TE UVS Wien 2008/04/30 02/11/6056/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2008
beobachten
merken
Beachte
VwGH Anfechtung zu erwarten, Kostenvorschreibung bereits zu 2008/21/0077 mit 16.1.2008 angefochten Betreff

Auf Basis einer Intervention des MRB stützte der Bf seine Beschwerde gg Schubhaft u Haftbedingungen. Keine Befolgung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des UBAS u keine soziale u berufliche Verankerung. Die Haftbedingungen wurden umfassend in bezug auf ärztliche Betreuung, hygienische Bedingungen, Unterbringung, Besuchsrecht u Sicherheitsverwahrung des Bf geprüft.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch das Mitglied Dr. Leitner über die Beschwerden des Herrn Henry O. und der Frau Susanna Adele W., beide vertreten durch Rechtsanwalt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2007, 27.11.2007, 5.12.2007, 19.12.2007, 20.12.2007 und 26.3.2008 entschieden und diese Entscheidung am 26.3.2008 mündlich verkündet:

Die Beschwerde von Frau Susanna Adele W., soweit sie eine Verletzung der Kontaktmöglichkeiten zwischen ihr und Herrn Henry O. während dessen Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Artikel 8 EMRK geltend macht, wird nach § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag des Herrn Henry O. auf Bestellung eines Verfahrenshelfers und Gewährung von Verfahrenshilfe wird mangels gesetzlicher Grundlage gemäß § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Herrn Henry O., soweit sie sich gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft auf Basis des §§ 76, 80 und 82 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 richtet, wird nach § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde des Herrn Henry O. auf Basis des § 67a Abs 1 Z 2 AVG, soweit sie sich gegen die Haftbedingungen im Zuge der Anhaltung während der Schubhaft in Gewahrsam der BPD Wien wendet, wird insgesamt gemäß § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde des Herrn Henry O. auf Basis des § 67a Abs 1 Z 2 AVG, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Kontaktmöglichkeit mit Frau Adele W. im Zuge der Anhaltung während der Schubhaft in Gewahrsam der BPD Wien wendet, wird gemäß § 67c Abs 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 76 AVG nach Maßgabe des § 79 AVG wird dem EBf der Ersatz der Barauslagen für die beantragten Sachverständigen im Umfang von Euro 2 805,84.

Der BPD Wien werden gemäß § 79a Abs 1 und 4 AVG für zwei Verwaltungsakte (Beschwerde des Henry O. sowie Beschwerde der Susanna Adele W.) jeweils der Ersatz für Vorlage- und Schriftsatzaufwand zugesprochen sowie für jeden Beschwerdeführer einmal der Verhandlungsaufwand auf Basis der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. II Nr. 334/2003 zuerkannt, welche jeder Bf anteilig zu leisten hat, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

Text

1.] Mit der an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten Beschwerde vom 3.7.2007 wandten sich Herr Henry O. (Erstbeschwerdeführer: EBf) und Frau Susanna Adele W. (Zweitbeschwerdeführerin: ZBf) zunächst im Rahmen einer Beschwerde auf Basis des § 67a Abs 1 Z 2 AVG gegen die Behandlung während der Anhaltung des EBf bzw. Verweigerung der Kontaktnahme von Seiten der ZBf; als Beschwerdegegenstand wird darin ausgeführt:

?Wir erheben gegen die durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar

a) das am 19.05.2007 um etwa 07:00 vorgenommene Öffnen der Duschtüre, während der Erstbeschwerdeführer sich unbekleidet im Waschraum aufhielt

b) die Verweigerung des täglich Hofgangs am 19.05 und am 20.05.2007

c) den am 19.05.2007 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr stattgefundenen tätlichen Angriff auf den Erstbeschwerdeführer, konkret das Festhalten seiner Hand, die Schläge, die Anwendung eines Würgegriffs und das Zerren über den Boden

d) die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers in Einzelhaft in Form einer Isolationszelle vom 19.-21.05.2007, die mit keiner künstlichen Lichtversorgung, keiner Toilettenspülung und keiner Bettwäsche ausgestattet war

e) das Unterbinden des Kontakts der Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer am 20.07.2007 zur Besuchszeit

f) das Unterbinden des Kontakts der Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer am 20.07.2007 zur Besuchszeit

g) die Nicht Einschaltung des Amtsarztes bis zum 21.05.2007, die Überwachung der Untersuchung durch die Amtsärztin durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien am 21.05.2007, die Überwachung der Untersuchung durch Dr. F. durch den Amtsarzt Dr. St. und die Unterlassung einer adäquaten Schmerztherapie bzw. einer adäquaten antidepressiven Therapie am 21.05.2007.?

Im Sachverhalt wird darauf hingewiesen, dass der EBf sich vom 17.4.2007 bis 25.5.2007 aufgrund eines Schubhaftsbescheides im Polizeianhaltezentrum H-Gürtel befunden habe, Typ 1 Diabetiker wäre und ihm am Vorfallstag zunächst längeres Duschen verwehrt worden wäre. Durch die Öffnung der Türe des Duschraumes wäre er für ?alle? nackt sichtbar gewesen, danach wäre ihm ohne Mitteilung und Begründung der Hofgang verwehrt worden; als andere Schubhäftlinge seine Zellentür geöffnet hatten, habe er sich nur erkundigen wollen, wieso ihm der Hofgang verwehrt worden wäre. Von einem Beamten seiner Hautfarbe wäre ihm jedoch die Hand auf den Rücken gedreht, er wäre von hinten um den Hals gepackt worden und habe man ihm auf den Arm geschlagen, dass er zu Boden gegangen wäre. So wurde er über den gesamten Korridor geschleift. Die Hose wäre ihm dabei runtergerutscht. Andere Häftlinge wären Zeugen dieses Vorfalls gewesen. Er habe Blut gespuckt und Verletzungen an Schulter und Arm davongetragen. Er wäre in eine Einzelzelle verbracht worden, wo ihn der Menschenrechtsbeirat aufgesucht und den Fall dokumentiert habe. Ein Besuch von Frau W. wäre ohne Angaben von Gründen verweigert worden. Am 21.5.2007 wäre der EBf nur oberflächlich von Amtsärztin Frau Dr. St. untersucht worden. Am 23.5.2007 wäre im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters er von dem praktischen Arzt Dr. F. aufgesucht worden, welcher starke Verspannungen, Druckschmerz und Muskelschmerz im Bereich Schultern, des Thorax, des Rückens und der Arme, Schwellung des zweiten und dritten Fingers, Streckdefizit des rechten Ellbogengelenks um ca. 5%, Angstzustände, posttraumatischer Belastungsstörungen sowie seine Zuckerkrankheit diagnostizierte. Er beantragt seine Einvernahme, den einzuholenden Akt des Menschenrechtsbeirates sowie den Akt der BPD Wien und den Krankenakt des Amtsarztes Dr. Ra. Die Zellengenossen wären auszuforschen und einzuvernehmen, der EBf beantragt ein einzuholendes Gutachtens eines SV aus dem Bereich der Unfallchirurgie sowie der Psychiatrie zur Feststellung seines gesundheitlichen Zustandes und Klärung der Frage, ob Herr O. zwischen dem 19.5.2007 und dem 23.5.2007 eine adäquate Therapie erhalten habe. Er verweist darauf, dass im Lichte des Artikel 3 MRK die gegen ihn gesetzten Zwangsakte seine Menschenwürde gröblich beeinträchtig hätten, zumal er sich zu keinem Zeitpunkt seiner Inhaftierung aktiv gegen die Beamten zur Wehr gesetzt oder diese bedroht habe. Seine Verwahrung in der Einzelzelle widerspräche der Menschenwürde und wäre zur Schwere der fraglichen Beeinträchtigung unproportional. Jeder Beamte des PAZ H-Gürtel habe gewusst, dass er Diabetiker wäre und dass er Bewegung und frische Luft benötige.

Dennoch wäre ihm dies in der Einzelzelle verwehrt worden. In der Einzelzelle habe es auch keine funktionierende Toilettenspülung gegeben und das künstliche Licht konnte nicht eingeschaltet werden, was seine Angstzustände vergrößerte. Es wird in der Beschwerde vorgebracht, dass ihm jegliche medizinische Betreuung gefehlt habe. Auch wendet er sich gegen die Feststellungen der Amtsärztin Dr. St., welche bei ihm keine Verletzungen erkennen hatte können, wo hingegen sein Privatarzt Dr. F. mit freiem Auge sichtbare Schwellungen diagnostiziert hätte. Durch die Verweigerung jeglicher medizinischer Betreuung, öffentlichen Zurschaustellung seiner Nacktheit, Verweigerung des Hofganges, unzulässige Verwahrung in einer Einzelzelle, Anwesenheit eines Beamten während der Untersuchung durch den Wahlarzt Dr. F. wären somit für den EBf die Haftbedingungen im Lichte des Artikel 3 und Artikel 8 EMRK, durch die Unterbindung des Kontakts mit seiner Lebensgefährtin

Artikel 8 EMRK verletzt worden. Dieser Antrag wird für die ZBf ebenfalls gestellt. Es wird der Antrag gestellt bei Ersatz der Verfahrenskosten die bekämpften Verwaltungsakte für beide Bf für rechtswidrig zu erklären.

