TE UVS Tirol 2008/03/31 2008/25/0732-2

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Veröffentlicht am 31.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn A. H., XY-Straße 26a, I-S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., vom 08.02.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 24.01.2008, Zl VK-58412-2007, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 auf Euro 70,00, bei Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 21 VStG mit Euro 7,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H. zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma T. in I-S., XY-Straße 26a, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 26.01.2007 um 22.30 Uhr in Nauders auf der Reschenstraße B180 bei km 46,070 in Fahrtrichtung Landeck von A. H. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 m um 12 cm überschritten wurde.

 

Er habe dadurch gegen § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG verstoßen, weshalb gemäß § 134 Abs 1 KFG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 24  Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr H. durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass die Vorschrift des § 4 Abs 6 Z 1 KFG in erster Linie für die Erzeuger und Behörden von Bedeutung sein soll. Für Lenker und Zulassungsbesitzer seien diese nur insoweit bedeutsam, als ihnen zumutbar wäre, sich davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Im gegenständlichen Fall habe es nicht zu einer Überhöhe kommen können, da die Maße der beladenen Fahrzeuge von den Typenscheinangaben nicht abwichen. Sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch der Sattelanhänger hätten eine Höhe von unter 4 m. Die Höhe der Fahrzeuge werde vom Hersteller vorgegeben und könne vom Lenker nicht beeinflusst werden. Weder vom Lenker noch vom Zulassungsbesitzer sei das Fahrzeug, etwa durch Aufbauten, die sich auf die Höhe auswirken, verändert worden. Vom Meldungsleger seien bezüglich Aufbauten oder baulichen Veränderungen keine Feststellungen getroffen worden. Da derartige Beanstandungen bei mehreren Fahrzeugen vorgekommen seien, habe der Berufungswerber den gesamten Fuhrpark überprüft, wobei festgestellt wurde, dass bei einigen Zugfahrzeugen im Bereich der Aufnahmevorrichtung für den Sattelanhänger die Königszapfen aus technischer Sicht zu hoch angesetzt waren, was zu einer Überhöhe  der Sattelanhänger geführt habe. Diese Fehler seien inzwischen bei den Fahrzeugen behoben worden, sodass der gesetzliche Zustand bei sämtlichen Fahrzeugen im Unternehmen gewährleistet sei. Es werde deshalb mangelndes Verschulden ausdrücklich eingewendet. Es befänden sich im Akt keine Angaben über die Art und Weise der Vermessung. Als Beweis werde eine Einvernahme des Meldungslegers sowie eine Einholung einer Stellungnahme der Hersteller beantragt und eine Bestätigung der Firma S. angeboten. Weiters werde mangelhafte Begründung gerügt. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Ausspruch einer Ermahnung  beantragt.

 

Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.03.2008 durch die Einsichtnahme in die  Bestätigung der Firma S. vom 12.02.2008 sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Landeck und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Wie sich aus der Regelung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG unzweifelhaft ergibt, richtet sich die Bestimmung des § 4 Abs 6 Z 1 KFG sehr wohl auch an den Zulassungsbesitzer. Der Berufungswerber missversteht diese Bestimmungen grundlegend, wenn er meint, Fahrzeuge in seinen Fuhrpark aufnehmen zu können, ohne sich davon zu überzeugen, dass diese den einschlägigen Vorschriften des Kraftfahrrechts entsprechen, weil er sich auf die Typenscheinangaben verlassen könne. Diesbezügliche Überprüfungen sind vom Zulassungsbesitzer nicht nur bei Neufahrzeugen, sondern auch im Laufe des Betriebes der Fahrzeuge vorzunehmen bzw zu veranlassen, weil es durch den betriebsbedingten Verschleiß oder Beschädigungen an Fahrwerk oder Aufbau zu einer Verschiebung letzteres kommen kann, wodurch die maximale Höhe überschritten wird.

 

Der Berufungswerber bestreitet ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Dem kann seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 KFG stellt ein sog. Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 25. Oktober 1989, Zl 88/03/0180).

 

Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt nun zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst die Fahrzeughöhe dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass sich der Zulassungsbesitzer zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überschreitungen der gesetzlichen Maße hintan gehalten werden. Er halt also, wie bereits erwähnt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.

 

Da das betreffende Sattelkraftfahrzeug im Tatzeitpunkt eine Höhe von 4,12 m aufgewiesen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 6 Z 1 KFG, demzufolge die Höhe eines Kraftfahrzeuges und eines Anhängers maximal 4,00 m betragen darf.

Von einem Zulassungsbesitzer ist jedenfalls zu erwarten, dass er sich zur Überprüfung des gesetzmäßigen Zustandes des Fahrzeuges einfacher Hilfsmittel bedient. Nachdem die gesetzlich zulässige Höhe im gegenständlichen Fall um immerhin 12 cm überschritten worden ist, war nach Ansicht der Berufungsbehörde auch durch Verwendung eines handelsüblichen Messgerätes (Messstab, Maßband) feststellbar, dass die zulässige Höhe überschritten wird. Die Verwendung eines geeichten Gerätes, welches eine millimetergenaue Messung ermöglicht, war dafür also nicht erforderlich.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Er durfte insbesondere aus dem Umstand, dass das Zugfahrzeug und der Anhänger laut Typengenehmigung jeweils eine Höhe von weniger als 4,00 m aufweisen, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass auch die Gesamthöhe der Fahrzeugkombination jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben entspricht.  Es ist nämlich auch für einen Laien einsichtig, dass sich bei der Verbindung eines Zugfahrzeuges mit einem Auflieger eine größere Fahrzeughöhe ergeben kann. Umso mehr gilt dies für den Berufungswerber, welcher offenkundig als Frächter tätig ist. Dieser wäre daher jedenfalls dazu angehalten gewesen, vor Fahrtantritt die Einhaltung der zulässigen Fahrzeughöhe mit den vorerwähnten einfachen Hilfsmitteln zu überprüfen. Da er dies offenkundig unterlassen hat, ist ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Auch mit dem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben der Firma A. Kfz-Reparatur und Handels GmbH, betreffend die Durchführung von technischen Änderungen an der Anhängervorrichtungen von 17 Sattelzugmaschinen der Zulassungsbesitzerin, konnte kein fehlendes Verschulden dargetan werden. Zunächst lässt sich dieser Bestätigung nicht entnehmen, ob auch am verfahrensgegenständlichen Zugfahrzeug derartige Änderungen durchgeführt wurden.  Aber auch wenn dies der Fall wäre, würde dies den Berufungswerber nicht entschuldigen. Ein Zulassungsbesitzer muss sich nämlich auch Herstellungsmängel insoweit vorwerfen lassen, als diese für ihn mit vertretbarem Aufwand feststellbar sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom Berufungswerber zitierten Gesetzkommentar ?Grundtner, Kraftfahrgesetz, Große Gesetzesausgabe, 5. Auflage?. Dort heißt es nämlich, wie auch in der Berufung ausgeführt, dass die Bestimmungen in § 4 für den Lenker oder Zulassungsbesitzer insofern von Bedeutung sind, als es ihnen zumutbar ist, sich davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den betreffenden Vorschriften entspricht. Wie nun aber bereits oben dargelegt, konnte die verfahrensgegenständlich Überhöhe der Fahrzeugkombination vom Berufungswerber mit einfachen Mitteln festgestellt werden, sodass es ohne Relevanz ist, worin die Ursache für diesen gesetzwidrigen Zustand des Sattelkraftfahrzeuges bestanden hat.

 

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber auch mit dem Hinweis auf eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Nach der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde nämlich berechtigt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Ein allfälliger Begründungsmangel wäre durch Eingehen auf die Argumentation des Berufungswerbers im vorliegenden Berufungserkenntnis jedenfalls saniert.

 

Die Notwendigkeit einer Einvernahme des Meldungslegers ist nicht erkennbar, zumal keine Veränderungen an Fahrzeug bzw Aufbauten unterstellt werden.

 

Es waren auch ansonsten keine Erhebungen zur Durchführung des Messvorganges erforderlich. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, löst eine nicht näher konkretisierte Behauptung, der Messvorgang sei unrichtig oder unfachgemäß durchgeführt worden, keine Ermittlungspflicht der Behörde aus (vgl VwGH 13.11.1991, Zl 91/03/0258 ua). Der Berufungswerber hätte konkrete, gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen, wie etwa das Ergebnis einer Kontrollmessung, ins Treffen führen müssen.

 

Die beantrage Einvernahme des Meldungslegers käme aufgrund des Vorbringens, dass nicht bei sämtlichen Zugfahrzeugen eine Überschreitung der zulässigen Höhe vorgelegen ist, und zum Zweck der Klärung der Vorgangsweise des Abmessvorganges einem unzulässigen Erkundungsbeweis gleich.

 

Die Einhaltung der gesetzlichen Fahrzeugmaße ist für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung, wobei Überschreitungen der zulässigen Höhe insbesondere auch geeignet sind, Straßenbauanlagen zu beschädigen.

 

Der Berufungswerber hat bis zur Beanstandung seinen Fuhrpark offenbar nicht auf das Übereinstimmen mit den kraftfahrrechtlichen Vorschriften überprüft, weshalb er sich grobe Fahrlässigkeit vorhalten muss.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG haben nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls nicht vorgelegen. Es fehlt nämlich bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es ist von zumindest ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihm auszugehen. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 2 Prozent ausgeschöpft. Da inzwischen die Fahrzeuge seitens des Herstellers so adaptiert wurden, dass aus dem gegenständlichen technischen Grund es zu keiner Überschreitung der größten zulässigen Höhe mehr kommen kann, war eine Herabsetzung der Strafhöhe angemessen. Im Hinblick auf die Vielzahl von einschlägigen Strafvormerkungen konnte jedoch eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden.

Schlagworte
Da, das, betreffende, Sattelkraftfahrzeug, im, Tatzeitpunkt, eine, Höhe, von, 4,12 m, aufgewiesen, hat, ergibt, sich, insofern, ein, Verstoß, gegen, § 4 Abs 6 Z 1 KFG, demzufolge, die, Höhe, des, Kraftfahrzeuges, und, eines, Anhängers, maximal, 4,00 m, betragen, darf. Von, einem, Zulassungsbesitzer, ist, jedenfalls, zu, erwarten, dass, er, sich, zur, Überprüfung, des, gesetzmäßigen, Zustandes, des, Fahrzeuges, einfacher, Hilfsmittel, bedient
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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