Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner, Mag. Manja Schlossar-Schiretz und Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung der Frau E O, geb. am, Staatsangehörige von Armenien, H-R-G 9/2, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.01.2008, GZ.: FA11A 17.18-1517, mit welchem der Antrag vom 28.12.2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 14 Abs 2 Steiermärkisches Betreuungsgesetz (im Folgenden StBetrG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 04.01.2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, da die Berufungswerberin am 16.11.2007 einen Antrag auf Verpfleggeld gestellt habe, über welchen mit Bescheid vom 23.11.2007, rechtskräftig entschieden worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass sich die Sachlage seit der Antragstellung vom 16.11.2007 geändert habe und ihr Antrag vom 04.01.2008 auch deshalb nicht deckungsgleich mit jenem vom 16.11.2007 sei, da sie nunmehr die Zuerkennung von Verpflegungsgeld für sich selbst und zusätzlich die Genehmigung des Privatverzuges in die H-R-G 9/2, G beantragt habe. Die Sachlage habe sich insofern geändert, als die Berufungswerberin ihren zweiten Antrag vom 04.01.2008 damit begründet habe, dass ihr Kind häufig krank sei und auch des Öfteren im Spital habe behandelt werden müssen. Dies wäre der Grund dafür, weshalb es für die Berufungswerberin, welche aufgrund der momentanen Situation mit der Pflege und Versorgung ihres Kindes überlastet sei, unverzichtbar sei, die Hilfe ihrer Mutter jederzeit in Anspruch nehmen zu können. Die Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, als der Tochter der Berufungswerberin der Privatverzug in die H-R-G genehmigt, der Berufungswerberin gegenüber aber verweigert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine adäquate Versorgung des Kindes der Berufungswerberin bei einer Zuweisung der Berufungswerberin und ihrer Tochter zu unterschiedlichen Adressen möglich sein sollte. Die Berufungswerberin beantragte ihrer Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, ihren Privatverzug zu genehmigen und ihr das Verpflegsgeld sowie das Bekleidungsgeld zuzuerkennen. Mit der Berufung legte die Berufungswerberin Urkunden zum Nachweis des stationären Aufenthaltes ihrer Tochter in der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Graz vom 17.10. - 19.10.2007 und vom 20.11. - 24.11.2007 vor. Am 29.05.2008 teilte Frau B S, Sozialarbeiterin beim Jugendamt des Magistrates Graz, dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark fernmündlich mit, dass sie den Verbleib der Berufungswerberin und ihrem Baby bei den Eltern der Berufungswerberin befürworte. Für den Fall, dass die Beiden in eine zugewiesene Unterkunft umzusiedeln hätten, müsse eine Betreuungsperson für die Berufungswerberin und ihr Baby organisiert werden, da die Berufungswerberin derzeit in ihrer Rolle als Mutter überfordert scheine und die Mutter der Berufungswerberin häufig deren Aufgaben als Mutter wahrnehmen müsse. Sollte die Berufungswerberin mit ihrem Baby in der Wohnung der Eltern der Berufungswerberin bleiben können, würde sich Frau S darum kümmern, dass die Berufungswerberin im Umgang mit ihrem Baby selbstständiger werde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 14 Abs 2 StBetrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der ersten Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat, wobei gemäß § 64 a Abs 1 Z 2 AVG die Kammerzuständigkeit gegeben ist, da es sich um eine Berufung gegen einen Bescheid der Landesregierung handelt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt seiner, aufgrund der Aktenlage und somit ohne Durchführung einer Verhandlung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen Entscheidung, nachstehende Feststellungen zugrunde:
Die Berufungswerberin stellte am 22.10.2007 einen Antrag nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetzes 2005, in dem sie um Neuaufnahme ihrer Tochter L O, geb. am, Staatsangehörige von Armenien, ab 07.10.2007 in die Grundversorgung, auf Basis Versicherung und Verpfleggeld ersuchte und gleichzeitig für sich selbst die Zuerkennung von Verpfleggeld mit der Begründung, ihre Tochter damit ernähren zu können, beantragte. Die Berufungswerberin legte ihrem Antrag die Geburtsurkunde, den Asylerstreckungsantrag und den Meldezettel ihrer Tochter L O bei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2007 wurde dem Antrag der Berufungswerberin auf Gewährung der Versicherung und Verpfleggeld für ihre Tochter L O stattgegeben, der Antrag auf Gewährung von Verpfleggeld für die Berufungswerberin wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin einer organisierten Unterkunft zugewiesen worden sei, diese allerdings die organisierte Unterkunft abgelehnt habe. Es sei der Berufungswerberin mehrmals im Parteienverkehr erklärt worden, dass sie privat nur auf Versicherungsbasis (GKK) aufgenommen werden könnte. Der Berufungswerberin stehe es aber frei, jederzeit eine Unterkunft des Landes Steiermark zu beziehen. Die Berufungswerberin habe eine aufrechte Zuweisung in eine organisierte Unterkunft. Da sie diese nicht in Anspruch nehme, könne nur von einer bedingten Hilfsbedürftigkeit der Berufungswerberin ausgegangen werden, weshalb ihr kein Verpfleggeld gewährt werde. Am 28.12.2007 stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Leistungsänderung in der Art, als sie für sich um Zuerkennung von Verpfleggeld in der Höhe von ?