1.1.] Am 6.7.2007 langte eine weitere Beschwerde des EBf gegen die Verhängung der Schubhaft vom 17.4.2007 bis 25.5.2007 ein, mit der Ausführung, dass am 5.11.2002 das Bundesasylamt seinen Antrag auf Gewährung von Asyl zu 05 15.695-BAG abgewiesen habe, verbunden mit der Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig wäre. Die Berufung an den Bundesasylsenat wurde am 22.3.2007 zur Zahl 308.251 ebenfalls abgewiesen. Er habe jedoch davon keine Kenntnis erhalten, da er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Seit einem halben Jahr führe er eine Lebensgemeinschaft mit der ZBf, Frau Susanna W. Während des Verkaufs von Augustin-Zeitschriften wäre er am 17.4.2007 festgenommen und die Schubhaft verhängt worden. Die weiteren Ausführungen sind ident mit den bereits im Maßnahmebeschwerdeverfahren gemachten Eingaben gegen die Haftbedingungen. Im Schubhaftverfahren wird noch ausgeführt, dass er am 23.5.2007 in das PAZ R-Lände verlegt worden wäre. Weiters äußert die ausgewiesene Vertretung Bedenken gegen § 30 VwGG und § 85 VfGG, mit dem Vorbringen, diese Bestimmungen hätte der UVS-Wien anzuwenden im Lichte einer faktischen Effizienz von Rechtschutzinstrumenten. Bei Nichtanwendung der genannten Bestimmungen liege ein Verstoß nach Art. 13 EMRK, einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit, vor. Er sieht darin eine Beschneidung des Zugangs zu dem Rechtsbeistand für Asylwerber, auch im Lichte der Richtlinie 2005/85 EG des Rates vom 1.12.2005 und führt ins Treffen, dass ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft ausreichend gewesen wäre. Die übrigen Ausführungen (Verweigerung des Besuches für die ZBf, der Haftbedingungen des EBf) decken sich mit den Ausführungen der Beschwerdeeingabe nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG.

2.] Die BPD Wien legte zu III-1218990/FrB-ZJ den bezughabenden Akt des Fremdenpolizeilichen Büros vor, worin (ident mit dem Beschwerdevorbringen) die abweisenden Daten des Bundesasylsenates festgehalten sind (vgl. Seite 44 ?Mitteilung des Bundesasylamtes vom 17.4.2007 und Verweis auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylsenates gemäß § 7 Asylgesetz mit 28.3.2007 und Feststellung nach § 8 Asylgesetz über die Zulässigkeit der Zurückweisung oder Abschiebung nach Nigeria mit selbem Datum und Rechtskraft). Es findet sich der Festnahmebericht des Insp. Sch. wegen illegalem Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 17.4.2007, 17.15 Uhr sowie der Schubhaftbescheid selben Datums, auf Basis des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens mit 28.3.2007 und der offenkundigen Nichtbefolgung der gegen den EBf vor einem Monat getroffenen Ausweisungsmaßnahmen. Der Schubhaftbescheid wurde durch den Dolmetsch M. in die englische Sprache übersetzt, vom EBf nicht unterfertigt. Selben Tags wurde gegen den EBf auch ein Straferkenntnis wegen unbefugten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel nach § 120 FPG verhängt. Im Beisein der Dolmetsch, Frau Mag. Li., erklärte der EBf am 24.5.2007 vor der Fremdenpolizei:

?Ich befinde mich seit dem 17.4.2007 in Schubhaft. Seitens der Behörde ist beabsichtigt, mich nach Erlangung eines Heimreisezertifikates aufgrund der gegen mich erlassenen Ausweisung nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens, in meine Heimat abzuschieben. Mein Reisepass befindet sich in Deutschland bei Fr. Sa. Wir hatten ursprünglich vor, die Ehe zu schließen und so schickte ich ihr meinen Reisepass, damit sie für mich ein deutsches Visum organisiert. Mittlerweile hat sich unsere Heiratsabsicht zerschlagen. Den Reisepass habe ich mir noch in Nigeria ausstellen lassen. Befragt, warum mein Reisepass noch immer in Deutschland ist gebe ich an, dass ich das nicht für so wichtig empfunden habe, aber ich könnte diese Frau anrufen, damit sie mir den Reisepass schickt.

Mir wird neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, mich nach Erhalt eines Heimreisezertifikates oder nach Beibringung eines Reisepasses, in mein Heimatland abzuschieben. Dazu gebe ich an:

Ich habe nicht gewusst, dass das Asylverfahren bereits abgeschlossen ist und ist auch meine private Situation noch nicht endgültig geklärt. Vielleicht werden wir ja doch heiraten. Bis zur Abschiebung verbleibe ich vorerst weiterhin in Schubhaft.?

Tags darauf findet sich der Entlassungsschein aufgrund der (damaligen) Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes. 2.1.] Zu P1/310391/2007 wurden am 19.7.2007 in Bezug auf den EBf eine Gegenschrift u der Verwaltungsakt vorgelegt; ebenso in Bezug auf die ZBf zu P1/310388/2007 Haftbericht des PAZ u Gegenschrift, sowie seitens der SID Wien zu Zahl E1/315889/5/2007 eine Interpretation der vorgelegten Krankenkarteien, Chefärztlicher Dienst; wo die handschriftlichen Eintragungen der intervenierenden Sanitäter und Amtsärzte vom 18.4.2007 bis 25.5.2007 reingeschrieben worden waren (Diktat: Chefarzt Dr. Fo.).

2.2.] Über Antrag des EBf wurde ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Wolfgang B., in Auftrag gegeben, welches am 15.10.2007 vorgelegt worden war; dieses rekapituliert die Beschwerde des EBf, das Schreiben des Allgemeinmediziners, Dr. Joachim F., vom 3.6.2007, den Bericht des Menschenrechtsbeirates vom 21.5.2007 sowie die vom Facharzt für Psychiatrie unmittelbar am EBf vorgenommene psychiatrische Untersuchung vom 15.10.2007. Nach Biographie und Sozialanamnese (Herkunft und Stationen seines Aufenthaltes in Österreich sowie soziale Kontakte), wird in der somatischen Anamnese die seit 4 Jahren währende Insulinpflicht, in der psychiatrischen Anamnese zwischenzeitige Betreuung in der Anhaltung durch die Beratungsstelle DIALOG wegen Zunahme von Schlafstörungen festgehalten. Der psychische Zustand zum Untersuchungszeitpunkt wird mit ?klarem Bewusstsein? und ?in allen Bereichen vollständige Orientierung? festgehalten. Der Gedankenduktus als ?etwas umständlich aber kohärent? beschrieben sowie ?Hinweise auf produktive Symptome iS von Wahn oder Halluzinationen ausgeschlossen?. Aus psychiatrischer Sicht wird eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert. In der Beurteilung führt der psychiatrische Sachverständige aus:

?Der aus Schwarzafrika stammende und seit zwei Jahren in Österreich lebende Klient berichtet über erste psychische Probleme im Anschluss an den Herztod des Vaters vor mehreren Jahren. Die geschilderte Symptomatik mit Verstimmungszuständen, Unruhen und Schlafstörungen chronifizierte noch im afrikanischen Heimatland aufgrund beträchtlicher psychosozialer Belastungen und kann insgesamt am ehesten als leichtgradige ängstlich-depressive Anpassungsstörung interpretiert werden. Eine ärztliche Konsultation erfolgte in diesem Zusammenhang erstmals in der Schubhaft; verordnet wurde nach Mitteilung des Betroffenen allerdings keine regelmäßige psychotrope Medikation, sondern nur medikamentöse Schlafhilfe im Bedarfsfall. Im Anschluss an die Intervention des Rechtsanwaltes und des praktischen Arztes Dr. F. sei dann bis zur wenig später erfolgten Entlassung regelmäßige Medikamentengabe erfolgt. Zum weiteren Verlauf berichtet Herr O. über häufige Schlafstörungen und situative Ängste. Ärztliche Behandlung wurde diesbezüglich seit der Haftentlassung nicht mehr in Anspruch genommen.

Die gewalttätige Auseinandersetzung mit den Beamten am 19.05.2007 und die anschließende Isolationshaft werden von dem Untersuchten als äußerst traumatisch und ängstigend beschrieben. Eine amtsärztliche Kontrolle sei erfolgt, zu Behandlungsmaßnahmen sei es aber nicht gekommen. Lediglich sei eine antidiabetische Insulintherapie angeboten, von ihm aber aus Angst abgelehnt worden.

Zur Frage des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers lässt sich damit eine seit Jahren chronifizierte bzw. mehrfach aktualisierte Anpassungsstörung mit ängstlicher Färbung feststellen, die allerdings nur ein leichtes Ausmaß erreicht. Die Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie ist daraus nicht ableitbar. Die Vorfälle ab dem 19.05.2007 führten dann zu einer schweren psychischen Belastung des Betroffenen; die berichteten Ängste, Verzweiflungsgefühle und Unruhezustände sind allerdings nicht im Sinne einer psychischen Erkrankung zu verstehen, sondern als situationsadäquate emotionale Reaktionen auf Erlebnisse, die nach der Beurteilung des Menschenrechtsbeirates als Misshandlung und Entwürdigung einzustufen sind.

Die vom Allgemeinmediziner Dr. F. am 23.05.2007 postulierte Diagnose einer ?posttraumatischen Belastungsstörung? kann aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden, da diese Störung nicht unmittelbar mit dem Trauma, sondern erst nach einer längeren Latenz von Wochen bis Monaten einsetzt. Auch eine andere akute psychiatrische Erkrankung lässt sich für den angefragten Zeitraum aus den vorliegenden Informationen nicht ableiten, so dass die Indikation einer fachspezifischen Therapie für den Zeitraum zwischen dem 19.05. und 23.05.2007 nicht gestellt werden kann.

Zusammenfassend lässt sich zur Frage des gesundheitlichen Zustandes aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige und bereits vorbestehende Anpassungsstörung beschreiben. Die Notwendigkeit einer psychiatrischen Therapie ist retrospektiv für den Zeitraum vom 19.05. bis 23.05. nicht festzustellen.?

2.2.1.] In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterte der Sachverständige mündlich sein Gutachten wie folgt:

?Der Bf selbst gibt zu Protokoll, dass er sich an die Untersuchung des SV erinnert und keine weiteren Fragen hat.

Befragt vom BfV bringt der Sachverständige vor:

Befragt, ob die psychische Belastung der Anhaltung einen Einfluss auf den Blutzuckerspiegel haben kann, vor dem Hintergrund, dass der Bf insulinpflichtig ist, gibt der SV an:

Es handelt sich bei der psychiatrischen Störung um einen seit langer Zeit chronifizierten Zustand der keinen wesentlichen Einfluss auf die Zuckerkrankheit oder den Blutzuckerspiegel hat.

Angesprochen auf den ?chronifizierten Zustand? erkläre ich, dass es sich dabei um einen leichtgradigen vor allem ängstlich gefärbten Verstimmungszustand handelt, der aufgrund der nur geringen Ausprägung, in Bezug auf die Haftfähigkeit aber keine Rolle spielt.

Ein Häftling mit diesem Krankheitsbild erfährt in der Haft keine wesentliche Beeinträchtigung.

Befragt zur Beurteilung der Einzelhaft in Bezug auf den psychischen Zustand des Bf gebe ich an:

Wenn ich mich lediglich auf die Konstellation einer Einzelhaft beziehe, sehe ich auch hier keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Störungsbild. Wenn allerdings zusätzlich, wie in diesem Fall angegeben, Bedrohungen, ängstigende Situationen oder Misshandlungen hinzukommen, so kann angenommen werden, dass der Betroffene darauf in stärkerer Weise als ein psychisch stabiler Mensch mit Angst reagiert.

Die Notwendigkeit einer Haftentlassung ergibt sich bei korrekter Behandlung und entsprechenden Haftbedingungen aus der gestellten Diagnose nicht.

Über Befragung, ob ausgehend von den Annahmen und Feststellungen des Menschrechtsbeirates zu den Haftbedingungen (Zustand des WC, fehlende Decke, kein künstliches Licht usw.) dies eine Haftentlassung (ergänze: bedingt und) aus medizinisch, psychiatrischer Sicht eine Aufrechterhaltung der Schubhaft vertretbar ist, gebe ich an:

Die Vorfälle und die Haftbedingungen in den Tagen ab dem 19.5.2007 wurden von dem Betroffenen, wie im Gutachten angeführt, als äußerst traumatisch und ängstigend erlebt. Aus psychiatrischer Sicht ergibt sich daraus selbstverständlich die dringende Empfehlung, den Betroffenen solchen Bedingungen grundsätzlich nicht auszusetzen bzw. dies zu beenden und korrekte Behandlung und korrekte Haftbedingungen herzustellen. Eine Notwendigkeit darüber hinaus im Sinne einer sofortigen Haftentlassung ist nicht abzuleiten.

Der BfV stellt die Frage, ob der SV auch einer misshandelnden Frau empfehlen würde bei ihrem Mann zu bleiben und stellt der VHL fest, dass der SV ?

an dieser Stelle fällt der BfV dem VHL abermals ins Wort und wird er zur Ordnung gerufen ?

dass der SV diese Frage nicht beantworten muss, weil sie nicht fallbezogen ist und eine theoretische Erörterung darstellt. Der VHL stellt jedoch dem SV frei eine Antwort zu geben. Dem Rechtsanwalt wird angedroht aus dem Saal verwiesen zu werden, weil er während der Frage an den SV mit lauter Stimme den VHL anherrscht, er protokolliere unrichtig. Der VHL hält fest, dass es mit dem anwesenden RA wiederholt in Verhandlungen zu Meinungsverschiedenheiten kommt, und droht ihm an, bei weiterer Störung der Verhandlung, aus dem Saal verwiesen zu werden.

Der VHL wiederholt zum dritten Mal die Frage an den SV, zu welcher er vom BfV fortwährend gestört wurde.

Ich halte die Frage nicht für zielführend und halte sie nicht für eine psychiatrische Fachfrage im engeren Sinne sehe ich auch keinen Zusammenhang zum gegenständlichen Gutachten, dass ich ansonsten jedoch gerne bereit bin, weiter zu diskutieren. Auf diese Fragen will ich aus genannten Gründen nicht weiter eingehen.

Der BfV nach Erteilung des Wortes:

Ich erhebe Einwendung gegen die Protokollierung nach den Bestimmungen des AVG, und zwar, dass der VHL es verweigert die vollständige Frage des BfV an den SV zu protokollieren und ihn anherrscht und bereits eingangs der Verhandlung und der VHL selbst in die Einwendungen der Protokollierung dem BfV unterbricht ...

Der VHL unterbricht das Diktat des Anwaltes und fordert ihn auf die Frage im Sinne obiger Rüge vollständig zu formulieren. Der Anwalt erhebt sich und wird viermal vom VHL aufgefordert sich zu setzen.

Der VHL hält ausdrücklich fest, dass der anwesende SV, der Behördenvertreter und der Dolmetsch Zeugen dieses Auftretens des Anwaltes sind.

Der BfV wird nunmehr zum dritten Mal ersucht, aufgrund der nicht nachvollziehbaren Protokollrüge seine Frage so zu formulieren, wie er sie protokolliert haben will.

Der Anwalt will wiederum etwas anderes protokollieren und wird vom VHL nochmals ersucht, im Sinne obiger Protokollrüge, seine Frage vollständige zu formulieren und an den SV zu richten. Ich (der BfV) beantrage die Verlesung des Protokolls an jener Stelle und fragt der VHL ob der RA vor lauter Unterbrechungen noch an der Verhandlung teilnimmt.

Der Behördenvertreter kennt den Inhalt des Protokolls. Auch der SV verneint, dass Passagen protokolliert worden wären, die er nicht gesagt hat.

Der RA unterbricht auch diese Protokollierung und meint es wären Unterstellungen.

Der VHL ruft den RA abermals zur Ordnung und droht ihm zum zweiten Mal den Verweis aus dem Verhandlungssaal an. Der VHL hält auch ausdrücklich fest, dass nunmehr 15 Minuten wegen des Benehmens des RA die Verhandlungsführung gestört und verzögert wurde.

Es wird nun, nach der Verzögerung durch den RA ? die Frage des RA vorgelesen, da er dies ausdrücklich wünscht.

Der RA wird ersucht, mit dem technischen Gerät in seiner Hand aufzuhören und an der Verhandlung teilzunehmen, da sonst wiederum Konzentrationsschwächen auftreten und er Verlesungen begehrt, wo alle Anwesenden um deren Inhalt wissen. Der BfV begehrt nunmehr die Verlesung der letzten Frage an den SV (betreffend die Misshandlung einer Frau).

Der BfV ersucht um Protokollierung und ob es nach Erachten des SV aus psychiatrisch fachlicher Sicht zumutbar ist, in der Hoffnung darauf, dass sich der Mann bessere, bei diesem zu bleiben oder er einen Wechsel der Umgebung empfehlen würde. Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt, ob er im Vertrauen darauf, dass sich die vom MRB festgestellten Umstände ändern würden oder im Hinblick auf die erfahrenen Misshandlungen und entwürdigenden Behandlungen die Schubhaft aufzuheben ist.

Der SV:

Ich denke, ich habe beide Fragen schon beantwortet. Befragt vom BfV, ob der SV auch für die BPD Wien tätig ist, gibt der SV an:

Ich bin als Amtssachverständiger für den Magistrat der Stadt Wien tätig, MA 15, Gesundheitsamt. Für die BPD Wien war ich als Amtssachverständiger noch niemals tätig und bin ich auch nicht tätig.

Über Befragen des Behördenvertreters:

Befragt, ob der Bf, der unter Angstzuständen leidet eher introvertiert ist oder ob er eher zu einem aggressiven

Verhalten neigt, gebe ich an:

Generell kann man annehmen, dass Menschen mit einer Neigung zu Angstzuständen sich eher introvertiert und eher passiv verhalten als Menschen ohne diese Belastung. Eine Aggressionsneigung ist aus der Diagnose keinesfalls abzuleiten und es ergaben sich auch im Zuge der Anamnese und Befunderhebung im vorliegenden Fall, in Bezug auf den Bf, keinerlei Hinweise auf ein erhöhtes Aggressionspotential derzeit oder zum Zeitpunkt der Vorfälle.?

2.3.] Über Ersuchen wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 31.8.2007 der Bericht des Menschenrechtsbeirates. p. A. Rechtsanwalt Mag. Georg Bü., S-ring, Wien,

zugestellt, wo zur Zahl I ? 35/07 der Einzelbericht über den Besuch im PAZ Wien Hernals vom 20.5.2007 dokumentiert ist. Es wird festgehalten, dass der Besuch wegen eines angeblichen Misshandlungsfalles im PAZ vorgenommen wurde. Näher genannte Beamte wären mit dem MRB kooperativ gewesen. Zu den Anhaltebedingungen wird festgestellt: Die Einzelzelle wäre nachhaltig verschmutzt gewesen. Die Gummisohlen blieben kleben. Diese Verschmutzungen könnten nicht allein während des rund 24-stündigen Aufenthalts des Häftlings O. entstanden sein. Die Spülung der französischen Toilette wäre de facto funktionsuntüchtig, sie produziere nur ein dünnes Rinnsal, das nicht geeignet wäre, die Rückstande einer Notdurft vollständig von der Oberfläche zu beseitigen und wären deutlich sichtbare Fäkalienrückstände zu sehen. Herrn O. wäre keine Decke ausgefolgt worden. Es wird festgehalten, dass die gemauerte Schlafstatt beheizt werden konnte. Weiters wird festgehalten, dass ein Verweis auf den Entzug der Decke wegen Suizidversuch einerseits gegeben, andererseits von anderen Beamten dem widersprochen wäre. Festgehalten ist, dass O. keine Gelegenheit zum Hofgang und Besuchsverbot hätte. Abweichend vom Beschwerdevorbringen wird der serbische Hausarbeiter kritisch erwähnt. Zu den Misshandlungsvorwürfen hält der Bericht des Menschenrechtsbeirates unter Punkt 2. fest, dass O. mehreren Aufforderungen in die Zelle zurückzukehren sich widersetzt und mit Armwinkelsperre in eine Einzelzelle verbracht werden hätte müssen. Die Mithäftlinge hätten diesen Vorfall deutlich anders geschildert. Demnach wäre O. von zwei Beamten ohne Vorwarnung von hinten an den Armen ergriffen und rücklings über 70m den Gang geschleift worden. Der Menschenrechtsbeirat hält fest, dass der EBf im Halsbereich über Schmerzen klage, jedoch keine sichtbaren Verletzungen vorlägen. Die dazu ergangene Dokumentation wäre vollständig, die Krankenakte wegen der Handschrift der führenden Ärzte kaum lesbar. Zum Kontakt nach außen mit der ZBf Susanna Adele W. wird festgehalten, dass O. mit dieser telefonieren dürfe. Als Vertrauensperson wurde die ZBf nicht genannt. Zur medizinischen Betreuung hält der Menschenrechtsbeirat fest, dass zweimal täglich aufgrund der bekannten Diabetes dieser kontrolliert und die diesbezüglichen Werte gut dokumentiert seien. O. habe jedoch darauf hingewiesen, dass er sich bewegen müsse und wegen des Verbots des Hofganges seiner Bewegungsverordnung nicht nachkommen könne. Der Vorgang der zur Disziplinierung geführt habe, wird von den Häftlingen anders geschildert als von den diensthabenden Beamten.

Es wären Mithäftlinge befragt worden, welche ausgeführt hätten:

es wäre vom serbischen Hausarbeiter dem EBf längeres Duschen verwehrt worden, wogegen er protestiert habe. Danach sei als Kollektivbestrafung die Verweigerung des Hofganges für die gesamte Zelle 7 verhängt worden. Aufgrund der durch Zufall geöffneten Zellentüre durch Mithäftlinge habe der EBf seinem Ärger Luft gemacht (über die Kollektivbestrafung und den Entfall des Hofganges für die gesamte Zelle wegen der vorhergegangenen Auseinandersetzung mit dem Hausarbeiter) und wäre O. von zusätzlich herbeigerufenen Beamten ergriffen und den Gang rund 70m bis zum Treppenhaus geschleift worden. Alle Häftlinge afrikanischer Herkunft erlebten dies als Diskriminierung und Frustration. Sie würden nicht als Menschen, sondern bloß als Neger behandelt. Der Menschenrechtsbeirat nimmt eine Beurteilung vor und spricht aus, dass die nachhaltig verschmutzte Zelle und die funktionsuntüchtige französische Toilette mit Fäkalienresten sowie der Umstand, dass keine Decke ausgefolgt wurde, eine eindeutige grobe Verletzung der Menschenwürde darstelle. Die hygienischen Bedingungen, wie sie in der Einzelzelle des Herrn O. vorgefunden wurden, seien in einem Staat wie Österreich unverständlich und skandalös. Die Misshandlung des Herrn O. und die an ihm geübte Gewaltanwendung wären durch die Schilderung der afrikanischen Mithäftlinge glaubhaft und verstoße gegen das Prinzip, keiner entwürdigenden Behandlung unterzogen zu werden. Durch den Umstand, keine Decke und keinen Hofgang erhalten zu haben, habe er eine zusätzliche Bestrafung erlebt. Dies wäre unverhältnismäßig. Der Menschenrechtsbeirat spricht schwere strukturelle Defizite aus, bemängelt den Einsatz des serbischen Hausarbeiters und spricht die Anregung aus, dass PAZ H-Gürtel möge in

regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal monatlich, gründlich gereinigt werden, darauf hingewirkt werden, dass voll funktionstüchtige Toiletten zur Verfügung stünden, den Häftlingen über Nacht Decken ausgefolgt und Hausarbeiter nicht im Dienste des Strafvollzuges eingesetzt wären.

2.3.1.] Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hatte die einschreitende Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass ein Großteil des Beschwerdevorbringens im Schubhaftbeschwerdeverfahren bzw. im Maßnahmenbeschwerdeverfahren parallel abgefasst wäre; dies wurde jedoch von der einschreitenden Vertretung abgetan, sodass für den 27.11.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung ausgeschrieben worden war. In dieser wurde der beantragte Psychiater als Sachverständiger gehört, ebenso die Amtsärztin Dr. Michael St. als Zeugin.

