Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Berufung des Herrn A. I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.12.2007, Zahl VK-3652-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschuldigte das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY, gelenkt hat und dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LGBl Nr 20/2001, zur Last gelegt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 09.08.2007 um 10.50 Uhr
Tatort: Musau, B 179, km 46.700
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY
Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idgF, die Fernpassstraße B 179 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Nassereith und km 47,957 in der Stadtgemeinde Vils bestehenden ?Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? befahren obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a StVO iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idgF, zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in Dauer von 60 Stunden verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wird wie folgt ausgeführt:
?Bezüglich der Geschäftszahl VK-3652-2007 habe ich den Frachtbrief, der für den Transport von Roppen nach Schwaz ausgefüllt wurde, von der Firma K. erhalten.
Diesen Frachtbrief finden Sie beiliegend zu diesem Schreiben. Mit der Bitte um Einstellung des Strafverfahrens verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.?
Dieser Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, obwohl ihm diese Möglichkeit ausdrücklich mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10.01.2008, Zahl uvs-2008/12/0109-1, eingeräumt wurde.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 09.08.2007 um 10.50 Uhr wurde durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Tirol auf der Bundesstraße B 179 bei Strkm 46,700 im Gemeindegebiet von Musau eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Der Beschuldigte war der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Das Sattelkraftfahrzeug hat ein über 7,5 t liegendes höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Das Fahrzeug war mit Baumaterial beladen. Der Beladeort war D-Nassau und der Entladeort war 6130 Vomp. Der Lenker musste weiters drei Kartone Zubehörteile mit einem Bruttogewicht von 500 kg in Imst zuladen und nach Schwaz befördern.
Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
Der Ort und die Zeit der Kontrolle sowie die Angaben zum kontrollierten Sattelkraftfahrzeug ergeben sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 14.8.2007, Zahl VK-3652-2007. Für die Berufungsbehörde besteht kein Hinweis darauf, dass diese Angaben nicht vollständig richtig gewesen wären. Die Angaben zur Ladung sowie zum Be- und Entladeort ergeben sich aus einer im erstinstanzlichen Akt erliegenden Kopie des Frachtbriefes. Aus einer weiteren im Zusammenhang mit der Berufungserhebung vorgelegten Kopie eines Frachtbriefes ergeben sich die Angaben zur Zuladung in Imst.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche gesetzliche Bestimmung der StVO lautet wie folgt:
?§ 52 StVO BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 52/2005 Vorschriftszeichen
7a. ?FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE?
(Anm: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar).
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 7.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LGBl Nr 20/2001:
?§ 1
Auf der B 179 Fernpass-Straße zwischen Strkm 0,00 in der Gemeinde Nassereith und Strkm 47,957 in der Stadtgemeinde Vils ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
§ 2
Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:
Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, dem Einsatz des Straßendienstes oder dem Einsatz des öffentlichen Sicherheitsdienstes dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres;
Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen, in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vinschgau ihren dauernden Standort haben, Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in den lit b genannten Gebieten dienen.
Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich nunmehr, dass der Beladeort betreffend das Baumaterial, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle geladen gehabt hat, nämlich D-56377 Nassau als auch der Entladeort Vomp im Bezirk Schwaz nicht von diesen Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Be- und Entladung erfasst sind. Der Umstand, dass drei Kartone Zubehörteile nach der Kontrolle in Imst zugeladen worden sind, vermag an der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal eine Ausnahme nach der bereits zitierten Verordnung nur dann besteht, wenn die Fahrt ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit b (der Verordnung) genannten Gebieten dienen. Schon aus dem Wortlaut des § 2 lit c der genannten Verordnung (arg: ?ausschließlich?) aber insbesondere nach dem Sinn (vgl zur restriktiven Auslegung von Ausnahmebestimmungen das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2004, 2003/02/0110) ist klar, dass unter die dort genannten Fahrten solche Lieferungen fallen, bei denen nur Güter transportiert werden, deren endgültiger Bestimmungsort oder Ursprungsort in einem der in § 2 lit b der genannten Verordnung genannten Bezirke liegt (vgl auch VwGH 31.03.2006, 2006/02/0017).
Eine Fahrt nach Imst mit einer allfälligen Zuladung von drei Kartonen Zubehörteilen mit einem Bruttogewicht von 500 kg kann dabei nicht als Fahrt verstanden werden, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den angeführten Gebieten dient. Es liegt daher keine Ausnahme nach § 2 lit c der genannten Verordnung vor. Aufgrund der oben dargelegten, eindeutigen, Beweisergebnisse steht sohin fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift, so wie im vorliegenden Fall, über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Der Berufungswerber hat sich dem Grunde nach ausschließlich damit verantwortet, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot durch die Zuladung in Imst vorliegt. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte anlässlich der der Anzeige zugrunde liegenden Kontrolle noch angegeben hat, sein Disponent habe ihm den Auftrag gegeben hier zu fahren, vermutlich um Maut zu sparen, und er erfahre jetzt, dass er in Stams noch eine Palette aufnehmen solle, ist es die Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens sich vorab über die auf der von ihm zu befahrenden Strecke geltenden Fahrverbote und deren Ausnahmen bei einer gesetzlich dazu berufenen Einrichtung zu informieren. Eine rechtsirrige Auslegung der Ausnahmebestimmungen kann ihn insofern nicht entschuldigen. In Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschuldigte hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafhöhe:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO BGBl 159/1967 idF BGBl I Nr 15/2005 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat ist jedenfalls nicht unerheblich, da die Bestimmungen über Fahrverbote von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht der Verkehrssicherheit und -flüssigkeit dienen, ebenso wie dem Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen sowie der Verhinderung von Straßenbelagsschäden.
Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, obwohl er dazu sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte. Es war daher von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wäre die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht anzusehen und jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.