Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung der Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch die *** Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 14.12.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.11.2007, Zl. 300-1610-2007, wegen Bestrafung nach dem Burgenländischen Jugendschutzgesetz 2002 (Bgld. JSG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I) Folge gegeben, Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
Der Schuldspruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.11.2007, Zl.300-1610-2007, lautet:
I)
*** hat am 17.03.2007 als Unternehmerin-Betreiberin der *** in *** nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des Bgld. Jugendschutzgesetzes im Rahmen des Betriebes eingehalten werden, da an einen jungen Menschen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (***, geb. ***.1994), zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr alkoholische Getränke in Gewinnabsicht ausgeschenkt wurden, die diese auch konsumiert hat.
II)
*** hat als Geschäftsführerin der *** OEG, die Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek mit den Berechtigungen gem. § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 für den Standort *** ist, zu verantworten, dass der Jugendlichen ***, geb. ***.1994 am 17.03.2007 zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr im Lokal Alkohol (Cola-Whisky) vom Kellner *** ausgeschenkt wurde, obwohl jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Konsum von alkoholischen Getränken verboten ist.
Dadurch hat *** folgende Rechtsvorschrift verletzt:
I) § 12 Abs. 1 iV. mit §§ 6 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bgld.
Jugendschutzgesetz 2002 idF. LGBl. Nr. 4/2007 und II) § 367 Z. 35 iV. mit § 114 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 idF. BGBl. I Nr. 33/2007.
Gemäß § 12 Abs. 2 Bgld. JSG wurde zu Spruchpunkt I) eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
Anlässlich der dagegen erhobenen Berufung wurde Folgendes erwogen:
Gegenstand dieser Entscheidung ist die zu Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 28.11.2007, Zl. 300-1610-2007, erhobene Berufung; über die gegen Spruchpunkt II) gerichtete Berufung wird vom dafür zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gesondert entschieden.
§§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 Bgld. JSG lauten:
§ 6 (1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zwecke auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Alkoholausschankes an unter 16-Jährige, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
§ 11 (1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.
§ 12 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet.
§ 114 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) lautet:
Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird.
Der Berufungswerberin wurde in Spruchpunkt I) des angefochtenen Straferkenntnisses als Unternehmerin-Betreiberin der *** vorgehalten, da sie nicht dafür gesorgt hat, dass im Rahmen des Betriebes die Bestimmungen des Bgld. JSG eingehalten werden, weil an eine unter 16-jährige Alkohol ausgeschenkt wurde. Unter Spruchpunkt II) wurde der Berufungswerberin vorgehalten, dass sie als Geschäftsführerin der *** OEG, die Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes in der Betriebsart Diskothek ist, zu verantworten habe, dass an eine unter 16-jährige Alkohol ausgeschenkt wurde. In beiden Fällen wurde der Berufungswerberin der Alkoholausschank als Gastgewerbetreibende an Jugendliche unter 16 Jahren vorgehalten. § 114 Abs. 1 GewO bindet die Strafbarkeit des Alkoholausschankes an Jugendliche an ein Verbot durch landesrechtliche Bestimmungen. Ein solches Verbot ergibt sich etwa aus § 11 Abs. 1 Bgld. JSG, wonach jungen Menschen bis zum 16. Lebensjahr u.a. der Konsum von alkoholischen Getränken an allgemein zugänglichen Orten verboten ist. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgewerbetreibende ? wie im gegenständlichen Fall ? wäre somit lediglich nach der (spezielleren) gewerberechtlichen Bestimmung des § 367 Z. 35 i.V.m. § 114 Abs. 1 GewO und nicht nach dem Bgld. JSG zu ahnden.
Es war daher der Berufung zu Spruchpunkt I) Folge zu geben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen, da die der Beschuldigten in Spruchpunkt I) zur Last gelegten Tat keine Verwaltungsübertretung nach dem Bgld. JSG bildet.