TE UVS Tirol 2008/05/30 2008/18/1040-4

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Veröffentlicht am 30.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn M. R., D-U., mittlerweile vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. H., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.02.2008, Zl VK-24460-2007, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 auf Euro 200,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 45 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 20,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.10.2007 gegen 10.44 Uhr

Tatort: Kufstein, A12 Inntalautobahn, bei km 1,733 in Richtung Deutschland

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)

 

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der damals noch unvertretene Beschuldigte selbst Berufung erhoben.

 

Darin wurde angeführt, dass der Eichschein hinsichtlich des verwendeten Gerätes keine eigenhändige Unterschrift aufweisen würde. Der Beschuldigte würde erhebliche Zweifel daran haben, dass ein Kennzeichen und ein Fahrzeug, welches eine Geschwindigkeit von 146 km/h eingehalten haben solle, einwandfrei ohne Lichtbild zu identifizieren seien. Es stelle sich die Frage ob eine Verwechslung mit dem deutschen Kennzeichen XY sicher auszuschließen sei. Weiters, ob es sich um ein Fahrzeug einer anderen Nationalität handeln würde. Der auf dem Europakennzeichen angeführte Nationalitätsbuchstabe sei bei einem 146 km/h schnellen Fahrzeug auf einer dreispurigen Autobahn mit Sicherheit nicht erkennbar.

 

Aufgrund der angeführten Tatsachen und dem Nichtvorliegen eines Fotos von Fahrer und Fahrzeug fordere er noch einmal, das Verfahren gegen ihn einzustellen bzw an die deutschen Behörden zu übergeben, damit diese dann das Verfahren einstellen könnten.

 

Mit Schriftsatz des nunmehrigen Vertreters des Beschuldigten vom 29.04.2008 wurde die Berufung des Beschuldigten wie folgt ergänzt:

 

?In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache hat Herr M. R., XY-Straße 46, D-U., Herrn Dr. G. H., Rechtsanwalt in K., J.-E.-Straße 8, mit seiner Verteidigung beauftragt. Herr RA Dr. G. H. beruft sich gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wird um Kenntnisnahme ersucht. Insbesondere wird ersucht, den ausgewiesenen Verteidiger von den wesentlichen Verfahrensschritten, insbesondere Bescheide, Ladung, etc, in Kenntnis zu setzen. Hingewiesen wird darauf, dass der ausgewiesene Verteidiger bereits von der Verhandlung am 06. Mai 2008, 13.30 Uhr beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Verhandlungssaal 2 Kenntnis hat.

 

Der Beschuldigte hat selbst gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.02.2008 zu VK-24460-2007 Berufung erhoben und wird durch den ausgewiesenen Verteidiger in Ergänzung zu den darin enthaltenen Ausführungen nachstehende

 

BERUFUNGSERGÄNZUNG

erstattet und ausgeführt wie folgt:

 

1.) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 28.10.2007 gegen 10.44 Uhr auf der A12 bei km 1,733 in Fahrtrichtung Deutschland eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte.

Der Beschuldigte hat jedoch keine Verwaltungsübertretung begangen.

 

2.) Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergibt, sei der Beschuldigte mittels Lasermesspistole gemessen worden. Lichtbild wurde keines angefertigt bzw wurde ein entsprechendes Lichtbild dem Beschuldigten trotz seinem Ersuchen nicht übermittelt.

Der Beschuldigte wurde jedenfalls aber nicht nach der Messung angehalten, sondern wurde ihm eine Strafverfügung zugestellt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und hat er um die Übermittlung des entsprechenden Fotos, aus dem eine Geschwindigkeitsübertretung ersichtlich ist, ersucht.

 

In weiterer Folge wurde dem Beschuldigten sodann das Lasermessprotokoll und der Eichschein übermittelt. Entsprechendes Foto wurde nicht übermittelt.

 

In ihrer Begründung führt die erstinstanzliche Behörde lediglich aus, dass aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizei Wiesing feststehen würde, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY zu schnell gefahren sei.

 

Weshalb die erstinstanzliche Behörde angenommen hatte, dass der Beschuldigte zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte, geht aus dem Straferkenntnis nicht hervor.

 

3.) Wie oben erwähnt, wurde dem Beschuldigten der Eichschein der verwendeten Laserpistole übermittelt. Der Eichschein ist jedoch nicht unterschrieben. Der Eichschein führt selbst aus, dass Eichscheine ohne Unterschrift keine Gültigkeit haben. Dies entspricht auch dem Gesetz und ist das verwendete Gerät daher nicht geeicht gewesen. Ungeeichte Messgeräte dürfen im Verkehr nicht verwendet oder bereitgestellt werden.

