TE UVS Tirol 2008/05/05 2008/21/1885-2

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Veröffentlicht am 05.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung der Frau M. F., W. (im Weiteren kurz Berufungswerberin genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W., Dr. B., Dr. W., gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 04.07.2007, Zl. LM-32-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis samt Kostenspruch behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als gemäß § 9 Abs 3 VStG verantwortliche Person der Firma ?XY?, zu verantworten, dass am 20.06.2006 um 13.32 Uhr im Betrieb ?XY, Filiale Nr. XY, in W.,?, Kartoffeln der Marke ?XY? in Verkehr gebracht wurden, obwohl unter sechs untersuchten Knollen sechs Knollen Fremdsorten festgestellt werden konnten, von denen fünf Knollen einer Fremdsorte A und eine weitere Knolle einer Fremdsorte B entsprachen, somit der Gehalt an Fremdsorten gem § 5 Qualitätsklassenverordnung über der Toleranzgrenze von 2 Prozent lag und daher entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs 1 Qualitätsklassenverordnung unrichtig bezeichnet wurde, da die die Kartoffeln nicht die selbe Sorte umfasste.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 6 Abs 1 der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl Nr 76/1994 idgF iVm § 26 Abs 1 Z 2 Qualitätsklassengesetz, BGBl Nr 161/1967 iddgF?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Qualitätsklassengesetz, BGBl Nr 161/1967 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzarrest ein Tag, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

 

?Die beschuldigten D. S. und M. F. erheben gegen die Straferkenntnisse der BH Imst vom 04.07.2007 innerhalb offener Frist BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol.

Die Berufung gegen die beiden Straferkenntnisse wird zusammengefasst, da beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt und die gleiche Kartoffelsorte zugrunde liegt.

 

Die Straferkenntnisse werden ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Die beiden Filialleiterinnen sind einem Lebensmitteleinzelhändler gleichzustellen, der die Ware von einem inländischen Lieferanten, in diesem Fall von der XY Zentrale bezieht. Sie können und dürfen sich darauf verlassen, dass die Ware mit der Sortenbezeichnung in Ordnung geht. Dieses Vertrauen gilt in gleichem Maße auch für die Zentrale, wenn sie von einem österreichischen Lieferanten bzw sogar von einem österreichischen Produzenten bezieht. Es ist ferner rechtlich noch wirtschaftlich vertretbar, dass in jeder Handelsstufe dieselbe Untersuchungspflicht besteht. Nur bei Besorgnis über die Verlässlichkeit eines Lieferanten wird erhöhte Aufmerksamkeit, Kontrolle und allenfalls ein Lieferantenwechsel notwendig sein.

 

Wie im Schriftsatz vom 23.02.2007 ausgeführt, erfolgt der Einkauf von Obst und Gemüse zentral und können aufwendige und kostenintensive Untersuchungen nur von der Zentrale in Auftrag gegeben werden.

Die beiden Beschuldigten, die sich einerseits auf den Lieferanten verlassen müssen, trifft daher kein Verschulden und keine Verantwortlichkeit, zum anderen haben sie keine Anordnungsbefugnis, um eine Untersuchung der Sortenreinheit zu veranlassen.

 

Die Filialleiterinnen sind darüber von der Zentrale aufgeklärt und trifft sie nur die Verantwortung der Überprüfung nach dem Qualitätsklassengesetz, soweit dies mit den Sinnen möglich ist.

 

Dazu haben die Beschuldigten bereits im Einspruch die Einvernahme des Zeugen R. G. sowie des Mag. M. L. beantragt, der auch bestätigen kann, dass die Untersuchungen ausschließlich von ihm veranlasst werden.

 

Schließlich wird darauf verwiesen, dass 13 Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden konnten, sodass damit die Verantwortlichkeit der Zentrale unter Beweis gestellt werden konnte.

 

Die Beschuldigten stellen den ANTRAG 1. Frau D. S., das über sie verhängte Straferkenntnis vom 03.07.2007 LM 31 2006,

