TE UVS Tirol 2008/02/26 2008/19/0124-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn Dr. G. St., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19.11.2007, Zl VK-1608-2007, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 8,40, zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes zur Last gelegt:

?Tatzeit: 25.12.2006, um 14.23 Uhr

Tatort: Kirchberg in Tirol, Ortsteil Bockern, auf der B 170, Strkm 21.700

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit a Z 10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 42,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Berufungswerber folgendes aus:

?Die Straferkenntnis berücksichtigt in keiner Weise die Bedingungen, mit denen die Geschwindigkeitsmessung durch die Beamtin durchgeführt wurde. Das von mir zur Beweissicherung schon früher beigelegte Foto zeigt sehr eindeutig, dass die Anweisungen zur Bedienung einer Laserpistole nicht erfüllt wurden. Zur Sicherstellung eines belastbaren Messergebnisses ist die Pistole auf eine feste Unterlage aufzulegen, wie zB Mauer, Stativ oder dgl. Dies ist hier überhaupt nicht gegeben. Die Pistole wurde freihändig auf die entgegenkommenden Autos gerichtet. Das Messgerät war daher weder in der Höhe von in der Seite stabilisiert. Somit liegt ein eindeutiges Fehlverhalten durch die Beamtin bei der Messung vor.

Bei einer Messentfernung von 106 m bedeutet eine Abweichung von 1 Grad (der 360-zigste Teil des Umfangs) eine Abweichung von ca. 1 m. Bei einer Frontfläche des Autos von ca. 1,60x1,70 m und der zusätzlichen Bewegung des Autos in der Fahrt trifft der Messstrahl unterschiedliche Flächen des Autos und verfälscht daher das Messergebnis gravierend. Außerdem könnte er auch ein Auto des Gegenverkehrs getroffen haben. Eine ?Pointing Stabilität? von 1 Grad kann in keiner Weise durch eine freihändige Auflage des Messgerätes erreicht werden.

Ich verstehe und akzeptiere die Notwendigkeit von Geschwindigkeitskontrollen. Diese müssen aber entsprechend geltender Regeln und Vorschriften ausgeführt werden. Dies ist in diesem Fall eindeutig nicht zutreffend.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen Insp. St. B. anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2008.

Sachverhaltsfeststellungen:

Dr. G. St. lenkte am 25.12.2006 um 14.23 Uhr den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen XY auf der B 170 bei Strkm. 21.700 im Ortsteil Bockern in Fahrtrichtung Kirchberg. Dabei hat er die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 13 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mit einem zum Tatzeitpunkt geeichten Lasermessgerät. Bei der Messung bediente sich die Polizistin einer Schulterstütze.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, den Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Lasermessgerät sowie den Angaben des Zeugen Insp. B. bei der mündlichen Verhandlung. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass die Messung freihändig und damit entgegen den Anweisungen zur Bedienung einer Laserpistole durchgeführt wurde, so ist dem folgendes entgegen zu halten: Den Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Lasermessgerät ist unter 2.3 zu entnehmen, dass bei der Messung Laser-VKGM frei in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein dürfen. Aus der Bedienungsanleitung ergibt sich weiters unter anderem, dass das Gerät einen Fehler im Display anzeigt, wenn es für die Dauer der Messung von 0,3 sec nicht ruhig gehalten wird und eine Fehlmessung angezeigt wird, wenn ein Objekt den Strahl während der Messzeit unterbricht. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der die Messung durchführenden Polizeibeamtin Fehler bei der Messung passiert sein könnten. Diese ist ebenso wie ihr Kollege im Einsatz der Laserpistolen geschult worden. Die Schulung erfolgte einerseits anhand der Bedienungsanleitung, andererseits umfasste sie auch praktische Übungen. Dass die Polizeibeamtin das Geschwindigkeitsmessgerät ordnungsgemäß bedient hat, steht für die Berufungsbehörde daher außer Zweifel. Hier ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einem erfahrenen, regelmäßig mit Laser verkehrsgeschwindigkeitsmessenden Polizeibeamten die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen ist (vgl VwGH 02.03.1994, Zl 93/03/0238 ua).

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:

1. Straßenverkehrsverordnung 1960, StVO 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 52

Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b)

Gebotszeichen oder

c)

Vorrangzeichen.

a)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

 

10a Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaube Höchstgeschwindigkeit)

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahn-übergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

§ 99

Strafbemessung

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008

 

§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zum Schuldspruch:

Auf Grund des erhobenen Sachverhalts steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat zum Tatzeitpunkt nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeit von 63 km/h eingehalten, obwohl für den betreffenden Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h verordnet und durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht war.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden könnte. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zurecht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusätzliche Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber nicht gemacht. Es war daher diesbezüglich eine Einschätzung vorzunehmen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wenn, der, Berufungswerber, vorbringt, dass, die, Messung, freihändig, und, damit, entgegen, den, Anweisungen, zur, Bedienung, einer, Laserpistole, durchgeführt, wurde, so, ist, dem, folgendes, entgegen, zu, halten, Den, Verwendungsbestimmungen, für, das, gegenständliche, Lasermessgerät, ist, unter, 2.3, zu, entnehmen, dass, bei, der, Messung, Laser-VKGM, frei, in, der, Hand, gehalten, werden, oder, auf, einem, Stativ, oder, an, einem, Streifenfahrzeug, montiert, sein, dürfen, Aus, der, Bedienungsanleitung, ergibt, sich, weiter, dass, das, Gerät, einen, Fehler, im, Display, anzeigt, wenn, es, für, die, Dauer, der, Messung, von 0,5, sec, nicht, ruhig, gehalten, wird, und, eine, Fehlmessung, angezeigt, wird, wenn, ein, Objekt, den, Strahl, während, der, Messzeit, unterbricht, keinerlei, Anhaltspunkte, dafür, dass, der, die, Messung, durchführenden, Polizeibeamtin, Fehler, bei, der, Messung, passiert, sein, könnten
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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