TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/12 99/10/0262

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Veröffentlicht am 12.11.2001
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Index

58/01 Bergrecht;
80/02 Forstrecht;

Norm

BergG 1975 §94;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. Sylvia Bleierer und Dr. Johannes Wiener, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 28 (nunmehr: Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in 5280 Braunau am Inn, Stadtplatz 36, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des K), gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1998, Zl. 18.324/05-IA8/98, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Jänner 1998 wies der im Devolutionswege zuständig gewordene Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers, die Rodung einer Waldfläche des Grundstückes Nr. 1073/1 KG O. im Ausmaß von 5270 m2 zum Zwecke der "Sanierung einer Bruchwand" zu bewilligen, ab. Begründend wurde unter anderem dargelegt, mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 sei dem Beschwerdeführer die Bewilligung der Rodung von Waldflächen im Ausmaß von 13.800 m2 zum Zweck des Schotterabbaues unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorschreibungen nicht eingehalten; der Abbau sei auch in einem nicht von der Bewilligung umfassten Bereich vorangetrieben worden, wodurch eine annähernd senkrechte, bis zu 25 m hohe Abbauwand entstanden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 31. Juli 1996 sei der weitere Schotterabbau untersagt worden; von der Berghauptmannschaft seien Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Das dem nunmehrigen Rodungsantrag zu Grunde liegende Projekt sehe vor, im Wege eines weiteren Schotterabbaues, der mit der Abtragung von Waldboden im Ausmaß von 5270 m2 verbunden wäre, eine Abbauwand mit einer Neigung von 1:1,5 bis auf Kote 600 und einer Neigung von 1:3 oberhalb von Kote 600 bis zum Geländeverschnitt herzustellen. Solcherart erfordere die Sanierung der Abbauwand eine Verschiebung der bewilligten Abbaugrenze um ca. 50 m in nordöstlicher Richtung. Dabei würde eine Kiesmenge von 58.000 m3 abgebaut werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass zunächst vorgesehen gewesen sei, den bescheidmäßigen Zustand durch Aufschüttung des widerrechtlich abgebauten Bereiches herzustellen. Seine wirtschaftliche Lage lasse die Übernahme der damit verbundenen Kosten aber nicht zu. Das vorliegende Projekt gehe davon aus, dass die Sanierung nicht durch Aufschüttung, sondern durch Ausdehnung des Abbaubereiches erfolge solle. Mit dem Verkauf des abzubauenden Rohstoffes könnten der Bedarf an Quarzsand in der Umgebung der Abbaustelle gedeckt und Arbeitsplätze erhalten werden. Zwar könne dem entgegengehalten werden, dass der gegebene Zustand durch eine rechtswidrige Ausdehnung des Abbaubereiches herbeigeführt worden sei; durch einen solchen Vorhalt werde die Situation aber nicht positiv beeinflusst, weil es sich bei der Erweiterung des Abbaugebietes um die einzige Form der Sanierung handle, die dem Beschwerdeführer wirtschaftlich möglich sei. Nach einer eingehenden Beschreibung des Projektes legte die belangte Behörde weiters dar, aus einer geologischen Stellungnahme ergebe sich, dass die erforderliche Neigung der Abbauböschung technisch sowohl durch Anschüttung von geeignetem Material als auch durch Herstellung der Böschung im natürlichen Schotterkörper durch Abtragung hergestellt werden könne. Auch eine Kombination der angeführten Maßnahmen sei technisch möglich. Im Bereich der Abbaustelle sei kein zur Anschüttung der Steilwand geeignetes Material gelagert. Der forstfachliche Amtssachverständige habe darauf hingewiesen, dass die Sanierung der Abbauwand durch Anschüttung und Verdichtung geeigneten Materials ohne Inanspruchnahme von Waldboden möglich sei, während das von einer Erweiterung des Abbaugebietes ausgehende Projekt die Rodung einer weiteren Waldfläche von 5270 m2 mit sich bringe. Der Beschwerdeführer habe ein Privatgutachten vorgelegt, wonach das Bestehen des Abbaubetriebes und die Versorgung mit den von diesem erzeugten Produkten im öffentlichen Interesse liege. Die wirtschaftliche Bedeutung der Holzprodukte sei nach Auffassung des Privatgutachters wesentlich geringer als jene des Quarzsandabbaues. Bei einer Verwirklichung des Projektes würde nämlich einem forstlichen Verlust von rund S 20.000,-- ein Abbauerlös von rund S 13 Mio gegenüberstehen. Demgegenüber würden bei einer Sanierung der Abbaustelle durch Anschüttung horende Kosten auflaufen, weil geeignetes Material im Bereich des Abbaues nicht vorhanden sei und zugeführt werden müsste. Mit der Anschüttung würde auch der geplante Abbau unmöglich gemacht. Die Behörde vertrat sodann die Auffassung, es stehe fest, dass die erforderliche Sanierung der Abbauwand technisch nicht nur im Wege der dem Projekt zu Grunde liegenden, weitere Waldflächen in Anspruch nehmenden Erweiterung des Abbaugebietes, sondern auch durch Anschüttung und somit auf eine Art und Weise möglich sei, bei der weiterer Waldboden nicht in Anspruch genommen werde. Dies werde auch gar nicht bestritten. Vielmehr würden dafür, der beantragten Sanierungsvariante den Vorzug zu geben, wirtschaftliche Gründe vorgebracht, vor allem, dass das Schüttmaterial mit hohem Kostenaufwand zugeführt werden müsse, was die Existenz des Unternehmens in Frage stellen könnte, während die Verwirklichung des Projektes mit Einnahmen aus dem weiteren Abbau verbunden wäre und den Bestand des Unternehmens sichern könne. Letzteres vermöge - so die Behörde - jedoch nur ein privates Interesse des Beschwerdeführers zu verwirklichen. Hingegen sei ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Rodung nicht zu sehen, weil die Sanierung der Abbauwand auch ohne Inanspruchnahme von weiteren Waldflächen möglich sei. Die Notwendigkeit der Sanierung sei auf die widerrechtliche Inanspruchnahme von Waldboden zurückzuführen; es liege nicht im öffentlichen Interesse, jener Art der Sanierung den Vorzug zu geben, die mit einer Vergrößerung des Verlustes an Waldfläche und einem für den Betreiber Gewinn bringenden Abbau von 58.000 m3 Quarzsand verbunden sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er legte dar, die beantragte Rodung betreffe nur eine kleine Waldfläche, die angesichts des dichten Waldbestandes der Gemeinde nicht ins Gewicht falle. Es liege daher nur ein äußerst geringes Interesse an der Walderhaltung vor. Hingegen liege ein öffentliches Interesse an der Sanierung der Bruchwand durch Abtragung und Herstellung der Böschung im natürlichen Schotterkörper vor, zu dessen Beweis auf ein weiteres Gutachten des Privatsachverständigen verwiesen und ein Lokalaugenschein beantragt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen die Auffassung, der vom Beschwerdeführer genannte Rodungszweck liege nicht im öffentlichen Interesse, weil die wegen des widerrechtlichen, über die bewilligten Abbaugrenzen hinaus erfolgten Abbaues erforderlich gewordene Sanierung der Bruchwand auch ohne Inanspruchnahme von Waldboden möglich sei. Dass die dem Projekt zu Grunde liegende, weiteren Waldboden in Anspruch nehmende Variante kostengünstiger sei, könne als rein betriebswirtschaftlicher Aspekt kein öffentliches Interesse begründen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 6. Oktober 1999, B 1346/98-14, ab und trat sie zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde gemäß § 17 Abs. 2 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinn des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen.

Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinn des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes Gewähr leistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht ausreichen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 95/10/0257, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Zuge der Feststellung der Interessen im Sinne des § 17 ForstG ist auch zu prüfen, ob für das Vorhaben, um das es geht, die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt (bzw. im Vollen beanspruchten Umfang) erforderlich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0390, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde vertritt - auf das Wesentliche zusammengefasst - die Auffassung, die belangte Behörde habe verkannt, dass das öffentliche Interesse am Bergbau gegenüber dem Interesse der Walderhaltung überwiege. Das Abbaugebiet liege im Bereich eines bergrechtlich bewilligten und ausgewiesenen Abbaugebietes. An Ort und Stelle sei kein geeignetes Material für die Sanierung der Bruchwand durch Anschüttung vorhanden. Es müssten daher 46.000 m3 Schüttmaterial aus einem anderen Abbaugebiet zugeführt werden. Dabei würden "der Volkswirtschaft 46.000 m3 Kies von einer fremden Abbaufläche und 56.000 m3 Kies, die bei Verwirklichung des Projektes des Beschwerdeführers im gegenständlichen Abbaugebiet abgebaut werden könnten, entzogen". Diese Vorgangsweise sei die "ungeeignetste". Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ergebe sich bei Berücksichtigung der Kosten der Beschaffung des Schüttmaterials und des mit dem Projekt verbundenen "Gewinneffektes" ein Verlust von ca. S 20 Mio. Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass die Sanierung durch Aufschüttung wegen der damit verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer wirtschaftlich unmöglich sei und zur Gänze unterbleiben werde, wenn das Projekt nicht bewilligt werde. Dies sei als erwiesen anzusehen, weil die Sanierung bisher nicht erfolgt und über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden sei. Ein Verfahrensmangel liege darin, dass sich die belangte Behörde mit dem Privatgutachten nicht hinreichend auseinander gesetzt und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens unterlassen habe. Deshalb sei die Feststellung unterblieben, dass an Ort und Stelle zur Anschüttung der Bruchwand geeignetes Material nicht in ausreichender Menge vorhanden sei.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf.