Allein aus diesem Grund ist die Messung daher schon ungültig und hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werden müssen.

 

4.) Aus dem Laserprotokoll ist zu entnehmen, dass der vorgeworfene Tatort nicht mit dem Ort der tatsächlich durchgeführten Lasermessung übereinstimmt.

Auch dies hat der Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Die Behörde hat sich damit aber nicht auseinandergesetzt, sondern dem Beschuldigten als Tatort km 1,733 vorgeworfen.

 

5.) Auch die Tatzeit ist falsch vorgeworfen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er am 28.10.2007 gegen 10.44 Uhr eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte. Der Tatvorwurf wurde daher nicht ausreichend konkretisiert.

Unabhängig davon ist die vorgeworfene Tatzeit unrichtig. Aus dem Lasermessprotokoll geht lediglich hervor, dass von 10.42 Uhr bis 11.08 Uhr 200 Fahrzeuge gemessen worden wären, wovon gegen 17 Anzeigen erstattet worden wäre.

 

Nicht nur, dass in einem solchen Zeitraum nicht 200 Fahrzeuge gemessen werden können, so wurde auch nach dem Lasermessprotokoll um 10.42 Uhr eine Funktionsprüfung und Kalibrierung vorgenommen. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch und dauert daher länger als zwei Minuten, weshalb der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung um 10.44 Uhr nicht begangen haben kann.

 

Überdies ist völlig unklar, warum die Verwaltungsübertretung gegen 10.44 Uhr begangen worden sein sollte, da hierzu keinerlei Unterlagen etc. vorliegen. Auch wurde durch die erstinstanzliche Behörde keine Stellungnahme der anzeigenden Polizeibeamten angefordert, aus welcher hierzu etwas ersichtlich wäre.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wäre also auch wegen diesem Punkt einzustellen gewesen.

 

6.) Unabhängig davon, dass die Messung nicht richtig war, wurde auch nicht das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen. Es sind aus dem erstinstanzlichen Akt keinerlei Unterlagen ersichtlich, weshalb eine Geschwindigkeitsübertretung mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY begangen worden sein sollte. Hierbei kann es sich um einen Ablesungsfehler handeln. Insbesondere ist unklar, ob der Trennungsstrich vor dem zweiten ?M? oder nach dem zweiten ?M? war.

Die erstinstanzliche Behörde hat eine Geschwindigkeit von 146 km/h angenommen, wobei dann auch die Messtoleranz von 5 km/h abgezogen worden wäre. Demnach wäre das Fahrzeug mit 151 km/h an den Polizeibeamten vorbeigefahren, während diese eine Lasermessung durchgeführt hätten. Dass hierbei beim Ablesen des Kennzeichens ein Fehler passiert ist, ist äußerst wahrscheinlich.

 

7.) Unrichtig vorgeworfen wurde auch die Geschwindigkeit. Die erstinstanzliche Behörde hat in ihrer Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt: ?Dabei ist laut Anzeige die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten worden.? Es ist daher davon auszugehen, dass auf der Anzeige des Lasermessprotokolles 146 km/h aufgeschienen sind, wobei hiervon aber die Messtoleranz noch abzuziehen gewesen wäre.

 

8.) Weiters wird bestritten, dass zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Tatort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h geherrscht hatte. Auf österreichischen Autobahnen ist eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt. Auch wurde am gegenständlichen Tatort keine niedrigere Geschwindigkeit verordnet. Allenfalls wurde die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

Möglicherweise wurde durch das automatische Verkehrsleitsystem aufgrund Feinstaubbelastung eine Geschwindigkeitsbegrenzung erlassen, wäre dann jedoch der Tatvorwurf insofern falsch, als dass nach der Verordnung gemäß IG-L, nicht nach der StVO, zu bestrafen gewesen wäre.

 

9.) Weiters wird als Berufungsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens niemals der gänzliche Behördenakt zur Verfügung gestanden. So ist ihm insbesondere die Anzeige der Beamten nicht vorgelegen. Welche anderen Schriftstücke durch den Beschuldigten nicht eingesehen werden konnten, kann nicht geklärt werden, da ihm lediglich das Messprotokoll und der ungültige Eichschein vorgelegt worden sind

 

10.) Unabhängig davon, dass der Beschuldigte keine Verwaltungsübertretung begangen hat, ist die verhängte Strafe zu hoch bemessen.

