Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Peter Kammerlander, 6073 Sistrans, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Norbert Stütler, 6020 Innsbruck, gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde des Herrn Peter Kammerlander, dass er durch die vorläufige Abnahme seines Führerscheines am 27.04.2008 durch Organe der Polizeiinspektion Lans in seinen Rechten verletzt worden wäre, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 5 AVG iVm § 1 Z 3 bis 5 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 220,30, insgesamt sohin Euro 271,80, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2008, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 02.06.2008 eingelangt, wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde und führte aus wie folgt:
?In vorbezeichneter Beschwerdesache bringt der Beschwerdeführer nachstehenden
SACHVERHALT
zur Kenntnis:
Am 27.4.2008 wurde von der belangten Polizeiinspektion um 17 Uhr 42 bzw um 17 Uhr 43 ein Alkoholtest durchgeführt, welcher um 17 Uhr 42 ein Ergebnis von 0,75 mg/I Alkoholgehalt in der Atemluft ergab. Dieser Alkoholtest wurde in der Polizeiinspektion Lans durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zuvor in seinem Wohnhaus in S., XY-Weg 2, von den Beamten angetroffen wurde. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XY lenkte. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe dieses Zugfahrzeug um 13 Uhr 45, am gleichen Tag, gelenkt.
Obwohl also der gegenständliche Alkoholtest vier Stunden nach dem Lenken der oben erwähnten Zugmaschine durchgeführt wurde, sohin der Beschwerdeführer niemals alkoholisiert beim Lenken eines Kraftfahrzeuges angetroffen wurde, wurde ihm sodann der Führerschein iSd § 39 (1) FSG vorläufig abgenommen, wobei in der Bescheinigung gemäß § 39 (1) FSG zu Block Nr 123203, Blatt Nr 3, vorgeworfen wurde, er habe trotz übermäßigen Alkoholgenusses ein Kraftfahrzeug gelenkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll im gegebenen Zusammenhang verhindern, dass eine Person als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muss daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken (vgl VwGH 91/11/0126, 2000/11/0213, usw).
Im gegenständlichen Fall hatten die einschreitenden Beamten weder zu befürchten, dass der Beschwerdeführer um 17 Uhr 42 bzw später ein KFZ lenken wird, noch hatten sie begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag um 13 Uhr 45 in alkoholisiertem Zustand die Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt hat.
Selbstverständlich kann der Beschwerdeführer in seinem privaten Wohnhaus so viele Bier trinken, wie er dies will.
Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 FSG stellt eine Maßnahme iSd § 67 c AVG dar und erfolgte am 27.4.2008. Die gegenständliche Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig iSd § 67 c (1) AVG.
In Anbetracht obiger Ausführungen wird daher gestellt nachstehender
ANTRAG:
Der UVS in Tirol wolle die vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers laut Bescheinigung vom 27.4.2008, Block Nr 123203, Blatt Nr 3, der Polizeiinspektion Lans, für rechtswidrig erklären.?
Aufgrund der vorliegenden Beschwerde wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Bezug habenden Akten vorzulegen und eingeladen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Gegenschrift vom 04.06.2008, Zl 703-4-610-2008-FSE, bei der Behörde eingelangt am 05.06.2008, brachte die belangte Behörde vor wie folgt:
?Zur vorliegenden Maßnahmenbeschwerde wird in offener Frist folgende Gegenschrift
übermittelt:
Die am 27.04.2008 am Beschwerdeführer veranlasste Alkomatmessung sowie die anschließende vorläufige Abnahme dessen Führerscheins erfolgte durch den Polizeibeamten Rev.Insp. J. E., der im vorliegenden Fall als Straßenaufsichtsorgan für die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck handelte. Belangte Behörde gemäß § 67c Abs 2 Z 2 AVG ist demnach nicht die Polizeiinspektion Lans, sondern richtig die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck.
Der Sachverhalt aus Sicht des Anzeigers möge aus der Anzeige der Polizeiinspektion Lans vom 28.04.2008, GZ: 13195/1/2008 KAL, sowie der Niederschrift vom 27.04.2008, GZ: A/13195/2008, im beigeschlossenen Führerscheinentzugs-Akt entnommen werden.
Auf Grund der Feststellungen in der besagten Anzeige und Niederschrift (?Er (Anm: K.) gab an, am Vormittag vor der Fahrt 2 bis 3 große Bier getrunken zu haben und danach nichts mehr?) war aus Sicht der Behörde der amtshandelnde Beamte jedenfalls iSd § 5 Abs 2 Z1 StVO 1960 berechtigt, die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
In der Folge erfolgte auch auf Grund des gemessenen Atemalkoholwerts von 0,75 mg/1 die vorläufige Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 1 2.Satz FSG zu Recht. Der Beamte war auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung dazu sogar verpflichtet, ?auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird?. Mit dieser Maßnahme soll die Vollstreckung der Entziehung der Lenkberechtigung sichergestellt und verhindert werden, dass der Betroffene trotz Entziehung der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat daher mit Mandatsbescheid vom 20.05.2008, GZ: 703-4-610-2008-FSE, die Lenkberechtigung für die Klasse F des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab 27.04.2008 (ist das Datum der vorläufigen Führerscheinabnahme), entzogen und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.
