Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der Frau E. G., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.10.2007, Zl SG-129-2006, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Teilzahlungen, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.04.2007, Zl SG-129-2006, wurde gegen Frau E.G., Kitzbühel, wegen Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und § 1 Abs 4 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, verhängt. Der von der Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe, sohin Euro 300,00, bestimmt.
Die gegen diesen Strafbescheid von Frau E. G. erhobene Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.06.2007, Zl XY, als unbegründet abgewiesen. Die Berufungswerberin wurde außerdem gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 600,00, zu bezahlen.
Das erwähnte Berufungserkenntnis wurde der Berufungswerberin am 21.06.2007 durch Hinterlegung zugestellt und ist dieses damit vollstreckbar.
Am 05.10.2007 hat Frau E. G. anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel beantragt, ihr die Entrichtung der Geldstrafe samt Verfahrenskonsten in monatlichen Raten von Euro 200,00 zu bewilligen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.10.2007, Zl SG-129-2006, hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den betreffenden Antrag abgewiesen. Begründend hat die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin die Bereitschaft, eine gewährte Ratenzahlung ?einzuhalten?, nicht habe glaubhaft machen können, was aber elementare Voraussetzung für die Gewährung von Teilzahlungen sei. Vielmehr zeige die Vergangenheit, dass Ratenzahlungen von der Berufungswerberin nicht erbracht, bzw. von dieser nur Bagatellbeträge anstatt der festgelegten Raten entrichtet worden seien. Eine Verbesserung der ?Zahlungsmoral? sei nicht erkennbar.
Dagegen hat Frau E. G. mit Eingabe vom 17.10.2007, sohin innerhalb offener Frist, Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
?Ich kann mir vorstellen, aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit und der bereits 1993 erhaltenen mündlichen Maklerprüfung die Nachsicht zu den Zulassungsbedingungen zu erhalten.?
In der Berufungsverhandlung am 22.11.2007 hat die Berufungswerberin ua angegeben, dass sie regelmäßige Einkünfte in unterschiedlicher Höhe beziehe und es ihr daher möglich sei, Ratenzahlungen von monatlich Euro 200,00 zu entrichten. Gegebenfalls würde ihr auch eine Finanzierungsmöglichkeit angeboten werden, um die Raten entrichten zu können. Weiters hat sie angegeben, dass ihr eine Finanzierungszusage vorliege, die es ihr auch ermöglichen würde, die gesamte aushaftende Geldstrafe zu begleichen, zumal diese Zusage auf einen Betrag von Euro 10.000,00 laute.
In der Folge hat die Berufungswerberin die Kopie einer ?Sofort-Zusage Schweizer Finanzsanierung über Euro 10.000,00? der H. Finanz AG vorgelegt und dazu in der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 10.12.2007 angemerkt, dass sie diese Finanzierungszusage deshalb noch nicht in Anspruch genommen habe, weil sie den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten wolle. Bei der Finanzierungszusage handle es sich um eine ?Sofortzusage?, was so zu verstehen sei, dass der betreffende Betrag sofort ausbezahlt werden könne.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem erstinstanzlichen Akt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt:
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:
§ 54b
(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.?
B) Rechtliche Beurteilung:
Wie sich aus § 54b Abs 3 VStG ergibt, ist ein Antrag auf Gewährung von Teilzahlungen nur dann zu bewilligen, wenn einem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.
Das betreffende Rechtsinstitut ist also nicht dafür vorgesehen, dem Bestraften für ihn günstige Zahlungsmodalitäten (etwa im Sinne eines zinsenslosen ?Kredits?) zu verschaffen, sondern muss diesem die sofortige Bezahlung der Strafe unzumutbar sein.
Geht man nun vom eigenen Vorbringen der Berufungswerberin aus, besteht für diese sehr wohl die Möglichkeit, die Geldmittel für die sofortige Entrichtung der Geldstrafe inklusive Verfahrenskosten zu beschaffen. Es ist für die Berufungsbehörde auch nicht erkennbar, weshalb es der Berufungswerberin nicht zumutbar sein sollte, die ihr laut eigenen Angaben offerierte Finanzierungszusage in Anspruch zu nehmen.
Damit kommt der Berufung bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zu. Der Vollständigkeit halber wird aber auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen kann, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es hingegen, Ratenzahlungen allein deshalb zu gewähren, damit, ohne jede bestimmte Möglichkeit der Entrichtung der Ratenzahlungen, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollzogen wird und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintritt (vgl VwGH v 23.12.1983, Zl 82/02/0174 ua).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass eine Partei, die eine Begünstigung - wie etwa die Gewährung einer Ratenzahlung, in Anspruch nehmen will, in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (vgl VwGH 23.01.1991, Zl 90/02/0211-0215).
Bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 54b Abs 2 VStG hat die Vollstreckungsbehörde demnach eine Prognoseentscheidung zu treffen. Sie hat zur beurteilen, ob durch die Bewilligung der Ratenzahlung der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht (insbesondere innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist) nachkommen kann. Ist dies nicht zu erwarten, kommt die Gewährung von Teilzahlungen nicht in Betracht.
Wenn man nun die von der Berufungswerberin selbst ins Treffen geführte Finanzierungszusage außer Acht lassen würde, wäre für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, aus welchen Einkünften die Berufungswerberin einer Teilzahlungsverpflichtung nachkommen könnte. Diese hat trotz der sie treffenden verstärkten Mitwirkungspflicht keine näheren Angaben zu ihren monatlichen Einkünften gemacht. Dass allfällige Erträgnisse aus einer konsenslosen gewerblichen Tätigkeit als Immobilienmaklerin hier jedenfalls keine Berücksichtigung finden könnten, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Aber auch aus den der Berufungsbehörde vorgelegten Vermögensverzeichnissen gemäß § 47 EO lässt sich nicht entnehmen, dass die Berufungswerberin regelmäßige Einkünfte aus erlaubten Tätigkeiten bezieht.
Im Ergebnis kann daher der Erstinstanz nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Teilzahlungen verneint und den betreffenden Antrag abgewiesen hat.
Der Berufung kommt sohin keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.