Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Gemeinde Ertl, vertreten durch Dr. Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, Hoher Markt 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Februar 1996, Zl. Bi-070933/1-1996-Bra, betreffend Vorschreibung von Gastschulbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei Gastschulbeiträge gemäß den §§ 51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 (O.ö. POG 1992), LGBl. Nr. 35, vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Aus Anlass dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1999, Zl. A 36/99, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen, u.a. § 53 Abs. 2 des O.ö. POG 1992, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2001, G 86/99-15 u.a, wurde § 53 Abs. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit 1. Juni 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Stempelgebühren für weitere als im § 28 Abs. 5 VwGG genannte Beilagen betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese Beilagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.
Wien, am 12. November 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100172.X00Im RIS seit
05.03.2002