180,00 ab 12.11.2007 ersuchte. Ihr Kind sei oft krank und sehr unruhig, es habe mehrmals mit dem Notarzt ins Spital gebracht werden müssen. Die Berufungswerberin ersuchte weiters darum, bei ihren Eltern wohnen zu dürfen, da diese sie unterstützten. Die Wohnung sei für drei Erwachsene und zwei Kinder groß genug. Die Berufungswerberin komme mit familiärer Unterstützung viel besser zu Recht, als wenn sie alleine mit dem Kind in einem Zimmer im Flüchtlingsheim sitze. Da es ihr erstes Kind sei, fühle sie sich oft unsicher und wäre froh, wenn ihre Mutter sie weiterhin unterstützen könnte. Dem Antrag legte die Berufungswerberin eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz vom 17.10.2007 für E O für den Zeitraum vom 17.10.2007 - 19.10.2007, eine Aufenthaltsbestätigung des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz vom 20.11.2007 betreffend L O für den Zeitraum vom 20.11.2007 - 24.11.2007, einen Arztbrief des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz vom 19.10.2007 sowie einen Arztbrief des Landeskrankenhauses-Universitätsklinikum Graz vom 23.11.2007 bei.
Mit Bescheid vom 14.01.2008, GZ: FA11A 17.18-1517, wies die belangte Behörde den Antrag der Berufungswerberin vom 28.12.2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Am 27.02.2008 wurde mit der Berufungswerberin bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen, anlässlich welcher sie darauf hingewiesen wurde, dass ihre Berufung einen Fehler insofern aufweise, als nicht das Datum des Bescheides, sondern ihres Antrags angeführt sei. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag vom 28.12.2007 inhaltlich nicht von jenem vom 16.11.2007 abweiche, da die Zuerkennung einer Verpflegung in der Höhe von ? 180,00, den Verzicht auf die aufrechte Zuweisung in ein organisiertes Quartier bedeute. Ein Antrag auf private Unterkunft könne nicht gestellt werden, da sie privat auf Basis GKK versorgt sei. Außerdem wohne sie seit Anbeginn des Verfahrens bei ihren Eltern. Das Baby sei dessen ungeachtet voll versorgt. Da das Baby bei der Mutter wohnhaft sei, sei es auf die private Adresse aufgenommen worden. Die Berufungswerberin wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass sie die vollen Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz erhalten würde, würde sie im organisierten Quartier Unterkunft nehmen. Solange die Berufungswerberin privat wohne, könnten ihr nur die GKK-Beiträge bezahlt werden. Die Berufungswerberin wurde auch darauf hingewiesen, dass die Wohnung ihrer Eltern im Ausmaß von 56 m² zur Zeit von 5 Personen bewohnt würde und der Wohnraum für drei Erwachsene, ein mündige Minderjährige und ein Baby zu klein sei. Eine adäquate Versorgung des Babys sei aufgrund der finanziellen Mittel und des kleinen Wohnraums privat nicht möglich. Die Berufungswerberin blieb anlässlich dieser Niederschrift dabei, weiterhin bei ihren Eltern wohnen zu wollen und lehnte eine organisierte Unterkunft ab. Daraufhin wurde die Berufung der Berufungswerberin dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zur Entscheidung übermittelt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 - 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gemäß § 1 StBetrG ist Ziel des Gesetzes die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben. Gemäß § 3 Abs 1 StBetrG sind Fremde hilfsbedürftig, die den Lebensbedarf für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 - 4 StBetrG umfasst die Grundversorgung: 1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, 2. Versorgung mit angemessener Verpflegung, 3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, 4. Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG. Gemäß § 4 Abs 2 kann die Grundversorgung auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden. Gemäß § 4 Abs 4 StBetrG hat der Entscheidung die Versorgung nach Abs 2 oder 3 leg cit einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Gemäß § 5 StBetrG können von der Versorgung gemäß § 4 leg cit ausgeschlossen werden: 1. Fremde gemäß § 3 Abs 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken, 2. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigen Abschluss ihres früheren Asylverfahren eingebracht haben und 3. Asylwerber, die nicht an der Feststellung, des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken. Gemäß § 14 Abs 5 StBetrG erfolgt die Unterstützung entweder durch Geldleistung, durch Betreuung in einer Einrichtung des Landes, oder, sofern die Betreuung durch eine Einrichtung gemäß der §§ 6 und 8 erfolgt, durch Direktverrechnung mit dieser. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG die tatsächliche Identität der Sache. Haben sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben, so liegt keine Identität der Sache vor (VwGH 05.02.1986, Zl.: 84/09/0118). Gegenstand der aus der formellen Rechtskraft folgenden materiellen Rechtskraft ist nur der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt und der Rechtslage, auf die sich die Behörde gestützt hat. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Berufungswerberin bei unveränderter Rechtslage hätte somit zur Voraussetzung, dass der von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.11.2007 festgestellte und als maßgebend erachtete Sachverhalt unverändert geblieben ist. Die Rechtskraft dieses Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über den neuerlichen Antrag der Berufungswerberin dann nicht entgegen und berechtigt die Behörde daher nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem, für den in der Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 30.01.1984, Zl.: 82/09/0150 und VwGH 22.05.1985, Zl.: 84/09/0080). Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in der Bescheidbegründung den seinerzeit von ihr als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt und jenen Sachverhalt festzustellen, der seit der neuerlichen Antragstellung der Berufungswerberin gegeben ist und der für die Zu- oder Aberkennung der von der Berufungswerberin beantragten Leistungen in Betracht kommt. Die Behörde hat dies unterlassen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Von der Identität der Anträge kann aber nicht ausgegangen werden, da die Berufungswerberin im Antrag vom 22.10.2007 lediglich die Aufnahme ihrer Tochter in die Grundversorgung auf Basisleistung GKK und Verpfleggeld sowie die Zuerkennung von Verpfleggeld für sich selbst beantragt hat, während sie in ihrem Antrag vom 28.12.2007 um Zuerkennung von Verpfleggeld ab 12.11.2007 für sich selbst sowie um die Unterbringung in einer individueller Unterkunft gemäß § 2 Abs 2 StBetrG mit der Begründung ersuchte, dass sie mit familiärer Unterstützung besser mit ihrem Kind, welches oft krank und unruhig sei und mehrmals mit dem Notarzt ins Spital habe gebracht werden müssen, zu Recht komme. Die Berufungswerberin hat somit nicht nur das Verpfleggeld in der Höhe von ? 180,00 in ihrem Antrag vom 28.12.2007, sondern darüber hinaus auch die Genehmigung der individuellen Unterkunft gemäß § 2 Abs 3 StBetrG beantragt, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht den gesamten Antrag der Berufungswerberin vom 28.12.2007 wegen " entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 zurückgewiesen hat. Unabhängig davon, dass nicht der idente Antrag vorliegt, hat die Berufungswerberin in der Begründung ihres Antrages vom 28.12.2007 auch ein Vorbringen erstattet, welches darauf schließen lässt, dass wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind. Während sie in ihrem Antrag vom 22.10.2007 lediglich um die Aufnahme ihrer Tochter in die Grundversorgung und für sich selbst um Zuerkennung von Verpfleggeld ersuchte, um ihre Tochter ernähren zu können, begründete sie ihren Antrag vom 28.12.2007 um Zuerkennung von Verpfleggeld in der Höhe von ? 180,00 sowie um die Gewährung der individuellen Unterkunft bei ihren Eltern damit, dass ihr Baby häufig krank sei, schon mehrmals Spitalsaufenthalte notwendig gewesen seien und sie als junge Mutter, mit Unterstützung ihrer Familie besser zu Recht komme. Die Berufungswerberin hat ihr Vorbringen durch Vorlage von Urkunden bekräftigt. Da sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 23.11.2007 Änderungen im Sachverhalt ergeben haben, die für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit insofern wesentlich sind, als dadurch eine Änderung der Entscheidung nicht auszuschließen ist, liegt keine Identität der Sache vor (VwGH 21.02.1991, Zl.: 90/09/0162), weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (VwGH 10.12.1991, Zl.: 91/11/0107). Im Falle der Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteienantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag bzw. die in der Berufung der Berufungswerberin erstmals beantragte Zuerkennung des Bekleidungsgeldes entscheiden (VwGH 26.11.1975, Zl.: 334/75). Hinsichtlich der von der Berufungswerberin gestellten Anträge auf Genehmigung ihres Privatverzuges, auf Zuerkennung von Verpflegungs- und Bekleidungsgeld wird die Behörde erster Instanz die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Berufungswerberin im Sinne des § 3 des StBetrG zu prüfen und festzustellen haben, ob es sich bei der Unterbringung der Berufungswerberin bei ihren Eltern um eine geeignete Unterkunft im Sinne des § 4 StBetrG handelt und auch sonst die Voraussetzungen zur Gewährung von Verpflegungsgeld sowie Bekleidungshilfe im Sinne des StBetrG bei der Berufungswerberin vorliegen.