2.3.2.] Zwei Tage vor diesem Verhandlungstermin war eine Stellungnahme des BfV eingegangen, wo - unnachvollziehbar - eingewendet wird, er habe in den bei der erkennenden Behörde aufliegenden Akt der belangten Behörde bislang keine Einsicht nehmen können und wird die Darlegung der belangten Behörde in deren Gegenschrift als tatsachenwidrig angeprangert; vielmehr müsse die belangte Behörde beweisen, dass die von ihr eingesetzte Gewalt unbedingt notwendig war und auch dass es unbedingt notwendig war die vom EBf genannten Verletzungen zuzufügen, um den von ihm ausgehenden Widerstand zu überwinden. Es wird auch auf die ?Feststellungen? der Kommission des MRB verwiesen, wo die Unverhältnismäßigkeit ausgesprochen worden wäre. Es wird abermals eingewendet, dass der EBf keinerlei Verhalten gesetzt habe, das geeignet gewesen wäre, eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung darzustellen und somit die Disziplinierungsmaßnahmen und Verweigerung des Besuches der ZBf nach § 5b der Anhalteordnung überzogen und unverhältnismäßig wäre. Nochmals wird der Zustand der Einzelzelle als mangelhaft und eine daraus erfließende grobe Verletzung der Würde des Häftlings O. abgeleitet. In Bezug auf die ZBf wird die mangelnde Aktivlegitimation, wie dies die belangte Behörde ausführte, bestritten.

2.3.3.1.] In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.11.2007 führte der Vertreter der Fremdenpolizei führte aus:

?Seitens des UBAS wurde mit 28.3.2007 der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. Ein Spruchpunkt betrifft die sogenannte Ausweisung und wurde aufgrund dieser Entscheidung durch das Bundesasylamt auch die sogenannte Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mit 28.3.2007 widerrufen. Am 17.4.2007 wurde der Bf in Wien angehalten und aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung festgenommen. Am gleichen Tag wurde der Bf durch das FrB unter Beiziehung eines Dolmetsch zur Sache einvernommen. Dabei gab er eindeutig und unmissverständlich an, dass er behördlich nicht gemeldet ist, nur im Besitz von ? 11,-- wäre, er ledig sei und seine Familie in Nigeria lebe. Dezidiert gab er an, in Österreich keine Angehörigen zu haben. Weiters gab er an, keiner Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund dieses Sachverhaltes war einerseits für das FrB die sogenannte Ausreiseunwilligkeit gegeben. Darüber hinaus wurde aufgrund der rezenten Judikatur des VwGH auch der Sicherungsbedarf geprüft. Es konnten keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen zu Österreich festgestellt werden und wurden solche auch nicht vom Bf behauptet. Aufgrund dieser Tatsachen konnte das sogenannte gelindere Mittel nicht zur Anwendung gebracht werden. Während seiner Anhaltung wurde versucht ein Heimreisezertifikat zu erwirken.

Während dieser Schubhaft wurde dem FrB zur Kenntnis gebracht, dass seitens des VwGH zum Asylverfahren ein Beschluss mit aufschiebender Wirkung zuerkannt worden ist. Aufgrund dessen erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft, wobei angemerkt wird, dass mit 31.5.2007 der VwGH einen Beschluss fasste, die Beschwerde abzulehnen.

BfV und Vertreter der FrB machen keine weiteren Ausführungen und werden Beweisaufnahme und rechtliche Erörterung hinsichtlich der Beschwerde nach § 82ff FPG abgeschlossen. 2.3.3.2.] Als zweiten Verhandlungspunkt v 22.11.2007 wurde sodann die Beschwerdesache von Adele W. in Behandlung genommen. Beide Verfahrensparteien sind sich einig, dass am 20.5.2007 die Zweitbeschwerdeführerin Adele W. einen Besuch beim Bf beantragte, der zu diesem Zeitpunkt sich in Schubhaft befand. Dieser Besuch wurde verweigert.

Als Begründung führt die belangte Behörde an:

Ich verweise auf die Gegenschrift, demnach steht das Recht einen Besuch zu empfangen dem Angehaltenen zu. Die Anhalteordnung gewährt aber kein subjektives Recht dem Besucher.?

In Bezug auf die ZBf führte die BPD Wien aus, dass sie die Beschwerde als unzulässig erachte, soweit sie von der ZBf eingebracht werde. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die ZBf lediglich aus:

?Ich war besorgt und wollte den Bf besuchen, weil er mich tags zuvor kurz angerufen hatte und mir telefonisch mitteilte zusammengeschlagen worden zu sein. Ich kam deshalb am nächsten Tag zur normalen Besuchszeit. Ich legitimierte mich, doch dann kam ein Polizist und schrie ?kein Besuch?. Ich erhielt keine Begründung für die Verweigerung und musste wieder gehen.?

Weder BfV noch die ZBf bezeichneten Letztere als Vertrauensperson.

2.4.] Beschwerdesache O. zu den Haftbedingungen:

Der EBf führte im Rahmen des Parteiengehörs aus:

?Ich war in Schubhaft in einem Zimmer mit 8 Betten, wobei alle Betten belegt waren. Ich hatte da noch keinerlei Grund mich zu beschweren, ich sagte den Leuten dort, dass ich Diabetiker sei. Ich habe mir die Injektionen selbst verabreicht, man hat mir die Spitzen im Büro bereitgehalten. Ich muss meinen Zuckerwert immer kontrollieren. Als ich feststellte, dass dieser konstant hoch ist, hatte ich mich beschwert und gefragt, was ich dagegen tun kann. Wie ich der Ärztin über den hohen Zuckerwert klagte, fragte sie mich, ob ich vorher schon jemals im Gefängnis gewesen sei. Ich verneinte und sie meinte dann, dass dies vielleicht mit meinem Gefängnisaufenthalt zu tun habe. Bei uns in der Haft darf man manchmal spazieren gehe, d.h. man geht entweder spazieren oder joggen. Da ist es zum gegenständlichen Zwischenfall gekommen. Ich möchte aber noch anführen, dass ich mit diesem Beamten vorher schon zusammengetroffen war, als ich meine Zuckerwerte kontrollieren ging. Es ist ein Tunesier mit mir gegangen und der Beamte hat dann gesagt: ?Wohin nimmst du diesen Schwarzen mit?? Ich habe dann geantwortet, dass ich nicht ?Schwarzer? heiße, sondern Henry O. Der Beamte hat dann gemeint: ?Du bist ein Schwarzer und wenn ein Schwarzer stirbt ist das auch egal.? Ich habe das dann nicht weiter beachtet, bis es dann zu diesem Zwischenfall am 19. gekommen ist. An diesem Tag hieß es zunächst wir soll(t)en spazieren gehen. Doch dann ordnete man uns an, wir sollten uns vorher duschen und erst dann spazieren gehen. Die Ärzte hätten gesagt, wir sollten immer vorher duschen. Ich habe dann den Knopf gedrückt und darum gebeten, erst spazieren gehen zu dürfen und erst dann duschen zu müssen. Ich habe auch meinen Namen genannt. Der Beamte hat gesagt. ?Nein, das geht nicht?, und den Sprechverkehr abgedreht. Ich hatte dann keine andere Möglichkeit, als zuerst duschen zu gehen und habe mir gedacht:

Gut mach ich halt, was diese Person mir aufträgt. Ich bin aber zuerst auf die Toilette gegangen. Nach der Toilette bin ich dann direkt in die Dusche gegangen. Nach nicht einmal drei Minuten kam derselbe Beamte herein, ich war gerade im Begriff, meine Unterhosen zu waschen. Er hat mir dann gesagt, ich müsse das Badezimmer verlassen, ich hätte meine Zeit schon aufgebraucht, andere Leute warten darauf ins Badezimmer gehen zu können. Zu diesem Zeitpunkt waren noch zwei weitere Häftlinge im Badezimmer, d.h. ich war nicht allein. Ich sagte zum Beamten: Sehen sie, ich bin gerade dabei die Unterhosen zu waschen, ich habe noch gar nicht geduscht. Der Beamte gab mir dann weitere fünf Minuten zum Duschen. Nach fünf Minuten kam er wieder zurück und sagte: Pack alles zusammen. Wer braucht schon 10 Minuten zum Duschen. Ich selbst dusche auch nur fünf Minuten, außerdem ist das kein Hotelzimmer. Da begann dann der Streit mit ihm.

