TE UVS Tirol 2008/05/26 2007/20/1850-10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn S. P., F., vertreten durch Herrn R. R., W. belangte Behörde Landespolizeikommando für Tirol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 89 Abs 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz iVm den §§ 67c, 67d und 67g AVG wird die Richtlinienbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass in Bezug auf die Amtshandlung, die von Beamten der Polizeiinspektion Landeck am 14.07.2007 in der Brixner Straße 3 in Landeck durchgeführt wurde, keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliegt.

 

Gemäß § 89 Abs 5 Sicherheitspolizeigesetz iVm § 79a Abs 1 AVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 UVS-Aufwandsersatzverordnung hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde als obsiegender Partei einen Beitrag von insgesamt Euro 543,10 (Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50, Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 220,20, Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 275,30) binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu ersetzen.

Text

Am 14.07.2007 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail eine ?Beschwerde? und ersuchte ?höflichst um Einleitung eines allenfalls notwendigen Disziplinarverfahrens?. In dieser Beschwerde bezog er sich auf eine Amtshandlung der Polizeiinspektion Landeck am 14.07.2007 gegen 09.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn zwei Polizeibeamte (von der PI L.) in der elterlichen Wohnung in L., aufgesucht. Er selbst lebe mit seiner Familie in F. und habe sich ordnungsgemäß bei der Stadtgemeinde L. abgemeldet. Er sei freischaffender Enthüllungsjournalist und weile zeitweise in Österreich. Er sei Mitarbeiter der journalistischen Plattform XY und betreibe an diesem Standort auch ein Studio zum Schneiden von Fernsehbeiträgen. Er würde außerdem freiberuflich für österreichische Medien wie XY, die Tageszeitung Ö. und die Tageszeitung ?XY? arbeiten.

 

Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten seien seine Gattin und er noch im Bett gewesen. Dazu sei die Ausziehcouch benutzt worden, die sich im selben Raum wie die Schnittanlage befinde. Die drei Kinder hätten sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnzimmer aufgehalten. Sein Vater habe den Raum betreten und mitgeteilt, dass ihn zwei Polizeibeamte sprechen möchten und er sei aufgestanden und habe den Vorraum der Wohnung aufgesucht.

 

Auf sein Verlangen, sich auszuweisen und nach der Richtlinienverordnung zumindest die Dienstnummern auszuhändigen, hätten beide Beamte dies verweigert. Es sei ihm auch untersagt worden, seinen Rechtanwalt Mag. M. C. aus I. anzurufen. Die Beamten hätten auf seine polizeiliche Abmeldung vom 03.07.2007 verwiesen und ausgeführt, dass diese nicht rechtens wäre, da er ja hier wohnen würde und demnach eine gerichtliche Ladung nicht zugestellt werden hätte können. Die Beamten hätten gemeint, dass es besser wäre, wenn der Briefträger RSa-Briefe bringen würde und nicht ständig die Polizei wegen solcher Schreiben kommen müsste. Die Beamten hätten ihn damit konfrontiert, dass ein Strafverfahren gegen ihn seitens des Landesgerichtes Klagenfurt wegen Erpressung, Kindesentführung, Stalking, pornografischer Darstellungen und anderer Delikte laufen würde. Sie hätten hiezu eine ladungsfähige Adresse begehrt, die er deshalb nicht angegeben habe, da sein Anwalt bereits Vollmacht gelegt und somit auch die notwendige Zustellermächtigung erlegt habe. Auch seien diese Vorwürfe vom verurteilten gewerbsmäßigen Betrüger M. B. initiiert worden und sei nicht auszuschließen, dass Herr B. weitere Aktionen gegen ihn hege. Dieser bombardiere ihn mit sinnlosen Klagen. Diesbezüglich habe er sich auch bereits an die Volksanwaltschaft zur Überprüfung dieser Vorgänge auf Rechtmäßigkeit gewandt. In öffentlicher Form würde Herr B. ankündigen, welche neuen Aktionen er gegen den Beschwerdeführer setzen würde. Die Beamten hätten auf zwei Betrugsanzeigen des BG L. verwiesen, jedoch keine näheren Auskünfte erteilt, weshalb gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Er sollte über seinen Wohnsitz, sein Vermögen, sein Einkommen usw Auskunft erteilen. Es sei jedoch die Amthandlung für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Es seien die Beamten auch nicht gewillt gewesen, ihre Identität preiszugeben, weshalb er zu einer Mitwirkung keine weitere Veranlassung gesehen hätte.

 

Während der Amtshandlung sei die älteste Tochter C. (11 Jahre alt) hinzugekommen und sei das Mädchen geradezu genötigt worden, mitzukommen. Nach Angaben der Beamten hätte der Beschwerdeführer seine Tochter entführt und hätten die Beamten beabsichtigt, sämtliche Räume der elterlichen Wohnung zu durchsuchen. Die Eltern seien während der gesamten Amtshandlung zugegen gewesen und hätten auch noch gefragt, ob dies überhaupt erlaubt sei. Einer der Beamten hätte daraufhin gemeint, dass der Beschwerdeführer ohnedies ein Kinderschänder und Kindesentführer sei, da es eine Vielzahl an Ermittlungen gegen ihn gebe. Seine Frau hätte daraufhin die Pässe der drei Kinder (C., 11 Jahre alt, M., 10 Jahre alt und D. zweieinhalb Jahre alt) geholt, welche letztlich zum Ende der Amthandlung geführt hätten. Ihre Tochter hätte in dieser Zeit kurz durch die Türe des Wohnzimmers geschaut und seine Frau hätte sich zeitweilig um den Sohn gekümmert, hätte aber ebenfalls die gesamte Amtshandlung mitverfolgen können. Dann sei von den Polizeibeamten die Wohnung verlassen worden.

 

Der Polizeieinsatz hätte mittels Diktiergerät mitgeschnitten werden können. Als Zeugen würden A. und D. P. sowie die Gattin und die Töchter C. und M. zur Verfügung stehen. Es könnten auf Wunsch der Volksanwaltschaft auch Zeugenaussagen durch eidesstattliche Erklärung ergänzend übermittelt werden oder eine mündliche Einvernahme erfolgen. Es würde jedoch um ehestmögliche Terminbekanntgabe gebeten oder um Einvernahme über das österreichische Generalkonsulat in Strassburg ersucht, da der Beschwerdeführer und seine Familie ab 20.07.2007 wieder in Frankreich weilen würden.

 

Mit einem Schreiben vom 06.08.2007 wurde dieses vom Beschwerdeführer eingebrachte Schreiben mit dem Hinweis, dass es sich hiebei um eine Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach Maßgabe des § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz handelt, an das Landespolizeikommando Tirol weitergeleitet. Mit einem E Mail vom 06.08.2007 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt. Das beigefügte Schreiben weist folgenden Wortlaut auf:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Beiliegend wird die am 16.7.2007 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten nach Maßgabe des § 89 Abs 1 SPG zur weiteren Behandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer wird über die Weiterleitung mit dem beigelegten Schreiben informiert.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

Anlagen: Beschwerdeschreiben (im Original)

Mitteilung des UVS an Beschwerdeführer?

