TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/12 99/10/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
BergG 1975 §94;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. Robert Schertler und Dr. Gerhard Paischer, Rechtsanwälte in 5280 Braunau, Salzburger Straße 4 (nunmehr: Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des K), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1999, Zl. 18.324/02-IA8/99, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 28. Dezember 1988 war dem Beschwerdeführer die mit 31. Dezember 1998 befristete Genehmigung der Rodung einer die Grundstücke Nr. 1174/10, 1177, 1210/1 KG O. umfassenden Fläche von

13.800 m2 zum Zwecke der Kiesgewinnung erteilt worden.

Mit Eingabe vom 8. März 1996 stellte der Beschwerdeführer ein "Ansuchen um Erweiterung der Rodung in der bestehenden Quarzsandgewinnung Abbaufeld M.I". Unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. Dezember 1988 legte er dar, die auf Grundstücken Nr. 1177, 1178, 1174/2, 1210/1, 1180/2, 1181, 1183 und auf Teilen des Grundstückes Nr. 1209/1, alle KG O., bestehende Quarzsandgrube, solle in nördlicher Richtung auf den Rest des Grundstückes Nr. 1209/1 und einen Teil des Grundstückes Nr. 1073/1 KG O. erweitert werden. Die Erweiterung solle "praktisch jenen Geländeteil einschließen, der bereits bisher gewerberechtlich für den Abbau genehmigt war". Es handle sich dabei um eine zusätzliche Fläche von 35.664 m2, die im Katasterplan als Wald- bzw. Grünland ausgewiesen sei. Zur Begründung der öffentlichen Interessen an der Rodung wurde insbesondere dargelegt, die für die seinerzeitige Rodungsbewilligung maßgeblichen Gegebenheiten (Bedarf an dem in vielfacher Weise einsetzbaren abgebauten Material, Sicherung der Arbeitsplätze, Vorhandensein des Maschinenparks) bestünden nach wie vor. Die Rodefläche liege am Rande des 15.000 ha Waldfläche umfassenden Kobernaußerwaldes; die Waldausstattung der KG O. betrage 39 %, jene der Standortgemeinde 17 %. Der Bezirk Braunau sei mit 35 % Waldanteil als waldreich zu bezeichnen.

Über Aufforderung der BH erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 1996, es solle (im Rodungsverfahren) "auch das bisher genehmigte Abbaufeld berücksichtigt" werden.

