Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über Berufung der ?B. P.?, v.d. RAe Dr. H. W./Mag. K. D., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10.04.2008, Zl 2.1. A-1653/41 betreffend Änderung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes ?XY? im Anwesen K., gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Anzeige der Frau R. R. vom 19.11.2007 auf ?Erweiterung der Sperrstunde? (richtig: ?Erweiterung der Betriebszeit?) von derzeit 04.00 Uhr auf 06.00 Uhr gemäß § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin nicht zugestellt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Wie in der Berufung ausgeführt (auch aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt sich nichts anderes), wurde der oben zitierte und mit der gegenständlichen Berufung angefochtene Bescheid der Berufungswerberin nie zugestellt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich um eine bescheidmäßige Erledigung nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 handelt, durchaus nachvollziehbar, hat doch die Erstbehörde nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in der vorliegenden Fallkonstellation (die Betriebszeit des Gastlokales ergibt sich aus der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides , hier Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13.01.2005, Zl 21 A-1653/12, S 3 oben und wurde nicht etwa per Auflage festgelegt , zu dieser Problematik eingehend T., Die Änderung der Betriebszeit einer gewerblichen Betriebsanlage im Spannungsfeld der Rechtskraft von Genehmigungsbescheiden, ZfV 2007/2081, 934f) die Eingabe vom 19.11.2007 zu Recht als Änderungsanzeige nach § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 (zur Änderung der Betriebszeit) angesehen, zumal der gewerbetechnische Sachverständige auf Anfrage mitteilte, dass bei bescheidgemäßem Betrieb kein nachteiliges Emissionsverhalten der Anlage zu erwarten ist. Diese Aussage ist als nachvollziehbar anzusehen, ist doch bei einer Änderung der Betriebszeit von 04.00 Uhr auf 06.00 Uhr mit keinen Änderungen der Umgehungsgeräusche zu rechnen (anders etwa bei einer Änderung der Betriebszeit von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr) und daher eine zusätzliche Emissionsbelastung durch die Betriebsanlage (hier ist ausdrücklich auf § 74 Abs 3 GewO 1994 zu verweisen, wonach im gewerblichen Betriebsanlagenrecht nur das Verhalten jener Personen zu berücksichtigen ist, die sich in der Betriebsanlage aufhalten und diese der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen) nicht gegeben. Dies selbstredend unter der Voraussetzung, dass der Betrieb projektgemäß und unter Einhaltung aller Auflagen betrieben wird (auf diesen Umstand hat auch der gewerbetechnische Sachverständige hingewiesen). Davon muss jedoch auch bei einem Anzeigeverfahren nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 als ?Projektverfahren? ausgegangen werden.
Sollte daher die Betreiberin den Betrieb abweichend von der Genehmigung betreiben oder Auflagen nicht einhalten, wäre dieses Verhalten strafbar bzw wären uU Maßnahmen nach § 360 GewO 1994 seitens der Behörde I. Instanz zu setzen.
Wenn nun die Berufungswerberin offenkundig auf die Judikatur des VwGH zur Berufungslegitimation im Mehrparteienverfahren Bezug nimmt (vgl etwa VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115 uva) und die grundsätzliche Zulässigkeit der gegenständlichen Berufung auch dann annimmt, wenn der Bescheid nicht an sie zugestellt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Anzeigeverfahren um kein Mehrparteienverfahren im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH handelt und in diesem Verfahren der Berufungswerberin keine Parteistellung zukommt (vgl VwGH 03.09.1996, 96/04/0042). ?Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 81 Abs 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs 8 Z 8 oder Abs 9 GewO 1994) ist im § 356 Abs 3 und 4 GewO 1994 nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden? (VwGH 22.03.2000, 2000/04/0062). Die Berufung war daher schon deshalb unzulässig, zumal eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Berufungswerberin nie erfolgte.
Die Behörde I. Instanz wird sohin über den ?in eventu? gestellten Antrag auf Bescheidzustellung abzusprechen haben, wobei aus Sicht der Berufungsbehörde auf die oben zitierte Judikatur des VwGH zum Anzeigeverfahren nach § 345 Abs 8 Z 6 GewO 1994 verwiesen wird.