Ein allfälliges Verschulden wäre derart gering und die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

 

Selbst wenn die Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung einer Strafe nicht gegeben wären, so ist jedenfalls die verhängte Strafe zu hoch bemessen.

 

Die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung hat dieser daher nicht begangen Die erste Instanz hätte bereits das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen müssen.

 

Zum Beweis dafür, dass keine ordnungsgemäße Messung vorgelegen hat und der Tatvorwurf unrichtig ist, wird gestellt der ANTRAG:

Inspektor P. und Inspektor L.,

beide per Adresse Autobahnpolizeiinspektion Wiesing,

mögen als Zeugen einvernommen werden.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen wird gestellt der ANTRAG:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge in Stattgebung dieser Berufung

1.

den angefochtenen Bescheid beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen;

2.

in eventu von der Verhängung einer Strafe absehen;

3.

in eventu die verhängte Strafe herabsetzen.

4.

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt. (Ist bereits anberaumt).?

 

Der Berufung kommt lediglich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe Berechtigung zu.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die Zeugen BI P. L. sowie GI G. P. einvernommen. Darüber hinaus wurden die handschriftlichen Aufzeichnungen des BI P. L. betreffend den gegenständlichen Vorfall zum Akt genommen. Zudem wurde Einsicht genommen in die von der API Wiesing am 06.05.2008 per Telefax übermittelte Verordnung des Verkehrsministeriums zu Zl BMVIT-138.012/0020-II/ST5/2005. Schließlich wurde der erstinstanzliche Akt dargetan.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing vom 28.10.2007 zu Zl. A1/57054/01/2007, die vom einvernommenen Zeugen BI P. L. stammt, ist zu entnehmen, dass der Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen XY (D) am 28.10.2007 um 10.44 Uhr auf der Inntalautobahn A12 bei Strkm 1,733, Richtungsfahrbahn Deutschland, die gemäß § 52 lit a Z 10a StVO im dortigen Bereich gültige Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nach Abzug der vorgesehenen Messfehlertoleranz um 46 km/h überschritten hat. Unter ?Sonstiges, Besonderheit zur Amtshandlung? ist ausgeführt, dass die Übertretung von GI P. (Messbeamter) und BI L. festgestellt worden sei.

 

Eine Anhaltung sei aufgrund des Messstandortes nicht tunlich gewesen.

 

Laut Fahrzeugdaten des Kraftfahrt-Bundesamtes  in Flensburg ist der Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen XY auf M. R., geb XY, zugelassen.

 

Nach Einlangen der Anzeige erging gegen den Zulassungsbesitzer, nämlich den Beschuldigten, eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO. Gegen diese Strafverfügung hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 13.11.2007 fristgerecht Einspruch erhoben. Dabei führte der Beschuldigte an, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sei. Er ersuche, ihm ein Lichtbild zukommen zu lassen, damit er bei der Fahrerermittlung behilflich sein könne.

 

Schließlich wurde der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren als Zulassungsbesitzer (Halter) mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aufgefordert, binnen zwei Wochen die Auskunft zu erteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 28.10.2007 gegen 10.44 Uhr in Kufstein, A12 Inntalautobahn, km 1,733, in Richtung Deutschland gelenkt hat. Mit Schreiben vom 13.11.2007 gab der Beschuldigte zu dieser Aufforderung an, dass er das Laser-Messprotokoll und den Eichschein (waren in Ablichtung dem Aufforderungsschreiben angeschlossen) erhalten habe. Leider wäre dem Ersuchen nach Vorlage eines Fahrerfotos nicht nachgekommen worden. Da sich die hellseherischen Fähigkeiten des Beschuldigten in Grenzen halten würden, ersuche er, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Weiters sei angemerkt, dass die Ablichtung des dem Beschuldigten zugestellten Eichscheines nicht unterschrieben sei und damit ungültig sei. Auch sei das Laser-Messprotokoll an einem anderen Standort, als dem ihm zur Last gelegten Tatort, ausgefüllt worden.

 

Schließlich erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Der Zeuge BI P. L., der, wie schon angeführt, die Anzeige erstattet hat, gab an, dass er eigentlich keine konkreten Erinnerungen mehr an die gegenständliche Anzeige habe und auf diese verweisen müsse. Unter Vorhalt des gegenständlichen Laser-Messprotokolles gab er an, dass die relevanten Eintragungen vom Kollegen P. stammen würden.

 

Weiters legte er handschriftliche Aufzeichnungen vom gegenständlichen Vorfall vor. Dazu erklärte er, dass die zweite Spalte sich auf den gegenständlichen Vorfall bezieht. Die handschriftlichen Aufzeichnungen habe er unmittelbar nach der Messung angefertigt.

 

In der zweiten Spalte dieser handschriftlichen Aufzeichnungen (es sind mehrere Messungen angeführt) scheint auf:

10,44 XY (D), BMW rot, 151, 303 m, 46, 1.733

 

Der Zeuge erklärte hiezu, dass der Wert 151 den gemessenen Wert bezeichnet. Sodann seien 3 Prozent Toleranz abgezogen worden, sodass eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h vorliegend gewesen sei. Der eingetragene Wert ?303 m? bezeichne die Messentfernung, die ebenfalls vom  Display des Geschwindigkeitsmessgerätes abgelesen worden sei. Beim Wert ?1,733? handle es sich um den Tatort. Es sei so, dass der ankommende Verkehr gemessen worden sei. Der Standort der Beamten habe sich laut Laser-Messprotokoll bei km 1,430 befunden. Km 0 bezeichne die Staatsgrenze, sodann erfolge die Kilometrierung ansteigend in Richtung Innsbruck. Ganz links sei in der gegenständlichen Spalte die Tatzeit mit 10.44 Uhr verzeichnet worden. Überdies habe er auf seinen handschriftlichen Aufzeichnungen auch ?44,29? (rechts oben) vermerkt. Dabei handle es sich um die Identifikationsnummer des verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes. Dem Zeugen wäre nicht in Erinnerung, dass es mit diesem Gerät irgendeinmal Fehlmessungen gegeben hätte.

 

Es sei so gewesen, dass damals die Überkopfanzeige an der Verkehrsbeeinflussungsanlage aktiv gewesen sei und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h kundgemacht gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei nämlich nach der StVO eine 100 km/h-Beschränkung im gegenständlichen Bereich verordnet. Er habe deshalb auch eine Anzeige nach der StVO und nicht nach IG-Luft erstattet.

 

Der Zeuge GI G. P. gab auf Vorhalt des gegenständlichen Messprotokolles an, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen in der ersten Spalte von ihm stammen würden. Laut Messprotokoll sei er damals der Messbeamte gewesen und habe er sich damals bei Strkm 1,430 der A12 befunden (1,430 plus Messentfernung von 303 m ergibt den Tatort bei km 1,733). Es sei dabei der ankommende Verkehr gemessen worden, der nach Deutschland gefahren sei. Es sei um 10.42 Uhr eine Funktionsprüfung und Nullmessung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes durchgeführt worden. Sodann sei von 10.42 Uhr bis 11.08 Uhr gemessen worden, wobei in diesem Zeitraum 17 Anzeigen erstattet worden seien.

 

Auf Frage des Rechtsvertreters gab der Zeuge weiters in entscheidungswesentlicher Hinsicht an, dass es keine Zweifel daran gebe, dass er damals der Messbeamte gewesen sei, zumal sich dieses eindeutig aus dem Messprotokoll ergebe. Im gegenständlichen Fall bestehe eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nach der StVO. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung sei permanent auf der Verkehrsbeeinflussungsanlage (Überkopf) angezeigt. Über beiden Fahrspuren sei dabei eine 100 km/h-Beschränkung kundgemacht, wobei der Hinweis ?IG-Luft? fehle, zumal die Verordnung nach der StVO erfolgt sei.

 

Es ergibt sich für die Berufungsbehörde kein Hinweis dafür, dass die Angaben dieser Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Beide Zeugen machten einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Überdies standen sie unter Wahrheitsverpflichtung und hätten im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Von der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen wird ausgegangen. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich aus der Zeugenaussage P. eindeutig ergibt, dass er vor Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten um 10.44 Uhr um 10.42 Uhr eine Funktionsprüfung und Nullmessung durchführte, sodass nicht der geringste Hinweis dafür besteht, dass die Tatzeit nicht richtig sei.

 

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass sich im erstinstanzlichen Akt der Eichschein mit der Identifikationsnummer 4429 findet. Dieser bezieht sich auf das verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Im Eichschein wird ausgeführt, dass dieses Gerät zuletzt gültig am 19.09.2006 geeicht worden ist. Dieser Eichschein enthält entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten auch eine eigenhändige Unterschrift, nämlich jene des G. B. Bei dieser Person handelt es sich um den Leiter des Bundesamtes für Eich- und  Vermessungswesen. Offensichtlich ist die Ablichtung dieses Eichscheines, die dem Beschuldigten übermittelt worden ist, so schlecht, dass diese Unterschrift nicht aufscheint.

 

Somit liegt eine Lasermessung mit einem gültig geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vor. Es wurde laut Messprotokoll auch vor Beginn der Messungen die erforderliche Nullmessung bzw Funktionsprüfung durchgeführt. Auch aus dieser Sicht ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass allenfalls ein Fehler bei der Messung erfolgt wäre. Zur Behauptung des Beschuldigten, dass allenfalls eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges vorliegen würde, ist darauf zu verweisen, dass schon in den handschriftlichen Aufzeichnungen des Zeugen BI P. L. angeführt ist, dass ein BMW gemessen worden ist. Auch in den Eintragungen des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg scheint auf, dass es sich beim Pkw mit dem Kennzeichen XY um einen BMW handelt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen,  dass es geschulten Verkehrsaufsichtsorganen zuzutrauen und zuzumuten ist, Kennzeichen von Fahrzeugen richtig abzulesen. Für eine Verwechslung findet sich keinerlei Hinweis.

 

Schließlich ist anzuführen, dass laut Verordnung des Verkehrsministeriums vom 27.04.2005 zu Zl BMVIT-138.012/0020-II/ST5/2005, für den gegenständlichen Bereich, nämlich von km 2,975 bis km 0,00 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h basierend auf der StVO (nicht nach IG-Luft) besteht.

 

Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten bei der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung abschließend dazu befragt worden ist, ob er einen allfälligen anderen Lenker zur Tatzeit benennen könne bzw ob er Beweismittel dazu angeben könne, dass der Beschuldigte sich allenfalls nicht im  Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies hat der Rechtsvertreter verneint. Somit wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer auch der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist.

 

Somit hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen gehabt hätte. Dies ist dem Beschuldigten nicht gelungen. Es wird daher von jedenfalls fahrlässiger Begehung ausgegangen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorsieht.

 

Insbesondere aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit sah sich die Berufungsbehörde veranlasst, die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.

 

Diese Strafe wäre selbst für den Fall, dass auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, nicht als überhöht zu betrachten. Dies aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat sowie des zur Anwendung kommenden Strafrahmens.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG war nicht angezeigt, da nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesstelle gewesen wäre, noch die Folgen der Übertretung unbedeutend.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Zeuge, erklärte, hiezu, dass, der, Wert, 151, den, gemessenen, Wert, bezeichnet. Sodann, seien, 3 Prozent, Toleranz, abgezogen, worden, sodass, eine, Überschreitung, der, höchstzulässigen, Geschwindigkeit, von, 100 km/h, um, 46 km/h, vorliegend, gewesen, sei. Der, eingetragene, Wert, 303 m, bezeichne, die, Messentfernung, die, ebenfalls, vom, Display, des, Geschwindigkeitsmessgerätes, angelesen, worden, sei. Beim, Wert, 1.733, handle, es, sich, um, den, Tatort. Es, sei, so, dass, der, ankommende, Verkehr, gemessen, worden, sei. Der, Standort, der, Beamten, habe, sich, laut, Laser-Messprotokoll, bei, km 1.430, befunden. Km 0, bezeichne, die, Staatsgrenze, sodann, erfolge, die, Kilometrierung, ansteigend, in, Richtung, Innsbruck. Ganz, links, sei, in, der, gegenständlichen, Spalte, die, Tatzeit, mit, 10.44, verzeichnet, worden. Ganz, links, sei, in, der, gegenständlichen, Spalte, die, Tatzeit, mit, 10.44, verzeichnet, worden. Überdies, habe, er, auf, seinen, handschriftlichen, Aufzeichnungen, auch, 44,29 (rechts, oben), vermerkt. Dabei, handle, es, sich, um, die, Identifikationsnummer, des, verwendeten, Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes. Dem, Zeugen, wäre, nicht, in, Erinnerung, dass, es, mit, diesem, Gerät, irgendeinmal, Fehlmessungen, gegeben, hätte. Es, sei, so, gewesen, dass, damals, die, Überkopfanzeige, der, Verkehrsbeeinflussungsanlage, aktiv, gewesen, sei. Im, gegenständlichen, Fall, sei, nämlich, nach, der, StVO, und, nicht, nach, IG-Luft, erstattet
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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