Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufungen des L der G, vertreten durch die Klubobfrau LAbg. I L-S, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22.4.2008, GZ: FA13A-30.00-17/2008-89, bzw. der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.4.2008, GZ: FA13C-54G403/142-2008, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Mit den oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 28.1.2008 auf Mitteilung von Umweltinformationen abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die gestellten Fragen keine Umweltdaten, sondern Abwägungen und Begründungen eines noch nicht rechtskräftigen Wasserrechtsbescheides bzw. eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides, hinsichtlich dessen derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, betroffen hätten. Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen, in welchen vorgebracht wird, die geforderten Auskünfte nach Abwägungen und Begründungen hätten sich auf Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte gegenüber der Europäischen Kommission und Politiken bezogen. Unerheblich sei, dass die Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Die erkennende Behörde hat erwogen: Zunächst ist festzustellen, dass der Berufungswerber sowohl idente Anträge auf Auskunfterteilung an die Wasser- und die Naturschutzabteilung als auch nunmehr Berufungen stellte. Die erkennende Behörde hat daher die beiden Verfahren verbunden und ihre Entscheidung in einem Bescheid gefällt. Festgestellt wird auch, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, im Folgenden lediglich die Bestimmungen des Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG) BGBl. Nr. 495/1993, idgF., und nicht auch die des Gesetzes vom 19. April 2005, mit dem der Zugang zu Informationen über die Umwelt in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz - StUIG), LGBl. Nr. 65/2005, zitiert werden, da die entscheidungsrelevanten Bestimmungen sowohl in ihrer Nummerierung als auch ihrem Inhalt nach in beiden Gesetzen idente sind. Gemäß § 1 Z 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen. Gemäß § 2 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5.Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich - soweit diesbezüglich von Bedeutung - Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Zu untersuchen war, ob die vom L gestellten Fragen die Mitteilung von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG betroffen haben: Frage 1. enthält zunächst 3 Einleitungssätze und sodann insgesamt 3 Fragen. Die Einleitung lautet: Im Schreiben der EK GZ: 4.3.3.1/244/2007 wird angeführt, dass im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Bau eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm die Gründe nicht nachvollziehbar sind, warum die Behörde bei Vorliegen von zwei sich widersprechenden Studien (Dr. Krapf, DI Dr. Frank) in ihrer Entscheidung einseitig der Ansicht von DI DR. Frank folgte. Die EK beruft sich u.a. auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, wonach Gewissheit darüber zu erlangen sei, dass sich die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachteilig auf dieses Gebiet auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. (Schreiben der EK, GZ: 4.3.3.1/244/2007, S. 5). Sodann die 3 Fragen: Wie lautet vor diesem Hintergrund die Begründung der Behörde für die Bevorzugung der Studie DI Dr. Frank? Die Frage ist darauf gerichtet, warum die Behörde die beiden ihr zur Verfügung gestellten Gutachten so gewürdigt hat. Eine Beweiswürdigung ist jedoch kein Umweltdatum, sondern ein mit Hilfe des Verstandes und der Logik vorgenommener Geistesvorgang des entscheidenden Organs. Sie zählt daher nicht zu den in § 2 UIG angeführten Umweltinformationen, sodass diese Frage von der belangten Behörde nicht zu beantworten war. Ist es nicht so, dass bei Vorhandensein eines Gutachtens, das eindeutig zum Ergebnis kommt, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet haben kann, die Behörde Zweifel einräumen müsste und somit die Genehmigung nicht erteilen dürfte? Die Frage betrifft eine rechtliche Beurteilung der Behörde. Eine solche ist ebenfalls kein Umweltdatum im Sinne des § 2 UIG, sodass eine Beantwortung der Frage durch die belangte Behörde zu Recht unterblieb. Inwieweit konnten hinlänglich erhebliche Auswirkungen auf das gegenständliche Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgeschlossen werden? Auch diese Frage betrifft kein Umweltdatum, welches bei der Behörde vorliegt, sondern Überlegungen der belangten Behörde, welche unter Anderen zu einer positiven Bewilligung eines Vorhabens geführt haben. Auch diesbezüglich ist die Nichtbeantwortung der Frage zu Recht erfolgt. Frage 2. lautet:
Die EK bemängelt auch die fehlenden Überlegungen zu weniger einschneidenden Maßnahmen sowie zu eventuell notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu den definierten Gebietsschädigungen. Welche Maßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen konnten durch die Behörde diesbezüglich angeführt werden bzw. welcher Grund wurde für die fehlenden Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen genannt? Zunächst ist festzuhalten, dass sich dieses Informationsbegehren mangels eindeutiger Konkretisierung sowohl an die Naturschutz-, als auch die Wasserrechtsbehörde richten kann und sich tatsächlich auf Umweltdaten bezieht, die möglicherweise bei den belangten Behörden vorhanden sind. Aus der Gesamtformulierung der Frage - siehe 1. Satz - ist zu schließen, dass sich diese auf die Antwort an die Europäische Kommission bezieht. Dazu ist jedoch festzustellen, dass sich, wie dem Berufungswerber auch bekannt sein dürfte, Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission immer gegen die Republik Österreich richten, welche vom Bundeskanzleramt vertreten wird. Nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist für den Rechtsverkehr mit dem Bundeskanzleramt die Europaabteilung des Landes zuständig, wenn mehrere Abteilungen, wie hier, betroffen sind. Diese Abteilung war auch, wie der Berufungswerber in seiner Berufung selbst anführt, hinsichtlich des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2006/4414 federführend tätig. Sollten daher die begehrten Informationen tatsächlich von den belangten Behörden mitgeteilt worden sein, dann handelt es sich um eine interne Mitteilung, für welche gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UIG Mitteilungsschranken bestehen. Das Gesetz sieht zwar diesbezüglich kein absolutes Verbot einer Auskunft vor, doch haben die belangten Behörden im Hinblick darauf, dass von der zuständigen Abteilung (Europaabteilung) dem Berufungswerber, ob zu Recht oder nicht, ist hier nicht zu beurteilen, die Auskunft verweigert worden ist, zu Recht, wenn auch mit falscher Begründung, die Auskunft verweigert. Eine Auskunftserteilung an den Berufungswerber hätte nämlich die bereits erfolgte Ablehnung durch die Europaabteilung, die als federführende Abteilung zumindest im Vertragsverletzungsverfahren den belangten Behörden gegenüber übergeordnet ist, unterlaufen und damit gegen allgemeine Grundsätze der Verwaltung verstoßen. Sollte sich die Frage jedoch auf die ergangenen Bewilligungsbescheide beziehen, ist festzustellen, dass das Informationsbegehren im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 als offensichtlich missbräuchlich gestellt anzusehen ist. Dies deshalb, da die erkennende Behörde davon ausgeht, dass der Berufungswerber im Besitz der betreffenden Bewilligungsbescheide ist. Die Annahme ist deshalb gerechtfertigt, da einerseits der Berufungswerber die Übermittlung der Bescheide nicht beantragt hat, anderseits zumindest der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid im Wasserbuch aufliegt und Jedermann in diesen Einsicht nehmen kann. Sind daher die erbetenen Informationen in einem der Bewilligungsbescheide vorhanden, kann sie der Berufungswerber selbst nachlesen, sodass ein diesbezügliches Auskunftsersuchen nach dem UIG als missbräuchliche Befassung der Behörde anzusehen ist. Frage 3. lautet: Zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 24. Mai 2007 merkt die EK an, dass die Behörde keine Begründung für ein übergeordnetes Interesse an der Errichtung des Kraftwerkes anführte. Es sei eher so, dass die erwartete Stromgewinnung nicht einmal überregionale Vorteile begründen kann. Dazu 2 Fragen: Durch welche konkreten Überlegungen gelangte die Behörde zum Schluss, dass es sich (beim Kraftwerk) um ein übergeordnetes öffentliches Interesse handelt, und hält die Behörde auch weiter daran fest, dass es sich um ein übergeordnetes öffentliches Interesse handelt? Beide Fragen betreffen keine Umweltdaten, sondern Überlegungen der Behörde, welche sie möglicherweise ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Hat sie dies jedoch nicht getan oder zumindest nicht im Bescheid festgehalten, wie man aus der Fragestellung der Europäischen Kommission schließen könnte, liegt eventuell ein Begründungsmangel vor, welcher jedoch ebenfalls kein Umweltdatum ist und daher einer Informationspflicht nicht unterliegt. Dies betrifft selbstverständlich auch zukünftige Überlegungen der Behörde, wobei völlig unklar ist, ob sie solche überhaupt anzustellen hat, da das Verfahren für sie abgeschlossen ist. Eine Weitergabe der unter 3. nachgefragten Informationen ist daher zu Recht nicht erfolgt.
Frage 4. lautet: Die EK kommt zum Schluss, dass es im Falle der Genehmigung des Kraftwerkes unstrittiger Weise die ökologische Qualität in irreversibler Weise verschlechtern würde, und zwar wegen der Auswirkungen auf den ökologischen Status z.B. durch die reduzierte Fließmenge und das durch die Aufstauung für die Fischmigration entstandene Hindernis. Konnte die Behörde diesen Vorwurf entkräftigen, wenn ja in welcher Weise? Dem Berufungswerber ist durchaus zu folgen, dass es sich bei dieser Frage um Informationen betreffend Umweltdaten handeln könnte, die bei der belangten Behörde aufliegen. Wie jedoch schon oben zu Frage 2. ausgeführt betrifft auch diese Frage die Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Vertragsverletzungsverfahren 2006/4414, sodass, falls vorhanden, den Vorhalt der Kommission entkräftigende Daten der Europaabteilung und in weiterer Folge dem Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellt worden sind. Es handelt sich somit auch hier um interne Mitteilungen und gilt für diese Mitteilungsschranken, wie sie oben zu Frage 2. ausgeführt worden sind. Die Beantwortung dieser Frage ist daher, wenn auch mit einer falschen Begründung, zu Recht unterblieben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Information des Berufungswerbers durch die belangten Behörden in der beantragten Form zu Recht unterblieben ist, sodass die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren.