Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. F.S.-L. über die Berufung des K.E., K., vertreten durch RA Dr. B.H., I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.02.2007, Zl KS-14972-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht.
Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung gem § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.
Gem § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 70,00 zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 06.11.2006 um 15.52 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 Kontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug über 3,5 t Gesamtgewicht, Kz XY / XY
Beförderte gefährliche Güter: UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4G, Menge 4672,8 kg
Beförderer: E.H., K.
Lenker: L.M.
1. Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der E.H., K., diese ist Beförderer des gefährlichen Gutes mit der angeführten Beförderungseinheit unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (KFG) entsprach:
1.1 Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40000 kg war um 550 kg überschritten.
1.2 Die höchste zulässige Achslast von 11500 kg an der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges war um 1556 kg (13,53 Prozent) überschritten.
Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs 1a Z 9 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro 1000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage, Gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit c GGBG
2. Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der E.H.GmbH, K., diese ist Beförderer des gefährlichen Gutes mit der angeführten Beförderungseinheit unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG sich zu vergewissern, dass das erforderliche Begleitpapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde, da Sie dem Lenker (L.M.) die angeführte Beförderungseinheit zum Lenken überlassen haben, dieser hatte keine Bescheinigung über die Schulung für die Klasse 1 ADR, gemäß § 14 GGBG, besondere Ausbildung des Fahrzeuglenkers.
Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR
Abschnitt 8.2.1 ADR
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs 1a Z 10 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro 1. 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage, Gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verlangt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:
Der Anzeige der Kontrollstelle Radfeld vom 30.11.2006 zu Zl XY ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Beförderer am 06.11.2006 um 15.52 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der A 12 bei km 24,3 in Fahrtrichtung Westen durch den Lenker L. M. lenken hat lassen, obwohl der Berufungswerber als Beförderer das gefährliche Gut befördert und es unterlassen hat im Rahmen des § 27 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (KFG) entsprach:
1.
Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg war um 550 kg überschritten.
2.
Die höchste zulässige Achslast von 11.500 kg an der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges war um 1.556 kg (13,53 Prozent) überschritten.
3.
Die Versandstücke waren teilweise nicht gegen Verrutschen und Umfallen gesichert.
4.
Der Lenker legte die Schaublätter der laufenden Woche (Montag 06.11.2006 bis 15.00 Uhr) und der vorausgehenden 15 Tage nicht zur Kontrolle vor.
II. Der Beförderer habe das gefährliche Gut befördert und es unterlassen, dass das erforderliche Begleitpapier ordnungsgemäß mitgeführt worden sei, da der Lenker keine Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeuglenkers für die Klasse I ADR gehabt hat.
Die Übertretung nach I wurde der Gefahrenkategorie II unterstellt. Die Übertretung nach II der Gefahrenkategorie I.
Hinsichtlich Punkt 1. ist nunmehr festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 9 GGBG vorgeworfen worden ist und er hierfür mit einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit c GGBG bestraft wurde. Tatzeitpunkt war der 06.11.2006 somit ist im gegenständlichen Fall das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 in der Fassung BGBl I Nr 118/2005 zur Anwendung zu kommen. In diesem Gesetz ist unter § 13 Abs 1a Z 5 GGBG ausgeführt, dass der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu prüfen hat, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind. Am Ende des § 13 Abs 1a GGBG ist ausgeführt, dass der Beförderer in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen darf.
Im § 27 Abs 2 Z 3 GGBG werden Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 1 und Z 8 GGBG und im § 27 Abs 3 Z 5 GGBG Übertretungen nach § 13 Abs 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 10 bestraft. Die Z 5 des § 13 Abs 1a GGBG wird im § 27 GGBG nicht erwähnt. Diesbezüglich geht die Berufungsbehörde davon aus, dass in so einem Fall bei dem keine Strafnorm erwähnt ist, die generelle Norm des KFG anzuwenden ist. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1. zur Einstellung zu bringen.
Hinsichtlich Punkt 2. ist auszuführen, dass anhand der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung der Zeuge GI G.K. ausführlich dargelegt hat, dass der Lenker keinen Gefahrgutlenkerausweis hatte und vorweisen konnte, weshalb die Fahrt unterbrochen worden war. Der Beförderer K.E. selbst hat dann das Fahrzeug weitergelenkt. Dieser besitzt einen Gefahrgutlenkerausweis und einen normalen Führerschein.
Die Gefahrguttransporteigenschaft hat sich aus dem ADR Schein ergeben. Hier war zu entnehmen, dass der Lenker Feuerwerkskörper transportiert hat und zwar solche der Stoffe der Klasse 1.4 G Feuerwerkskörper.
Die Angaben des Zeugen waren nachvollziehbar und glaubwürdig und ist er ein speziell für Gefahrgutkontrollen ausgebildeter Polizist. Es bestand kein Grund seinen Angaben nicht zu glauben und zu folgen. Zudem wird auch noch auf den Internationalen Frachtbrief verwiesen, bei dem unter Spalte 6 ebenfalls UN 0336 Feuerwerkskörper, 1,4 G, Klasse 1 angeführt wurden. In der ADR Checkliste der Polizei ist zudem festgehalten, dass die Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten worden war.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Lenker von Gefahrgut gemäß § 14 Abs 1 GGBG dann, wenn er gefährliche Güter befördert besonders ausgebildet sein muss. Ebenso hat der Beförderer gemäß § 13 Abs 1a Z 10 GGBG dafür zu sorgen, dass das Lenken einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen ist, die im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet sind. Hier kann sich der Beförderer auch nicht auf den darunter erwähnten Vertrauensgrundsatz stützen, sondern muss selbst überprüfen, ob der Lenker eine solche besondere Gefahrgutausbildungsbescheinigung vorweisen kann oder nicht. Offenbar ist der Beförderer dieser Kontrolle nicht nachgekommen und hat daher eine Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 10 GGBG zu verantworten. Es wird ihm fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, müsste dem Beförderer doch bekannt und es ihm auch wichtig sein, dass nur speziell geschulte Lenker Gefahrgut befördern dürfen, um den speziellen Sicherheitsvorschriften, die im Gefahrgutbeförderungsgesetz verankert sind, genüge zu leisten und auch um den Sicherungspflichten, die ein Lenker der Gefahrkraftfahrzeuge lenkt, erfüllen muss, ordnungsgemäß nachzukommen.
§ 27 Abs 3 Z 5 GGBG normiert Geldstrafen von Euro 100,00 bis Euro 4.000,00, wenn gemäß § 15a die Verwaltungsübertretung in Gefahrenkategorie einzustufen ist. Hier orientiert sich das erkennende Mitlied am Mängelkatalog des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. Mai 2005, wonach das Fehlen einer Schulung nach der ADR-Vorschrift 8.2.1.1 nach dem Gefahrenkategorie I einzustufen ist. In der Gefahrenkategorie I sind Geldstrafen von Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 vorgesehen.
Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,00 liegt somit weit unter dem dafür gesetzten Rahmen von Euro 750,00 und zweifelsfrei ist dieses Minimum an Geldstrafe nötig, um den Berufungswerber in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.