TE UVS Steiermark 2008/02/22 30.5-2/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der J V, vertreten durch Dr. M S, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 22.12.2006, GZ.: 15.1 2973/2006, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt entschieden: Der Berufung wird in den Pkten 1.), 2.) und 5.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 (Pkte. 1. und 5.) und Z 2 (Pkt. 2.) VStG eingestellt. Zu den Pkten

3.) und 4.) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafen wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über die Berufungswerberin gemäß § 19 VStG zu Pkt 3.) eine Geldstrafe von ? 363,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - und zu Pkt 4.) eine Geldstrafe von ? 1.000,-- - im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 136,30. Der Gesamtbetrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurden J V folgende Verwaltungsübertretungen angelastet und nachstehende Geldstrafen verhängt: Punkt 1.):

§ 118 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG), ?

500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 2.): § 118 Abs 1 Z 6 iVm § 38 Abs 3 Stmk BauG, ? 1.200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 3.): § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG, ? 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 4.):

§ 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO), ? 1.500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Punkt 5.):

§ 5 Abs 3 Meldegesetz 1991 (MeldeG), ? 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 22 Abs 1 leg cit. Dagegen richtet sich die rechtzeitige schriftliche Berufung, in welcher zufolge der in den Berufungsausführungen aufgezeigten Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber getroffenen Entscheidung von den zu den einzelnen Punkten dargestellten Erwägungen ausgegangen: Punkt 1.): Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt:

Sie haben im Herbst 2005 um eine Nutzungsänderung für das Wohnhaus in G, B 577, angesucht. Das Wohnhaus wurde durch Umbau/Einbau von Gästezimmern/Sanitärzellen in eine gewerbliche Fremdenpension umgewandelt. Sie können bis dato keinen rechtsgültigen Nutzungsänderungsbescheid vorweisen. Nach der Strafbestimmung des § 118 Abs 1 Z 2 Stmk BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von ? 363,-- bis ? 14.535,-- zu bestrafen ist, wer Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19 Z 2). Die Verwaltungsübertretung einer konsenslosen Nutzungsänderung ist nach bestehender Rechtslage ein Zustandsdelikt, bei dem das strafbare Verhalten mit dem Abschluss der Nutzungsänderung aufhört, und nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt sohin mit Abschluss der Durchführungshandlung. Im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verjährungsfristen ist daher die Feststellung, wann eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung durchgeführt worden ist, unerlässlich. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde keine Feststellung darüber getroffen, wann die Änderung der Nutzung von Wohnhaus auf gewerbliche Fremdenpension durchgeführt bzw beendet wurde. Aus der Feststellung sie haben im Herbst 2005 um eine Nutzungsänderung für das Wohnhaus ... angesucht ist ein zeitliches Element zur Konkretisierung des Tatvorhalts (vgl VwGH 12.03.1992, 91/06/0161, u. a.) - wann der Umbau abgeschlossen oder allenfalls mit der geänderten Nutzung begonnen wurde - nicht ableitbar. Da sohin die mangelhafte Tatumschreibung zufolge Fehlens einer Tatzeitfeststellung im Bezug auf den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurf nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entspricht, war im Hinblick darauf, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich ist, das Strafverfahren wegen Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Punkt 2.): Zu diesem Punkt wurde die Tat im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt umschrieben: Sie/Ihre Gäste benützen diese Fremdenpension ohne Benützungsbewilligung. (Zeit April 2006 bis zumindest September 2006, zuletzt von 9. - 17.12.2006). Bei dieser angelasteten Verwaltungsübertretung geht es um das Benützen einer baulichen Anlage ohne Benützungsbewilligung. Eine Bestrafung wegen des Fehlens der Benützungsbewilligung ist jedoch dann unzulässig, wenn für den Bau eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt (vgl VwGH 22.09.1983, 83/06/0103, BauSlg 105). Das heißt, ein Benützen eines Baues ohne Benützungsbewilligung wird erst ab Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung strafbar (vgl VwGH 24.02.1987, 84/05/0072, BauSlg 868). Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass zur fraglichen Zeit eine rechtskräftige Baubewilligung für Umbaumaßnahmen in kleinem Umfang sowie Nutzungsänderung für gewerbliche Vermietung des verfahrensgegenständlichen Objekts nicht vorlag. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2006, GZ.: FA13B-12.10-G-332/2006-8, wurde der Bescheid des Gemeindrates der Marktgemeinde G vom 27.06.2006 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde G verwiesen. Abgesehen davon, dass das Fehlen der Feststellung, wonach eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, als Voraussetzung für die Bestrafung nach der angeführten Bestimmung eine mangelhafte, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist nicht sanierbare Tatumschreibung darstellt, welche ebenfalls zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen würde, kann aufgrund des vorzitierten Bescheides, auf welchem der handschriftliche Vermerk VwGH-Beschwerde: 09.012.2007 angebracht wurde, davon ausgegangen werden, dass im festgestellten Tatzeitraum eine rechtskräftige Baubewilligung jedenfalls nicht vorlag, weshalb bei dieser Sachlage die Berufungswerberin wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bestraft werden konnte. Punkt 5.):

