TE UVS Tirol 2008/02/28 2007/14/1510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr.Klaus Dollenz über die Berufung von Frau XY, vertreten durch Mag. L. S., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 09.05.2007, Zahl S-2314/07, wie folgt;

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Nachstehendes angelastet:

 

?Sie haben, wie am 18.01.2007 um 18.06 Uhr festgestellt wurde, auf der Internetseite XY unter der Rubrik ?XY? als eine gewisse ?XY?, mit eindeutigem Text: ?Hübsche Blondine will dich verwöhnen. Ich werde dich in eine Weit voller Erotik entführen, Ruf mich an und besuche mich in meiner privaten diskreten Wohnung? und der Kontakttelefonnummer XY Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 14 lit b TLPG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

Euro 600,00, 12 Tagen, § 19 Abs 1 TLPG?

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Gesamtstrafe.?

 

Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zu Handen ihres Vertreters am 30.05.2007 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde folgende Berufung erhoben:

 

?Die Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis vom 9.5.2007 fristgerecht Berufung. Die Beschuldigte hat die Tat nicht begangen.

 

Der Internetprovider hat nicht seinen Sitz um Sprengel der Behörde und als die Beschuldigte den Anruf entgegennahm und telefonierte war sie in Völs, weil sie davor im Cyta eingekauft hat und kam dann nach Hause.

 

Die Behörde ist deshalb unzuständig (vgl UVS Tirol 2006/30/0693).

 

Es wird beantragt, das Verfahren in Stattgebung der Berufung einzustellen.?

 

Die Berufung ist berechtigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2007, 2005/29/2476, ausgeführt, dass unter ?Anbahnung? der Prostitution jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch fortlaufend eine Einnahmequelle zu verschaffen, zu verstehen ist. Die Subsumption eines konkreten Verhaltens oder den Begriff der ?Anbahnung? setze jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt. Das bloße Verfassen eines Inserates zwecks Anbahnung der Prostitution, welches in der Folge keine Verbreitung erfährt, kann den strafbaren Tatbestand nicht herstellen. Es ist vielmehr zur Strafbarkeit zusätzlich erforderlich, dass dieses einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zum Tatbild der Anbahnung gehöre jede Tathandlung der Beschwerdeführung, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abziele. Der Tatort des Deliktes sei dann in Tirol gegeben, wenn in der Reihe der von Beschwerdeführern gesetzten tatbildlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt ist. Es wäre daher darauf abzustellen, wo die Initialhandlung, das heißt jene Handlung der Beschwerdeführung, die der Freischaltung des Textes vorangegangen ist, erfolgt ist und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war.

 

Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungshandlung ausschließt, a)von einer Behörde ausgehen, b)gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, c)innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung treten und d)wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Es ist daher schon im Beschuldigtenladungsbescheid bzw in der Aufforderung nach § 40 Abs 2 VStG die Tat ausreichend zu konkretisieren.

 

Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.02.2007 und auch das Straferkenntnis vom 09.05.2007 entspricht nicht diesem Formerfordernis. In der Aufforderung zur Rechtfertigung ist lediglich die Rede davon, dass am 18.01.2007 um 18.06 Uhr festgestellt worden sei, dass auf der Internetseite XY unter der Rubrik ?XY? die als eine gewisse ?XY? mit eindeutigem Text: ?Hübsche Blondine will dich verwöhnen. Ich werde dich in einer Welt voller Erotik entführen. Ruf mich an und besuche mich in meiner privaten diskreten Wohnung? und der Kontaktnummer XY Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt habe.

 

Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 14 lit b Tiroler Landes-Polizeigesetz begangen.

 

Wie sich aus dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis mit der Zahl 2005/09/0181 vom 22.11.2007 ergibt, Schuldvorwurf: ?Erscheinen einer Internetwerbung zum Zweck der Prostitution? ist auf die Initialhandlung, das heißt jene Handlung, die bei der Berufungswerberin die Freischaltung des Textes vorangegangen ist, abzustellen. Eine solche Handlung wird weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.02.2007 noch im Straferkenntnis vom 09.05.2007 erwähnt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass im gegenständlichen Fall ein wesentliches Tatbestandselement fehlt und somit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte daher der Berufung stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Wie, sich, aus, dem, Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, mit, der, Zahl, 2005/09/0181, vom, 22.11.2007, ergibt, Schuldvorwurf, ?Erscheinen, einer, Internetwerbung, zum, Zweck, der, Prostitution?, ist, auf, die, Initialhandlung, das, heißt, jene, Handlung, die, bei, der, Berufungswerberin, die, Freischaltung, des, Textes, vorangegangen ist, abzustellen, Eine, solche, Handlung, wird, weder, in, der, Aufforderung, zur, Rechtfertigung, vom, 14.02.2007, noch, im, Straferkenntnis, vom, 09.05.2007, erwähnt, sodass, davon, ausgegangen, werden, kann, dass, im, gegenständlichen, Fall, ein, wesentliches, Tatbestandselement, fehlt, und, somit, Verfolgungsverjährung, eingetreten, ist
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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