 

Am 03.10.2007 richtete der Beschwerdeführer ein E Mail an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, mit dem er ?aufgrund des negativen Ausgangs der Überprüfungen des Landespolizeikommandos? im Rahmen des zweistufigen Prüfungsverfahrens sein nunmehriges Begehren an den UVS Tirol richten möchte. Er sicherte auch die Ausführung seines Begehrens samt Übermittlung weiterer Beweisunterlagen binnen 2 Wochen zu.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol übermittelte in weiterer Folge am 24.10.2007 ein E Mail an das Landespolizeikommando für Tirol, mit welchem unter Bezugnahme auf die am 16.07.2007 eingelangte Richtlinienbeschwerde um Übersendung des bezughabenden Aktes gebeten wurde.

 

Mit einem E Mail vom 29.10.2007 wurden daraufhin vom Landespolizeikommando Tirol mehrere Schriftstücke, welche sich auf die gegenständliche Beschwerde beziehen, vorgelegt, nämlich

 

Schreiben des LPK für Tirol vom 17.09.2007 an den Beschwerdeführer (Mitteilung, dass eine Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung nicht vorliegt)

 

Schreiben des BPK Landeck an das LPK für Tirol vom 05.09.2007

 

E-Mail des Beschwerdeführers an die PI Landeck vom 14.07.2007

 

Stellungnahme der PI Landeck zur Beschwerde vom 18.07.2007

 

Auszug einer Website (XY) vom 05.09.2007

 

In weiterer Folge richtete der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nachfolgendes mit 05.11.2007 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer, wobei dies einerseits direkt im elektronischen Weg an den Beschwerdeführer übermittelt wurde und andererseits an den damals lediglich als Zustellungsbevollmächtigen benannten Rechtsanwalt.

 

?Sehr geehrter Herr P.!

 

Mit Schreiben vom 03.10.2007 begehren Sie gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz die Entscheidung über die Verletzung von Richtlinien im Zusammenhang mit einer Amtshandlung am 14.07.2007 durch den Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Sie werden nunmehr aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ab Erhalt dieses Schreibens unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Landespolizeikommandos für Tirol vom 17.09.2007 (wonach keine Richtlinienverletzung vorliegt) eine Stellungnahme abzugeben und den vollständigen Namen Ihrer Gattin bekannt zu geben (diese war laut Ihren Ausführungen Zeugin des Vorfalls) sowie das Tonband (bzw allenfalls eine Kopie davon), auf welchem sich der Mitschnitt über den ?Polizeieinsatz? befindet, vorzulegen und mitzuteilen, inwieweit Ihrerseits die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung begeht wird, widrigenfalls auf der Grundlage der Aktenlage entschieden wird.

 

Ergänzend wird Ihnen mitgeteilt, dass im Zuge einer am 0.211.2007 durchgeführten telefonischen Rücksprache mit Herrn Rechtsanwalt MMag. M. C. von diesem erklärt wurde, dass er in der gegenständlichen Angelegenheit lediglich als Zustellbevollmächtigter, nicht jedoch als Vertreter tätig sei. Auf die im Beschwerdeverfahren bestehende Kostenersatzpflicht nach § 79a AVG wird hingewiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:?

 

Bezug nehmend auf dieses Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer am 08.11.2007 ein weiteres E Mail. Die Ausführungen in diesem E Mail beziehen sich im Wesentlichen auf ein Einschreiten von GI D. W. in der elterlichen Wohnung des Beschwerdeführers am 07.11.2007 um 12.15 Uhr. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen GI D. W. ?auszudehnen?. Es wurde auch die Übermittlung einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme einschließlich Beweismittel Zeugenliste zugesagt.

 

Schließlich langte am 27.11.2007 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, datiert mit 16.11.2007 ein. Inhaltlich führte der Berufungswerber zunächst aus, dass seitens der Beamten in ihrer Stellungnahme der Hinweis unterlassen worden sei, dass er bereits am Beginn der besagten Amtshandlung sein Handy geholt habe und es damit möglich sei, Gespräche wie mit einem Diktiergerät ?mitzuschneiden?. Der Beschwerdeführer sei als ?Investigativ-Journalist? tätig und mit versteckten Kameras, Tonmitschnittgeräten udgl sehr geübt. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an den UVS gewandt habe, würden seine Aktivitäten an der PI L. äußerst negativ empfunden, wie sich aus der bereits am 08.11.2007 übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers ergebe. Nachdem der Beschwerdeführer ein Aufnahmegerät beigeschafft habe, sei er zu dem Beamten zurückgekehrt und habe RI T. ihn gefragt, ob es nicht unhöflich sei, einfach wegzugehen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, den Beamten das Du Wort anzubieten.

 

Inhaltlich nahm der Beschwerdeführer auch Bezug auf die Ausführungen in der Stellungnahme des LPK für Tirol, wonach er weder verheiratet sei, noch irgendwann einmal verheiratet gewesen sei, zur Zeit keine Lebensgemeinschaft mit einer Frau eingegangen sei und zudem auch keine derartige Gemeinschaft bekannt sei, aus der jemals Kinder entstanden wären. Auch sei es eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen akademischen Titel ordentlich erworben habe und somit die Titel ?MMag.? zu Unrecht führe.

 

Aus diesen Schilderungen, so der Beschwerdeführer, gehe eindeutig hervor, dass er offensichtlich umfangreich und ohne gerichtlichen Auftrag von Beamten der Polizeiinspektion L. observiert würde. Tatsächlich könne die PI L. allenfalls auf Erkenntnisse des M. B. zurückgreifen, weshalb bei der Staatsanwaltschaft I. und bei der Staatsanwaltschaft K. jeweils Strafverfahren gegen die im Beschwerdeverfahren angeführten Beamten anhängig seien.

 

Wie die Eltern A. und D. P. in einer Stellungnahme an das Landesgericht K. vom 30.07.2007 angegeben hätten, lebe der Beschwerdeführer seit Februar 2007 mit ?seiner Familie? in F. Betreffend die Führung des akademischen Grades verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es der Bezirksverwaltungsbehörde obliege, derartige Urteilsfindungen zu fassen und keinesfalls den Beamten einer Polizeiinspektion. Ungeachtet dessen könne jedermann im Internet unter einer näher angeführten Website einsehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in den Studienrichtungen Kommunikationswissenschaft und Publizistik an der Universität S. inskribiert gewesen sei. Weitere Beweisausführungen würden sich daher in jeder Hinsicht erübrigen.

