TE UVS Tirol 2008/04/08 2008/K6/0030-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 6, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Franz Triendl, dem Berichterstatter Mag. Franz Schett und dem Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol Dr. Christoph Purtscher als weiteres Mitglied über die Berufung des Herrn F. H., vd Rechtsanwalt Mag. M. S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2007, Zl U2765/25-07 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit 13 Abs 3 AVG und § 39 Abs 1 und 2 sowie § 38 Abs 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wie folgt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Einleitend wird auf das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30.10.2006, Zl uvs-2006/16/2937-1 verwiesen. In dieser Entscheidung wurde der Berufung des Friedrich Heim gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.10.2006, Zl U-2765/12-06 insofern Folge gegeben, als die gesamte Angelegenheit hinsichtlich Spruchabschnitt I (Versagung der abfallrechtlichen Genehmigung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung) gemäß § 62 Abs 2 AVG zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zurückverwiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des Sachverständigen für Wildbach, und Lawinenverbauung und des Sachverständigen für Geologie nach Ansicht der Berufungsbehörde die notwendige Eindeutigkeit fehle, um darauf eine Abweisung des Ansuchens zu stützen. Insbesondere der Sachverständige für Wildbach, und Lawinenverbauung wäre, nachdem er die Gelegenheit hatte, das informierte Organ der Firma D. über die seinerzeitigen Bauphasen zu befragen und in dessen Unterlagen einzusehen, zu einem eindeutigen Gutachten aufzufordern, inwieweit das gegenständliche Projekt unter Ausschaltung der Tatsache, dass die Deponie bereits erstellt ist, einen sicheren Standort aufweist oder nicht. Die gleiche Fragestellung wäre dem Amtssachverständigen für Geologie zu stellen. Aber auch der naturschutzfachlichen Stellungnahme fehle eine entsprechender exakter Befund, weshalb auch hier ergänzende Erhebungen zu pflegen wären, wie die gegenständliche Fläche beschaffen war und inwieweit auf dieser in Anspruch genommen Fläche tatsächlich schützenswerte Feuchtstandorte vorgelegen haben. Erst dann wäre von diesem Sachverständigen die gutachterliche Stellungnahme zu treffen, inwieweit der Eingriff in diese Feuchtstandorte aus naturschutzfachlicher Sicht möglich ist oder nicht. Ergänzend wäre sodann nach Vorliegen dieser Gutachten eine letzte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwesen einzuholen, inwieweit der Rodung dieser Fläche aus forstfachlichen Gründen zugestimmt werden kann.

Für 12.12.2006 wurde sodann eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der Rechtsvertreter des Antragstellers bereits mit Schreiben vom 01.12.2006 aufgefordert wurde, spätestens bei der Verhandlung die gemäß § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNschG 2005 geforderten langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, der Behörde gegenüber , mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft zu machen.

Im Vorfeld zu dieser Verhandlung hat der abfalltechnische Amtssachverständige festgestellt, dass Aushubmaterial mit der Schlüsselnummer XY , Bodenaushub bzw gemäß Abfallverzeichnisverordnung 17 05 04 , Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen, abgelagert werden, bei denen aus technischer Sicht oder marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Verwertungsmöglichkeiten gegeben sind. Weiters wurden aus abfalltechnischer Sicht vier Nebenbestimmungen vorgeschlagen und festgehalten, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Nebenbestimmungen aus abfalltechnischer Sicht kein Einwand gegen die Durchführung der Maßnahmen besteht.

 

Am 12.12.2006 fand die mündliche Verhandlung am Gemeindeamt Fügenberg bzw an Ort und Stelle statt, bei der seitens des Vertreters des Antragstellers in Hinblick auf das Schreiben vom 01.12.2006 das öffentliche Interesse insbesondere dadurch dargelegt wurde, dass eine maschinell bewirtschaftbare mehrschnittige Wiese durch die landwirtschaftliche Kultivierung und Bodenaushubdeponie hergestellt wurde. Des Weiteren brachte der Rechtsanwalt vor, dass nach seiner Ansicht gemäß § 6 lit a) TNSchG eine Bewilligungspflicht auf Grund der vorhandenen Größe nicht gegeben ist und weiters, dass ein Feuchtgebiet im Bereich der Deponie nicht erwiesen ist und somit auch ein Genehmigungstatbestand nach § 9 TNSchG nicht verwirklicht wurde.

Weiters haben die Amtssachverständigen für Kulturbautechnik, für Naturkunde, für Geologie und der Sachverständige für Wildbach, und Lawinenverbauung ergänzende Gutachten abgegeben.

Das Gutachten des Sachverständigen für Geologie lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

 

?BEFUND:

Bezüglich der geologischen Stellungnahme der Landesgeologie vom 13.12.2005, ZI Vla-LG-53/4, sowie der Stellungnahme des ASV für Geologie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2006 wird ergänzt, dass aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der Befragung der Zeugen und den beiden Ortsaugenscheinen folgende Ergänzungen anzubringen sind:

 

Es hat sich gezeigt, dass der Aufbau der Deponie offensichtlich fachrichtig erfolgt ist. Dies heißt, dass der Aufbau lagenweise mit etwa 50 cm Dicke und jeweiligem Verdichten mit gemischtkörnigem Material erfolgt ist. Auch die Anlage der Drainagen selbst soll fachlich richtig erfolgt sein, wobei aber die Punkte des Erfassens des Wassers nach Meinung von Herrn H. in Verbindung mit Herrn A., dem ausführenden Baggerfahrer der Fa. D., ausgesucht wurden. Es wird aber nochmals darauf verwiesen, dass der Amtssachverständige für Geologie keine Kenntnisse über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse vor Erfolgen des Deponierens hatte und somit auf die Beobachtungen aus der fertigen landwirtschaftlichen Rekultivierung und den bestehenden Unterlagen angewiesen war bzw ist. Als Beurteilung konnten somit nur die Unterlagen des Einreichprojektes herangezogen werden und durch die Ergebnisse der heutigen Befragung ergänzt werden. Diesbezüglich wird nochmals auf das Projekt verwiesen. Es soll tatsächlich das abgeschobene oberflächennahe Material so stark durchnässt gewesen sein, dass es zum ?Trocknen? im umliegenden Gelände ausgebreitet werden musste. Zudem ist aufgrund der heutigen neuen Erkenntnisse von einem Aufbau des Oberhanges durch wasserführende Schotter auszugehen, die aufgrund unterlagernder, bindiger Lockersedimente auf diesem Horizont die Hangwässer zum Austreten zwingen. Bezüglich des Bauablaufes und der Kultivierung sowie der genauen Verlegungsgeometrie der eingebauten Drainagen liegen zwar Angaben über deren Länge, nicht aber deren genauen geometrischen Raumlage vor. Bildliche oder verbale Beschreibungen oder Dokumentationen liegen, sieht man auf 4 Fotos, die gegen das Ende der Deponiephase an einem Tag aufgenommen wurden, nicht vor. Im Rahmen der heutigen Begehungen konnten keine auffallenden Geländeveränderungen gegenüber dem 24.08.2006 festgestellt werden. Durch das nun kurz stehende Gras sind die gegenständlichen Geländeformen allerdings wesentlich auffallender geworden. Auch ist auf die trockenen Witterungsverhältnisse während der vergangenen Monate hinzuweisen, die sicherlich zu einer temporären Stabilisierung dieses Geländes beigetragen haben.