Mit Bescheid vom 7. November 1997 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers - dem Spruch des Bescheides zufolge - "auf Bewilligung zur Rodung der Waldgrundstücke Nr. 1174/2 (Ausmaß 1277 m2), Nr. 1177 (Ausmaß 9697 m2) und Nr. 1210/1 (Ausmaß 2826 m2) sowie einer Teilfläche des Waldgrundstückes Nr. 1073/1 (Ausmaß 35.664 m2), alle KG O., zum Zwecke der Schottergewinnung" ab. Begründend vertrat die Behörde - zusammengefasst - die Auffassung, es überwiege das öffentliche Interesse an der Walderhaltung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Rodung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er eine Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung geltend machte.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die Berufung mit seinem Bescheid vom 24. November 1998 ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage legte die belangte Behörde unter anderem dar, der zur Rodung beantragte Bestand auf dem Grundstück Nr. 1073/1, KG O., grenze mehr oder minder an der steilen Abbruchkante am nördlichen Ende der derzeitigen Schottergrube an und schwenke dann Richtung Osten. Das Alter variiere. Im Westen seien vielfach noch Bestandesreste der vierten Altersklasse vorzufinden, im Osten werde der Bestand einheitlicher (gezähltes Alter zwischen 17 und 20 Jahren). Vielfach seien horst- und gruppenweise Naturverjüngungskerne auszumachen. Die Neigung dieses von Süden nach Osten drehenden Rückens variiere und liege zwischen 20 und 25 Grad nach Westen bzw. nach Norden. Die Baumartenzusammensetzung sei sehr mannigfaltig, wobei Kiefern, Fichten, Birken, Eichen und Ebereschen dominierten und Zitterpappeln, Hainbuchen und Tannen eingesprengt seien. Der Bestand sei in der Artenzusammensetzung sehr gut strukturiert, wenngleich er großteils sehr dicht und ungepflegt wirke. Die Bestandeshöhen lägen zwischen 8 und 13 m, einzelne Birken bis 17 m. Entlang der geplanten von Nord nach Süd verlaufenden Rodungsgrenze befinde sich eine Schneise; der ostseitig gelegene Bestand sei auf Grund dieser Schneise und der geringen Bestandeshöhe gut betrauft. Der südliche Nachbarbestand auf der Parzelle Nr. 1073/9 KG O. werde durch einen Traktorweg abgetrennt. Der Bestand auf diesem Grundstück sei ca. 70 bis 85 Jahre alt und vorwiegend aus Kiefern, Fichten, Tannen, Eichen und Buchen aufgebaut. Der Hang sei mit 20 bis 25 % nach Süden geneigt, wobei entlang des Traktorweges der Rücken zunächst plateauartig in einer Tiefe von 10 bis 15 m nach Süden ausgeprägt sei. Die Baumhöhen seien sehr unterschiedlich (an der Oberschicht 17 bis 23 m, in der vorwiegend am westlichen und nördlichen Bestandesrand befindlichen Unterschicht zwischen 3 und 10 m). Der Trauf entlang der Bestandesränder sei gut ausgebildet. Die Auffindung vom Wind geworfener Fichten deute auf Windeinflüsse von Nordwesten bzw. vom südwestlichen Bereich hin. Der Bodenaufbau sei dadurch charakterisiert, dass der Schotterkörper sehr hoch anstehe und direkt bis zum Humushorizont reiche. Dieser messe im Durchschnitt nur 10 bis 15 cm. Bedingt durch diese Seichtgründigkeit sei das Wurzelsystem der Kiefer unterentwickelt. Es lägen (näher dargelegte) Zeichen vor, dass die Standfestigkeit der Bestände nicht sehr hoch sei und Winde aus westlichen bis nordwestlichen Richtungen immer wieder Schäden verursachten. Die Waldausstattung betrage in der KG O. 38,6 %, in der Gemeinde A. 17,27 %. Durch den mit einem Schotterabbau verbundenen Abtrag des ohnehin äußerst kargen Mutterbodens würde der Jahrhunderte lang gewachsene Waldboden aufs Empfindlichste und nachhaltig gestört, wenn nicht auf Dauer zerstört. Selbst eine zwischenzeitliche Ablagerung und Wiederaufbringung könne das empfindliche Waldbodenökosystem nicht vor irreparablen Schäden bewahren. Durch das Aufbringen einer für den jeweiligen Standort entsprechenden Humusschicht könnten zwar bei sachgemäßer Arbeit und fachlicher Hilfestellung Aufforstungserfolge erreicht werden, das für einen Waldboden typische Edaphon entwickle sich jedoch nur über sehr sehr lange Zeiträume. Zumindest genauso lange, wenn nicht viel länger, gestalte sich der Zeitraum, bis sich nach der erfolgreichen Rekultivierung ein standortgerechter Waldbestand mit all seinen wirtschaftlichen und vor allem überwirtschaftlichen Funktionen etabliert habe. Ein Deckungsschutz für den Nachbarbestand auf der Nachbarparzelle Nr. 1073/9 KG O. fehle. Durch die Annäherung der Abbaugrenze bis auf ca. 6 bis 8 m sei der Nachbarbestand mehr oder minder schutzlos einströmenden Winden von Westen bis Norden ausgesetzt. Im Bezirk Braunau bestehe ein jährlicher Bedarf an Sand und Kies von etwa 431.340 m3. Derzeit seien Abbaustellen im Bezirk mit einer Kapazität von zumindest 10.000.000 m3 bewilligt. Mit diesem Vorrat werde man mindestens 20 Jahre das Auslangen finden. Innerhalb eines Radius von ca. 80 km bestünde eine Vielzahl von Betrieben, darunter auch solche auf Standorten, die auf Nichtwaldflächen lägen. Somit sei durch die bergrechtliche Feststellung der Fläche als Abbaufläche ein öffentliches Interesse an der Rodung bescheinigt; dieses - einschließlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesses an der Erhaltung von maximal fünf Arbeitsplätzen - reiche jedoch nicht aus, das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung und dem Interesse an der Gewährung des Deckungsschutzes für die benachbarte Waldparzelle zu überwiegen. Dies treffe insbesondere im Hinblick auf den zur Zeit nicht gegebenen Bedarf sowohl für den Erweiterungsantrag als auch für die "Verlängerung der bis 31.12.1998 bewilligten Fläche" zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er auf das Vorbringen seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft verwies und darlegte, das öffentliche Interesse an der Rodung ergebe sich aus beiliegenden Schreiben der Wirtschaftskammer und des früheren Landeshauptmannes. Das öffentliche Interesse sei auch "auf Grund der Pflicht, den Bundesflächenwidmungsplan ersichtlich zu machen, dokumentiert". Die Behörde habe auf die vom Beschwerdeführer angegebene Ersatzaufforstung nicht Bedacht genommen. Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Arbeitsplätzen sei nicht zu unterscheiden, ob die Arbeitsplätze mit Familienangehörigen des Unternehmens oder mit Fremden besetzt würden. Bei dem in Rede stehenden Rohstoffvorkommen handle es sich um Sande und Schotter mit hohem Quarzsandanteil, die in den übrigen Schotterentnahmestellen der Region nicht vorkämen; diese könnten den Bedarf daher nicht decken.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend legte die belangte Behörde nach Hinweisen auf den Verfahrensgang dar, dem in der Berufung angeführten Schreiben der Wirtschaftskammer und des früheren Landeshauptmannes von Oberösterreich seien Umstände, die ein öffentliches Interesse an der Rodung begründen könnten, nicht zu entnehmen. Auch der Einwand, dass das Anbot einer Ersatzaufforstung unberücksichtigt geblieben sei, sei nicht zielführend, weil die Ersatzaufforstung eine mögliche Auflage darstelle, das öffentliche Interesse an der Rodung aber nicht ersetzen könne. Die Flächenwidmung sei bei der Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen, nehme deren Ergebnis aber nicht vorweg. Es treffe auch die Annahme des Beschwerdeführers nicht zu, dass im bekämpften Bescheid zwischen "familieneigenen" und "fremden" Arbeitsplätzen unterschieden worden wäre. In einer besonderen Qualität der Rohstoffvorkommen sei kein überwiegendes öffentliches Interesse am Schotterabbau zu sehen, weil sich ergeben habe, dass im gesamten Gebiet derartige Sande und Schotter vorkämen. Zum Ermittlungsverfahren sei zusammenfassend festzuhalten, dass sowohl ein fundiertes forstfachliches Amtssachverständigengutachten eingeholt worden sei als auch ein Gutachten für Wasserwirtschaft und Hydrographie, welches ergeben habe, dass die geplante Rodung negative hydrogeologische Auswirkungen haben könnte. Auch ein Amtssachverständiger der Bodenmechanik sei beigezogen worden, dessen Gutachten zwar nicht "negativ" gewesen sei, der jedoch ebenfalls Sicherheitsmaßnahmen für den Fall der Durchführung des geplanten Abbaues als notwendig angesehen habe. Dem Privatgutachten sei als Schlussfolgerung zu entnehmen, dass die landwirtschaftlich intensiv genutzte Region durch die vorübergehende Rodung überhaupt nicht beeinflusst werde. Dem käme im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu. Betreffend den Deckungsschutz bringe der Privatgutachter vor, dass der vorhandene Waldbestand keine Schäden aufweise und die dem Wind ausgesetzte Querschnittsfläche auch nach der Rodung voraussichtlich unverändert bleibe. Es sei bislang zu keinen Wasseraustritten gekommen. Dem stehe das forstfachliche Amtssachverständigengutachten gegenüber, das sich eingehend mit der Gesamtsituation befasse. Es stelle fest, dass der Verlust jeglicher Waldfläche für lange Sicht das Ausbleiben sämtlicher wirtschaftlicher und überwirtschaftlicher Waldfunktionen bedeute. Ebenso werde festgestellt, dass für die Nachbarparzelle Nr. 1073/9 KG O. bei Erweiterung der Rodung der Deckungsschutz fehlen würde. Auch im Hinblick darauf, dass es alternative Standorte gäbe, die auf Nichtwaldflächen lägen, sei davon auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an der Rodung festzustellen sei, das das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde macht geltend, die zur Rodung beantragten Grundstücke lägen in einem "bergrechtlich bewilligten Abbaufeld, welches als Planung des Bundes gemäß § 18 Abs. 7 O. ö. ROG auch im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurde". Eine Rodungsbewilligung dürfe daher nur versagt werden, wenn "besonders schwer wiegende gegenteilige Interessen vorhanden sind". Solche gegenteiligen Interessen seien weder vorhanden noch dargelegt worden. Im Hinblick auf § 18 Abs. 5 O. ö. ROG, wonach bei der Umsetzung von örtlichen Entwicklungskonzepten auf Planungen des Bundes Bedacht zu nehmen sei, hätten sich "allfällige gegenteilige Bestrebungen hinsichtlich einer Ortsentwicklung" den bestehenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen unterzuordnen. Die von der belangten Behörde aus kommunalen Entwicklungskonzepten abgeleitete Verneinung des öffentlichen Interesses am beantragten Schotterabbau sei somit rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff BergG zwar ein öffentliches Interesse an der Verwendung des betreffenden Grundstückes zur Rohstoffgewinnung indiziert, die im Forstgesetz vorgesehene Interessenabwägung aber nicht vorwegnimmt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0060, und vom 26. April 1999, Zl. 98/10/0413). Ob das durch die Gewinnungsbewilligung angezeigte öffentliche Interesse das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, ist auf Grund der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles im forstbehördlichen Verfahren zu entscheiden. Es trifft nicht zu, dass durch die Gewinnungsbewilligung nicht nur das öffentliche Interesse am Rodungsvorhaben indiziert, sondern bereits dessen Gewicht festgelegt wäre. Dies gilt auch, wenn die betreffende Planung des Bundes gemäß § 18 Abs. 7 OÖ ROG 1994 im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398). Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Lage der Waldfläche in einem "bergrechtlich bewilligten und ausgewiesenen Abbaugebiet" kann somit die Rechtswidrigkeit einer gemäß § 17 ForstG vorgenommenen Interessenabwägung nicht aufgezeigt werden.