Die Tatumschreibung zu diesem Punkt lautet wie folgt: Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassende Reisegruppen sind vom Reiseleiter mit einer Sammelliste anzumelden. Dazu müssen folgende

Angaben enthalten sein: Namen, Staatsangehörigkeit, Angaben über den Reisepass Es fehlten in der von Ihnen abgegebenen Sammelliste die Staatsangehörigkeit und die Art, Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes. (Reisegruppe vom 28.9.2006 bis 1.10.2006 - 41 Personen) Nach der Bestimmung des § 22 Abs 1 MeldeG begeht eine Übertretung und ist strafbar, wer die ihn nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 treffende Meldepflicht nicht erfüllt. Der Berufungswerberin wird eine Pflichtverletzung nach der Bestimmung des § 5 angelastet. Diese regelt die Unterkunft in Beherbergungsbetrieben und schreibt im Abs 1 vor: Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästebuch anzumelden. Eine Ausnahmeregelung von der in Abs 1 normierten Meldepflicht hat der Gesetzgeber im Abs 3 getroffen. Diese setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass es sich um Reisegruppen mit mindestens 8 Menschen handelt, die maximal eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen. Als weitere Voraussetzung ist normiert, dass der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber (oder dessen Beauftragten) eine Sammelliste vorlegt, welche die Namen und Staatsangehörigkeit, sowie - bei ausländischen Gästen - die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält. Im Spruch des Straferkenntnisses wird die Tat, wie zuvor wiedergegeben, umschrieben. Die Feststellung, wonach Reisegruppen, die mindestens 8 Menschen umfassen, vom Reiseleiter mit einer Sammelliste anzumelden sind, welche die in § 5 Abs 3 festgelegten Angaben zu enthalten hat und das Fehlen einer oder mehrerer dieser Angaben eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs 3 MeldeG darstellt, welche als Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 zu werten ist und den Unterkunftsgeber trifft bzw strafbar macht, entspricht nicht der zuvor dargestellten Rechtslage. Der festgestellte Sachverhalt, wonach laut Tatvorhalt die Sammelliste Angaben über die Staatsangehörigkeit und die Art sowie die Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes der 41 Personen umfassenden Reisegruppe vorschriftwidrig nicht enthielt, wäre als Verstoß gegen die Meldepflicht des § 5 Abs 1 MeldeG mangels Eintragung in ein Gästebuch zu werten und unter namentlicher Anführung der Gäste sowie des Eintreffens im Hinblick auf den Übertretungszeitpunkt vorzuwerfen gewesen. Dieser Tatvorhalt hätte weiters die Feststellung enthalten müssen, dass eine Ausnahme von der Meldepflicht im Sinne des Abs 3 der Bestimmung aufgrund der zwar vorliegenden jedoch mangelhaften, den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Sammelliste nicht zum Tragen komme. Aufgrund der dargestellten verfehlten Tatumschreibung im Bescheidspruch, welche durch eine der Gesetzeslage Rechnung tragende Umformulierung - ohne entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§§ 31 und 32 VStG) - nicht mehr sanierbar ist, sondern eine unzulässige Tatauswechslung darstellen würde, war auch dieses Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Punkt 3.): In diesem Punkt wurde der Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG zur Last gelegt, welche voraussetzt, dass der Täter die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält. Hiebei wurde auf den Bescheid der Marktgemeinde G vom 27.02.2006 Bezug genommen, mit welchem eine Baueinstellung und Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung (gewerbliche Vermietung) verfügt worden sei. Wie dem im Akt befindlichen Bescheid zu entnehmen ist, ist dieser Bescheid, mit welchem die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung einer gewerblichen Vermietung aufgetragen wurde, mit persönlicher Übernahme des Bescheides am 28.02.2006 durch die Berufungswerberin in Rechtskraft erwachsen. Dieser Verpflichtung ist die Berufungswerberin unbestritten im festgestellten Zeitraum nicht nachgekommen. Der eingewendete Umstand, dass die Berufungswerberin bereits im Herbst 2005 um eine Nutzungsänderung angesucht habe, über welche noch kein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliege, ändert daran nichts. Die Gründe dafür, dass zur fraglichen Zeit noch kein rechtskräftiger Nutzungsänderungs-Bewilligungsbescheid erteilt wurde, sind bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 11 Stmk BauG rechtlich nicht relevant. Auch steht die weiters eingewendete Rechtslage, wonach nach höchstgerichtlicher Judikatur bei anhängigem Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrags unzulässig ist, der Durchführung eines Strafverfahrens und der Verhängung einer Geldstrafe nach der angezogenen Bestimmung nicht entgegen. Die Rechtsauffassung, wonach die der Berufungswerberin zu Punkt 1.) bis 3.) angelasteten Verwaltungsübertretungen gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden, entspricht nicht der Rechtslage. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt vielmehr - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das sog. Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass - wenn der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - grundsätzlich für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Die Berufungswerberin hat sohin die angelastete Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten. Zur Strafbemessung ist noch auszuführen, dass beim Strafrahmen von ?

