Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn W. K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.03.2008, Zl. VK-17862-2007, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.08.2007, Zl VK-17862-2007, wurde Herrn W. K., damals wohnhaft in L., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 06.06.2007, 18.40 Uhr
Tatort: Gemeinde Zirl, Fahrtrichtung Osten, A 12 bei km 92,500
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY
Sie haben als LenkerIn eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur 21 m.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 18 Abs 4 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erhoben werden kann.
Die Strafverfügung wurde, nachdem Zustellversuche am 19.09.2007 und 20.09.2007 erfolglos geblieben sind, beim Zustellpostamt L. zur Abholung durch den Beschuldigten hinterlegt. Erster Tag der Abholfrist war der 21.09.2007. Über den beabsichtigten zweiten Zustellversuch und die Hinterlegung beim Zustellpostamt wurde im Briefkasten der Abgabestelle eine entsprechende Ankündigung bzw Verständigung hinterlassen.
Die Strafverfügung wurde von Herrn W. K. nicht behoben und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist am 08.10.2007 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck rückgemittelt.
Mit der am 26.01.2008 per E Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangten Eingabe hat Herr W. K. gegen die vorgenannte Strafverfügung, welche ihm im Zusammenhang mit der Überprüfung des Zustellvorganges nochmals übermittelt wurde, Einspruch erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass er den Abstand vor Durchführung eines Überholmanövers verringert habe, um den Überholweg kurz zu halten.
Hinsichtlich der Zustellung hat er ausgeführt, dass er im Fernverkehr tätig und deshalb kaum zu Hause sei. Es sei ihm deshalb nicht möglich, Briefe beim Postamt abzuholen, weil in Vorarlberg die Postämter am Samstag nicht geöffnet seien. Weiters hat er ausgeführt, dass er zwischen August 2007 und Jänner 2007 (gemeint wohl: Jänner 2008) mit dem Umzug in eine andere Wohnung befasst gewesen sei.
Laut Meldauskunft hat Herr W. K. am 10.01.2008 seinen Wohnsitz unter der neuen Anschrift XY, angemeldet. In einer der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 04.02.2008 zugegangenen E Mail hat die C. T. GmbH, I., als Arbeitgeberin des Herrn W. K. mitgeteilt, dass dieser für das betreffende Unternehmen im Fernverkehr tätig sei. Er sei von Montag bis Freitag im nationalen und internationalen Verkehr unterwegs und halte er sich daher in dieser Zeit nicht zu Hause auf. In der Zeit von ?08/2007 bis heute? sei Herr K. nicht ihm Urlaub gewesen und habe für diesen daher keine Möglichkeit bestanden, den hinterlegten Brief bei der Post abzuholen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.03.2008, Zl VK-17862-2007, wurde der Einspruch gegen die eingangs zitierte Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen hat Herr W. K. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Wie ich aus dem Bescheid vom 19.03.2008 entnehmen kann wurde meine Berufung zurückgewiesen. Natürlich kann ich verstehen dass Sie diese als (verspätet eingebracht) betrachten. Bei meiner Berufung gab ich bekannt, dass ich im Fernverkehr tätig bin und es mir daher nicht möglich war auf der Post den Brief abzuholen, da am Samstag in Vorarlberg die Postämter geschlossen haben. Daher ist diese verspätung eingetroffen. Sie wollten eine Bestätigung meines Abeitgebers, die Sie dann auch erhalten haben. Habe Ihnen auch den vorgang meines von Ihnen beschriebenen Übertretens wegen abstand zu dem vor mir fahrenden Fahrzeug als erklährung erläutert. Sollte auch diese Berufung zurückgewiesen werden, bitte ich Sie mir ein Foto zukommenzulassen die mein vergehen ersichtlich zeigt. Nun hoffe ich auf ein entgegenkommendes verständniss ihrerseits.?
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich Zustellung der Strafverfügung vom 10.08.2007, Zl VK 17862 2007, ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Zustellnachweis. Bei einem Zustellnachweis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde. Diese hat nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die behauptete Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die Eignung besitzen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH 23.02.1994, Zl 93/09/0462 ua). Vom Berufungswerber wurde nun aber weder die Unrichtigkeit der Eintragungen am Zustellnachweis behauptet noch wurden diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorgelegt. Für die Berufungsbehörde steht daher fest, dass am 19.09.2007 der erste und am 20.09.2007 der zweite Zustellversuch durchgeführt worden ist und das Zustellorgan über den beabsichtigten zweiten Zustellversuch außerdem eine Verständigung im Briefkasten der Abgabestelle zurückgelassen hat. Ebenfalls sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die betreffende Sendung, nachdem beide Zustellversuche erfolglos geblieben sind, im Zustellpostamt L. hinterlegt und ab 21.09.2007 zur Abholung durch den Berufungswerber bereitgehalten worden ist, wobei auch bezüglich der Hinterlegung vom Zustellorgan eine entsprechende Verständigung in den Briefkasten der Abgabestelle eingelegt worden ist.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schriftstücken.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich:
?1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 117/2002:
§ 24
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 36 Abs 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 66 Abs 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienliches Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/2004:
§ 32
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33
(1) Der Beginn und der Lauf der Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
3. Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 10/2004:
Hinterlegung
§ 17
(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 oder die im § 21 Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zustellung zu eigenen Handen
§ 21
(1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 zu hinterlegen.?
B) Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 10.08.2007, Zl VK-17862-2007, am Freitag, dem 21.09.2007, rechtswirksam zugestellt.
Zunächst ist hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein von einem Zustellorgan ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung liefert. Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 13.03.1991, Zl 87/13/0196 ua). Im gegenständlichen Fall liegt ein solcher ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein vor. Es wurden darauf sowohl der Tag des ersten bzw zweiten Zustellversuches als auch der Tag der Hinterlegung vermerkt. Ebenfalls hat das Zustellorgan am Rückschein das Einlegen einer Verständigung über die beabsichtigte zweite Zustellung bzw über die erfolgte Hinterlegung festgehalten.
Umstände, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung erwecken könnten, haben sich nicht ergeben. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er als Fernfahrer von Montag bis Freitag von der Abgabestelle abwesend sei und für ihn daher keine Möglichkeit bestehe, hinterlegte Poststücke zu beheben, weil die Postämter in Vorarlberg am Samstag geschlossen seien, geht dieses Vorbringen ins Leere. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, wird ein ?regelmäßiger Aufenthalt? an der Abgabestelle iSd § 17 Abs 1 ZustG durch die Abwesenheit eines Pendlers von der Wohnung während der Wochentage nicht unterbrochen (vgl VwGH 06.12.1977, Zl 2359 f, 2435 f/77). Dasselbe gilt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch dann, wenn sich ein Fernfahrer wochentags nicht an der Abgabestelle aufhält. Es war daher weiters zu beurteilen, ob der Berufungswerber ?rechtzeitig? iSd 17 Abs 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Frage, ob eine Partei rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, in mehreren Entscheidungen darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieben ist (vgl VwGH 24.02.2000, Zl 2000/02/0027 ua). Dies ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Legt man die Angaben des Berufungswerbers zugrunde, wonach er am Freitag an die Abgabestelle zurückkehrt, konnte er jedenfalls am 21.09.2007, also am ersten Tag der Abholfrist und damit fristgerecht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Dass er jeweils bereits am Montag die Abgabestelle wieder verlassen musste und die Postämter am Samstag bzw Sonntag geschlossen sind, hat eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung ebenfalls nicht ausgeschlossen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausführt, misst der Gesetzgeber lediglich der Kenntnisnahmemöglichkeit vom Zustellvorgang Bedeutung bei. Dass der Berufungswerber aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen daran gehindert war, das betreffende Schriftstück persönlich abzuholen, ist sohin ohne Relevanz. Der § 17 ZustG stellt nämlich , wie erwähnt , nicht darauf ab, ob einem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung möglich ist oder nicht, sondern lediglich darauf, ob er rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl VwGH 24.09.1001, Zl 90/11/0232 ua).
Es war daher von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung mit jenem Tag auszugehen, an dem diese erstmals zur Abholung durch den Berufungswerber bereitgehalten worden ist, sohin mit Freitag, dem 21.09.2007.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat folglich am Freitag, dem 05.10.2007, geendet. Der Einspruch ist allerdings erst am 26.01.2008 bei der Behörde eingelangt und erweist sich daher als verspätet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht fristgerecht erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung mit Bescheid zurückzuweisen, und zwar durch jene Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (VwGH 11.05.1983, Zl 83/03/0046).
Die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 10.08.2007, Zl VK-17862-2007, durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erweist sich sohin als rechtmäßig.
Folgerichtig war die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen.
Da im Falle der Zurückweisung eines Einspruches durch die Erstinstanz Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069 ua), hatte eine inhaltliche Prüfung der Strafverfügung nicht zu erfolgen und geht das diesbezüglich Berufungsvorbringen daher ins Leere.
Der Vollständigkeit halber wird dennoch angemerkt, dass sich auch in inhaltlicher Hinsicht keine Bedenken gegen die vorliegende Strafverfügung ergeben haben.
Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass er den Abstand aus Anlass eines beabsichtigten Überholmanövers verkürzt habe, erweist sich dies als nicht zielführend. Dem Gesetz lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass im Falle eines beabsichtigten Überholens der Bestimmung in § 18 Abs 4 StVO nicht entsprochen werden müsste.
Aufgrund der beträchtlichen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes ergeben sich auch gegen die verhängte Strafe keine Bedenken, wobei insbesondere angemerkt wird, dass der Berufungsweber bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bereits mehrfach strafvorgemerkt aufscheint.