Gegen diesen Mandatsbescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.05.2008 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht.
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat daraufhin am 03.06.2008 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und ua die Polizeiinspektion Lans als Meldungslegerin um Stellungnahme zu den Vorstellungsangaben ersucht. Eine diesbezügliche Antwort ist noch ausständig und das Ermittlungsverfahren somit noch im Gange.
Seitens der belangten Behörde wird daher der Antrag
gestellt,
1.
der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge die vorliegende Beschwerde als unbegründet abweisen und
2.
den Beschwerdeführer gemäß § 79a Abs 5 AVG iVm § 1 Z 3-5 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 in den Ersatz des Vorlageaufwands in der Höhe von 51,50,
des Schriftsatzaufwands in der Höhe von 220,30 und
eines allfälligen Verhandlungsaufwands in der Höhe von 275,30
verpflichten.?
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ergibt sich bereits aufgrund der vorgelegten Akten und Urkunden folgender Sachverhalt:
Am 27.04.2008 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Atemluftkontrolle sein Führerschein vorläufig abgenommen.
Mit Bescheid vom 20.05.2008 zur Zahl 703-4-610-2008-FSE leitete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Führerscheinentzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und entzog ihm seine Lenkberechtigung für die Dauer von 3 Monaten. Dieser gemäß § 57 AVG erlassene Mandatsbescheid ist nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern wurde mittels Vorstellung angefochten und ist derzeit das diesbezügliche Verwaltungsverfahren noch bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck anhängig.
Mit der Erlassung des die faktische Amtshandlung bestätigenden Bescheides wird eine allfällige Beschwerde gegen die Gewaltausübung vor dem UVS nach der verwaltungsrechtlichen Judikatur gegenstandslos (VwGH vom 22.04.1987, Zl 86/10/0186 und vom 18.05.1987, Zl 86/10/0157).
Im Übrigen wurde die Bestimmung des § 39 FSG der Bestimmung des § 360 GewO nachgebildet. Im Hinblick auf die systematischen Gemeinsamkeiten dieser beiden Bestimmungen ist auch die Judikatur zu § 360 GewO zu verweisen. Dadurch, dass zum einen gegen diese Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt eine Maßnahmenbeschwerde im Sinn des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG zulässig ist und andererseits, dass gemäß § 39 Abs 3 FSG binnen drei Tagen über solcher Art getroffene Maßnahme ein förmliches bescheißmäßig zu erledigendes Verfahren einzuleiten ist, das seinerseits mit Berufung angefochten werden kann, können sich ?Parallelitäten? im Rechtsschutz ergeben.
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können mit Beschwerde beim UVS angefochten werden. Für eine Aufhebung der derart getroffenen Maßnahmen hat dieses Rechtsmittel keine Bedeutung. Innerhalb jener gesetzlichen Frist, für die die Maßnahmen längstens aufrecht bleiben, wird eine Entscheidung des UVS so gut wie unmöglich sein. Wohl aber kann die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlung führen, nämlich dann, wenn der Bescheid über diese nicht erlassen wird. Wird jedoch ein solcher Bescheid erlassen und danach aber die faktische Amtshandlung angefochten, ist die Beschwerde zurückzuzweisen, weil, wie dies auch die höchstgerichtliche Judikatur vertritt, die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides geworden ist, sie nicht mehr rechtlich selbständig existent ist. Kommt die Beschwerde der Bescheiderlassung zuvor und hat der UVS noch nicht über die Beschwerde gegen die faktische Amtshandlung entschieden, so stellt sich die Frage, wie der UVS die Beschwerde zu behandeln hat, nach dem von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bescheid erlassen wurde. Diese Frage ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof stellen ihre Verfahren mit Beschluss wegen Gegenstandslosigkeit ein. Dieser Gedanke ist unschwer auf das Beschwerdeverfahren vor dem UVS zu übertragen, zumal dem UVS diese Art der Verfahrensbeendigung ja nicht fremd ist. Die Verfahrenseinstellung hat aus Rechtsschutzgründen mit Bescheid zu erfolgen.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient lediglich dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Nicht aber sollten mit dieser Beschwerde Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Es kann daher, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer derartigen Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH vom 17,04.1998, Zl 98/04/0005).
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde nicht zu folgen und diese zurückzuweisen. Die Zusprache der Verfahrenskosten an die belangte Behörde begründen sich auf die Bestimmung des § 79a Abs 3 AVG.