Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. R. R. über die am 27.3.2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein eingelangte und dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 1.4.2008 vorgelegte Schubhaftbeschwerde vom 25.3.2008 des türkischen Staatsangehörigen E. A., vertreten durch Herrn P-H H.,B. , gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.3.2008 wie folgt:
I.
Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 76, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl II Nr 334/2003, hat der Beschwerdeführer dem Land Tirol als Rechtsträger der obsiegenden belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Kufstein) den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30 insgesamt somit Euro 271,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.3.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung festgenommen und angehalten (Schubhaft). Die Schubhaftverhängung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der in Österreich nicht verankerte Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes nach Österreich eingereist ist und er das Österreichische Bundesgebiet aufgrund einer Reisebewegung ohne entsprechende Reisedokumente bzw Sichtvermerke durchqueren wollte. Weiters verfügt der Beschwerdeführer, der über keine Familienangehörigen in Österreich und auch sonst über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, über unzureichende Barmittel und auch über keine Unterkunftsmöglichkeit. Laut Ausführungen der belangten Behörde seien die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw Ausweisung gegeben und wurde auch tatsächlich ein Aufenthaltsverbotsverfahren, das mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, durchgeführt. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung sei es laut der Bezirkshauptmannschaft Kufstein notwendig, die Schubhaft zu verhängen und kein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz zur Anwendung zu bringen, weil erst mit der Verhängung der Schubhaft der beabsichtigte Verwaltungszweck, nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die beabsichtigte Außerlandesschaffung als gesichert erscheint.
Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der erbrachten Gegenschrift beantragt, dass die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge. Die Zuerkennung von Kosten im Rahmen der UVS-Aufwandsersatzverordnung wurde ausdrücklich beantragt.
Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den angeführten Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nur unsubstantiiert und platitüdenhaft und teilweise rechtswidrig sei und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen würde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt
Zur Sachverhaltsfeststellung wurden eine Gegenschrift und der fremdenpolizeiliche Akt der belangten Behörde vorgelegt. Die Gegenschrift wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs unverzüglich übermittelt und Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu begehren. Bis zur eingeräumten Frist ist keine Stellungnahme bzw kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt. Am 14.4.2008 ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 9.4.2008 eingelangt, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das verhängte fünfjährige Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen wurde. Der abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol erging auch an den Beschwerdeführer zu Handen des bevollmächtigten Rechtsvertreters P-H H.
Aus dem fremdenpolizeilichen Akt und insbesondere auch aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Kufstein am 14.3.2008 ergibt sich folgender verfahrensrechtlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, der mit einer b. Frau verheiratet ist und in B, mit seiner Familie wohnt. Er reiste am 10.3.2008 als Beifahrer von Bulgarien nach Griechenland und weiter mit der Fähre nach Italien. Von Italien aus wollte er mit dem Zug am 13.3.2008 über Österreich nach München reisen und von München weiter nach Bremen, um dort zu arbeiten. Er wollte sich dort das Geld für die Abschiebekosten für Deutschland verdienen. Kurz nach der Einreise nach Deutschland wurde er von der Polizei kontrolliert. Er hat sich laut eigenen Aussagen mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis ausgewiesen. Er wusste laut eigener Ausführung auch, dass, wenn er sich mit einem türkischen Reisepass ausgewiesen hätte, ein Schengenvisum gebraucht hätte, das er nicht besaß. Den vorgezeigten gefälschten bulgarischen Personalausweis hat er in Sofia in einem Lokal von einem unbekannten Mann um Euro 200,00 gekauft. Der Beschwerdeführer wusste, dass der von ihm gekaufte und verwendete Personalausweis gefälscht war. Der Beschwerdeführer ist laut eigenem Eingeständnis am 13.3.2008 ohne ein gültiges Schengenvisum und ohne einen sonstig notwendig Einreistitel nach Österreich ein- und weiter nach Deutschland gereist und hat einen gefälschten bulgarischen Personalausweis mitgeführt, den er bei der Kontrolle auch vorzeigte. Aufgrund des Aufgriffes des Beschwerdeführers in Deutschland musste dieser aufgrund der bestehenden Rückübernahmeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland am 14.3.2008 von Beamten der Polizeiinspektion Kufstein auf der Polizeiinspektion Kiefersfelden rückübernommen werden. Bei der Rückübernahme verfügte der Beschwerdeführer lediglich über Barmittel in der Höhe von Euro 60,00. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein zur Sicherung des Aufenthaltsverbotsverfahrens und zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung die Schubhaft mittels Schubhaftbescheid verhängt. Die angeordnete Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Innsbruck vollzogen und endete mit der am 19.3.2008 erfolgten Abschiebung auf dem Luftwege nach Bulgarien.
B) Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 4/2008, lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, Abschiebung
§ 46.
(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1.
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2.
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3.
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4.
sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt.
(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt § 69.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
§ 52
(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben
1.
die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen,
2.
die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
3.
die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
Schubhaft
§ 76
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1.
gegen ihn eine durchsetzbare, wenn auch nicht rechtskräftige, Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde,
2.
gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde,
3.
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
4.
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
Gelinderes Mittel
§ 77
(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Vollzug der Schubhaft
§ 78.
(1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen, er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden, der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder, mit Zustimmung des Betroffenen, in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, gilt sinngemäß.
(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.
Dauer der Schubhaft
§ 80
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
1.
weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
2.
weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
3.
weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82
(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1.
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.
wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
3.
wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem Unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83
(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
1.
eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
2.
die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der Unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
C) Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist im Wissen um den fehlenden Einreisetitel, den er als türkischer Staatsangehöriger für die Durchreise durch Österreich und die Einreise nach Deutschland benötigt hätte, und unter Benützung eines gefälschten bulgarischen Personalausweis nach Österreich ein- und nach Deutschland weitergereist mit dem Ziel, trotz des illegalen Aufenthaltes in Bremen einer Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund des Aufgriffes des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland durch die deutsche Polizei musste dieser von Österreich rückübernommen werden, wobei der Beschwerdeführer weder über ausreichend finanzielle Mittel noch über eine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfügte. Aufgrund der geringen Mittel wäre der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen aus eigenen Mitteln Österreich in Richtung Bulgarien zu verlassen. Es steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol fest, dass sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Einreise- und/oder Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er verfügte weiters über keine Unterkunft, kein legales Einkommen und auch über kein ausreichendes Vermögen, um sich selbst erhalten zu können.
Das Fehlen des Nachweises der Mittel zu seinem Aufenthalt ist eine Bestimmtheit dafür, dass sich der Fremde dem Verfahren entziehen werde und reicht dies aus, die Schubhaft anzuordnen und den Fremden in Folge in Schubhaft anzuhalten (Hinweis: Erkenntnis des VwGH vom 25.11.1994, Zahl 94/02/0349 oder Erkenntnis vom 22.3.2002, Zahl 2001/02/0122).
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein ist als zuständige Fremdenpolizeibehörde dazu verpflichtet, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Berufungswerbers zu beenden (§ 52 FPG). Sie hat sich um die gebotene rasche Abschiebung zu kümmern, wobei sie natürlich bis zur Abschiebung iSd § 46 Abs 3 FPG zu prüfen und zu überwachen hat, ob die anstehende Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist. Insgesamt kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers einleitete. Aufgrund des vorgelegten Aktes und der darin enthaltenen Gegenschrift ist ersichtlich, dass die belangte Behörde bestrebt war, die Dauer der Schubhaft möglichst kurz und schonend zu gestalten. Tatsächlich hat die Schubhaft nur vom 14.3.2008 bis zum 19.3.2008 gedauert.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels kam im Hinblick auf die bereits angesprochene finanzielle Lage und des gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, der nämlich bewusst ein von ihm erworbenes gefälschtes Reisedokument für Reisbewegung im Schengenraum verwendete, nicht in Frage. Es war keinesfalls tunlich den Beschwerdeführer vorerst unter Anwendung von gelinderen Mitteln zu enthaften und dann begründet Gefahr zu laufen, seiner für die Abschiebung nicht mehr habhaft zu werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher die Schubhaftverhängung zur Sicherung des fremdenrechtlichen Verfahrens und der daran unmittelbar anschließenden Abschiebung im gegenständlichen Falle notwendig und angebracht.
Mit gelinderen Mitteln konnte im gegenständlichen Falle nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Gesetzwidrigkeit bei der Schubhaftverhängung und während der Aufrechterhaltung der Schubhaft durch die belangte Behörde konnte nicht festgestellt werden. Die Schubhaftverhängung war jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entsprach den gesetzlichen Vorgaben des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegende Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.