Als er mir sagte, dass dies kein Hotelzimmer sei und ich nicht länger als fünf Minuten duschen solle, antwortete ich ihm, dass er mir halt 10 Minuten für mich geben sollte. Da hat er dann die Tür geöffnet, sodass alle hereinkommen konnten. Ich war zu diesem Zeitpunkt nackt und sagte ihm, er können nicht die Tür aufmachen, sodass mich jeder nackt sieht. Ich fragte ihn, ob er wolle, dass ich nackt auf mein Zimmer zurückgehe und mich jeder sieht. Da hat er dann mit mir zu streiten begonnen. Er hat gesagt, dass er mir das Wasser abdrehen würde, wenn ich nicht sofort gehe. Zu diesem Zeitpunkt waren andere zwei Häftlinge auch noch im Badezimmer. Der Beamte ist dann wirklich in den Hauptraum gegangen und hat das Wasser abgedreht. Ein Häftling, der sich gerade eingeseift hatte, kam nackt heraus. Als der Beamte sah, dass der eingeseifte Mann nackt dastand und ihn alle anderen sehen konnten, sagte ich dem Beamten nochmals, er soll uns unsere Privatsphäre lassen. Der Beamte ist dann tatsächlich hinausgegangen und hat das Wasser wieder aufgedreht. Ich habe mich fertig gemacht, die Unterhosen angezogen und bin wieder auf mein Zimmer gegangen. Die beiden anderen Häftlinge waren zu diesem Zeitpunkt noch im Badezimmer. Von diesen zwei Häftlingen war einer mein Zellengenosse, der andere war aus einer anderen Zelle, nämlich die die gerade zum Duschen gerufen wurden. Die Häftlinge werden zellenweise zum Duschen gerufen.

Im Zimmer habe ich dann darüber nachgedacht, was mir dieser Mann eigentlich anhaben wollte, als er sagte, dass dies kein Hotelzimmer sei, wo ich doch im Gefängnis sitze.

Dann sagte ich mir, ich werde mir wegen dieses Beamten nicht weiter den Kopf zerbrechen, mein Zellengenosse hat dann Musik aufgelegt. Für mich war das so, wie wenn ich plötzlich zu Hause wäre. Ich habe zur Musik zu tanzen begonnen, um mich vom Ärger zu befreien. Nach nicht einmal 30 Minuten ist dieser Beamte zu unserer Zelle gekommen, hat aufgesperrt und einer unserer Zelle wurde zur Einvernahme gerufen. Nach 10 oder 15 Minuten brachte derselbe Beamte diesen Häftling wieder zurück in unsere Zelle. Er sagte nochmals, dass dies kein Hotelzimmer sei, schlug die Zellentüre laut zu und sagte: Heute geht ihr nicht spazieren. Wir wussten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, was er damit meinte, sondern warteten darauf, dass wir zum Spazierengehen gerufen würden. Aber er ist dann nicht wiedergekommen, nachdem er die Zellentüre zugesperrt hatte. Den Häftlingen aus anderen Zellen, die dann spazieren waren, fiel auf, dass wir fehlten. Ich kenne nämlich Leute aus anderen Zellen, mit denen ich mich beim Spazierengehen immer getroffen habe. Diese Freunde von mir sind dann zu unserer Zelle gekommen und öffneten unsere Zelle von außen, weil sie nicht wussten was los war, man kann die Zellentüre von außen öffnen. Meine Freunde fragten, warum bist du nicht zum Spazieren gekommen. Komm, gehen wir spazieren. Die anderen Häftlinge in meiner Zelle waren wütend, weil sie nicht spazieren hatten gehen können. Sie sagten, dass der Beamte ein Rassist sei und gingen dann den langen Gang entlang bis zu seinem Büro. Konkret gingen wir zu dritt zum Büro, Oliver, Baba und ich. Ich war der Dritte in der Reihe. Der Beamte war nicht im Büro, also gingen wir wieder zurück. Da entdeckten die beiden Häftlinge aus meiner Zelle den Beamten im Zimmer für Hausarbeiter. Aus Ärger fragten die Häftlinge den Beamten, warum er uns nicht aus der Zelle zum Spazierengehen gelassen hatte. Der Beamte sagte gar nichts, sondern zeigte mit dem Finger auf mich ? so als wäre ich der Grund. Ich bin dann näher zu dem Beamten gegangen, um das mit ihm zu besprechen. Ich habe ihn gefragt, was habe ich getan. Selbst wenn ich etwas getan hätte, dann müssten sie (gemeint: die SWB) mich bestrafen und nicht die anderen Leute. Es waren dann viele Häftlinge rundherum, weil diese vom Spazieren kamen. Der Beamte hat gar nichts gesprochen. Er hat sich umgedreht. Ich weiß nicht ob er dann irgendeinen Knopf gedrückt oder irgendwen gerufen hat. Es war dann der Zeitpunkt wo ich geschlagen wurde.

Im Zuge dessen habe ich dann gefragt, was ich gemacht hätte, dass ich so malträtiert werde. Da wurde ich an der Hand gepackt. Der schwarze Beamte war der Erste, der tätig wurde. Er hat meine Hand nach hinten auf den Rücken gezogen. Ich hatte gedacht, dass man mit mir reden würde. Dem war aber nicht so. Als mir die Hand auf den Rücken gezogen wurde, habe ich mich mit der anderen Hand an der Tür festgehalten und dagegengehalten. Ich kann mich an die Zahl der Polizeibeamten nicht mehr erinnern. Ich wurde dann von überall geschlagen. Ich erinnere mich insbesondere an diesen schwarzen Beamten, der mich überall hingeschlagen hat. Sie hielten mich am Hals fest, da konnte ich dann weder Schlucken noch irgendetwas sagen. Ich möchte nicht sagen, dass ich zusammengebrochen bin, aber meine Hand ist dann nach unten gesunken und die Beamten haben auf mich eingeprügelt. Ich bin dann flach am Boden gelegen. Die Beamten sind dann auf mich gesprungen, haben mich überall hingetreten, auch in die Hoden. Aus der Ferne konnte ich dann hören, wie mir meine zwei Zellengenossen zuriefen, O., lass ihn, lass ihn. Ich weiß nicht, was sie damit gemeint haben, bzw. ob das heißen sollte, ich möge mich schlagen lassen. Man hat mich dann rund 50 Meter über den Boden geschleift und gerufen: Steh auf. Es sind drei, vier Beamte um mich gestanden und haben alle geschrien: Steh auf. Ich habe dann geantwortet:

Ok, ok, ich stehe auf. Dann hat man mich mit dem Lift nach oben in eine Einzelzelle gebracht. Mit dem Lift haben mich dann der schwarze Beamte und ein österr. Beamter in die Einzelzelle gebracht. Dort wurde ich abgesetzt. Man hat mir dann den Gürtel, meine Geldbörse und alles andere abgenommen. Man ließ mich dann nur mit einem langärmeligen T-Shirt bekleidet in der Zelle zurück. Ich hatte keine Jacke zum Anziehen, es gab kein Bett, es war nur so eine Art Schaumunterlage auf dem harten Boden. Es gab eine Stehtoilette, aber kein Wasser. Das Fenster stand offen und der Wind blies herein. Es gab kein Licht. Nach 30 Minuten habe ich mir dann gedacht: Was habe ich getan, womit habe ich das verdient. Es kam dann der österr. Beamte, der auch Englisch spricht. Ich habe ihm gesagt, dass ich mir nicht einmal die Zähne putzen kann, er sagte mir dann: Wenn du etwas möchtest, musst du ruhig sein. Nachdem er mir das gesagt hatte, bat ich ihn um ein Blatt Papier um etwas zu zeichnen. Er lehnte das ab. Ich fragte ihn dann, warum ich diese ganzen Folterungen über mich ergehen lassen muss. Er hat dann mit mir gesprochen und mir erklärt, dass er mir keinen Schreibstift geben kann, weil ich mich damit möglicherweise umbringen würde. Ich habe ihm dann gesagt: Warum sollte ich so etwas tun. Letztlich ist er dann weggegangen und hat mir meine Sachen zum Zeichnen und auch meine Zeichnungen die ich anlässlich der Besuche meiner Freundin angefertigt hatte, gebracht.

Befragt vom VHL:

Die eingangs geschilderten Beschimpfungen ?Schwarzer Mann? wurden in Deutsch gesprochen. Der Beamte, der mir das Wasser abdreht und das Verbot des Spazierengehens aussprach ist ein älterer Mann mit Brillen. Er trägt immer eine Goldkette um den Hals und hat eine Glatze.

Angesprochen auf die Eintragung, wonach mich Dr. T. um 15.30 Uhr am 19.5.2007 untersuchte, gebe ich an:

Untersucht wurde ich nicht, man hat mich in die Einzelzelle gebracht, wo ich einen Schatten wahrnahm. Ich wurde aufgefordert aufzustehen. Diese Person ging ein paar Mal um mich herum, das war alles. Es war irgendwann in dieser Samstagnacht.

Über Vorhalt der Eintragung des AA Dr. T., der keine erkennbaren Verletzungen befundete und eintrug, dass er ?randalierte und unter Anwendung von Körperkraft in Einzelzelle gebracht wurde? gibt der Bf an:

Als ich diese eine Person in der Zelle sah, ich weiß nicht, ob es dieser Arzt war, hatte ich Angst und sagte gar nichts, ich wollte mit niemandem sprechen.

