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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Slbg 1975 §3 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des R in F, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 1999, Zl. 0/92- 5101/2-1999, betreffend Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten zur erwerbsmäßigen Prostitution, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der (im Grunde der Übertragungsverordnung LGBl. Nr. 106/1965 zuständigen) Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, näher beschriebene Räumlichkeiten in S. von der Anwendung des § 3 Abs. 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz (LPStG) auszunehmen, abgewiesen und die beabsichtigte Verwendung dieser Räumlichkeiten zum Zweck der erwerbsmäßigen Prostitution gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 LPStG untersagt. Begründend wurde u. a. ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion S. und der Stadt S. eingeholt worden, denen zufolge der beabsichtigte Bordellbetrieb des Beschwerdeführers negative Auswirkungen befürchten lasse. Bis dato gebe es im Bezirk M. keine Prostitution. Der Einzug der "Rotlichtszene" in dieses Gebiet stünde dem klaren raumplanerischen Ziel der Stadt S., die Wohnqualität dieses überwiegend für Wohnzwecke genutzten Stadtteiles zu gewährleisten, entgegen. "Nutzungskonflikte" zwischen der Wohnbevölkerung und Kunden bzw. dem Betreiber des Bordells seien nicht ausgeschlossen, sondern wahrscheinlich. Die Erfahrungen mit anderen Bordellbetrieben in S. hätten gezeigt, dass das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft gestört und beeinträchtigt werde. Automatisch "verkomme" eine solche Straße und in weiterer Folge der gesamte Bezirk, wenn die Rotlichtszene mit den dazugehörigen Zuhältern, Suchtgiftdealern und Schleppern Einzug halte. Die kriminalpolizeiliche Erfahrung zeige, dass es im Umfeld um solche Betriebe verstärkt zu Gewalttaten (Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und dgl.) komme. Die Behörde befürchte daher, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers zu Missständen insbesondere sicherheits- und sittlichkeitspolizeilicher Art führen werde, die das örtliche Gemeinschaftsleben der Nachbarschaft im Hinblick auf die Umgebung (Wohngebiet mit Schule und Altenheim) stören.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz (LPStG) begeht, wer sich an öffentlichen Orten in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielt, eine Verwaltungsübertretung.
Die Gemeinde kann gemäß § 3 Abs. 4 LPStG von der Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten durch Bescheid bestimmte allgemein zugängliche Bauten oder Räumlichkeiten ausnehmen, wenn nicht zu befürchten ist, dass dies im Hinblick auf die Umgebung oder auf den Charakter der Gemeinde zu Missständen (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art) führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft stören.
Gemäß § 3 Abs. 3 LPStG hat, wer beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, dies der Gemeinde anzuzeigen. Die künftige oder weitere Verwendung ist zu untersagen, wenn dagegen Bedenken der im Abs. 4 genannten Art bestehen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es sei zu befürchten, dass der Bordellbetrieb des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Charakter der überwiegend für Wohnzwecke genutzten Umgebung zu Missständen führen werde, die geeignet seien, das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft zu stören.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die belangte Behörde habe keine inhaltliche Begründung für ihre Befürchtung gegeben. Es gebe keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Erhebungsergebnisse, vielmehr beruhten die Befürchtungen der belangten Behörde lediglich auf "Annahmen" und "allgemeinen Bedenken" über Missstände, die bei Einzug der Rotlichtszene zu erwarten seien.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid sind nicht berechtigt.
§ 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 LPStG ermächtigt bereits dann zur Untersagung der Nutzung einer Wohnung oder Räumlichkeit zur erwerbsmäßigen Prostitution, wenn Bedenken bestehen, es könne dadurch zu das örtliche Gemeinschaftsleben in der Nachbarschaft störenden Missständen kommen. Es genügt also die begründete Möglichkeit des Eintritts solcher Missstände.
Die entsprechenden Bedenken müssen zwar in der konkreten Umgebung bzw. im konkreten Charakter der Gemeinde ihre Grundlage haben. Es ist jedoch die diesbezüglich vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihrer Befürchtung lediglich "allgemeine" Annahmen zu Grunde gelegt, unzutreffend; hat die belangte Behörde doch klar zum Ausdruck gebracht, sie befürchte, dass es zu den erwähnten Missständen kommen könne, weil das Bordell in einem Stadtteil betrieben werden solle, der überwiegend Wohnzwecken diene. Die Bedenken der belangten Behörde haben somit - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - einen konkreten, im Betriebsstandort des Bordells in einem Wohngebiet gelegenen Grund.
Es ist aber auch nicht rechtswidrig, auf Grund der mit einem Bordell - nach den Erfahrungen der belangten Behörde - im Allgemeinen verbundenen Auswirkungen auf die Umgebung Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens in der Nachbarschaft, d.h. in dem in Rede stehenden Wohngebiet (zumindest) zu befürchten. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, es bestünden gegen den vom Beschwerdeführer angezeigten Bordellbetrieb Bedenken im Sinne des § 3 Abs. 4 LPStG.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999100172.X00Im RIS seit
18.02.2002