Der Beschwerdeführer ging auch auf den Vorfall vom 07.11.2007 ein, wonach GI W. den Beschwerdeführer als ?Pfeifendeckel? betitelt hätte, was ein Verstoß gegen § 5 RLV sei. Auch sei der Beamte K. durch Verlesen verschiedenster Delikte, welche am Landesgericht K. angezeigt worden seien, voreingenommen gewesen, indem er daraus ein ?erwiesenermaßen? strafbares Handeln des Beschwerdeführers interpretiert hätte. Bestärkt werde diese Annahme durch die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund der Vorgänge am 14.07.2007 und am 20.07.2007 die Polizeiinspektion L. aufgesucht hätten und sich der Beamte T. über den Beschwerdeführer negativ geäußert hätte und etwa unzählige Delikte des Beschwerdeführers aufgelistet und diesen vor den Eltern ?Schwerverbrecher? bezeichnet hätte.

 

Dass der Beschwerdeführer absichtlich von den Beamten diskriminiert würde, ginge nicht zuletzt aus der Stellungnahme vom 08.11.2007 hervor.

 

Die Staatsanwaltschaft I. hätte sämtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer (in Zusammenhang mit M. W. und seiner Lebensgefährtin S. M.) einstellen müssen und hätte lediglich ein Betrugsverdacht an das Bezirksgericht I. zur Durchführung einer Hauptverhandlung abgetreten werden müssen, wobei der Beschwerdeführer gänzlich freigesprochen worden sei.

 

Es wurde daher beantragt, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Ladung der angeführten Zeugen und Polizeibeamten K., T. und W.

 

Weiters wurde begehrt die Ausdehnung des Verfahrens auf den Polizeibeamten GI W. in Bezug auf den Vorfall vom 07.11.2007 sowie die Fristerstreckung von 4 Wochen für die Vorlage eines Tonbandprotokolls über die Amtshandlung am 04.07.2007, weil das Handy durch den Beschwerdeführer zwischenzeitlich getauscht worden sei und zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf die betreffende Audio-Datei zurückgegriffen werden könne.

 

Beigeschlossen war dieser Stellungnahme die Kopie einer von A. P. unterschriebenen Aussage sowie ein Internetausdruck der Forschungsdokumentation der Universität S. sowie eine Kopie einer Erklärung an E. von D. P. Schließlich legte der Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben auch eine Bevollmächtigung der I. Int. N.o.H.R. R. R. vor.

 

Nach Einlangen dieser Stellungnahme führte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister betreffend die in der Stellungnahme angeführte Ehegattin Mag. S. P. durch. Die Anfrage ergab, dass lediglich eine S. P. mit Geburtsdatum XY mit einem Wohnsitz in W. (seit 05.11.1999) aufscheint. Bezüglich des zuvor erwähnten ?Int. N.o.H.R.? stellte sich durch einen Vereinsregisterauszug zum Stichtag 29.11.2007 heraus, dass dieser Verein behördlich gelöscht wurde (mit Rechtskraft 25.01.2007).

 

Hinsichtlich des Geschehnisablaufes vom 07.11.2007 ging der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, dass dies einen eigenständig zu beurteilenden Sachverhalt darstellt, weshalb diesbezüglich eine Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 89 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz an das Landespolizeikommando für Tirol erfolgte. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit nachfolgendem Schreiben mitgeteilt:

 

?Sehr geehrte Herren!

Mit dem per E Mail übermittelten Schreiben vom 3.10.2007 wurde von Herrn P. im Bezug auf den im Schreiben vom 14.7.2007 näher umschriebenen Vorfall (Amtshandlung der Polizeiinspektion L. am 14.7.2007 gegen 9.00 Uhr) gemäß § 89 Abs 4 SPG eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol beantragt.

 

In einem ergänzenden Schreiben vom 8.11.2007 (E-Mail) bezog sich Herr S. P. auf Amtshandlungen vom 7.11.2007, einerseits um 12.15 Uhr in der elterlichen Wohnung, L., und andererseits um 15.00 Uhr auf der PI L. Es wurde auch ausgeführt, dass die Beschwerde (?gegen GI W. D.?) ausgedehnt werden solle.

 

In einem weiteren Schriftsatz vom 26.11.2007 wurde dieses Begehren nochmals unterstrichen, indem ausdrücklich beantragt wurde, dass das Verfahren auf dem Polizeibeamten GI D. W. aufgrund des Vorfalls vom 7.11.2007 (Verstoß gegen §§ 5 und 9 Richtlinienverordnung) ausgedehnt werden möge.

 

Der Vorfall vom 7.11.2007 stellt sich verfahrensrechtlich als eigenständige (neue) Beschwerde wegen Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie dar. Diese wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde, nämlich dem Landespolizeikommando T., weitergeleitet. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol im Schreiben vom 6.8.2007 betreffend die Amtshandlung der PI L. vom 14.7.2007 verwiesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Vorliegen einer Richtlinienverletzung durch das Vorgehen von GI W. am 7.11.2007 ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol daher hinsichtlich des Vorfalles/der Vorfälle vom 7.11.2007 erst dann gegeben, wenn nach Maßgabe des § 89 Abs 4 SPG die Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol verlangt wird. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass, soweit die Entscheidung durch dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch für den Vorfall vom 7.11.2007 begehrt wird, die Frage des Kostenersatzes gesondert vom Beschwerdeverfahren betreffend den Vorfall vom 14.7.2007 zu regeln ist.

 

Da nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch hinsichtlich des Vorfalles vom 7.11.2007 die Entscheidungspflicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol geltend gemacht wird, besteht die Absicht, hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vorfall vom 14.7.2007 vorläufig zuzuwarten, um allenfalls im Sinne der Verfahrensökonomie beide Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.

 

Es wird weiters mitgeteilt, dass aufgrund des Schriftsatzes vom 26.11.2007 Herr R. R. als Vertreter von Herrn P. gesehen wird, nicht jedoch die angeführte Initiative Int. N.o.H.R. Es wurde nämlich festgestellt, dass ein gleichnamiger Verein durch die Bezirkshauptmannschaft W. amtlich gelöscht wurde. Da einer (nicht als juristische Person organisierten) Initiative keine Vertretungsbefugnis im Sinne des 10 AVG zukommt, wird von einer Vertretung durch Herrn R. R. ausgegangen, wobei dieser im Hinblick auf die fehlende Einschränkung des Vollmachtsverhältnisses auch als Zustellbevollmächtigter gesehen wird. Unter Bezugnahme auf den Antrag im Schriftsatz vom 26.11.2007 wird gebeten, eine Kopie des Tonbandmitschnittes vom Vorfall vom 14.7.2007 spätestens bis zum 28.12.2007 anher zu übermitteln.

 

In den Ausführungen des Landespolizeikommandos T. werden massive Zweifel bezüglich des Erwerbes eines akademischen Grades durch Herrn P. geäußert. Ihrerseits wird im Schriftsatz vom 26.11.2007 lediglich darauf verwiesen, dass Herr P. an der Universität inskribiert war. Zur Klarstellung sowie zur Sicherstellung der korrekten Anrede wird gebeten, bis zum 28.12.2007 Nachweise zu übermitteln, die den erfolgreichen Abschluss eines Studiums bestätigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol richtete ein weiteres mit 06.12.2007 datiertes Schreiben an das Bezirkspolizeikommando L., welches folgenden Inhalt aufweist:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren!

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde von Herrn P. eine Beschwerde gemäß § 89 SPG erhoben. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine von Beamten der PI L. durchgeführte Amtshandlung am 14.7.2007 im Haus L. Im Zusammenhang damit wurde durch das Bezirkspolizeikommando Landeck auch eine Stellungnahme vom 5.9.2007 an das Landespolizeikommando für Tirol erstattet. In dieser Stellungnahme wurde zu den Beschwerdeausführungen (die Beamten hätten sich nicht ausgewiesen und die Dienstnummer auf Verlangen nicht ausgefolgt) ausgeführt, dass dazu bereits durch CI Mag. Dr. J. der PI L. eingehende Erhebungen durchgeführt worden seien und dass diesbezüglich auf eine Kopie der Vorfallenheitsanzeige an das Bezirksgericht L. als Beilage verwiesen werde.

 

Diese Beilage wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bislang nicht übermittelt. Es wird daher gebeten, eine Kopie dieser Vorfallenheitsanzeige anher zu übermitteln.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:?

 

Mit einem Schreiben vom 10.12.2007 wurde diese Vorfallenheitsanzeige an den UVS in Tirol übermittelt. Dem war auch eine Stellungnahme der PI L. zur ?Beschwerde P. S.? vom 17.07.2007 angeschlossen.

 

Am 27.12.2007 übermittelte die Polizeiinspektion L. einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer, mit welchem das Ergebnis der Erhebungen an der Universität S. vom 19.12.2007 übermittelt wurde, nämlich dass dort Herr S. P. mit ?diesen Geburtsdaten? nicht bekannt sei und somit ihm auch kein akademischer Grad verliehen werden hätte können.

 

Nachdem betreffend den Vorfall vom 07.11.2007 kein Antrag gemäß § 89 Abs 4 SPG beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einlangte, wurde von diesem für den 26.05.2008 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit E Mail vom 13.05.2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung auf den Zeitraum 07.07.2008 bis 21.07.2008, da seine ?Gattin über ihre eigenen Erlebnisse mit dem betreffenden Exekutivbeamten vor dem Senat persönlich berichten möchte.? Er lebe seit vergangenem Jahr mit seiner Familie in Frankreich und es sei ihm aufgrund der Schulpflicht seiner Kinder nicht möglich, diesen Termin wahrzunehmen.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde daraufhin nachfolgendes E Mail vom 16.05.2008 an den Beschwerdeführer gerichtet.

 

?Sehr geehrter Herr P.!

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13.3.2008 wird mitgeteilt, dass nicht zuletzt im Hinblick auf den Umfang der Verhandlung (es sind mehrere Zeugen sowie die belangte Behörde geladen) eine Verlegung der Verhandlung nicht in Betracht kommt.

 

Im Hinblick auf die Ausführungen der Polizei (Bezirkspolizeikommando L., Schreiben an das Landespolizeikommando für Tirol vom 5.5.2007), wonach Herr S. P. nicht verheiratet (gewesen) sei und weder eine Lebensgefährtin noch Kinder habe, wird ersucht, spätestens bei der Verhandlung entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass Sie verheiratet sind. Auch möge Geburtsdatum und Geburtsort sowie der Geburtsname Ihrer Ehegattin bekannt gegeben werden.

 

Hinsichtlich des Vorfalls vom 7.11.2007 (Einschreiten von GI D. W.) wird Ihnen mitgeteilt, dass dies eine eigenständige Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten nach Maßgabe des § 89 Abs 1 SPG darstellt (UVS-Aktenzahl 2007/20/3307) und dass diese Beschwerde mit Schreiben vom 6.12.2007 an das Landespolizeikommando für Tirol weitergeleitet wurde. Sie wurden davon mit Schreiben vom 6.12.2007 in Kenntnis gesetzt. In dieser Angelegenheit wurde keine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol nach Maßgabe des § 89 Abs 4 erster Satz SPG verlangt. Dementsprechend ist diesbezüglich keine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung gegeben.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Dr. Alfred Stöbich

Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol?

 

Am 16.05.2008 langte ein E-Mail ein, welches als Absender Mag. S. P. ausweist, in welchem sie ihre persönlichen Daten wie folgt bekannt gab.

 

?Geb.Datum: XY

Geb.Ort: P.

Mädchenname: T.?

 

Mit einem kurz darauf übermittelten E Mail gab sie die ?Daten unserer Kinder? wie folgt bekannt:

 

?C. P., geb. XY, L.

M. P., geb. XY, L.

D. P., geb. XY, L.?

 

Bezug nehmend auf das E Mail vom 16.05.2008, 11.08 Uhr, der entscheidenden Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer in einem E Mail vom selben Tag (12 Uhr 56). Darin verwies er etwa darauf, dass die Angaben des BPK L. unrichtig seien, da keine Nostrifikation der Ehe in Österreich erfolgt sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich auch über eine unzulässige Weitergabe von Informationen aus Polizeiakten an Privatpersonen.

 

Soweit das Verfahren vor dem UVS-Tirol im Wesentlichen sein Privatleben behandeln würde und nicht das Fehlverhalten der Behörde, so würde er einem derartigen Verfahren als Beschwerdeführer in keinem Fall beiwohnen und nunmehr die Volksanwaltschaft von diesen subtilen Vorgängen in Kenntnis setzen.

 

Ein Erscheinen am 26.05.2008 sei sowohl aus privaten als auch aus beruflichen Gründen nicht möglich. Seine Familie und er würden seit über einem Jahr in F. leben. Seine Frau (beschäftigt bei A. F.) und er (beschäftigt bei A.) würden keine Möglichkeit sehen, für diesen Zeitraum Urlaub zu nehmen. Die Gattin und die 12-jährige Tochter würden jedoch persönlich vor dem Senat aussagen. Es sei auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft I. in Ausarbeitung, in welcher es um die rufschädigenden Behauptungen gegen ihn gehe.

 

Vor dem Hintergrund der Ausführungen im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 06.12.2007, in welchem von einer Zusammenlegung beider Verfahren die Rede sei, sei er über die aktuelle Mitteilung zur Causa GI D. W. verwundert, zumal dieser nicht unwesentlich an den Richtlinienverletzungen, insbesondere aber an den vernichtenden Vorgehensweisen gegen seine Person beteiligt erscheine.

 

GI D. W. wirke auch mit dem rechtskräftig verurteilten schweren Betrüger M. B. zusammen, um die berufliche Existenz als Journalist ?öffentlichen Agitationen auszusetzen?. So sei zu Unrecht gemeinsam mit M. B. von den Beamten G. und W. eine Anzeige gegen ihn erhoben worden, die von der Staatsanwaltschaft I. zurückgelegt worden sei. Herr B. sei auch seit 20.02.2008 in Haft. Er erhalte auch von Herrn W. diverse anonyme E Mails. Er habe bis zum heutigen Tag noch kein Schreiben des Landespolizeikommandos Tirol zur Causa ?W.? erhalten.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurden vor Durchführung der Verhandlung mehrere Ermittlungsschritte gesetzt. So wurde in Erfahrung gebracht, dass bei der Bezirkshauptmannschaft L. zahlreiche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßiger Führung eines akademischen Titels durchgeführt werden sollten, dass jedoch diesbezüglich Probleme bei der Zustellung von Schriftstücken bestünden.

 

Eine Nachfrage bei der Gemeinde L. erbrachte, dass dort keinerlei Hinweise darauf vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei oder Kinder habe.

 

Die entscheidende Behörde richtete auch ein E Mail an die österreichische Botschaft in P., in welchem es um das Vorliegen von Bedenken betreffend den Wohnsitz in F. und den Familienstand des Beschwerdeführers ging. Seitens der österreichischen Botschaft in P. wurde mitgeteilt, dass Herr P. (sowie Familie) ha. nicht bekannt sei. An der angegebenen Adresse seien im französischen Telefonbuch 37 Personen erfasst. Der Name P. scheine weder in diesem Ort noch in einer der 22 R.

d. F. auf. Da es in F. kein Meldegesetz gebe, könne der Beschwerdeführer den von ihm angegebenen Wohnsitz durch Vorlage einer Gas-, Wasser-, Strom- und Telefonrechnung, auf der sein Name aufscheine, nachweisen.

 

Am 20.05.2008 nahm Herr P. E. zugunsten des Beschwerdeführers Akteneinsicht. Seine Vollmacht bezog sich lediglich auf die Akteneinsichtnahme einschließlich der Genehmigung, von einzelnen Aktenteilen Kopien anzufertigen.

 

Am 24.05.2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein E Mail ein, welches als Absender S. P. aufweist und an das Bezirkspolizeikommando L. gerichtet war (Cc an das im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Mitglied des UVS). In diesem Schreiben bezieht sich der Absender auf die Stellungnahme des BPK L. an das LPK für Tirol vom 05.09.2007, wonach der Beschwerdeführer von der Wohnung seiner Eltern aus das Internet-Nachrichtenmagazin XY betreibe. Demnach wird das BPK L. um Richtigstellung aufgefordert, wonach nicht der Beschwerdeführer, sondern S. P. Betreiber dieser Internet-Seite sei und das Nachrichtenmagazin XY ausschließlich ein Produkt seiner Person sei. Die notwendigen Domain Rechte habe er bereits am 04.05.2007 vom Beschwerdeführer übernommen. Die treuhänderische Verwaltung erfolgte durch R. R., dem Internet-Provider.

 

Der Beschwerdeführer sei als freischaffender Chefreporter für das Nachrichtenmagazin XY tätig. Wie dem Arbeitsvertrag und den Personalpapieren entnommen werden könne, habe dieser seinen Hauptwohnsitz nahe L. Selbstverständlich sei der Beschwerdeführer verheiratet und habe er selbst als Gast bei Herrn P. und seiner Familie in F. übernachtet.

 

Dem Nachrichtenmagazin XY würden Beweisunterlagen im Zusammenhang mit M. B. und ua GI D. W. vorliegen, die in den nächsten Tagen der Staatsanwaltschaft I. zur Verfügung gestellt würden.

 

Am 25.05.2008 übermittelte der Beschwerdeführer an den UVS in Tirol ein E Mail: Mit diesem wurde eine ergänzende Stellungnahme samt Beweisanträge übermittelt und weiters ein Presseausweis, aus dem sich ergebe, dass er einen akademischen Titel führe.

 

Mit diesem Schriftsatz beantragte er neuerlich die Vernehmung seiner Frau S. P. im Wege der Rechtshilfe durch das österreichische Generalkonsulat in S., weiters die Vernehmung des Beschwerdeführers selbst, nach Möglichkeit bei seinem nächsten Aufenthalt in Österreich oder auch beim Generalkonsulat. Weiters beantragte er die Vernehmung von Chefinspektor L. ua zur Verifizierung seiner Behauptung, er sei ledig, nie verheiratet gewesen und hätte keine Kinder. Als Beweis für die Existenz seiner Kinder würde er umgehend Unterlagen nachreichen, ?da die zuständige Behörde diese erst frühestens am 26.05.2008 ausstellen kann?.

 

Die Beschwerdegründe nach § 31 SPG wurden in diesem Schriftsatz nochmals dahingehend zusammengefasst, dass die Beamten K. und T. am 14.07.2007 die Bekanntgabe ihrer Dienstnummern verweigert hätten. Es sei völlig unglaubwürdig, dass ein Journalist mit jahrelanger Berufserfahrung Polizisten nicht sofort nach ihrer Dienstnummer fragen würde, wenn sie bei ihm einschreiten würden.

 

Der eigentliche Grund für das Auftreten der Polizeibeamten K. und T. am 14.07.2007 sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Damit liege ein Verstoß gegen § 31 Abs 2 Z 3 SPG vor. Die Behauptung, sie hätten im Auftrag von Gerichten ein Personalblatt zu erstellen gehabt und ihn deshalb aufgesucht, sei unglaubwürdig, denn den angeführten Gerichten seien seine Daten bekannt gewesen und auch, dass er über einen Zustellungsbevollmächtigen erreichbar gewesen sei. Es sei auch nicht üblich, dass Polizeibeamte jemanden aufsuchen würden, um ihn angeblich zu einer Strafanzeige zu vernehmen.

 

Er sei von den Polizeibeamten K. und T. nicht über die Details der angeblich gegen ihn vorliegenden strafrechtlich relevanten Vorwürfe informiert worden und vor allem nicht über den offenbar damit verbundenen intensiven Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden. Damit sei gegen § 31 Abs 2 Z 7 SPG verstoßen worden. Die Ausrede des Insp. K. in seiner Stellungnahme, ihm seien die Vorwürfe nicht bekannt gewesen, sei unglaubwürdig, wenn er auch gleichzeitig angeben würde, er hätte ihn dazu befragt.

 

Die Behauptung, die Polizeibeamten hätten ein Personalblatt erheben müssen, sei lediglich ein Vorwand.

 

Ebenso sei die Behauptung von Insp. K., während der Amtshandlung hätten sich keine weiteren Leute in der Wohnung der Familie P. aufgehalten, gelogen. Insp. K. hätte das auch nicht feststellen können, da er ihm nicht erlaubt habe, die Wohnung zu durchsuchen und auch dazu nicht berechtigt gewesen sei.

 

Die Behauptung von Insp. K., er würde schon 17 Jahre in der gleichen Straße (offenbar wie die Eltern des Beschwerdeführers) wohnen und der Beschwerdeführer würde ihn persönlich kennen und hätte sogar seine private Telefonnummer, sei frei erfunden. Insp. K. wohne in Z. und das sei ein anderer Ort. Seine Telefonnummer stehe im H., die jeder kennen könne. Auf den Vorwurf, die Polizeibeamten hätten eine Hausdurchsuchung verlangt, sei nicht eingegangen worden. Auch der Vorwurf der Entführung der Tochter und Kinderschändung sei unbeantwortet geblieben.

 

Das Nachrichtenmagazin XY werde weder von ihm noch von dieser Wohnung aus betrieben. Es sei das Magazin mit diesem Impressum erst am 08.09.2007 im Internet online gestellt worden. Damit erhebe sich die Frage, wie das BPK L. am 05.09.2007 davon hätte wissen können. Es seien auch die schriftlichen Aufträge des BG L. und des LG K. nicht vorgewiesen worden. Er beantrage die Beiziehung des Erhebungsberichtes und der Vorfallenheitsanzeige.

 

Bezüglich der Behauptung, seine Familie sei lediglich ein Produkt seiner Fantasie, verweise er auf den Beweisantrag, seine Frau S. P. einzuvernehmen.

 

Bezüglich der Ausführungen des LPK T. macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine objektive Prüfung seiner Vorwürfe stattgefunden habe und wegen der zugegebenen Vorbehalte auch keine solche beabsichtigt gewesen sei. Die von der Polizei vorgelegten Stellungnahmen seien nicht geeignet, die Vorwürfe der Richtlinienbeschwerde zu entkräften, sondern würden seine Beschwerdegründe bestätigen.

 

Unmittelbar vor Durchführung der Verhandlung wurde von dem im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Organ noch eine ZMR-Anfrage betreffend M., C. und D. P. sowie S. P. durchgeführt. Diese Anfragen verliefen negativ (ebenso negativ verblieb eine ZMR-Anfrage betreffend die Namen S. T., M., C. und D. T.).

 

Am 26.05.2008 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist jedoch, wie in seinen Schreiben bereits angekündigt, der Beschwerdeführer nicht erschienen. Es ist auch kein Vertreter des Beschwerdeführers erschienen. Die belangte Behörde entsandte Vertreter zur gegenständlichen Verhandlung. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen A. und D. P., Bez.Insp. A. K. und GI A. T., weiters durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt.

 

Zum Sachverhalt:

Am 14.07.2007 führten Bez.Insp. K. und GI T. der Polizeiinspektion L. eine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer durch. Dem Einschreiten der beiden Polizeibeamten lagen folgende Aktenvorgänge zugrunde:

 

Für das BG L. waren die Daten für ein Personalblatt des Beschwerdeführers zu erheben und übermittelt (GZ: XY).

 

Für das LG K. war eine ?zustellfähige Adresse? des Beschwerdeführers zu ermitteln, weil sich dieser laut Meldeauskunft nach F. abgemeldet habe und das Gericht nicht erreichbar sei (GZ: XY).

 

Der PI L. lag eine über das Stadtpolizeikommando I. übermittelte Betrugsanzeige eines M. B. vor, in welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, unter dem alias-Namen T. Server angemietet aber nicht bezahlt zu haben (GZ: XY).

 

Um ca. 09.00 Uhr fuhren die beiden Polizeibeamten in L. zum Haus B. Vor dem Haus trafen sie den Vater des Beschwerdeführers A. P. an. Er wurde befragt, ob sein Sohn S. zu erreichen wäre. A. P. äußerte, dass sein Sohn in der Wohnung sei. A. P. begleitete die Beamten zu der im dritten Stock des Hauses gelegenen Wohnung. Der Grund lag darin, dass zwar die Ehegattin von Herrn A. P. D. P. in der Wohnung anwesend war, jedoch aufgrund ihres eingeschränkten Hörvermögens das Läuten möglicherweise nicht wahrgenommen und die Tür nicht geöffnet hätte.

 

A. P. weckte den in einem Zimmer schlafenden Beschwerdeführer. Zu diesem Zeitpunkt war außer dem Beschwerdeführer lediglich dessen Mutter in der genannten Wohnung aufhältig. A. P. verließ die Wohnung wieder, nachdem er seinen Sohn S. geweckt hatte.

 

Die beiden Polizeibeamten warteten im Hausgang der Wohnung auf den Beschwerdeführer. Als dieser aus seinem Zimmer kam, wurde er über den Grund des Besuches aufgeklärt. RI T. teilte mit, dass das BG L. im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren gegen ihn ein Personalblatt und die dazu entsprechenden Auskünfte benötigen würde. Auch wurde ihm mitgeteilt, dass das LG K. im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eine ?zustellfähige Adresse? benötige, weil er sich nach F. abgemeldet habe und so für das Gericht nicht mehr erreichbar sei. RI T. war bekannt, aufgrund welcher Delikte des Strafgesetzbuches ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Dem Beschwerdeführer wurde dies auch mitgeteilt.

 

Der Beschwerdeführer machte zu seinen persönlichen Daten keine Angaben. Im Bezug auf seine Adresse äußerte er, dass er Bedenken habe, dass ein gewisser B. seine Adresse in F. erfahre und dass er sie deshalb nicht nennen wolle. Unter Hinweis darauf, dass das Gericht K. eine Adresse benötigen würde, erklärte der Beschwerdeführer, dass man die Schriftstücke an seinen Rechtsanwalt Mag. C. in I. schicken könne.

 

Seitens der Polizeibeamten wurde auch noch angesprochen, dass eine Anzeige wegen Betruges gegen ihn von M. B. erhoben worden sei, da er bei diesem Server angemietet aber nicht bezahlt hätte. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch. Er erklärte lediglich, dass er keinen B. kenne und das Weitere sein Anwalt mache.

 

Bez.Insp. K. erklärte dem Beschwerdeführer den Grund der Anwesenheit der Polizisten und verwies jedoch auch darauf, dass er keine genaueren Auskünfte erteilen könne, weil ihm selbst keine Details bekannt seien. Während dieser Amtshandlung war in der Wohnung außer den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer lediglich die Mutter des Beschwerdeführer D. P. anwesend. Diese saß die ganze Zeit in der Küche, während sich die Amtshandlung im Hausgang der Wohnung abspielte. Da sie zu diesem Zeitpunkt ihr Hörgerät noch nicht verwendet hat, nahm sie den Gesprächsinhalt nicht wahr.

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde von den Beamten keine Dienstnummer verlangt. Die Beamten äußerten gegenüber dem Beschwerdeführer auch nicht den Vorwurf, dass er ein Kinderschänder oder Kindesentführer sei.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die glaubwürdigen Angaben der beiden einvernommen Polizisten AI A. K. und GI A. T. Die beiden Zeugen hinterließen einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt und sich der Gefahr einer Bestrafung wegen einer falschen Zeugenaussage ausgesetzt hätten.

 

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten vor der entscheidenden Behörde decken sich auch mit der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen K. vom 18.07.2007. Diese Stellungnahme hat der Zeuge K. deshalb abgegeben, weil die gegenständliche Beschwerde unmittelbar nach dem hier zu beurteilenden Geschehnisablauf auch an die PI L. übermittelt wurde. Diese Stellungnahme von AI K. wurde nur 4 Tage nach dem gegenständlichen Vorfall abgegeben. Bereits in dieser Stellungnahme führte der Zeuge K. aus, dass der Beschwerdeführer keine Dienstnummer von den beiden Polizeibeamten verlangt habe, diese ihm ansonsten selbstverständlich in Form einer Visitenkarte übergeben worden wäre. In der Verhandlung am 26.05.2008 erklärte AI A. K., dass die Dienstnummer weder von ihm noch von seinem Kollegen verlangt worden sei. Dies bestätigte auch GI A. T.

 

AI K. erklärte, dass er dem Beschwerdeführer ?unter Garantie nicht gesagt habe, dass er ein Kinderschänder oder ein Kindesentführer sei?. Er habe ihm nur die Paragrafen mitgeteilt, die vom Landesgericht K. angeführt gewesen wären, weswegen seine Zustelladresse benötigt worden sei.

 

Der Geschehnisablauf bis zur Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer wurde von den beiden Polizeibeamten genau so geschildert, wie er auch vom Zeugen A. P. dargelegt wurde. Demnach brachte A. P. die beiden Polizeibeamten zu der im dritten Stock gelegenen Wohnung des Hauses in L. und verließ diese Wohnung wieder, nachdem er den Beschwerdeführer geweckt hatte.

 

Unstrittigerweise befand sich während des Gesprächs zwischen den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer die Mutter des Beschwerdeführers D. P. in der Küche der Wohnung. Sie hat, wie sie selbst als Zeugin einräumte, nicht mitbekommen, worum es in diesem Gespräch gegangen ist, weil sie nach ihren eigenen Angaben ?keinen Hörapparat drinnen? gehabt habe. Die Zeugin D. P. äußerte an anderer Stelle, dass ihr Sohn ihr mitgeteilt hätte, dass sich die Polizisten nicht ausgewiesen hätten, sie jedoch (aus eigener Wahrnehmung) nichts dazu sagen könne, weil sie den Hörapparat erst dann verwende, wenn sie im Bad fertig sei.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lassen sich, soweit sie das Ansinnen der beiden Polizeibeamten betreffen, durchaus mit den Angaben der beiden Polizeibeamten in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass es dabei auch um ein Zustellproblem im Zusammenhang mit einem Verfahren beim Landesgericht K. gegangen sei und die Beamten ihn damit konfrontiert hätten, dass ein Strafverfahren gegen ihn seitens des LG K. wegen Erpressung, Kindesentführung, Stalking und pornografischer Darstellungen ua Delikte laufen würde. Auch sei auf Betrugsanzeigen beim BG L. verwiesen worden. Die Ausführungen in Bezug auf seine Reaktion (?sah ich zu einer Mitwirkung keine Veranlassung und habe an meinen Anwalt verwiesen?) decken sich mit den Angaben der beiden Polizisten.

 

Ein gravierender Widerspruch zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und jenen der beiden Polizisten ergab sich jedoch in Bezug auf das Verlangen, die Dienstnummern vorzuweisen und den Vorwurf an den Beschwerdeführer, er sei ein Kinderschänder und Kindesentführer. Der zuletzt genannte Vorwurf ist durch die Aussage des Zeugen K. als widerlegt anzusehen, da er in diesem Zusammenhang als Zeuge glaubhaft angab, dass er dem Beschwerdeführer ?nur die Paragrafen genannt habe, die vom Landesgericht K. angeführt gewesen seien?.

 

Dass die Dienstnummer verlangt worden sei, wurde von beiden Beamten, wie bereits ausgeführt, in Übereinstimmung mit früheren Stellungnahmen widerlegt.

 

Ein massiver Widerspruch zwischen den Angaben der beiden Polizisten vor dem erkennenden Senat einerseits und den Ausführungen des Beschwerdeführers andererseits besteht in Bezug auf den Punkt, dass die Eltern während der gesamten Amtshandlung zugegen gewesen wären und darüber hinaus auch noch die älteste Tochter des Beschwerdeführers hinzugekommen sei (und geradezu zum Mitkommen genötigt worden sei). Nicht bestätigen konnten die Polizisten die Angaben des Beschwerdeführers, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers dabei gewesen sei (und die Pässe der Kinder vorgewiesen habe) und die jüngste Tochter (M.) kurz durch die Türe des Wohnzimmers geschaut hätte.

 

Der Vater des Beschwerdeführers versicherte, dass er zum Zeitpunkt des Gesprächs der Polizisten mit dem Beschwerdeführer gar nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. D. P. erklärte, dass sie vom Gespräch nichts mitbekommen habe, da sie zu diesem Zeitpunkt den Hörapparat noch nicht verwendet habe.

 

Die Anwesenheit weiterer Personen (der Ehegattin, der Kinder des Beschwerdeführers) während des Gesprächs zwischen den Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten glaubhaft dementiert. Auch aus den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers geht eindeutig hervor, dass sich, neben der in der Küche befindlichen Mutter des Beschwerdeführers keine weiteren Personen in der Wohnung aufgehalten haben. Schon allein deshalb war die Einvernahme weiterer Personen hinfällig.

 

In einem Schreiben den BPK L. an das LPK für Tirol vom 05.09.2007 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Ehe eingegangen sei und weder eine Lebensgefährtin noch Kinder habe. Ob der Beschwerdeführer in diesem Punkt bewusst unwahre Behauptungen aufstelle oder die angeführte Familie ein Produkt seiner Fantasie sei, entziehe sich der Kenntnis des Meldungslegers.

 

Diese Behauptung, welche vom Beschwerdeführer stets zurückgewiesen wurde, war Gegenstand umfangreicher Ermittlung durch die erkennende Behörde. So wurden etwa auch die Eltern des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Einvernahmen zu diesem Punkt befragt.

 

Aus den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers geht hervor, dass er keine Kenntnis davon hat, dass sein Sohn verheiratet und Vater von Kindern sei. A. P. vermittelte dabei auch den Eindruck, dass es ihm überaus unangenehm ist, über die Behauptungen seines Sohnes betreffend seinen Familienstand und das Vorhandensein von Kindern zu sprechen. Er erklärte, weder eine Frau Mag. S. P. noch irgendwelche Enkel (des Beschwerdeführers) zu kennen. Die Äußerungen des Vaters des Beschwerdeführers ließen keinen Zweifel darüber, dass weder eine Ehegattin des Beschwerdeführers noch eigene Kinder real existieren. Ihm wurde auch ein Auszug einer Website der Familie T. vorgelegt, auf welcher die Familie T. präsentiert wird. Das Familienoberhaupt wird mit S. (S.), 32 Jahre alt umschrieben, wobei das Foto den Beschwerdeführer zeigt (ein Foto des Beschwerdeführers ist auch auf einer anderen Website (XY) abgebildet). Die Website der Familie T. zeigt auch noch die Mutter S. (S.), 31 Jahre alt, sowie die Kinder D., 2 Jahre alt, E. (K. L.), 9 Jahre alt und P., 16 Jahre alt.

 

Während der Vater des Beschwerdeführers nach Vorlage dieser Webseite erklärte, dass er die Angehörigen (seines Sohnes), die dort abgebildet sind, nicht kennen würde, erklärte die Mutter des Beschwerdeführers nach Vorlage dieses Internetausdruckes, dass die Frau, die hier abgebildet sei, so aussehe, wie die Frau ihres Sohnes. Ebenso erklärte sie, dass D. hier abgebildet sei. Sie gab auch an, dass die Kinder M., C. und D. heißen würden. Eine P., wie sie auf diesem Auszug der Website abgebildet sei, kenne sie nicht. In Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers erklärte sie ua, dass diese S. T. heiße, eine Tirolerin sei und die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Nach den Angaben ihres Sohnes habe sie auch einmal in I. (für S.) gearbeitet. Die Kinder müssten schon ?in I. auf die Welt gekommen sein?. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe in I. gewohnt. Sie sei in K. bei I. aufgewachsen.

 

Die Zeugin D. P. hinterließ einen unsicheren Eindruck und konnte insbesondere zur Biographie der (angeblichen) Ehegattin des Beschwerdeführers kaum Angaben machen. Was etwa deren frühere berufliche Tätigkeit betrifft, antwortete sie, dass ?S. zu ihr gesagt? habe, ?dass sie bei XY gearbeitet? habe. Auch was die Geburtsorte der Kinder des Beschwerdeführers betrifft, konnte sie lediglich Vermutungen äußern (Die Kinder ?müssten schon in I. auf die Welt gekommen sein?).

 

Die Angaben von D. P. werden nicht nur durch jene des A. P. widerlegt, sondern auch durch die umfassenden Recherchen, die die erkennende Behörde vorgenommen hat. So scheint eine S. T. (oder P.) mit Geburtsdatum XY im Zentralen Melderegister nicht auf. Dies müsste jedoch der Fall sein, wenn sie tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt in Österreich aufhältig gewesen wäre.

 

Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.05.2008 aufgefordert wurde, ua entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass er verheiratet ist, blieb der Beschwerdeführer einen Nachweis bis zum heutigen Tag schuldig. Mit Schreiben vom 25.05.2008 sicherte der Beschwerdeführer zu, dass er umgehend Unterlagen nachreichen würde, womit die Existenz seiner Kinder bewiesen werden könne; wobei dieser Nachweis erst frühestens am 26.05.2008 ausgestellt werden könnte. Diese Ausführungen erscheinen insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Ausführungen, im Schriftsatz vom 14.07.2007 darauf verwies, dass seine Ehegattin den Polizeibeamten die Pässe der Kinder vorgewiesen hätte. Im Übrigen ist ein Nachweis der Existenz von Personen durch entsprechende Geburtsurkunden jederzeit möglich. Die erkennende Behörde führte sogar Ermittlungen bei der österreichischen Botschaft in P. durch, ohne dass sich dort ein Hinweis auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers samt Familie in F. ergeben hätte.

 

Den von der Behörde verlangten Nachweis über den Erwerb eines akademischen Grade blieb der Beschwerdeführer schuldig, zumal die Übermittlung einer Ablichtung eines französischen Presseausweises nicht ausreichend ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund eines Berichtes der belangten Behörde, wonach Recherchen bei der Universität Salzburg ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer kein akademischer Grad verliehen worden wäre.

 

Auch wenn die Frage des Erwerbs eines akademischen Titels des Beschwerdeführers mit dem gegenständlichen Verfahren nicht unmittelbar Bezug hat, ergeben sich daraus erhebliche Bedenken in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Übrigen blieb er auch die von ihm selbst angebotene Vorlage eines Mitschnitts des Gespräches mit den Polizeibeamten am 14.07.2007 schuldig. Zu einer solchen Vorlage wurde der Beschwerdeführer  von der Behörde ausdrücklich aufgefordert.

 

Vor diesem Hintergrund leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beträchtlich. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Anwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der hier in Rede stehenden Amtshandlung aber auch in Bezug auf deren Existenz. Diese wird zwar von der Mutter des Beschwerdeführers in deren Aussage bestätigt, jedoch hinterließ diese vor der erkennenden Behörde einen unsicheren Eindruck. Der Zeuge AI K. brachte in seiner Einvernahme nachvollziehbar zum Ausdruck, dass der Vater des Beschwerdeführers Realist sei, während dessen Mutter sehr stark zu ihrem Sohn halte und sie deshalb die Behauptungen ihres Sohnes stütze.

 

Da die erkennende Behörde auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse zur Auffassung gelangt ist, dass eine Ehegattin des Beschwerdeführers namens S. P. nicht Zeugin der Amtshandlung am 14.07.2007 war und darüber hinaus gar nicht existiert, war der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.

 

Was die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass er ordnungsgemäß geladen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Umstand geltend gemacht, der dem Begriff ?sonstigen begründeten Hindernisse? im Sinne des § 19 Abs 3 AVG zu unterstellen ist. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch gemacht hat, fällt dies nicht der Behörde zur Last (VwGH 29.01.2003, Zahl 2001/03/0194).

Es bedurfte auch nicht der Einvernahme von Chefinspektor L., zumal der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und darüber hinaus die von der erkennenden Behörde selbst durchgeführten umfassenden Recherchen, insbesondere aber auch die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, die Feststellung zu gründen vermochten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht verheiratet ist und keine Kinder hat.

 

Es bedurfte auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise, wie zB die Einvernahme von RA Mag. C. sowie der Schwester des Beschwerdeführers (diese wurde nicht zum gegenständlichen Vorfall vom 14.07.2007 angeboten) sowie der Einholung näher angeführter Gerichtsakten (diese haben keinen unmittelbaren Bezug zur hier in Rede stehenden Amtshandlung). Auch GI D. W. war nicht einzuvernehmen, zumal dieser bei der Amtshandlung am 14.07.2007 gar nicht beteiligt war.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

§ 89 SPG hat folgenden Wortlaut:

?Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89 (1) Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlass nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

 

(4) Jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

 

(5) In Verfahren gemäß Abs 4 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g und 79a AVG sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.?

 

Im Hinblick auf den Wortlaut des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 14.07.2007 (Verweis auf die Richtlinienverordnung sowie Ersuchen um Einleitung eines allenfalls notwendigen Disziplinarverfahrens) war vom Vorliegen einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 89 Abs 1 SPG auszugehen.

 

Die Beschwerdepunkte betreffen einerseits die Nichtbekanntgabe der Dienstnummern sowie die Nichtbekanntgabe des Grundes des Einschreitens. Auch der Vorwurf, er sei von den Beamten ?ohnedie

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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