Soweit sie sich ganz allgemein auf das "öffentliche Interesse am Bergbau" und auf die Lage des Grundstückes in einem "bergrechtlich bewilligten und ausgewiesenen Abbaugebiet" bezieht, übersieht sie, dass eine Gewinnungsbewilligung nach den §§ 94 ff BergG zwar ein öffentliches Interesse an der Verwendung des betreffenden Grundstückes zur Rohstoffgewinnung indiziert, die im Forstgesetz vorgesehene Interessenabwägung aber nicht vorwegnimmt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0060, und vom 26. April 1999, Zl. 98/10/0413). Ob das durch die Gewinnungsbewilligung angezeigte öffentliche Interesse das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, ist auf Grund der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles im forstbehördlichen Verfahren zu entscheiden. Es trifft nicht zu, dass durch die Gewinnungsbewilligung nicht nur das öffentliche Interesse am Rodungsvorhaben indiziert, sondern bereits dessen Gewicht festgelegt wäre. Mit dem allgemeinen Hinweis auf die Lage der Waldfläche in einem "bergrechtlich bewilligten und ausgewiesenen Abbaugebiet" kann somit die Rechtswidrigkeit einer gemäß § 17 ForstG vorgenommenen Interessenabwägung nicht aufgezeigt werden.

Anhaltspunkte dafür, dass an der Gewinnung der Rohstoffe im konkreten Fall ein volks- oder regionalwirtschaftliches Interesse bestünde - etwa weil der Bedarf an diesen Rohstoffen nicht aus bereits erschlossenen Vorkommen gedeckt werden könnte - hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Auch die Beschwerde macht Derartiges nicht geltend. Sie ist somit nicht im Recht, soweit sie geltend macht, die belangte Behörde hätte schon unter dem erwähnten Gesichtspunkt das Überwiegen eines öffentlichen Interesses "am Bergbau" gegenüber jenem an der Walderhaltung annehmen müssen.

Sie ist aber auch nicht im Recht, wenn sie meint, bei der Interessenabwägung seien die betriebswirtschaftlich höheren Kosten jener Sanierungsvariante, die ohne Inanspruchnahme von Waldboden auskommt, und die damit verbundenen Gewinnchancen zu veranschlagen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass diese Gesichtspunkte - die Vermeidung von Betriebskosten und die Erhöhung von Einnahmen - ein privates, aber für sich alleine kein öffentliches Interesse begründen können.

Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass an Ort und Stelle geeignetes Anschüttungsmaterial in ausreichender Menge nicht vorhanden sei. Damit verkennt sie, dass die belangte Behörde diesen Umstand ihren Feststellungen ohnedies zu Grunde legte, ihn aber andererseits zu Recht als unwesentlich ansehen konnte, weil die Vermeidung der Kosten der Beschaffung und des Transportes dieses Materials nicht im öffentlichen, sondern allein im privaten Interesse liegt.

Auch soweit die Beschwerde ganz allgemein ein Interesse "an der Sanierung der Bruchwand", die aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben werde, wenn die beantragte Rodung nicht genehmigt werde, andeutet, unterlässt sie es, konkret jene öffentlichen Interessen zu benennen, denen die mit einer Erweiterung des Abbaugebietes einhergehende Sanierung dienen würde und die mit einer Sanierung mittels Anschüttung nicht verwirklicht werden könnten; solche öffentlichen Interessen sind auch nicht offenkundig.

Die belangte Behörde konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass konkret erfassbare öffentliche Interessen, die geeignet wären, im vorliegenden Fall das Interesse an der Walderhaltung zu überwiegen, weder geltend gemacht wurden noch offenkundig sind. Es muss daher nicht erörtert werden, inwiefern bei der Interessenabwägung auf den Umstand Bedacht zu nehmen wäre, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Interesses an einer weiteren Rodung auf eine Situation beruft, die er durch rechtswidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100262.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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