 

GUTACHTEN:

Aufgrund des nicht mehr zugänglichen Urgeländes und der nur mehr spärlichen diesbezüglichen Projektsunterlagen kann durch den Unterfertigten die Stabilität bzw Eignung des ehem Geländes als Deponiestandort nicht beurteilt werden. Da aufgrund der heutigen Befragung die Drainagen fachlich richtig ausgeführt wurden und dies auch für den Aufbau der Deponie gelten soll, ist von einer generellen inneren Stabilität der Aufschüttung auszugehen. Dies gilt aber offensichtlich nicht für den Südteil der Böschung, wo es zu typischen Hangbewegungsformen gekommen ist, die wahrscheinlich eine Kubatur von 100 , 500 m3 erfasst hat. Ob die Absetzungen direkt bergseitig der neuen Böschungskante durch die Einwirkung des Befahrens mit sehr schweren Traktoren entstanden ist oder ob es sich dabei um geogen entstandene Geländeabsenkungen handelt, konnte im Rahmen des Ortsaugenscheines nicht entschieden werden. Aus diesem Grund darf ein mind 8 m breiter Streifen parallel zu dieser Kante künftig nicht mehr befahren werden, um feststellen zu können, was die Ursache bzw wer der Auslöser für das Entstehen dieser Geländeform ist. Da die Deponie auf einem geologisch dzt nicht beurteilbaren Untergrund aufliegt und zudem zum Teil dieser durchnässt ist, kann auch eine Gesamtstabilität der Aufschüttung nicht garantiert werden. Deshalb sind die Raumlagen dieser mittels Vermessung sowie Funktionstüchtigkeitskontrolle der entwässernden Systeme und generelle Geländebeobachtungen in, entsprechenden Abständen zu überprüfen und zu bewerten. Ein besonderes Augenmerk ist der bestehenden Hangkriechbewertung im Südabschnitt zu schenken, wobei entsprechend kurzabständliche Überprüfungen der Geländeformen und Geländeveränderungen notwendig sind.

 

Über Frage des Verhandlungsleiters, ob die Deponie, so wie sie dzt errichtet wurde, genehmigungsfähig ist, gibt der ASV für Geologie an, grundsätzlich ja, jedoch sind ständige Überprüfungen durchzuführen und sollte sich eine Instabilität der Deponie darstellen, diese zurückzubauen ist. Aufgrund der Nachfrage des Vertreters des Antragstellers, ob ein Befahren mit leichten landwirtschaftlichen Maschinen im gegenständlichen Bereich möglich ist, gibt der ASV für Geologie an, dass grundsätzlich seiner Meinung nach dzt. ein komplettes Befahrungsverbot zu verhängen ist, um die konkreten Ursachen für die Hangbewegungen und auch deren Ausmaß feststellen zu können. Lt Aussage des ASV für Geologie ist auch eine Befahrung mittels eines Metracs nicht möglich, jedoch mittels eines Motormähers?.

 

Das Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung lautet wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

 

?Die erfolgten Befundaufnahmen können wie folgt ergänzt werden:

Die gegenständliche Bodenaushubdeponie liegt in einer weiten Geländemulde, welche einen Abflussbereich des Wermenerbaches darstellt. Aufgrund der möglichen Überflutungsbereiche wurde im Gefahrenzonenplan auf diese Gefährdung durch die Ausweisung einer gelben Wildbachgefahrenzone hingewiesen. Das unterhalb der Deponie anschließende Gelände ist abgesehen von lokalen Rückenlagen stark vernässt und zumindest der Fuß der Deponie befindet sich noch im Bereich der ehem. Vernässung. Über die Beschaffenheit des oberhalb anschließenden Geländes kann im Nachhinein keine Aussage getroffen werden. Der Deponieaufbau ist nur durch Zeugenaussagen seitens des Baggerfahrers sowie des Bauleiters der Fa D. und durch 4 Fotoaufnahmen belegbar. Die aufgetretenen Geländeabsetzungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Baggerfahrers bzw des Bauleiters der Fa D.. Insbesondere die Ausbildung einer 4 m breiten Aufstandsberme sowie die durchgeführte Verdichtung durch einen Kettenbagger ist technisch flächenhaft nicht möglich. Insbesondere sind keine Vermessungen, Fotodokumentationen sowie sonstige Unterlagen, welche verlässlich über den tatsächlichen Deponieaufbau sowie die Lage der Drainagenrohre schließen lassen, vorhanden. Die Anordnung einer Bodenaushubdeponie im Überflutungsbereich eines Baches ist grundsätzlich nicht möglich, da in der beantragten Form der Deponie am Übergang der flachen Deponieschulter zur steileren Deponieböschung mit einer Erhöhung der Schleppkraft und somit einer rückschreitenden Erosion Materialmobilisierung gerechnet werden muss.

 

Im Zusammenhang mit dem nicht gesicherten Aufbau der Deponieböschung ist der gegenständliche Standort aus wildbachfachlicher Sicht nicht geeignet.?

 

Die Stellungnahme des Sachverständige für Forstwesen lautet wie folgt:

 

?Prinzipiell wird auf die Stellungnahme anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2006 verwiesen. Ergänzend zum Befund wird festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Waldfläche um Wirtschaftswald mit Schutzfunktion handelt (WS2). Im Laufe des heutigen Verfahrens wurde der Antrag dahingehend geändert, dass, bis auf den direkten Bereich des Drainagehauptrohres, der Antrag von einer dauerhaften Rodung auf eine vorübergehende Rodung umgestellt wurde.

 

Im Zuge des heutigen Verfahrens mit den Erläuterungen der ausführenden Baufirma (inkl ausführendem Baggerfahrer) und den Gutachten von Landesgeologie und Wildbachverbauung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die errichtete Deponie dzt keinen standfesten Standort darstellt. Im Deponiekörper finden dzt. Kriechbewegungen statt. Ob diese Kriechbewegungen dauerhaft stattfinden werden, kann von den Sachverständigen nicht beantwortet werden, dazu soll ein Messprogramm in den nächsten Jahren installiert werden.

 

Somit kann aus forstfachlicher Sicht abweichend vom ersten Gutachten einer vorübergehenden oder dauernden Rodung nur dann zugestimmt werden, wenn die Standfestigkeit der Deponie geklärt ist. Ein auf labilem Untergrund gegründeter Waldbestand (Wiederbewaldung) bietet keine Sicherheit und gefährdet auch die darunter liegenden Waldflächen. Zum dzt. Zeitpunkt kann der Antrag somit forstfachlich nicht bewilligt werden.

 

Über Frage des Vertreters des Antragstellers gibt der forstfachl SV, dass, sollte sich aufgrund der durchzuführenden Messungen, wie vom ASV für Geologie gefordert, herausstellen, dass die Deponie standsicher ist, könnte einer vorübergehenden und dauernden Rodung in diesem beantragten Ausmaß zugestimmt werden aus forstfachlicher Sicht?.

 

Bezugnehmend auf dieses Verhandlungsergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers mit Schreiben vom 19.12.2006 aufgetragen, binnen 14 Tagen sämtliche vorhandenen Unterlagen, welche eine geologische Beurteilung des Ursprungsgeländes zulassen würden, der Behörde binnen 14 Tagen zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 29.12.2006 teilte der Rechtsvertreters des Antragstellers, Rechtsanwalt Mag. S. mit, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten werden könne und um Erstreckung bis zum 18.01.2007 ersucht werde. Mit Telefax vom 07.03.2007 teilte der Rechtsanwalt des Antragstellers mit, dass er mit dem Institut für Geologie in Kontakt getreten sei und er hoffe, dass ihm entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23.08.2007 wurde der Antragsteller, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, unter Bezugnahme auf die Aussage des Amtssachverständigen für Geologie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2006, dass die Projektunterlagen zur Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht ausreichend sind, letztmalig gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, die sich aus der Verhandlungsniederschrift ergebenden notwendigen Projektunterlagen bis spätestens 10.09.2007 vorzulegen, widrigenfalls sein Ansuchen vom 30.09.2005 zurückgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2007 wurde eine Äußerung durch Rechtsanwalt Mag. S. eingebracht und in Einem beantragt, eine neuerliche Befundung durch den geologischen Amtssachverständigen einzuholen und es wurde ergänzend ein weiteres Fachgutachten aus dem Bereich Bodenmechanik angeboten, sollte die geologische Abklärung keine positive Beurteilung zulassen.

Mit Bescheid vom 24.09.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz den Antrag des F. H. vom 30.09.2005 betreffend die Errichtung einer Bodenaushubdeponie auf Gst Nrn XY, XY und XY, alle KG F., mit einem Deponievolumen von ca 2 000 m3 nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wegen Formgebrechens gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 38 AWG 2002 iVm dem Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2007, Zl U-3431/1205, mit dem die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 für Bodenaushubdeponien bis 100 000 m3 betraut und ermächtigt wurde, im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden, zurückgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass die Einreichunterlagen für die Beurteilung aus forstfachlicher, geologischer und wildbachtechnischer Hinsicht ergänzungsbedürftig seien, zumal sie eine eingehende geologische Beurteilung des Ursprungsgeländes nicht zulassen. Alle Sachverständigen aus diesen Bereichen hätten übereinstimmend erklärt, dass sie das gegenständliche Vorhaben ohne diese geologische Grundbeurteilung nicht behandeln bzw beurteilen können. Es sei somit festzuhalten, dass iS des § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 AWG 2002 eine hydrologische, geologische und wasserwirtschaftliche Beurteilung des Ursprungsgeländes und somit eine Aussage über die Eignung des vorgesehen Standortes notwendig ist. Ein Verzicht iS des § 39 Abs 4, 2. Satz AWG 2002 auf die Beibringung dieser Unterlagen sei nicht möglich. Trotz mehrfacher Urgenzen seien diese noch beizubringenden Unterlagen bis dato nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eingelangt. Das Ansuchen sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

In der binnen offener Frist eingebrachten Berufung vom 17.10.2007 wurde zusammengefasst vorgebracht, der Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol habe in seiner Entscheidung vom 30.10.2006, Zl uvs-2006/16/2937-1, implizit klargestellt, dass es sich bei der Errichtung einer Bodenaushubdeponie um ein grundsätzlich erlaubtes Verhalten handelt. Auch nehme der Konsenswerber nur sein Recht in Anspruch, mit seinem Eigentum auf eine bestimmte Art und Weise zu verfahren. Dieses grundsätzlich erlaubte Verhalten könne im Einklang mit den umweltrechtlichen Bestimmungen also nur dann untersagt werden, wenn spezifische Gefahren erwiesen seien oder zumindest die begründete Befürchtung bestehe, dass von dem beabsichtigten Projekt im Gesetz näher umschriebene Gefahren ausgehen. Dies genau zu überprüfen habe der UVS aufgetragen. Die nunmehrige Zurückweisung des Antrages des Berufungswerbers erfolgte aber, ohne dass die Erstbehörde dem Auftrag der Berufungsinstanz vollständig nachgekommen wäre. Auch die ergänzende Befundung habe noch keine eindeutigen Ergebnisse gebracht, wobei sei festzuhalten sei, dass sich die Tatsachengrundlage zugunsten des Projektes verfestigt habe. So habe der Amtssachverständige für Geologie zwischenzeitig festgestellt, dass das Aushubmaterial fachgerecht aufgeschüttet worden ist und deshalb von einer generellen inneren Stabilität der Aufschüttungen ausgegangen werden kann. Auch stehe fest, dass die Deponie seit mehr als zwei Jahren ihre Standfestigkeit unter Beweis stellt. Hätte die erkennende Behörde das Gelände im Laufe der zehn Monate, die seit dem Lokalaugenschein vergangen sind, nochmals überprüft, hätte sie zudem feststellen müssen, dass sich die Absetzungen am Böschungsrand überhaupt nicht verändert haben und folglich keine Hangkriechbewegungen stattfinden. Aufgrund der evidenten Standfestigkeit der Aufschüttungen seien demnach alle Voraussetzungen erfüllt und hätten dem Projekt des nunmehrigen Berufungswerbers die Bewilligungen erteilt werden müssen.

In der Berufung werden weiters als Verfahrensmängel gerügt, dass die Zurückweisung auf Basis des § 39 Abs 2 Z 1 AWG 2002 iVm § 13 Abs 3 AVG fehlerhaft sei, dass das Projekt eigentlich kein Deponieprojekt iSd § 39 Abs 2 AWG sei und den Berufungswerber mithin auch keine Pflicht zur Einreichung hydrologischer oder geologischer Angaben treffe. Das AWG unterscheide zwischen dem ?Ablagern von Abfällen? und ?Deponien?, woraus zwingend zu schließen sei, dass abgelagerte Abfälle noch keine Deponien sind. Deponien seien nach § 2 Abs 7 Z 4 AWG nur solche Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Das bloße Ablagern von Erdaushub in der freien Natur stelle also noch keine ?Anlage? im Rechtssinne dar. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2004, Zl 2002/07/0142, sei in freier Natur aufgeschütteter Erdaushub lediglich ?abgelagerter Abfall?. Somit habe der Berufungswerber keine Anlage errichtet oder eine bestehende Anlage verwendet, um seinen Erdaushub abzulagern. Seine Tätigkeit erschöpfe sich im bloßen Aufschütten von Erdaushub, was zwar eine Erdaushubdeponie im umgangssprachlichen Sinne sein möge, nicht aber ein ?Deponieprojekt? iSd § 39 Abs 2 AWG. Somit seien keine weiteren Unterlagen mehr beizubringen und schon allein deshalb hätte der Antrag nicht wegen Formgebrechens zurückgewiesen werden dürfen.

Als weiterer Verfahrensmangel wird in der Berufung gerügt, dass die Behörde I. Instanz nicht die vom Amtssachverständigen für Geologie aufgezeigte Möglichkeit zur Ermittlung der Standfestigkeit der Anschüttungen genutzt habe, da der Amtssachverständige zur Frage der Standfestigkeit angegeben habe, dass das Gelände regelmäßig zu beobachten ist. Besonderes Augenmerk sei dabei auf eventuelle Hang, Kriechbewegungen zu legen. Demzufolge könne die Standfestigkeit, von der die Zulässigkeit des Projektes ja im Wesentlichen abhänge, ganz einfach überprüft werden, indem man die Böschungskante absteckt und über einen Fixpunkt abmisst. So sei bei wiederholter Messung auf zuverlässige Weise feststellbar, ob sich das Gelände absenkt, weil es instabil ist, oder ob die zu beobachtenden Absetzungen tatsächlich daher stammen, dass die Böschungskante mit zu schweren Traktoren befahren werde. Es sei die Pflicht der Behörde gewesen, sich vor abschlägiger Beurteilung des Projektes davon zu überzeugen, dass , nach weiteren zehn Monaten , keine Verschlimmerung eingetreten ist. Da die Beobachtung der Böschung die zuverlässigere Methode als eine geologische Untersuchung sei, um die Standfestigkeit des Projektes zu beurteilen, dürfe sich die erkennende Behörde nicht auf die , für sie bequemere , Vorgehensweise zurückziehen und vom Berufungswerber nicht vorhandene Gutachten einfordern, die letzterer nicht einmal von Rechts wegen beibringen müsse.

Abschließend wird noch als Verfahrensmangel gerügt, dass die Behörde noch zu einer abschließenden Sachverhaltsermittlung verhalten sei, weil der wildbachfachliche Sachverständige die Sorge geäußert habe, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes größere Gefahren bergen könne als eine geeignete Adaptierung der Aufschüttungen. Bei rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung könne nämlich der noch aufrechten Berufung gegen den Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes keine Folge mehr gegeben werden. Der hier angefochtene Bescheid führe im Ergebnis dazu, dass ein Zustand herzustellen sei, von dem niemand wisse, ob er nicht wesentlich gefährlicher ist als der momentane.

Letztlich wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2007 abzuändern und dem Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftlichen Genehmigung und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für das im Bescheid näher beschriebene Projekt für die landwirtschaftliche Kultivierung und Bodenaushubdeponie stattzugeben und dem Berufungswerber die beantragte Genehmigung und Bewilligung zu erteilen, in eventu der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.09.2007 zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zu verweisen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller die gegenständliche Berufung insofern eingeschränkt, als er den Punkt II 1. (Ausführungen dazu, dass das gegenständliche Projekt gar keine ?Deponieprojekt? im Sinne des AWG 2002 sei) zurückgezogen hat.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst, und zweitinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ergibt sich aus § 38 Abs 8 AWG 2002, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes entscheidet.

 

Nach § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 sind Deponie, in denen ausschließlich Bodenaushub, und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

In § 50 Abs 1 AWG 2002 wird auf § 39 AWG 2002 verwiesen. Aus den folgenden Absätzen 2 bis 4 ergeben sich keine diesbezüglichen Änderungen.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 39 AWG 2002 lauten wie folgt:

 

?Antragsunterlagen

§ 39

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1. Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.?

 

Gemäß § 38 Abs 1 a AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften , mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren , anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe, Wasser, Forst, Mineralrohstoff, Strahlenschutz, Luftfahrt, Schifffahrts, Luftreinhalte, Immissionsschutz, Rohrleitungs, Eisenbahn, Bundesstraßen, Gaswirtschafts, und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nichtuntersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

 

Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der oben zitierten Gesetzesbestimmung der § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 AWG 2002 sind für eine Beurteilung eines Deponieprojektes Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes sowie zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes zu machen und entsprechende Unterlagen vom Genehmigungswerber vorzulegen. § 39 AWG zählt die bei einem Antrag verbindlich zu tätigenden Angaben und die vorzulegenden Unterlagen auf. Bei der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2006 hat der Sachverständige für Geologie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es ihm aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich ist, die Stabilität bzw Eignung des ehemaligen Geländes als Deponiestandort zu beurteilen. So führt er ua aus, dass die Deponie auf einem geologisch derzeit nicht beurteilbaren Untergrund aufliege und dieser zudem durchnässt sei, sodass auch die Gesamtstabilität der Aufschüttung nicht garantiert werden könne.

Auch der Sachverständige für Wildbach, und Lawinenverbauung moniert in Bezug auf die Standfestigkeit der Deponie, dass der Deponieaufbau nur durch Zeugenaussagen und Fotoaufnahmen belegbar sei und keine Vermessungen, Fotodokumentationen sowie sonstige Unterlagen, welche verlässlich auf den tatsächlichen Deponieaufbau sowie die Lage der Drainagerohre schließen lassen würden, vorhanden seien. Zumal der Aufbau der Deponie nicht gesichert sei, könne der gegenständliche Standort aus wildbachfachlicher Sicht nicht positiv beurteilt werden. Der forstfachliche Sachverständige führte ua aus, dass derzeit im Deponiekörper Kriechbewegungen stattfinden und könne auch frostfachlicher Sicht einer vorübergehenden oder dauernden Rodung nur dann zugestimmt werden, wenn die Standfestigkeit der Deponie geklärt ist.

Es hat sich sohin auf Grund der Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie, des Sachverständigen für Wildbach, und Lawinenverbauung und des Amtssachverständigen für Forstwesen ergeben, dass ohne Vorlage von nachvollziehbaren Unterlagen bezüglich der Stabilität des Ursprungsgeländes zur Aufnahme der Deponie keine abschließende Beurteilung abgegeben werden konnte. Ein Verzicht auf diese Unterlagen im Sinne des § 39 Abs 4 AWG 2002 scheidet sohin jedenfalls aus.