Man hat mir dann auch das Licht abgedreht und mir das Bild, das ich für meine Freundin gezeichnet hatte und einen Bären zeigte, weggenommen. Sie haben über mein Bild gelacht, dabei wollte ich ihnen sagen, dass dieses Bild auch für Frieden steht. Als sie mir dann alles verwehrten und mir auch den Schreibstift wegnahmen, weil ich mich damit umbringen könnte, beschloss ich, mit niemandem mehr zu reden.

Über Befragen durch die BfV:

Als der Beamte auf mich zeigte, als ich ihn im Zimmer des Hausarbeiters traf, sagte er nur, ich wäre das Problem, er forderte mich nicht auf in meine Zelle zu gehen. Er forderte mich auch nicht auf mich zu beruhigen. Die einzelnen Worte verstand ich auch nicht.

Mit mir hat niemand gesprochen. Niemand hat mir gesagt, was ich Unrechtes getan hätte und genau darum ging es mir, das wollte ich wissen.

Mir hat niemand gesagt wie lange ich in der Einzelzelle bleiben muss, während des Zeitraumes vom 19. bis 21.5.2007, als ich dort angehalten wurde.

Ein anderer Beamter hat diesem Mann, den ich als Schatten beschrieb, aufgesperrt. Er war alleine bei mir in der Zelle.

Als am 21.5.2007 Fr. Dr. St. kam, gebe ich zunächst an, dass ich zu ihr ging. Ich habe ihr gesagt, dass ich am Morgen Blut gespuckt und dass ich überall am Rücken und am Finger Schmerzen hätte. Ich habe mich dann ausgezogen. Die Ärztin sagte mir aber, sie könne keine Wunden an mir feststellen. Sie hat versucht, mir dies auf Englisch zu sagen ? nämlich, dass ich keinerlei Verletzungen hätte. Es war aber keinesfalls so, dass ich gesagt hätte, ich habe keine Verletzungen. Bei dieser Untersuchung war der oberste Gefängnisbeamte anwesend. Als ich in der Einzelzelle war habe ich am ersten Tag mit niemandem gesprochen. Erst am nächsten Tag, als ich dann meine Injektion bekam, sagte ich, dass man mich besser sterben lassen solle ehe man mich wieder in diese Zelle zurückbringt. Erst dann brachte mir ein anderer Beamter Essen und einen Löffel, der Löffel war mir zuvor abgenommen worden, wegen Suizidgefahr. Dieser Beamte war nicht bei den Übergriffen dabei.

Eine Verschiebung des Spazierganges von Vormittag auf Nachmittag war mir nicht erklärt worden. Normalerweise wird über Lautsprecher aufgerufen. An diesem Tag kam aber keine Durchsage.

Über Befragen des Vertreters der BPD:

Die Einzelzelle hatte ein Fenster.

Zwei Männer waren am 20.5.2007 bei mir und stellten sich als Menschenrechtsaktivisten vor. Sie sagten mir, sie seien gekommen, um zu erfahren, was vorgefallen sei. An diesem selben Tag erinnere ich mich an die morgendliche Insulininjektion. Eine ärztliche Untersuchung fand nicht statt. Auch eine sonstige ärztliche Beratung oder Inspektion fand nicht statt. Mit dem Beamten mit Goldkette und Glatze sprach ich in Englisch. Nur das erste Mal als Schwarzer Mann sprach er mich in Deutsch an.

Als ich nach meinem ?Tanz in der Zelle? auf den Gang gelangte, weil Mithäftlinge die Türe öffneten, trug ich folgende Kleidung:

Jeanhose, T-Shirt, Unterhose, langärmeliges Unterleibchen, Flip-Flop (Schlapfen zum Reinschlupfen mit einer Halterung für die große Zehe).

Den Duschraum beschreibe ich wie folgt:

Ein größerer Raum mit mehreren Duschen, wo die Häftlinge nebeneinander stehen. Die anderen Häftlinge die sich neben mir duschten sind nicht das Problem, sondern die Öffentlichkeit, die bei der Türe hereinschauen konnte, als sie der Beamte öffnete.

Bei wenn man bei der Türe in den Duschraum kommt, ist ein Umkleideraum, der mit einem offenen Durchgang mit dem Duschbereich verbunden ist.

Als ich auf dem Boden geschleift wurde war ich in folgender Position:

Ich habe kein richtiges Bild mehr. Ich wurde rücklings Richtung Zelle geschleift. Dabei waren meine Fersen auf dem Boden, teilweise saß ich auch. Ich war gewissermaßen nicht ganz bei mir, um das näher beschreiben zu können.

Meine Oberhose rutschte mir dabei hinunter, mein Leibchen wurde in die Höhe gezogen.

Der Behördenvertreter wird ersucht, den beschriebenen Beamten (Goldkette und Glatze) auszuforschen und falls dieser noch nicht vorgeladen ist, für den 19.12.2007 bekannt zugeben, ebenso ersucht einen allfälligen Aufenthaltsort der Häftlinge Oliver und Baba auszuforschen und mitzuteilen. Weiters möge die genaue Distanz zwischen dem Zimmer des Hausarbeiters und der Zelle des Bf bekannt gegeben werden.?

2.4.1.] Am 27.11.2007 wurden die Amtsärztin Dr. Michaela St. und Amtsarzt Dr. Stefan T. vorgeladen.

Der Amtsarzt Dr. T. verwies auf den Umstand, dass er den EBf lediglich einmal am 19.5.2007, somit vor der behaupteten Misshandlung gesehen habe, dabei keine Verletzungen feststellen konnte und keine sonstigen dienlichen Angaben machen könne. Die Zeugin Dr. St. war jene Ärztin die ihn nach dem Misshandlungsvorwurf am 21.5.2007 untersuchte. Sie verweist darauf, dass sie ihn bereits am 23.4.2007 und 7.5.2007 untersucht hatte, wo er einmal über Thorax- und einmal über Nackenschmerzen geklagt hatte, worauf sie ihm jeweils ein Einreibungsgel verabreicht habe. Zu den behaupteten Verletzungsbildern nach dem Misshandlungsvorwurf führt sie aus, dass Hämatome üblicherweise erst nach dem Trauma sichtbar würden, auch Schwellungen kämen erst danach hervor. Dass im Zeitraum zwischen dem 19.5.2007 bis 21.5.2007 diese Verletzungen nicht mehr sichtbar wären, schließe sie eher aus. Die von Herrn Dr. Hans-Joachim F. als Privatarzt des EBf festgehaltenen Verletzungsbilder kommentiert Dr. St. dahingehend, dass sie die Verspannungen auf Thorax, Schulter, Rücken und Armen nicht festgestellt habe, auch die Schwellungen am zweiten Finger der linken Hand habe sie nicht feststellen können. Sie habe selbst zwei Tage zuvor Motorik, Durchblutung uns Sensibilität des Ellbogengelenkes überprüft und keine Einschränkung feststellen können. Eine 5%ige Einschränkung wäre als Diagnose unüblich, da man die Angaben in Graden mache, umgerechnet ergäben dies 9 Grad. Dies habe sie jedoch ebenso wie Angstzustände oder posttraumatische Belastungssyndrome nicht feststellen können.

Zur Beiziehung des Obstlt. H. bei dieser Untersuchung gibt sie an, dass dies aus Gründen der Eigensicherung zu ihrem persönlichen Schutz erfolgt wäre. Sanitäter wären daher immer beigezogen, fallweise auch zur Unterstützung bei ihren medizinischen Tätigkeiten, wie etwa Verbandwechsel udgl. Der BfV zweifelte die Richtigkeit der Eintragungen der Amtsärztin an und beantragte die Beischaffung eines graphologischen Gutachtens, zum Beweis dafür, dass ihre Eintragungen in Bezug auf das eingefügte Wort ?frisch? bei den Verletzungen, nachträglich vorgenommen worden wäre. Ein Beweisthema wurde nicht genannt.

