die in den aufgezählten Angelegenheiten der Landesvollziehung ergehen, festgelegt. Die §§ 25 Abs. 2 und 44 Abs. 1 StVO enthalten solche Kundmachungsvorschriften. Im Übrigen obliegt es allein dem Landesgesetzgeber, die Art der Kundmachung von Organen der Länder festzulegen. Die Landesgesetzgebung hat auch (soweit nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten) das Gemeinderecht zu regeln. Die Burgenländische Gemeindeordnung steht im Verfassungsrang und enthält in § 82 eine ausdrückliche Kundmachungsvorschrift betreffend Verordnungen von Gemeinden.

 

Die verfahrensgegenständliche Verordnung wurde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art. 118 B-VG - ?örtliche Straßenpolizei?) erlassen. Zur Regelung, auf welche Art und Weise von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen zu publizieren sind, ist ausschließlich der Landesgesetzgeber kompetent. Er hat die Verfassungsbestimmung des § 82 Bgld. GemO 2003 geschaffen. Damit wird gewährleistet, dass die Verordnungen der Kontrolle durch die Normunterworfenen zugänglich sind.

 

Somit existieren zwei Kundmachungsvorschriften ? und zwar eine vom Bund und eine vom Land erlassene. Eine Rechtsregel, dass Bundesrecht Landesrecht bricht, gibt es nicht. Eine Auslegung dahingehend, dass die Regelung der Kundmachung einer Kurzparkzone in der StVO (einem einfachen Bundesgesetz) die Kundmachungsvorschrift der Gemeindeordnung (einem Landesverfassungsgesetz) ersetzt und überflüssig macht, verbietet sich nach dem Stufenbau der Rechtsordnung. Auch den Materialien zur 9. StVO-Novelle, welche die Kurzparkzonenregelung in der heutigen Form schuf, kann deswegen nicht der Inhalt unterstellt werden, dass die Kundmachungsvorschrift der Gemeindeordnung nicht einzuhalten wäre. Zwar ist in den Erläuterungen und im Bericht des Verkehrsausschusses die Rede davon, dass die Anbringung der Verkehrszeichen ?allein? für die gehörige Kundmachung maßgebend ist, allerdings steht diese Aussage im Zusammenhang mit den folgenden Ausführungen, dass nämlich allfällige zusätzliche Markierungen in blauer Farbe keinen normativen Gehalt haben.

 

Die Kundmachungsvorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten für alle Verordnungsgeber gleichermaßen. Sie schließen aber nicht aus, dass es daneben noch weitere Kundmachungsvorschriften gibt, die ? abhängig vom Verordnungsgeber ? zusätzlich einzuhalten sind. Das Normerzeugungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wird von der Gemeindeordnung vorgegeben. Die Kundmachung einer Verordnung ist der abschließende Teil des Normerzeugungsverfahrens. Die Bgld. GemO 2003 verlangt jedenfalls die öffentliche Kundmachung aller Verordnungen einer Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt grundsätzlich frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag ? es sei denn, es ist gesetzlich anderes bestimmt. Die Gemeindeordnung nimmt also sogar ausdrücklich Bezug darauf, dass hinsichtlich der Rechtswirksamkeit gesetzlich anderes vorgesehen sein kann, dass somit daneben noch eine andere Kundmachungsvorschrift bestehen kann. Das ist hier der Fall, weil die Straßenverkehrsordnung vorsieht, dass eine Kurzparkzone mit den entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen ist und mit der Anbringung der Zeichen in Kraft tritt.

 

Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10911/1986, wonach auf die Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers nur zurückzugreifen ist, wenn der Materiengesetzgeber keine Kundmachungsregel aufstellt, ist für den Anlassfall nichts zu gewinnen. In dem vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der Bundes- oder Landesgesetzgeber kompetent ist zu regeln, auf welche Art und Weise vom Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung erlassene Verordnungen zu publizieren sind. Der Materiengesetzgeber Bund hatte in diesem Fall, wo der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung (in einer in Art. 10 Abs. 1 B-VG aufgezählten Materie) eine Durchführungsverordnung erlassen hat, betreffend die Kundmachung nichts verfügt. Diese Ausführungen zu Art.10-Angelegenheiten sind auf den vorliegenden Fall, wo es um eine Durchführungsverordnung in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde geht, nicht übertragbar.

 

Im Erkenntnis VfSlg. 13623/1993 hat der Verfassungsgerichtshof  eine im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung eines Bürgermeisters (betreffend ein Fahrverbot und Freimachung eines Weges) mangels gehöriger Kundmachung aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auch von der Zuständigkeit des Verordnungsgebers abhängt. Diesbezüglich muss die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muss bei der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber genannt wird. In dem gegenständlichen Fall enthielt die Kundmachung der Verordnung keinerlei Hinweis darauf, welche Behörde die Verordnung erlassen hat.

 

Im Anlassfall war die Verordnung nicht an der Amtstafel angeschlagen und damit der Kontrolle der Normunterworfenen nicht zugänglich. Dazu kommt noch, dass die Verordnung nach dem vorstehend zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes insofern mangelhaft ist, als der Verordnungsgeber nicht eindeutig hervorgeht. Die Verordnung trägt zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, was jedoch ? nachdem er die Gemeinde vertritt ? nicht automatisch bedeutet, dass die Verordnung von ihm und nicht vom Gemeinderat stammt. Der Verordnungsgeber müsste aus dem Text der Verordnung hervorgehen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Verordnung lediglich als solche ?der Stadtgemeinde ***? bezeichnet wurde.

 

Die notwendige Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel ergibt sich weiters daraus, dass damit alle widersprechenden Regelungen aufgehoben werden sollten (letzter Satz der Verordnung) ? gemeint ist offenbar die Aufhebung der seinerzeit durch Anschlag an der Amtstafel kundgemachten Vorgängerverordnung vom 26.11.1986. Bei einem derartigen Regelungsinhalt  scheidet eine Kundmachung durch Verkehrszeichen von Vornherein aus.

 

Nachdem die gegenständliche Verordnung demnach nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde, ist sie nicht anzuwenden und kommt eine Bestrafung nicht in Betracht. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Kurzparkzone, Verordnung, Gemeinde, Kundmachung, Verkehrszeichen, Anschlag, Amtstafel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten