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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;Norm
BergG 1975 §238;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. Robert H. Schertler und Dr. Gerhard M. Paischer, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Salzburgerstraße 4 (nunmehr: Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des K), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 1998, Zl. N-102978/33/1998-Ma/VG, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 28. September 1988 war dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. 1177, 1178, 1210/1, 1174/2, 1180/2, 1181, 1182, 1183 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 1209/1, alle KG O., mit einer Gesamtfläche von 38.170 m2, befristet bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden. Die Bewilligung umfasste den Abbau bis zu einem Niveau von 572 m ü. A. mit einer Abbauhöhe von maximal 34 m und einer Abbauneigung von 1:1,5.
Am 8. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine "Erweiterung der Quarzsand- und Kiesgewinnung". Den angeschlossenen Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass das Projekt den Abbau von Quarzrohstoff in der Zeit von 1996 bis 2011 auf den oben genannten Grundstücken sowie (weiteren) Teilflächen des Grundstückes Nr. 1209/1 (im Ausmaß von 2493 m2) und des Grundstückes Nr. 1073/1 (im Ausmaß von 35.664 m2) umfasst.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend legte sie nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem dar, sie habe im Berufungsverfahren ein (weiteres) Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. Nach ausführlicher Wiedergabe des von der Sachverständigen erhobenen Befundes verwies die belangte Behörde auf die Darlegungen des Gutachtens, wonach es sich beim Landschaftsbild im Sichtbereich des Abbaustandortes um eine morphologisch und naturräumlich reich strukturierte, eng vernetzte Kulturlandschaft handle. Bei der Abbaustelle handle es sich um einen nordexponierten Hang im Westen eines markanten Höhenrückens mit weitreichender Einsehbarkeit. Das harmonische Erscheinungsbild der Landschaft werde schon durch die bereits bestehende Schottergrube als landschaftsfremdes Element beeinträchtigt. Der südwestliche Ausläufer des betreffenden Höhenrückens sei abgetragen worden, der geologische Untergrund liege offen. Sowohl der abrupte Abbruch des Höhenrückens mit steilen Böschungen als auch das unnatürliche Freiliegen des Untergrundes, das nicht nur farblich (weiß bis rotbraun), sondern auch hinsichtlich des Verlustes der naturräumlichen Ausstattung optisch in Erscheinung trete, bedingten die bereits bestehende Beeinträchtigung. Diese Wunde in der Landschaft solle nun erweitert, ihre flächenhafte Ausdehnung fast verdoppelt werden (Bestand 34.170 m2, Erweiterung 33.697 m2). Mit dieser Abbauerweiterung sei eine weitere maßgebliche Veränderung der natürlichen morphologischen Gegebenheiten verbunden. So werde der ursprüngliche Hangcharakter im betroffenen Bereich zerstört und durch großteils wesentlich steilere Böschungen mit unnatürlicher, stufenförmiger Bermenausformung ersetzt. Die Breite des Höhenrückens werde in diesem Bereich massiv verringert und durch eine große, weitgehend eben verlaufende Fläche ersetzt. Mit der Projektserweiterung werde zum einen ein landschaftsprägendes und in seiner Höhenausdehnung markantes Element auf unnatürliche Weise angeschnitten und reduziert und verschwinde so teilweise aus der Landschaft. Weiters bringe es die Form des Abbaues und der Endausformung mit sich, dass eine Hälfte des lang gestreckten Hügels bis zur Oberkante in erheblicher Breiten-, Längen- und Höhenausdehnung entfernt und durch eine geometrische, den natürlichen sanften Landschaftsformen widersprechende Gestaltung aus Bermen ersetzt werde. Die zweite, Richtung Süden abfallende Hälfte des Rückens bleibe in der natürlichen Form erhalten. Dadurch ergebe sich eine in diesem Landschaftsraum, der durch breite, sanft auslaufende Hügel und Höhenrücken charakterisiert sei, unübliche und damit im Landschaftsbild auffällige Geländeform, wodurch ein starker optischer Kontrast zwischen natürlichen und künstlichen Geländeformen entstehe. Verstärkt werde die Problematik der Landschaftsbild-Beeinträchtigung durch die weitreichende Einsehbarkeit des Standortes. Diese liege vor allem in der erheblichen Höhenausdehnung des Hangrückens begründet. Die beiliegenden Fotografien belegten, dass bereits der bestehende Abbau im Landschaftsbild enorm wirksam werde. Die von Standorten, die 2,2 bzw. 1,3 km vom Abbauort entfernt lägen, hergestellten Fotos zeigten z.B. die Blickbeziehung zwischen Schotterabbau und der Verbindungsstraße Klafterreith - Wasserdobl im Süden und Osten. Neben diesem Straßenabschnitt sei der Abbau besonders aus westlicher Richtung her verstärkt von der Ortschaft Oberaichberg in etwa 1,2 km Entfernung zu sehen. Auch in der Ortschaft Lidlschwand südwestlich von Höhnhart in ca. 4 km Entfernung sei diese Beeinträchtigung noch deutlich erkennbar. Mit der geplanten Erweiterung der Schottergrube sei eine massive Verstärkung der Einsehbarkeit bzw. eine starke Erweiterung der einsehbaren Abbauflächen verbunden. Zusätzlich zu den bestehenden Sichtbeziehungen ergebe sich dann die Einsehbarkeit vom Nordwesten vom Talbereich Richtung Höhnhart aus bis ca. 2,5 km. Abbildung 7 verdeutliche diese Tatsache: Von der Abbruchkante des Bestandes sei der Blick nach Nordwesten auf den südwestlichsten Abschnitt der geplanten Erweiterung und auf den Talbereich Richtung Höhnhart gerichtet. Mit der geplanten Erweiterung der Quarzsandgrube seien daher dauerhafte und maßgebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch teilweise Entfernung eines landschaftsprägenden morphologischen Elementes in Form des asymmetrischen Abbaues einer Geländerückenhälfte, die damit verbundene Zerstörung natürlicher Geländeformen sowie Reliefveränderungen in Form einer künstlichen, stufenförmigen Geländeausformung mit Bermen verbunden sowie temporäre, auf die Dauer des Abbaues bezogene Eingriffe ins Landschaftsbild, die sich durch die Entfernung der betroffenen Vegetationseinheiten, das etappenweise Offenliegen von teilweise weiträumig einsehbaren Abbauflächen, durch zwischengelagertes Aushubmaterial bzw. Zwischenboden und Humus und durch Anlagen zur Aufbereitung des gewonnenen Materials vor Ort ergäben. Auf Grund der örtlichen und regionalen Geländegegebenheiten (Hanglage des Abbaubereiches, Gegenhänge mit uneingeschränkter Sichtbeziehung) und im Hinblick auf eine effektive Materialgewinnung und -aufbereitung seien Sichtschutzpflanzungen neben dem Belassen eines ca. 10 m bis 12 m breiten Waldstreifens entlang des Güterweges Kohlstatt im Nordwesten bzw. Norden nicht möglich bzw. zielführend. Die belangte Behörde wiederholte weiters die Darlegungen der Amtssachverständigen betreffend maßgebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Lebensgrundlage von Tier- und Pflanzenarten sowie des Erholungswertes der Landschaft durch die geplante Abbauerweiterung. Die belangte Behörde legte weiters dar, der Beschwerdeführer habe unter Berufung auf ein Privatgutachten die Auffassung vertreten, dieses widerlege bzw. relativiere die Ausführungen der Amtssachverständigen. Durch den geplanten weiteren Abbau und die Rekultivierung werde das Landschaftsbild nämlich eine Verbesserung erfahren, weil die heute vorhandene Steilwand gänzlich verschwinden würde und durch die Verschwenkung eine Geländeform entstehe, die sich von der Umgebung nicht in störender Weise abhebe. Die von der Amtssachverständigen dargelegten Sichtbeziehungen würden dann überhaupt nicht mehr bestehen. Die Amtssachverständige habe es unterlassen, auf Störungen des Landschaftsbildes nach erfolgtem Abbau und Rekultivierung einzugehen. Im Übrigen sei der Standortsbereich auf Grund der Lageverhältnisse und der Waldvegetation abgeschirmt und könne nur von wenigen ausgewählten Standorten aus, deren Zahl sich im Zuge des geplanten Abbaues weiter verringern werde, eingesehen werden. Es sei richtig, dass sich der Schotterabbau über einen längeren Zeitraum hinziehen werde; trotzdem handle es sich um eine temporäre Beeinträchtigung, bei der ein Ende abzusehen sei und bei der durch geeignete Rekultivierungsmaßnahmen eine nahezu vollständige Integration in das regionale Landschaftsbild möglich scheine. Zu diesem Privatgutachten sei eine - näher dargelegte - Stellungnahme der Amtssachverständigen eingeholt worden; der Beschwerdeführer habe eine - näher dargelegte - Ergänzung des Privatgutachtens vorgelegt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die Darlegungen in Befund und Gutachten vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, das Vorhaben des Beschwerdeführers stelle eine Störung des Landschaftsbildes, Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und Schädigung der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten dar. Abgesehen von näher dargelegten Erwägungen zu den Fragen der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und der Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten sowie zur Frage des Erholungswertes der Landschaft vertrat die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Störung des Landschaftsbildes die Auffassung, sie könne den Darlegungen des Privatgutachters nicht folgen, dass die Einsehbarkeit der erweiterten Abbaustelle nur von wenigen Standorten aus bestehe und auf Grund der stark abseitigen Lage außerhalb des Hauptsiedlungsgebietes von untergeordneter Bedeutung sei. Auch der Privatgutachter habe eingeräumt, dass sich die beantragte Quarzsandgrube von der übrigen Landschaft optisch stark abhebe und das Landschaftsbild beeinträchtige, insbesondere deshalb, weil der Abbau im Tagbau an einer erhöhten Stelle erfolge. Die Darlegungen der Sachverständigen, die auf die Sichtbeziehungen von mehreren Standorten verwiesen und die Richtigkeit ihrer Ausführungen mit Lichtbildern belegt habe, seien daher nicht widerlegt. Zur Interessenabwägung legte die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer habe auf die Versorgung mit notwendigen Grundstoffen im Sinne des Berggesetzes, die regionale Wertschöpfung, die Erhaltung von sechs Arbeitsplätzen und auf die Sicherung eines Familienbetriebes verwiesen. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass grundsätzlich ein Bedarf an dem im gegenständlichen Bereich vorkommenden Rohstoff gegeben sei. Die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Bedarfsdeckung sei im Wesentlichen davon abhängig, ob in der näheren Umgebung andere Abbaubetriebe Schotter in ausreichender Menge zur Verfügung stellen könnten. Nach den Ermittlungsergebnissen betrage der pro-Kopf-Verbrauch an Sand und Kies zur Zeit rund 9 t/Jahr. Bezogen auf den Bezirk Braunau mit rund 91.000 Einwohnern ergebe sich ein jährlicher Bedarf von etwa 819.000 t, was etwa 431.340 m2 entspreche. Im Bezirk Braunau seien etwa 40 bewilligte Schotterentnahmestellen in Betrieb. In sieben näher genannten Schotterentnahmestellen seien Vorratsmengen von mehr als 7,240.000 m3 enthalten. Im Bezirk sei bereits der Abbau von zumindest 10,000.000 m3 Schottervorrat bewilligt. Bei einem Gleichbleiben des pro-Kopf-Verbrauches würde man mit diesem Vorrat mindestens 20 Jahre das Auslangen finden. Eine volks- bzw. regionalwirtschaftliche Bedeutung komme der gegenständlichen Entnahmestelle somit nicht zu. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er könne aus dem Abbaufeld einen Schotter besonderer Qualität liefern, sei entgegenzuhalten, dass entsprechend den vorgelegten Nachweisen die vom Beschwerdeführer gelieferten Produkte vorwiegend einer Verwendung als Schüttmaterial zugeführt worden seien. Nach dem Oberösterreichischen Raumordnungskataster lägen alleine in einem Einzugsgebiet von 20 km um den gegenständlichen Abbaustandort 10 Abbaufelder für Quarzsandgewinnung, für die gemäß § 238 Abs. 5 Berggesetz eine Gewinnungsbewilligung erteilt worden sei. Es sei somit nicht ersichtlich, dass sich die gegenständliche Lagerstätte von anderen qualitativ maßgeblich unterscheide und für einen bestimmten Einsatzzweck von besonderer Bedeutung sei. Auch aus der Sicht der örtlichen Raumplanung sei ein öffentliches Interesse am konkreten Schotterabbau zu verneinen. Die Standortgemeinde habe erklärt, sie sei daran interessiert, das größte zusammenhängende Waldgebiet der Gemeinde im Hinblick auf die angestrebte Ortsentwicklung zum Kur- und Gesundheitstourismus zu erhalten. Ein öffentliches Interesse sei jedenfalls in der Erhaltung von Arbeitsplätzen zu sehen. Bei der Gegenüberstellung der Erhaltung von sechs Arbeitsplätzen und der Zerstörung des gegenständlichen Landschaftsbereiches sei aber auch diesem Interesse keine Priorität beizumessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. k des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (O.ö. NSchG 1995) bedürfen - unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen einer Bewilligung der Behörde.
Nach § 12 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 ist eine Bewilligung gemäß § 5 zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
§ 12 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 sieht eine zweistufige Beurteilung insofern vor, als zunächst eine Prüfung des Vorhabens anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Z. 1 vorzunehmen ist. In diesem Beurteilungsabschnitt muss jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach Z. 1 ausschließen. Auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 Z. 1 O.ö. NSchG macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach Z. 1 unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1998, Zl. 97/10/0239).
Die Beschwerde macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, die belangte Behörde habe keine Feststellung über die "Widmung der betroffenen Flächen nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz" getroffen; sie gehe vielmehr stillschweigend von einer Bewilligungspflicht nach § 12 O.ö. NSchG 1995 aus. Die Widmung der betroffenen Flächen als Grünland sei Tatbestandsvoraussetzung einer Bewilligungspflicht nach dem O.ö. NSchG 1995. Mangels Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Bewilligungspflicht sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Es trifft zu, dass die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen nach § 5 Abs. 1 lit. k O.ö. NSchG 1995 nur dann einer Bewilligung bedarf, wenn die betreffende Fläche "im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994)" liegt. Nach § 30 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen. Es trifft auch zu, dass weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde eine ausdrückliche Feststellung des Inhaltes getroffen haben, wonach die vom Projekt in Anspruch genommenen Flächen als Grünland im Sinne des § 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 gewidmet seien. Darin liegt aber im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Bewilligungspflicht schon mit der ohne Einschränkung auf die Erteilung einer Bewilligung gerichteten Antragstellung als zugestanden anzusehen sind; denn der Antragsteller hat bereits in seinem Genehmigungsantrag vom 8. März 1996 (Seite 3) dargelegt, bei dem vom Projekt in Anspruch genommenen Gelände handle es sich um eine "Fläche von 38.157 m2, die im Katasterplan als Wald- bzw. Grünland ausgewiesen ist". In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1996 hatte der Beschwerdeführer dargelegt, dass "das vom Abbau betroffene Gebiet im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Wald bzw. Grünfläche ausgewiesen" sei (Seite 23 der Niederschrift). Im gesamten Verfahren wurde von keiner Seite ein Zweifel an der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens bzw. an der Tatbestandsvoraussetzung der Widmung der Fläche als Grünland geäußert. Bei diese Sachlage war die Berufungsbehörde nicht gehalten, eine ausdrückliche Feststellung über den Ausweis der Fläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde zu treffen; die Beschwerde, die weder eine konkrete Bestreitung der Widmung der Fläche als Grünland noch eine konkrete Behauptung des Inhaltes, die Fläche sei als Bau- oder Verkehrsfläche gewidmet, enthält, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit auf.
Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde übersehe, dass in der Ersichtlichmachung des Abbaugebietes im Flächenwidmungsplan bereits das öffentliche Interesse am konkreten Schotterabbau dokumentiert sei. Die Haltung des Gemeinderates sei irrelevant, weil nach § 18 Abs. 5 O.ö. ROG bei der Umsetzung von örtlichen Entwicklungskonzepten auf Planungen des Bundes Bedacht zu nehmen sei. Gemäß § 18 Abs. 7 O.ö. ROG sei die Flächenwidmung der Grundstücke als Abbaugebiet bei der Erstellung örtlicher Entwicklungskonzepte zu berücksichtigen. Unter Umgehung dieser landesgesetzlichen Vorschriften versuche die belangte Behörde ein öffentliches Interesse am beantragten Schotterabbau im Hinblick auf rechtlich nicht verbindliche, möglicherweise politisch motivierte Entwicklungskonzepte des Gemeinderates zu verneinen. Ebenso wenig habe sich die belangte Behörde bei der Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem in § 83 des Mineralrohstoffgesetzes verankerten öffentlichen Interesse an der Mineralrohstoffsicherung auseinander gesetzt. Diese Bestimmung verweise ausdrücklich auf das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit mineralischer Rohstoffe und auf die Minimierung von Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 217 Abs. 2 MinROG seien laufende Verfahren und Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
Auch damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Flächenwidmungsplan zwar einen Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung der Fläche darstellt, eine naturschutzbehördliche Bewilligung aber nicht vorwegnimmt; ebenso wenig bewirkt die Widmung einer Fläche für einen bestimmten Zweck, dass die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte (vgl. hiezu z. B. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, VwSlg 14370/A, vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0094, und vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mehrfach die Auffassung vertreten, dass bei Bestehen einer Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Bergbaugebiet als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen ist, die naturschutzbehördliche Genehmigung damit aber nicht vorweggenommen wird. Daran ändert auch die Berücksichtigung von Planungen des Bundes im Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 7 OÖ ROG 1994 nichts. Die Gewichtung des öffentlichen (und - nach § 12 Abs. 1 Z. 2 OÖ NSchG 1995 - des privaten) Interesses an dem Bergbauvorhaben und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0437, vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227, und vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398). An der Auffassung, dass die naturschutzrechtliche Interessenabwägung der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt, wäre auch dann festzuhalten, wenn der Antragsteller auf Grund eines gemäß den §§ 80 ff Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes zum obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt wäre. Auch der Umstand, dass die zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans zuständige Behörde das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans gegen die "anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplans" abzuwägen hat (vgl. § 83 Abs. 1 und 2 MinroG), bedeutet nicht, dass die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung vorwegnähme. Davon abgesehen beruft sich die Beschwerde nur ganz allgemein auf die Vorschriften des MinroG; sie behauptet jedoch nicht konkret, dass ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan im Sinne des § 80 MinroG vorliege.
Es trifft auch der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, die belangte Behörde habe ein öffentliches Interesse am konkreten Schotterabbau mit der Begründung verneint, dass der Gemeinderat der Standortgemeinde dem Projekt ablehnend gegenüberstehe. Zwar hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Interessen der Standortgemeinde darauf gerichtet seien, ihr größtes zusammenhängendes Waldgebiet zu erhalten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, dass diesem Umstand bei der Abwägung der Interessen Gewicht beigemessen worden wäre. Vielmehr hat sich die belangte Behörde eingehend mit der Frage des Bedarfes an den im Standort vorkommenden Mineralrohstoffen beschäftigt und vor allem unter diesem Gesichtspunkt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausführung des Projektes verneint. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die betreffenden Feststellungen unvollständig oder fehlerhaft wären. Ebenso wenig wird konkret geltend gemacht, dass private Interessen am Vorhaben vorlägen, die für sich oder im Zusammenwirken mit öffentlichen Interessen geeignet wären, das Interesse am Natur - und Landschaftsschutz zu überwiegen. Sie zeigt somit insoweit keine Rechtswidrigkeit auf.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der Privatsachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar angeführt, dass die von der Amtssachverständigen angenommene verstärkte Einsehbarkeit nicht bestehe, weil sich das Projekt "stark abseits außerhalb des Hauptsiedlungsgebietes befinde und eine Einsehbarkeit auf Grund der Morphologie des Geländes nur von wenigen Standorten aus gegeben ist". Ohne auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise (Lokalaugenschein und Beiziehung eines weiteren Sachverständigen) einzugehen, sei die belangte Behörde unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder der Auffassung der Amtssachverständigen gefolgt.
Diese Darlegungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil der Begriff "Störung des Landschaftsbildes" (§ 12 Abs. 1 Z. 1 O.ö. NSchG 1995) nicht an "weitreichende Einsehbarkeit des Standortes" oder "Einsehbarkeit nur von wenigen Standorten aus" anknüpft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Landschaftsbild" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen, wobei zum Bild der Landschaft auch die Kulturlandschaft gehört. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 96/10/0137, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen bestreitet die Beschwerde nicht, dass eine ästhetisch nachteilige Beeinflussung des von "möglichen Blickpunkten" sich bietenden Bildes der betreffenden Landschaft zu erwarten wäre. Auf die Anzahl der in Betracht kommenden Blickpunkte kommt es nach der Begriffsbildung des Gesetzes nicht an. Die von der Beschwerde angenommene Divergenz zwischen dem Gutachten der Amtssachverständigen und jenem des Privatgutachters betrifft somit keinen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkt. Im Übrigen dokumentieren nicht nur die von der Amtssachverständigen angefertigten, sondern auch die vom Privatgutachter vorgelegten Lichtbilder Sichtverbindungen zum Abbauvorhaben von öffentlich zugänglichen Orten aus, darunter auch von öffentlichen Straßen, und zwar in einer Weise, die den nachteiligen Einfluss des Vorhabens auf das Landschaftsbild deutlich erkennen lassen.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. November 2001
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100145.X00Im RIS seit
05.03.2002