Der Berufungswerber verkennt nun offenkundig den Charakter des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens als Antragsverfahren. Es ist nämlich keineswegs so, dass die Behörde aufgrund eines faktisch und überdies selbstredend konsenslosen Zustandes über Jahre hinweg verpflichtet wäre, im Genehmigungsverfahren von Amts wegen diesen Zustand zu beurteilen (diese Verpflichtung bezieht sich allenfalls auf die Vorschreibung bestimmter Vorkehrungen), sondern hat der Antragsteller sein Projekt mit entsprechenden Unterlagen so darzustellen, dass der Behörde eine Beurteilung aufgrund dieser Einreichunterlagen, und nicht etwa aufgrund des faktischen Zustandes, möglich ist. Es ist daher allein Aufgabe des Antragsstellers, die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30.10.2006. In diesem Bescheid hat die Berufungsbehörde festgestellt, dass die Frage, ob der betreffende Standort für die Errichtung einer Deponie geeignet ist bzw den Sicherheitsanforderungen genügt, seitens der Erstinstanz nicht hinreichend geklärt wurde. Die Berufungsbehörde hat es daher für notwendig erachtet, dass der Amtssachverständige für Geologie und der Amtssachverständige für Wildbach, und Lawinenverbauung neuerlich mit diesem Beweisthema befasst werden. Folgerichtig hat die Erstinstanz neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser ergänzende Stellungnahmen der betreffenden Amtssachverständigen eingeholt. Dabei hat sich ergeben, dass ohne Vorlage der in § 39 Abs 1 Z 1 und Abs 1 Z 1 AWG 2002 vorgesehenen Unterlagen, die Frage der Standorteignung bzw Standortsicherheit aus fachlicher sicht nicht beurteilt werden kann, wobei angemerkt wird, dass die Klärung dieser Frage Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über das Bewilligungsansuchen ist und nicht, wie der Berufungswerber offen bar vermeint, einer nachträglichen Klärung durch regelmäßige Beobachtung des Deponiekörpers vorbehalten werden kann.

Aufgrund dessen war die Erstinstanz angehalten, gemäß § 13 Abs 3 AVG die Beibringung dieser Unterlagen aufzutragen. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung, das Projekt entsprechend der Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen in Bezug auf die Stabilität bzw Eignung des ehemaligen Geländes als Deponiestandort zu ergänzen, keine diesbezüglichen Unterlagen beigebracht. Diese Unterlagen wären jedoch aufgrund des § 39 Abs 1 Z 1und Abs 2 Z 1 AWG 2002 jedenfalls beizubringen gewesen. Da der Antragsteller dies innerhalb einer ausreichenden Frist unterlassen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, verkennt, nun, offenkundig, den, Charakter, des, gegenständlichen, Genehmigungsverfahrens, als, Antragsverfahren, Es, ist, nämlich, keineswegs, so, dass, die, Behörde, aufgrund, eines, faktisch, und, überdies, selbstredend, konsenslosen, Zustandes, über, Jahre, hinweg, verpflichtet, wäre, im, Genehmigungsverfahren, von, Amts, wegen, diesen, Zustand, zu, beurteilen, (diese, Verpflichtung, bezieht, sich, allenfalls, auf, die, Vorschreibung, bestimmter, Vorkehrungen,) sondern, hat, der, Antragsteller, sein, Projekt, mit, entsprechenden, Unterlagen, so, darzustellen, dass, der, Behörde, eine, Beurteilung, aufgrund, dieser, Einreichunterlagen, und, nicht, etwa, aufgrund, des, faktischen, Zustandes, möglich, ist, Es, ist, daher, allein, Aufgabe, des, Antragsstellers, die, erforderlichen, Unterlagen, beizubringen
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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