363,-- bis ? 14.535,-- die mit ? 800,-- festgesetzte Geldstrafe überhöht erscheint, zumal die Berufungswerberin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der Tat unbescholten war und dieser Umstand von der belangten Behörde nicht als gesetzlicher Milderungsgrund gewertet wurde. Die verhängte Geldstrafe war daher auf die gesetzliche Mindeststrafe von ? 363,-- herabzusetzen. Die gesetzliche Mindeststrafe ist schuldangemessen und reicht nach Auffassung der erkennenden Behörde aus, um die Berufungswerberin künftig davon abzuhalten, eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Punkt 4.): Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt: Sie betreiben/betrieben eine Gewerbebetrieb - Gastgewerbe Fremdenpension - somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. (Die Betriebsweise und Ausstattung einer Betriebsanlage - eine Fremdenpension ist eine Betriebsanlage - und die Verwendung von Maschinen und Geräten bedarf einer Genehmigung, wenn andere subjektiv öffentliche Rechte verletzt werden können (z.B. Arbeitnehmerschutz, Geruch, Lärm, Rauch, Staub) - Nachbarn machen solche subjektiv öffentliche Rechte geltend. (Dauer der unbefugten Betreibung Dezember 2005 bis zumindest Ende September 2006) Die Berufungswerberin weist in ihrer Berufung zu diesem Punkt darauf hin, dass zu GZ.: 4.1-8/2006 die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt worden sei. Aufgrund der von der Berufungsbehörde zu diesem Punkt durchgeführten Erhebung der Aktenlage dieses Verfahrens betreffend kann festgestellt werden, dass von der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming - zur angeführten Geschäftszahl der Bescheid vom 21.11.2006 ergangen ist, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.04.2006, GZ.: UVS 43.19-19/2006-32, behoben und zugleich ausgesprochen wurde, dass der Antrag der Berufungswerberin vom 09.03.2006 sowie der Änderungsantrag vom 16.05.2006 auf Errichtung und Betrieb einer Fremdenpension mit technischen Einrichtungen zurückgewiesen wurde, da die Berufungswerberin als Genehmigungswerberin dem gemäß § 13 Abs 3 AVG gestellten Verbesserungsauftrag den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend trotz mehrfacher Fristerstreckung nicht vollständig entsprochen hat. Es ist daher nachweislich davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitraum Dezember 2005 bis Ende September 2006 eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 Abs 2 iVm § 77 Abs 1 GewO entgegen der Behauptung der Berufungswerberin in ihrer Berufung nicht vorlag. Gemäß § 366 Abs 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu ? 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten hat. Hinsichtlich der Strafbemessung war auch in diesem Punkt die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde nicht in ihre Erwägungen einbezogenen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit der Berufungswerberin zur Tatzeit entsprechend herabzusetzen. Die belangte Behörde hat als Verschuldensform Vorsatz angenommen, ohne das Verhalten der Berufungswerberin unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens einer Wertung zu unterziehen. Für das gesetzliche Tatbild des von der belangten Behörde angenommenen Vorsatzes, ist das Bewusstsein aller Tatumstände ausschlaggebend, die das Gesetz als für die Straftat wesentlich erklärt (VwGH 23.03.1970, Slg 7766A). Die belangte Behörde hat keine äußeren Umstände angeführt, aufgrund welcher in diesem Sinne auf vorsätzlichem Verhalten der Berufungswerberin geschlossen werden kann. Da es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, genügt Fahrlässigkeit, wovon zugunsten der Berufungswerberin - mit Eingabe vom 09.03.2006 hat die Berufungswerberin um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung angesucht - in Bezug auf den festgestellten Tatzeitraum Dezember 2005 bis Ende September 2006 ausgegangen werden kann. Die nunmehr spruchgemäß festegesetzte Strafhöhe entspricht dem Schuldgehalt der Tat und wäre in dieser Höhe auch bei Annahme schwieriger persönlicher Verhältnisse angemessen, zumal sie sich im Hinblick auf den Strafrahmen bis zu ? 3.600,-- im unteren Bereich bewegt, sodass eine diesbezügliche Erhebung unterbleiben konnte.

Schlagworte
Beherbergungsbetrieb Gast Anmeldung Ausnahme Gästebuch Sammelliste Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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