Auch der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe die "Verneinung des öffentlichen Interesses am Schotterabbau" aus einem kommunalen Entwicklungskonzept abgeleitet, ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat - einen Aspekt aus der umfangreichen Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes herausgreifend - darauf verwiesen, dass auch die Interessen der Gemeinde darauf gerichtet seien, ihr größtes zusammenhängendes Waldgebiet zu erhalten. Zwar könnte dieser Hinweis für sich alleine die Bewertung der Interessen an der Walderhaltung nicht tragen. Im Beschwerdefall, in dem insoweit die vom angefochtenen Bescheid übernommene Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich maßgeblich ist, kann aber nicht davon die Rede sein, dass die Behörde die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 ForstG vorzunehmenden Interessenabwägung auf ein "kommunales Entwicklungskonzept" gestützt hätte. Vielmehr wurden, wie schon die oben auszugsweise wiedergegebenen Darlegungen der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes zeigen, die tatsächlichen Gegebenheiten als Grundlage der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung herangezogen. Die Beschwerde enthält sich konkreter Darlegungen darüber, inwieweit die betreffenden Feststellungen unvollständig oder fehlerhaft wären. Sie zeigt somit insoweit keine Rechtswidrigkeit auf.

Soweit die Beschwerde geltend macht, der angefochtene Bescheid enthalte keine nachvollziehbare Abwägung der Argumente für oder gegen die Annahme des in Frage stehenden Interesses, die belangte Behörde habe sich lediglich den Ausführungen der Unterinstanz angeschlossen, ist ihr zu erwidern, dass mit dem Hinweis der Berufungsbehörde auf die Begründung des bekämpften Bescheides der Begründungspflicht entsprochen wird, wenn die Berufungsbehörde darüber hinaus auf die im Rechtsmittel vorgebrachten Behauptungen und Rechtsausführungen hinreichend eingeht. Die Darstellung des Verfahrensganges zeigt zum einen, dass dies hier der Fall war; zum anderen findet sich bereits im Bescheid des Landeshauptmannes eine Darstellung der Erwägungen, auf deren Grundlage die Behörde das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung einerseits und am Abbauvorhaben andererseits bewertet hat. Der Vorwurf der Beschwerde, im angefochtenen Bescheid fehle eine überprüfbare Begründung für die Interessenabwägung, trifft somit nicht zu. Im Übrigen zeigt die Beschwerde - mit der sogleich zu erörternden Ausnahme - nicht konkret auf, in welchem Punkt die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen hätte. Soweit sie jedoch die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte begründen müssen, aus welchem Grund die der Erteilung einer mit 31. Dezember 1998 befristeten Rodungsbewilligung zu Grunde liegende Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses am Schotterabbau "derzeit nicht mehr bestehen soll", ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde keinen Vergleich des seinerzeit angenommenen und des derzeit anzunehmenden Gewichts der öffentlichen Interessen am Schotterabbau vorzunehmen hatte, sondern allein bezogen auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Gewinnung des mineralischen Rohstoffes zu beurteilen hatte. Dieser Beurteilung hatte sie insbesondere eine Prognose des Bedarfes an dem in Rede stehenden mineralischen Rohstoff und der zukünftigen Versorgungssituation zu Grunde zu legen; die Situation im Zeitpunkt der Erteilung einer früheren Bewilligung ist im erwähnten Zusammenhang ohne jede Bedeutung.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. November 2001

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100137.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten