TE UVS Steiermark 2008/03/31 41.10-2/2008

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J I, geb. am, wohnhaft in D, E 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23.01.2008, GZ.: 8.0-317-98, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 74a Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl Nr. 23 idgF (im Folgenden JagdG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Satz der Behörde umgehend eine zur Jagdaufsicht befähigte Person für das Jagdrevier Nr. namhaft zu machen zu entfallen hat.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs 1 und 9 iVm den §§ 3 und 9 Stmk. Jagdgesetz 1986, LGBl 23 idgF der Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung des Berufungswerbers erworbenen Rechte als Jagdschutzorgan im Revier Nr. und somit das Erlöschen der amtlichen Funktion festgestellt. Weiters wurde verfügt, dass der Dienstausweis und die Dienstabzeichen mit der Nummer K  der Behörde binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu übermitteln seien und der Behörde umgehend eine zur Jagdaufsicht befähigte Person für das Jagdrevier Nr. namhaft zu machen sei. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber trotz mehrfacher Aufforderung aufgrund des Beginns der neuen Jagdpachtperiode mit 01.04.2007 sich für dieses Jagdrevier als Jagdaufsichtsorgan neuerlich beeiden zu lassen, bis dato nicht nachgekommen sei und alle mit der Jagdgebietsfeststellung im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, insbesondere auch der Bestellung und Beeidigung des Jagdschutzpersonals nur Rechtskraftwirkung für eine Jagdpachtperiode zukomme. Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit welcher ausgeführt wurde, dass der Berufungswerber bereits 1985 zum Jagdschutzorgan der Eigenjagd S, Revier Nr., bestellt und beeidet worden sei. Seit 1985 seien keine Änderungen betreffend das Eigenjagdgebiet S eingetreten. 1995 und 2001 sei der Berufungswerber über ausdrückliche Anordnung der Jagdbehörde beeidigt worden. Einer weiteren Aufforderung im Jahr 2007 zu einer weiteren Beeidigung sei er nicht nachgekommen, da er der Meinung sei, dass sich keine rechtliche Deckung hiefür findet. Der Abschnitt II des JagdG regle in seinen §§ 34 ff die Bestimmungen über die Bestellung, Bestätigung und Beeidigung sowie über den Amtsverlust eines Jagdschutzorgans. Eine Möglichkeit zur Befristung enthalte dieser Gesetzesabschnitt nicht. Die Befristung der Funktionsdauer des Jagdschutzorgans aus den Bestimmungen über die Feststellung der Jagdgebiete (§§ 10 Abs 1 und 10 Abs 4) abzuleiten, unterliege einem Irrtum. Dass Jagdgebietfeststellungsbescheide nur für eine Jagdpachtperiode gelten, stehe in direktem Widerspruch zu § 10 Abs 2 JagdG. Die Befugnis zur Ausübung der Eigenjagd im Eigenjagdgebiet S sei seit 1985 ununterbrochen aufrecht und daher auch die Befugnis des Berufungswerbers als Jagdaufsichtsorgan nicht erloschen und beantrage der Berufungswerber daher, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Unschlüssigkeit aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 67d Abs 1 AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, unter Berücksichtigung der im Anlassfall maßgeblichen Bestimmungen des JagdG, folgende Erwägungen zu Grunde: Mit Bescheid vom 05.01.1983, GZ.: 8.0-D3-82, wurde das Eigenjagdgebiet im Gesamtflächenausmaß von 214,2858 ha für die Jagdpachtperiode vom 01.04.1983 bis 31.03.1989 der S-A, vertreten durch J K, gemäß §§ 4 und 10 des Stmk. Jagdgesetzes 1954, LGBl Nr. 58/1954 in der damals geltenden Fassung anerkannt und das Gebiet aus dem Gemeindejagdgebiet D ausgeschieden. Die Feststellung des Eigenjagdrechtes für die S-A erfolgte neuerlich mit Bescheid vom 13.03.1989, 03.02.1995, 13.02.2001 und 15.11.2006 jeweils der Bezirkshauptmannschaft Liezen, wobei das Ausmaß von 214,2858 ha jeweils unverändert blieb. Der Berufungswerber erhielt von der Bezirkshauptmannschaft Liezen zu GZ.: 8.0-J14-82 das Zertifikat als Jagdschutzorgan für das Jagdgebiet Eigenjagd S-A am 26.03.1985. Der Berufungswerber wurde am 27.02.1997 für die Jagdpachtperiode 1995 bis 2001 von der Bezirkshauptmannschaft Liezen für das Eigenjagdrevier S beeidet und wurden von der Beeidigung mit Schreiben vom 24.04.1997 die Gemeinde D, der Gendarmerieposten I, die Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft, die Jagdkartenstelle im Haus der Bezirkshauptmannschaft Liezen, das Bezirksjagdamt Liezen sowie das Bezirksgericht Irdning verständigt. Am 17.07.2001 wurde der Berufungswerber für die Jagdpachtperiode 01.04.2001 bis 31.03.2007 für das Revier Eigenjagd S beeidet. Für die Jagdpachtperiode 2007 bis 2013 wurde vom Jagdberechtigten kein Antrag auf Vereidigung des Berufungswerbers bei der Behörde gestellt. Der Berufungswerber wurde unter anderem mit Schreiben vom 09.08.2007 darauf hingewiesen, dass bei Erlöschen der amtlichen Funktion die Bestätigung über den geleisteten Eid und das Dienstabzeichen bei der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern seien. Der Berufungswerber hat Dienstausweis und Dienstabzeichen der Behörde nicht übermittelt. In rechtlicher Beurteilung ist insbesondere im Hinblick auf die Berufungseinwendungen auszuführen, dass gemäß § 34 Abs 1 JagdG jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und jeder Pächter einer Gemeindejagd verpflichtet ist, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Die Bestätigung und Beeidigung von Personen für den Jagdschutzdienst hat der Jagdberechtigte unter Angabe des Jagdgebietes bei der hiefür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Die erfolgte Bestätigung und Beeidigung hat nur für das angegebene Jagdgebiet und die Zeitdauer, während der dem Antragsteller das Recht der Jagdausübung auf diesem Jagdgebiet zusteht und die Jagdschutzorgane mit der Beaufsichtigung und dem Schutz der Jagd betraut sind, Geltung. Es ergibt sich daher bereits aus dem Recht der Antragstellung des Besitzers oder Pächters der Eigenjagd, dass die Bestellung des Jagdschutzpersonals unmittelbar verknüpft ist mit der Anerkennung eines Eigenjagdrechtes. Gemäß § 9 JagdG hat die Feststellung der Jagdgebiete jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtzeit stattzufinden. Die Jagdpachtzeit beträgt sechs mit 01. April beginnende Jahre. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der bescheidmäßigen Feststellung eines Eigenjagdgebietes und einer Eigenjagdbefugnis Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdpachtperiode zu (vgl. VwGH 22.12.1966, 1214/66), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die zum damaligen Zeitpunkt gültige Bestimmung des JagdG der heutigen Bestimmung gleicht. Die bescheidmäßige Anerkennung eines Eigenjagdrechtes für die vergangene Jagdperiode erspart nur eine neuerliche Anmeldung, ohne dass daraus weitergehende Rechte gefolgert werden können. Der Rechtsauffassung des Berufungswerbers, dass dazu § 10 Abs 2 JagdG in direktem Widerspruch stehe, kann nicht gefolgt werden. Wohl ist für den Fall, dass die Befugnis zur Eigenjagd für eine bestimmte Jagdperiode anerkannt war, für kommende Jagdperioden bei unverändertem Gebietsstand, also für den Fall, dass am Eigenjagdgebiet keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung nicht erforderlich. In dieser Bestimmung kann jedoch nicht mehr als eine Erleichterung des Verfahrens zu Gunsten der bisher Eigenjagdberechtigten erblickt werden, da nur Veränderungen nachzuweisen sind. Die bezüglichen Unterlagen liegen ohnedies bei der Behörde bereits auf und müssen deshalb nicht neuerlich angefordert und angemeldet werden. Dies ändert aber nichts an der gesetzlich festgelegten Berechtigung und Verpflichtung der Jagdbehörde gemäß § 10 Abs 4 JagdG bescheidmäßig auszusprechen, welche Grundstücke für die jeweilige Jagdperiode als Eigenjagdgebiete anerkannt werden und wem die Befugnis der Eigenjagd darauf zusteht. Ausschließliche Partei dieses Verfahrens ist der Grundeigentümer. Wollte man der Auffassung des Berufungswerbers folgen, dann erwiese sich wohl diese Vorschrift, als auch jene über die Kundmachung gemäß § 10 Abs 1 leg cit sinn- und zwecklos, sodass der bescheidmäßigen Anerkennung einer Eigenjagdbefugnis Rechtskraftwirkung nur für die jeweilige Jagdperiode beizumessen ist (vgl. auch VwGH 08.06.1961, Slg.Nr. 5585). Auch wenn im Eigenjagdgebiet S laut Angaben des Berufungswerbers seit 1985 (richtig wohl: seit Bescheid vom 05.01.1983) keine Änderungen eingetreten sind, war jedenfalls alle sechs Jahre gemäß § 9 Abs 1 JagdG die Feststellung des Jagdgebietes für die nächstfolgende Jagdpachtzeit erforderlich. Da gemäß § 34 Abs 1 JagdG nur der Eigenjagdbesitzer berechtigt und verpflichtet ist, Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen, sich dieses Recht daher unmittelbar aus dem Recht der Eigenjagdbefugnis ableitet, ist auch das Jagdschutzpersonal alle sechs Jahre neu zu bestellen und zu beeiden, da Gegenteiliges dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und eine unbefristete Bestellung nicht vorgesehen ist. Hier hat der Gesetzgeber keine Erleichterung des Verfahrens analog zu § 10 Abs 2 JagdG vorgesehen. Da die Nichtbestellung eines Jagdschutzorganes gemäß § 34 Abs 1 JagdG eine Verwaltungsübertretung des Eigenjagdberechtigten darstellt, Dienstausweis und Dienstabzeichen jedoch die Ersichtlichmachung des Rechtes der amtlichen Funktion des Jagdschutzpersonals darstellt, war die Erlassung eines Leistungsbescheides nicht möglich, sodass im Sinne des § 56 AVG die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid ausführte, zulässig war, da die bescheidmäßige Feststellung, dass der Berufungswerber nicht mehr Jagdschutzorgan ist, im öffentlichen Interesse liegt. Da sich der angefochtene Bescheid der Erstbehörde an das Jagdschutzorgan selbst richtet und nicht an den Eigenjagdberechtigten, war der Satz, dass umgehend eine befähigte Person für das Jagdrevier Nr. namhaft zu machen sei, aus dem Bescheidspruch zu entfernen, da der Berufungswerber als Bescheidadressat und Jagdschutzorgan dieser Aufforderung nicht nachzukommen hat.

Schlagworte
Jagdschutzpersonal Beeidung Jagdpachtzeit Feststellungsbescheid öffentliches Interesse
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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