TE UVS Tirol 2008/03/28 2008/19/0431-2

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn C. H., I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. O., XY-Platz 4/II, I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 09.01.2008, Zahl II-STR-02454e/2007, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 ff des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, dem Beschuldigten jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

?Sie, Herr C. H., haben als Abfallbesitzer am 26.05.2007 um ca 15.30 Uhr Siedlungsabfälle (§ 2 Abs 4 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002), nämlich Verpackungen (§ 2 Abs 1 der Verpackungsverordnung 1996), und zwar jene auf der diesem Straferkenntnis als Beilage A) angeschlossenen Kopie abgebildeten, gelb umrandeten, Packmittel in Gestalt von aus Kartons bestehenden (teilweise zerlegten), ursprünglich für Transport- bzw Versandzwecke verwendete, Behältnisse, im Bereich der in der Fischnalerstraße in Innsbruck auf Höhe des dortigen Hauses Nr 18 für die Sammlung (nicht gefährlicher) trennungspflichtiger Abfälle eingerichteten (öffentlichen) Sammelstelle, im Rahmen deren für die getrennt zu sammelnden Abfälle entsprechend gekennzeichnete Sammelbehälter öffentlich bereitgestellt sind, neben bzw außerhalb der dort aufgestellten Sammelbehälter (Müllbehälter) abgestellt und dort hinterlassen haben, um sich dieser Abfälle zu entledigen; auf diese Weise haben Sie nicht gefährlichen Abfall außerhalb einer genehmigten Anlage und außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehenen Ortes gelagert und somit gegen den Anlagenvorbehalt des § 15 Abs 3 Z 1 und gegen das Lagerungsverbot des § 15 Abs 3 Z 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes verstoßen.?

Der Beschuldigte habe dadurch als Abfallbesitzer eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl I Nr 102/2002, begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus:

?In umseits bezeichneter Sache erhebt der Beschuldigte

BERUFUNG

gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 09.01.2008.

Die Auffassung der Behörde bezüglich Strafbarkeit von Ungehorsamsdelikten bei problematischer oder ungeklärter Rechtslage läuft auf Identität von objektiver Rechtswidrigkeit und Schuld, oder einfacher ausgedrückt Erfolgshaftung, hinaus: Bei derartiger Erkundungspflicht wäre Rechtsirrtum unabwendbar mit Strafbarkeit sanktioniert. Das ist nicht Intention des Gesetzes. Gerade bei unbestimmten oder ausfüllungsbedürftigen Gesetzesbegriffen wie vorliegendenfalls ?geeigneter Ort? kann die Verfehlung einer ex post formulierten Rechtsmeinung der Behörde nicht zwingend ex ante zu beurteilende Strafbarkeit nach sich ziehen.

Im konkreten Fall sind nicht etwa nur Container aufgestellt, sondern zur Straße hin auch mit einer winddicht beplachten Einfriedung abgegrenzt. Schriftliche oder sonstige Anweisungen, die entweder den geeigneten Ort beschreiben oder begrenzen oder für den Fall der Überfüllung der Container vorkehren, bestehen nicht. Bei vollem Container unmittelbar neben diesem im abgegrenzten Bereich zwei Kartons mit Kartonagen abzustellen, ist ex ante keineswegs als gesetzwidrig erkennbar. Tatsächlich ist dies angesichts des Gesetzesbegriffes ?geeignet? auch nicht der Fall. Der Gesetzesbegriff ?vorgesehen? ist im Anlassfall nirgends ersichtlich konkretisiert, weder an Ort und Stelle noch in einem amtlichen Mitteilungsblatt mit Anspruch auf Kenntnis oder sonst an geeigneter Stelle. Zu unterstellen, dass ?vorgesehen? evident nur der Container sein kann, ist nicht gedeckt: Dann hätte es nicht des dehnbaren Gesetzesbegriffs bedurft: Der will gerade nicht nur Container erfassen, widrigenfalls im Gesetz nicht von Orten, sondern von Behältnissen die Rede wäre. Wenn schon eine Abplankung besteht, kann man ohne Konkretisierung des vorgesehenen Ortes jedenfalls nicht annehmen, dass der Raum  hinter der Abplankung nicht vorgesehen sei.

Eher ist es, arbeitshypothetisch die objektive Rechtsansicht der Behörde unterstellt, mehr als fahrlässig, einerseits den Rechtsunterworfenen derart schwammige Gesetzesbegriffe zuzumuten und sie dadurch in die Gefahr eines Rechtsirrtums zu treiben, andererseits in deren Vollzug entweder nicht genügend Container aufzustellen oder sie in ausreichender Häufigkeit zu entleeren, vor allem aber dies nicht behördlich zu überwachen und zu sanktionieren, um der Nachlässigkeit der Sammler Einhalt zu gebieten. Gerade an der hier relevanten Sammelstelle in der Fischnalerstraße sind die Container seit ihrer Aufstellung fast immer überfüllt und ist abzulagernder Abfall zwangsläufig neben diesen deponiert. Genau darum wurde nämlich die genannte Abplankung aufgestellt, weil die Container nie ausgereicht haben! Die Behörde kümmert sich aber ganz offenbar nicht um die Bewirtschaftung der Sammelstelle, sondern nur um die zwangsläufig neben den Containern zum Ablagern Gezwungenen. Gerade weil die Überfüllung der Regelzustand ist, geht der Rechtsunterworfene usuell und ging konkret der Beschuldigte davon aus, dass auch der eingefriedete Platz neben den Containern geeignet und vorgesehen sei, widrigenfalls die Behörde sicher nicht monate- und jahrelang tatenlos zugesehen hätte, wie derartige Ablagerungen gezwungenermaßen usuell täglich hundertfach vorkommen.

Insgesamt ist daher objektiv schon ein geeigneter und vorgesehener Ort gegeben, jedenfalls aber nicht fahrlässig, dies vor der ersten Verfolgung anzunehmen. Und zwar auch bei einem Ungehorsamsdelikt! Und nichts anderes hat der Beschuldigte zu verantworten.

Im Übrigen ist unrichtig, dass die Container nicht voll gewesen seien: Der Blick auf die Lichtbilder genügt. Was von solchen Anzeigen allerdings zu halten ist, zeigt die Diktion. Denn es ist vielmehr anmaßende Dümmlichkeit sonders gleichen, von ?Betretenem? zu sprechen: Der Name H. schriebe sich nicht länger, sondern sogar um 3, in Worten: drei, Buchstaben kürzer, und wenn man den Herrn noch dazurechnet, müsste man konsequenterweise dann ja auch wohl vom Herrn Betretenen sprechen, womit der Herrenvorsprung egalisiert wäre! Aber der klänge selbstredend nicht so vollmundig nach kraft eigener Machtbefugnis bereits vollzogener Vorverurteilung des Behamtshandelten, um ein weiteres dem Vollzugsjargon entstammendes Pejorativ der Despektierlichkeit zu verwenden. Allein Ausdruck Betretener, der nirgends seine Stütze findet (noch ist auch der spätere Beschuldigte C. H. Mensch und nicht bereits behördlich schuldig erkannt und für das Wachorgan vor allem mit Herr zu titulieren!), zeigt die ganze Selbstherrlichkeit und Machtausübungsbegehrlichkeit des Organs oder der Organisation, die diesen Jargon pflegt: Betreten, ein Wort wie ein Soldatenstiefel, entstammt dümmsten Obrigkeits- bis Soldateskajargon, und setzt strafbares Handeln voraus. Straffälligkeit hat aber nach den derzeit wieder geltenden Gesetzen dieser Republik nicht das Wachorgan zu verifizieren, sondern die Behörde. Das Wachorgan BW 0676 (mangels Identifikation nicht als Dame oder Herr, sondern vorerst als Nummer anzusprechen) maßt sich mit derartiger Klassifizierung bereits kraft eigener Machtvollkommenheit abgeschlossene Rechts- und Wahrheitsfindung an. Vielleicht war solche Einstufung durch Ordnungshüter dereinst 1000 kurze Jahre lang üblich. Heute entspricht es dem Rechtsstaat nicht mehr. Jedenfalls ist damit jede nicht objektivierte Äußerung von BW 0676 zu relativieren und nicht einfach zu übernehmen. Beantragt wird, BW 0676 auszuforschen und als Zeugen einzuvernehmen.

Das Strafverfahren ist daher einzustellen.

Gegenteiligenfalls wäre angesichts des nachvollziehbaren Rechtsirrtums und der Unbescholtenheit des Beschuldigten das Mindeststrafmaß jedenfalls zu unterschreiten gewesen und mit einer Ermahnung, jedenfalls aber einer deutlich geringeren Strafe das Auslangen zu finden gewesen.

Der Beschuldigte stellt daher den BERUFUNGSANTRAG,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe erheblich herabzusetzen.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers.

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr C. H. hat am 26.05.2007 gegen 15.30 Uhr Siedlungsabfälle, nämlich in Gestalt von aus Karton bestehenden, ursprünglich für Transport- und Versandzwecke verwendete Behältnisse, im Bereich der in der Fischnalerstraße in Innsbruck auf Höhe des dortigen Hauses Nr 18 für die Sammlung trennungspflichtiger Abfälle eingerichteten Sammelstelle neben den dort aufgestellten Sammelbehältern abgestellt, um sich dieser Abfälle zu entledigen. Die Kartonagen wurden von Herrn H. im Zuge der Renovierungs- bzw Umbauarbeiten in seiner Garconniere zum Abdecken der Böden benötigt und sind im Betrieb seines Arbeitgebers angefallen. Die Kartonagen wurden nicht einfach lose neben den vollen Sammelbehältern gelagert, sondern waren diese in einem Karton geschlichtet. Die Sammelstelle selbst ist zur Fischnalerstraße und zum dahinter liegenden Grundstück abgeplankt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus den Angaben des Berufungswerbers und wird von diesem insoferne auch nicht bestritten. Auf die Einvernahme des anzeigenden Organs der Bergwacht konnte verzichtet werden, da ohnedies Feststellungen entsprechend dem diesbezüglichen Beweisantrag getroffen wurden.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, AWG 2002, BGBl Nr 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 16/2007:

Ziele und Grundsätze

§ 1

...

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Allgemeine Behandlungspflicht für Abfallbesitzer

§ 15

?

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

?

Strafhöhe

§ 79

?

(2) Wer

?

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,

?

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.180,00 bedroht.

?

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:

§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 21

Absehen von der Strafe

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

...

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zum Schuldspruch:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt hat. Er hat Abfälle, nämlich Kartonagen, welche von ihm im Zuge von Renovierungs- bzw Umbauarbeiten verwendet worden waren, zum Tatzeitpunkt am Tatort neben dem dort aufgestellten Sammelbehälter für Altpapier und sohin nicht an einem dafür vorgesehenen geeigneten Ort gelagert. Dass der Tatort zum Lagern nicht vorgesehen war, ergibt sich aus § 9 Abs 4 der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992; dass er nicht geeignet war, ergibt sich daraus, dass durch die gegenständliche Lagerung grundsätzlich die Schutzinteressen nach § 1 Abs 3, insbesondere Z 4 und 9, gefährdet waren.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn er geltend macht, keine Kenntnis von der entsprechenden Bestimmung der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 1992 gehabt zu haben, so kann ihn dieser Umstand nicht entschuldigen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, vermag die Argumentation mit einer Rechtsauffassung ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen, sondern bedarf es vielmehr einer Objektivierung der Rechtsansicht durch geeignete Erkundigungen, wobei wohl insbesondere an eine Rückfrage bei der zuständigen Behörde zu denken ist. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 30.11.1981, Zl 81/17/0126, 0127, 0130 ua). Dass der behördliche Auskünfte bezüglich der in Rede stehenden Abfallentsorgung bzw hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage eingeholt hat, bringt er aber selbst nicht vor. Im Ergebnis war daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zum Absehen von der Strafe:

Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG vor. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt dann in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Von einem geringfügigen Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann auszu-gehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 ua).

Im gegenständlichen Fall ist die Ausgestaltung des Tatorts und die konkrete Form der Lagerung zu berücksichtigen. Durch die gegenständliche Lagerung war nach Ansicht der Berufungs-behörde die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter des AWG 2002 als äußerst gering einzustufen.

Damit aber bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, da bei einem sonstigen nicht gesetzeskonformen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen regelmäßig von Beeinträchtigungen der Schutzgüter des AWG 2002 auszugehen ist. Das Verschulden des Berufungswerbers war daher geringfügig und sind die Folgen der Übertretung sind im konkreten Fall als unbedeutend zu beurteilen.

Es war daher von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Gleichzeitig war jedoch eine Ermahnung auszusprechen, um dem Berufungswerber bewusst zu machen, dass er eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, und ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufgrund, des, durchgeführten, Ermittlungsverfahrens, steht, für, die, Berufungsbehörde, außer, Zweifel, dass, der, Berufungswerber, tatsächlich, im, Sinne, der, angelasteten, Verwaltungsübertretung, gehandelt, hat. Er, hat, Abfälle, nämlich, Kartonagen, welche, von, ihm, im, Zuge, von, Renovierungs-, bzw, Umbauarbeiten, verwendet, worden, waren, zum, Tatzeitpunkt, am, Tatort, neben, dem, dort, aufgestellten, Sammelbehälter, für, Altpapier, und sohin, nicht, an, einem, dafür, vorgesehenen, Ort, gelagert
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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