2.4.2.] In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5.12.2007 waren die Beamten L., S. und K. einvernommen worden. Insp. L., welcher auch als Meldungsleger bezüglich des Einschreitens gegen den EBf von Seiten der belangten Behörde aufscheint, verwies darauf, dass in Bezug auf den EBf und die von ihm bewohnte Zelle Nr. 7 Probleme seit einiger Zeit anstünden, wie etwa Missachtung von Anordnungen, nicht rechtzeitige Bekanntgabe von Wünschen, Arztterminen udgl und dass es am Vorfallstag im Duschbereich zu einer Auseinandersetzung gekommen wäre. Nicht zuletzt wegen Reibereien mit Mithäftlingen wäre deshalb der Hofgang seiner Zelle um eine Stunde verlegt worden. Dies wäre wie üblich über Lautsprecherdurchsage mitgeteilt worden. Die zurückkehrenden Häftlinge hätten jedoch die Zellentüre des EBf geöffnet und hätte sich aufgrund der Aufregung, die der EBf und zwei bis drei seiner Mithäftlinge verbreitet hatten, ein Tumult entwickelt, welcher durch Zuziehung von weiteren Einsatzkräften nur beendet werden hatte können. Ein Polizist schwarzafrikanischen Ursprungs wäre gegen den EBf eingeschritten. Mit der sogenannten Armwinkelsperre hätte der EBf vom Ort des Tumultes weggebracht werden müssen, da er Aufforderungen, freiwillig in die Zelle zu gehen, nicht befolgt habe. Der EBf wäre jedoch nicht über den Boden geschliffen worden und habe sich auch keine Verletzung zugezogen. Der EBf, selbst gehend u ohne Liftbenützung, wäre in die Einzelzelle eskortiert, nicht geschliffen und nicht am Nacken gepackt worden.

Der zweite Meldungsleger (Schwarzafrikaner) Insp. Ende K. verwies darauf, dass er im Aufnahmebereich tätig war und um Unterstützung wegen eines Aufruhres gebeten worden war; als er eingetroffen war, hatte sich bereits der Großteil der Häftlinge in deren Zellen begeben. Lediglich eine kleine Gruppe, unter ihnen auch der EBf, weigerte sich zurück zu gehen.

Aufforderungen, die er selbst an den EBf gerichtet hatte, es war auch eine gute Kommunikation gegeben, wurden vom EBf ignoriert, sodass er letztlich mittels Armwinkelsperre diesen in die Zelle zurück befördern hatte müssen. Aus Gründen der Sicherheit wäre die Verbringung in eine Einzelzelle angezeigt gewesen. Insp. K. wies darauf hin, dass die Möglichkeit eines Aufruhres möglichst schnell beendet werden muss, da nur eine relativ geringe Zahl von Beamten einer weitaus größeren Zahl von Häftlingen gegenüber stehe. Die Verbringung in die Einzelzelle habe unmittelbar er selbst entschieden, wäre jedoch vom Kommandanten genehmigt worden. Er weist zurück, dass der EBf rassistisch beschimpft worden wäre. Sie hätten auch nicht den Aufzug mit dem EBf benützt (ihn schon gar nicht dort hineingestoßen), sondern wäre der EBf selbst gegangen, letztlich auch die Stiegen hinauf zur Einzelzelle. Die Einzelzelle werde halbstündlich beobachtet und prüfe der Wachkommandant die Notwendigkeit der Verhängung solcher Maßnahmen. Zum Zustand der Zelle führt der Meldungsleger K. aus, dass die Toilette täglich gereinigt und an einem allfällig verschmutzten Zustand der Toilette die Häftlinge selbst schuld wären. Er verneint, dass der EBf Blut gespuckt habe, dies wäre auch nicht bei der nachträglichen Untersuchung durch Sanitäter und Amtsarzt mitgeteilt worden. Er verwies auch darauf, dass ihn selbst der EBf angezeigt habe, jedoch die Anschuldigungen vor dem StA unhaltbar gewesen wären.

Der Zeuge GrI. S. sagte vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, dass auch er angefordert worden wäre, weil im Haftbereich etwas nicht stimmte. Insp. Ste. wäre von Häftlingen umringt gewesen, mit lautem Geschrei, das zu schlichten es gälte. Alle Häftlinge, bis auf drei oder vier, unter ihnen der EBf, wären auch freiwillig in ihre Zellen zurückgekehrt. Der EBf habe vor Insp. K. herumgefuchtelt, möglicherweise auch einen leichten Stupser gegeben und wäre er deshalb von K. nach mehreren Aufforderungen mittels Armwinkelsperre und Unterstützung durch GrI. R. in eine Einzelzelle verbracht worden. Den Zustand der Einzelzelle beschreibt er als leer und sauber, da sie vom jeweiligen Stockbeamten kontrolliert würde. Der EBf wäre nicht geschliffen worden, sondern selbst gegangen, auch die Stufen zur Einzelle hinauf. Er wäre mit der Armwinkelsperre ?neben dem sichernden Beamten getrabt?. Eine Verletzung am EBf habe er nicht gesehen.

2.4.3.] Zwischenzeitig war das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Unfallchirurgie, Dr. Hans Georg E. eingelangt, welches in schriftlicher Form nach Wiedergabe des Akteninhaltes festhält:

Zur Verkühlung des Herrn O. zwischen dem 19.5.2007 und dem 23.5.2007 ist auszuführen, dass er diesbezüglich keine adäquate ärztliche Betreuung erhielt. Zu den Verspannungen wird ausgeführt, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass diese Verletzungen durch Organe der BPD Wien herbeigeführt wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2007 erörterte der Sachverständige aus dem Gebiet der Unfallchirurgie sein (knappes) schriftliches Gutachten:

?Befragt zu der auf Seite 1 des GA aufgelisteten Leiden gibt der SV an:

Punkt 1) wird von den Verfahrensparteien außer Streit gestellt. Im medizinischen Protokoll vom 19.5. ist zur Diabetes eingetragen, dass er die Messung als auch Verabreichung des Insulin um 19.30 Uhr verweigerte. Am 20.5., das genaue Datum ist für mich nicht feststellbar, wurde morgens ein Zuckergehalt von 202 BZ gemessen. D.h. der doppelte Wert als normal. Dieser erhöhte Wert am Morgen des 20.5. resultiert offenkundig daraus, dass am Vorabend kein Insulin verabreicht wurde. Die Verabreichung von 16 Einheiten am Morgen des 20.5. erachte ich aus medizinischer Sicht in Ordnung. Der Bf hatte instabilen BZ, auch am 21.5. war der Wert 218 BZ hoch. Es wurden wiederum 16 Einheiten verabreicht. Am 21.5. um 19.00 Uhr war der BZ bereits 344 und wurden ihm 14 Einheiten verabreicht. Am 22.5. waren die BZ-Werte gesunken auf 133 BZ. Solche Schwankungen kommen bei Diabetikern vor. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Spitalsbehandlung oder Ähnliches verneine ich.

Punkt 2):

Im nahezu unleserlichen medizinischen Protokoll ist am 20.5.

festgehalten:

Verkühlung, Verabreichung von Aspirin C.

Die Verkühlung hatte er somit nach der Unterbringung in der Einzelzelle. Ich denke schon, dass dies damit zusammen hängt, dass der Bf keine Decke hatte. Das ist die naheliegendste Erklärung.

Punkt 3) bis Punkt 7):

Sowie die Verspannungen als auch Muskelschmerzen und Schwellungen am zweiten und dritten Finger, Ellbogenproblematik und die Angstzustände sind von Dr. F. diagnostiziert worden und im Akt festgehalten.

In der Krankengeschichte der Polizei ist eingetragen:

Am 23.5.: Rechter Zeigefinger im PIP-Bereich (das ist das Mittelgelenk) geschwollen und endlagig bewegungsreduziert (soweit ich das richtig lesen kann). Eintragung von Dr. Ra. Die festgehaltenen Verletzungen können auch durch Organe der BPD Wien hervorgerufen worden sein, ich kann es nicht bestätigen oder verneinen.

Befragt nach einer anderen Quelle dieser Verletzungen gibt der SV an:

Die verletzten Finger deuten darauf hin, dass diese zurückgebogen wurden. Das könnte schon auch beim Ballspielen passiert sein oder bei einem Sturz. Die Kombination des vorliegenden Verletzungsbildes ist jedoch ungewöhnlich und deutet auf äußere Gewalt hin.

Angstzustände dieser Art gehören zu den vorliegenden

Verletzungen üblicherweise dazu.

Punkt 8):

Die Definition der posttraumatischen Belastungsstörung braucht eine wesentlich stärkere psychische Veränderung und tritt erst später ein. Da möchte ich jedoch auf das psychiatrische GA verweisen. Angstzustände sind gleich vorhanden, wenn man den Vorwurf der Misshandlung zugrunde legt, posttraumatische Belastungsstörungen treten wesentlich später auf.

Der Bf bringt zur ?Verweigerung der Insulingabe? vor, dass ihm das Essen wie einem Hund zur Tür hineingeschoben wurde, ohne Besteck und er darauf hingewiesen hatte, dass er so nicht essen könne. Ich konnte mit dem Beamten nicht reden, er schob mir das Essen rein und entfernte sich. Wenn ich jedoch nichts gegessen habe, kann ich mir auch nicht das Insulin verabreichen.

Der SV dazu:

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten