TE UVS Tirol 2008/05/19 2008/20/0909-1

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Veröffentlicht am 19.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. K., P. am E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 31.01.2008, Zahl VK-14738-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Berufungswerber anstelle einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO zwei Übertretungen gemäß § 4 Abs 5 StVO vorgeworfen werden, wobei die gegen den Berufungswerber gerichteten Schuldvorwürfe wie folgt lauten:

 

Tatzeit: 04.06.2007 gegen 07:10 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Kufstein, Siedlerweg 9

Fahrzeug: LKW DAF, Kennzeichen XY, Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden (Beschädigung des Zaunes des Anwesens des R. K.) und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie dem anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO?

 

Tatzeit: 04.06.2007 gegen 07:10 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Kufstein, Klammstraße 3b

Fahrzeug: LKW DAF, Kennzeichen XY, Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden (Beschädigung des PKWs der S. W.) und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie dem anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO?

 

Es werden daher über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 125,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt jeweils Euro 12,50.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind im gegenständlichen Fall jeweils Euro 25, insgesamt somit Euro 50,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 04.06.2007 gegen 07:10 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Kufstein, Siedlerweg 9, Klammstraße 3b

Fahrzeug: LKW DAF, Kennzeichen XY, Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie dem anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs 5 StVO?

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung wurde eingeräumt, dass es richtig sei, dass dem Hausbesitzer nicht die Fahrzeugpapiere gezeigt worden seien, weil er gleich ?mit unsachlichem Wortschatz? ihn angesprochen habe. Er habe gegenüber dem Hausbesitzer seinen Wunsch nach der Polizei ausgedrückt. Er habe auf der Zufahrt zur Baustelle, welche nur 150 m entfernt gewesen sei, ?noch einen PKW beschädigt?, wobei er ?das Kennzeichen hinterlegt? habe. Er sei gleich zur Baustelle gefahren, da man dort auf die bestellte Ware gewartet habe. Während er bei der Abladung tätig gewesen sei, sei auch schon die Polizei gekommen. Er sei auch dann mit der Polizei zum beschädigten Fahrzeug gefahren, wo auch der Besitzer anwesend gewesen sei, um den Schaden aufzunehmen. Er habe noch mit dem Hausbesitzer Kontakt aufgenommen. Er sehe sich in keiner Weise einer Fahrerflucht schuldig. Er sehe sich auch nicht verpflichtet, die Strafe zu bezahlen.

 

Am 04.06.2007 gegen 07.10 Uhr lenkte der Berufungswerber einen LKW mit dem Kennzeichen XY und dem Anhänger XY in Kufstein im Bereich Siedlerweg/Klammstraße. Dabei beschädigte er zunächst mit diesem Fahrzeug den zum Anwesen Siedlerweg 9 gehörigen Zaun des R. K. Weiters wurde im Bereich der Klammstraße 3b ein PKW mit dem Kennzeichen XY beschädigt, wobei der rechte Seitenspiegel heruntergerissen wurde, mehrere Kratzspuren mittig in der Fahrertüre sowie eine Eindellung in diesem Bereich entstanden.

 

Der Geschädigte R. K. nahm diesen Unfall in Form eines lauten Krachs wahr und begab sich vor das Haus. Dort sprach er den ihn unbekannten Lenker an. Der Berufungswerber gab gegenüber K. jedoch seine Identität nicht bekannt und wies auch kein Dokument vor. Der Berufungswerber erklärte, dass er keine Zeit habe und zur Baustelle müsse.

 

Auf dem Weg dorthin beschädigte der Berufungswerber ein abgestelltes Fahrzeug (der S. W.). Bei diesem Fahrzeug wurde der rechte Seitenspiegel heruntergerissen. Es entstanden mehrere Kratzspuren mittig in der Fahrertür sowie eine Eindellung in diesem Bereich.

 

Auf diesem Fahrzeug brachte der Berufungswerber einen Zettel an, auf welchem das Kennzeichen XY angeführt ist mit dem Zusatz ?Ich habe Spiegel beschädigt?.

 

Der Berufungswerber fuhr in weiterer Folge zu einer nahe gelegenen Baustelle. Zwischenzeitlich verständigte der Geschädigte R. K. die Polizei. Seitens der Polizei wurden dann Erhebungen durchgeführt und es kam zu einer Kontaktnahme mit dem Geschädigten R. K. Nach Abschluss der Ersterhebungen fuhren die Beamten zur benachbarten Baustelle und trafen dort auf den Berufungswerber. Dieser erklärte, dass er wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt wäre, wenn er den LKW fertig entladen hätte. Auch wies er darauf hin, dass ein solcher Unfall beim Rückwärtsfahren auch einmal passieren könne. Fahrerflucht habe er nicht begangen, da er hinter der Windschutzscheibe des beschädigten PKWs einen Zettel angebracht habe.

 

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des erstinstanzlichen Aktes in Verbindung mit den von der Berufungsbehörde bei der Erstbehörde eingeholten Lichtbildern, auf welche in der Anzeige verwiesen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Feststellungen sich letztlich auch auf die Angaben des Berufungswerbers stützen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen in der Berufung, wonach er dem ?Hausbesitzer? die Fahrzeugpapiere nicht vorgewiesen habe. Auch dass er einen Zettel mit dem Kennzeichen am beschädigten PKW hinterlassen habe, ist der Berufung zu entnehmen.

 

Dass der Berufungswerber gegenüber R. K. den Wunsch nach Anforderung der Polizei geäußert habe, wird in der von der Erstbehörde in Form eines Aktenvermerkes gehaltenen Aussage des R. K. widersprochen. Aus der Anzeige geht hervor, dass eine Verständigung der Polizei durch R. K. erfolgt sei.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in § 4 Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ein Identitätsnachweis gegenüber der Geschädigten S. W. durch den Berufungswerber nicht erfolgt ist. Es braucht nicht näher erläutert werden, dass in der Bekanntgabe eines Kennzeichens wohl nicht ansatzweise eine Bekanntgabe der Identität der Person des Schädigers gesehen werden kann.

 

Auch gegenüber R. K. ist die Identitätsbekanntgabe nicht erfolgt, was wohl darin begründet sein mag, dass er von diesem ?mit einem unsachlichen Wortschatz? angesprochen wurde.

 

Damit, mangels der Bekanntgabe der Identität, traf den Berufungswerber somit die Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Vorfall zu verständigen. Der Pflicht zur Verständigung ist somit unverzüglich nachzukommen, jedenfalls nachdem die unmittelbar für den Unfallort notwendigen und dem Gebot der Verkehrssicherheit entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden.

 

Der Berufungswerber kam dieser Verständigungspflicht jedenfalls nicht nach, fuhr er doch zur Baustelle weiter, wo er nach Durchführung der Ersterhebungen durch die Polizeibeamten angetroffen wurde.

 

Entgegen der Auffassung der Erstbehörde liegt jedoch nicht nur eine Übertretung vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass trotz der Nähe der beiden Tatorte zueinander (laut Auszug aus dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem ca 50 m) zwei gesondert zu betrachtende Unfallsgeschehen vorliegen. Die Meldeverpflichtung ist unfallsbezogen zu sehen, dh den Berufungswerber traf zweimal die Verpflichtung, die nächstgelegene Polizeidienststelle vom (jeweiligen) Unfall zu verständigen. (vgl idZ Erk des VwGH vom 10.04.1991, 90/03/0283, zur Verpflichtung nach § 7 Abs 2 StVO, Rechtsfahrgebot)

 

Es wurde daher zweimal eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO verwirklicht.

 

Im Bezug auf die Strafbemessung ist zunächst auf § 22 Abs 1 VStG und das dort normierte Kumulationsprinzip zu verweisen. Dementsprechend waren zwei gesonderte Strafe zu verhängen. Die  Berufungsbehörde hatte daher die von der Erstbehörde verhängte Gesamtstrafe zu splitten. Die nunmehr für die beiden Vorfälle jeweils festgesetzten Strafbeträge von Euro 125,00 erweisen sich keinesfalls als unangemessen hoch.

 

Die verletzte Norm soll eine möglichst rasche, komplikationslose und eindeutige Feststellung der Identität eines Unfallbeteiligten sicherstellen. Diesem Interesse wurde eindeutig zuwidergehandelt. Auf Seiten des Berufungswerbers liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Mildernd und erschwerend war nichts. Die Strafhöhen ließen sich auch mit allenfalls vorliegenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.

 

Die Vorschreibung eines Betrages von jeweils Euro 12,50 zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (jeweils Euro 25,00 für das Berufungsverfahren) gründet sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, kann, kein, Zweifel, darüber, bestehen, dass, ein, Identitätsnachweis, gegenüber, der, Geschädigten, S. W., durch, den, Berufungswerber, nicht, erfolgt, ist. Es, braucht, nicht, näher, erläutert, werden, dass, in, der, Bekanntgabe, eines, Kennzeichens, wohl, nicht, ansatzweise, eine, Bekanntgabe, der, Identität, der, Person, des, Schädigers, gesehen, werden, kann. Entgegen, der, Auffassung, der, Erstbehörde, liegt, jedoch, nicht, nur, eine, Übertretung, vor. Vielmehr, ist, davon, auszugehen, dass, trotz, der, Nähe, der, beiden, Tatorte, zueinander, zwei, gesondert, zu, betrachtende, Unfallsgeschehen, vorliegen
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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