2. Frau M. F. das über sie verhängte Straferkenntnis vom 04.07.2007, LM 32 2006 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Imst, Zl LM 32 2006, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2007/21/1885.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in die Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2006/16/3381 und 2005/13/0976.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Bereits im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Zl 2006/16/3381, sowie im Verfahren 2005/13/0976, wurde erhoben, dass der Mitarbeiter der XY Warenvertriebs GmbH, Herr Mag. M. L. für den Einkauf von Obst und Gemüse verantwortlich ist. In den angeführten Verfahren hat Herr Mag. M. L. als Zeuge überzeugend ausgeführt, dass aus Gründen der Systematik und der Ordnung es nicht üblich bzw erlaubt ist, dass jeder Filialleiter eine eigene Untersuchung nach dem Qualitätsklassengesetz durch Einschicken eine Probe veranlasst, sondern geschieht dies durch den Einkäufer und dies stichprobenartig , also durch Herrn Mag. M. L.. Pro Woche werden ca 20 000 kg bis 30 000 kg Kartoffel verkauft. Eine Sortenbestimmung kann optisch nicht erfolgen, sondern nur durch Proteinbestimmung durch die gegenständliche Untersuchungsanstalt. Eine ähnliche Feststellung ergab sich übrigens auch im Verfahren 2005/13/0976 wegen einer gleichartigen Angelegenheit, das gegen eine andere Filialleiterin beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol anhängig war und welches mit einem Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG endete. Das Verfahren zu Aktenzahl 2006/16/3381 endete mit einer Einstellung des Verfahrens.

 

Das abgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die am 20.06.2006 im Betrieb der XY Filiale in W. gezogene Probe bei Kartoffeln der Marke ?XY? nicht sortenrein war. Die Berufungswerberin ist Filialleiterin der Filiale W.. Wie bereits in den oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen ist, ist die Berufungswerberin mit Urkunde vom 31.08.2004 zur verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für die Filiale Wenns bestellt worden und enthält diese Zuständigkeit unter Punkt 4. ausdrücklich auch eine Zuständigkeit für das Qualitätsklassengesetz, was aber nichts daran ändert, dass es der Berufungswerberin gelungen ist, die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass sich ihre Verantwortlichkeit im Sinn des Qualitätsklassengesetzes betriebsintern bzw XY Konzern intern lediglich auf eine optische Überprüfung nach dem Qualitätsklassengesetz zu beschränken hat. Die tatsächliche Verantwortung trifft nicht die Berufungswerberin, sondern den Zentraleinkäufer für Obst und Gemüse in der XY Zentrale in V. Eine endgültige Überprüfung der Sorgenreinheit könnte lediglich durch Ziehung von Proben und Untersuchung in der Lebensmitteluntersuchungsanstalt vorgenommen werden. Zu einer solchen Vorgangsweise ist die Berufungswerberin nicht berechtigt. Hiezu ist lediglich der Zentraleinkäufer berechtigt.

 

Entgegen der Bestellungsurkunde vom 31.08.2004 fehlte es daher der Berufungswerberin als Filialleiterin für derartige Übertretungen an einer ausreichenden Anordnungsbefugnis. Die Berufungswerberin konnte somit nicht als verantwortliche Beauftragte herangezogen werden. Ihr ist daher auch kein Verschulden anzulasten. Das Verfahren war daher einzustellen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bereits, im, Verfahren, wurde, erhoben, dass, der, Mitarbeiter, der, GmbH, Mag. M. L., verantwortlcih, ist, als, Zeuge, überzeugend, ausgeführt, dass, aus, Gründen, der, Systematik, und, der, Ordnung, es, nicht, üblich, bzw, erlaubt, ist, dass, jeder, Filialleiter, eine, eigene, Untersuchung, nach, dem, Qualtitätsklassengesetz, durch, Einschicken, einer, Probe, veranlasst, sondern, geschiegt, dies, durch, den, Einkäufer, und, die, stichprobenartig, also, durch, Herrn, Mag., M. L., Wie, bereits, in, den, oben, angeführten, Verfahren, sowie, im, gegenstänlichen, Verfahren, hervorgekommen, ist, ist, die, Berufungswerber, im, Urkunde, vom, 31.08.2004, zur, verantwortlichen, Beaurtragten, im, Sinne, des, § 9, VStG, für, die, Filiale, W., bestellt, worden, und, enhält, diese, Zuständigkei, unter, Punkt 4, ausdrücklich, auch, eine, Zuständigkeit, für, das, Qualitätsklassengesetz, was, aber, nichts, daran, ändert, dass, es, der, Berufungswerberin, gelungen, ist, die, erkennende, Behörde, davon, zu, überzeugen, dass, sich, ihre, Veranwortlichkeit, im, Sinne, des, Qualitätsklassengesetz, betriebsintern, ledilich, auf, eine, optische, Überprüfung, nach, dem, Qualitätsklassengesetz, zu, beschränkten, hat, Die, tatsächliche, Verantwortung, trifft, nich, die, Berufungswerberin, sondern, den, Zentraleinkäufer, für, Obst, und, Gemüse, in, der, in, V.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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