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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des P in A, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. November 1999, Zl. UVS 303.6-10/1999-13, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. März 1997 erließ die Bezirkshauptmannschaft L. (BH) an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 16 Abs. 3 i.V. mit § 16 Abs. 1 und 2 lit. a und lit. c sowie § 37 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF, werden Herrn (Beschwerdeführer) im Bereich des sogenannten 'A.-Berges', KG A., und zwar in den Abteilungen 6 und 7 laut Waldwirtschaftsplan der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft A. unter Zugrundelegung des von der Bezirksforstinspektion S. vorgelegten Lageplanes M 1:5000 nachstehende Vorkehrungen durch Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben aufgetragen:
In den Abteilungen 6 und 7 der Waldfläche der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft A. im Bereich des sogenannten 'A.-Berges', KG A., sind Schafe durch Auszäunung, Aushirtung oder durch Unterlassung des Auftriebes fernzuhalten."
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 1998 keine Folge gegeben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0162, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe der behördlichen Vorkehrung und Vorschreibung zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen im Bescheid vom 11. März 1997 der BH, wonach in den Abteilungen 6 und 7 der Waldflächen der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft A. im Bereich des so genannten "A.-Berges", KG A., Schafe durch Auszäunung, Aushirtung oder durch Unterlassung des Auftriebes fernzuhalten sind, nicht Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe um den 20. Mai 1997 ca. 100 Schafe auf dem dortigen Bereich ohne Auszäunung bzw. Aushirtung aufgetrieben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen) verhängt wurde.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz im Wesentlichen vorgebracht, an der EZ 140, 105 und 205 GP A. bestehe ein Weiderecht; diesbezüglich sei auf ein Weideservitutsrecht aus dem Jahre 1853 zu verweisen. Durch die Schafe des Beschwerdeführers sei es auch zu keinen Waldverwüstungen gekommen. Weiters sei die erwiesene Tat entsprechend § 44a VStG im Spruch zu konkretisieren.
Die belangte Behörde stellte dazu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines anwaltlichen Vertreters fest, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 1997 100 Schafe aufgetrieben habe, wodurch diese in die Abteilungen 6 und 7 der Waldflächen der Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft A. im Bereich des so genannten A.-Berges, KG A., hätten gelangen können. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der BH vom 11. März 1997 aufgetragen worden, Schafe von den genannten Flächen durch Auszäunung, Aushirtung oder durch Unterlassung des Auftriebes fernzuhalten. Der Beschwerdeführer habe auf Grund ordnungsgemäßer Zustellung von diesem Bescheid Kenntnis gehabt. Er habe weder eine Auszäunung vorgenommen, noch einen Hirten beigezogen. Laut seinen Angaben habe er die Schafe in Kenntnis des genannten Bescheides der BH aufgetrieben, da er seit Generationen ein Weiderecht besitze. Durch sein Verhalten habe er dem genannten Bescheid der BH nicht entsprochen bzw. diesem zuwider gehandelt. Der Bescheid sei auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zum Tatzeitpunkt rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Da mit Ladungsbescheid vom 9. Juli 1997 eine fristgerechte, alle Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt worden sei, liege auch keine Verfolgungsverjährung vor. Als Tatzeitpunkt sei das Zuwiderhandeln gegen den Bescheid der BH am 20. Mai 1997 anzusehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, als Tatzeit wären die festgestellten Waldverwüstungen aus dem Jahre 1995 anzusehen, sei unrichtig. Ebenso habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Waldverwüstung vorgelegen sei bzw. aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, ob der Beschwerdeführer spätere Waldverwüstungen begangen habe, keinen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Auftreibens von Schafen ohne Auszäunung bzw. Aushirtung entgegen dem forstpolizeilichen Auftrag der BH. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, dem forstpolizeilichen Auftrag zu entsprechen, sei nicht vorgebracht worden. Da der Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandselemente aufweise, komme auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Konkretisierung des Spruches des Straferkenntnisses keine Berechtigung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 4 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwider handelt.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer dem forstbehördlichen Auftrag der BH vom 11. März 1997, Schafe von näher umschriebenen Flächen durch Auszäunung, Aushirtung oder Unterlassung des Auftriebes fernzuhalten, zum Tatzeitpunkt zuwider gehandelt hat.
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den forstpolizeilichen Auftrag der BH ausgeschlossen. Die Ausschließung der sonst einer Berufung zukommenden aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass dem Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob ein Rechtsmittel ergriffen wird oder nicht, die volle Rechtswirkung vorzeitig zukommt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Juni 1967, Zl. 90/67). Im Beschwerdefall trat das Gebot, Schafe von den näher bezeichneten Flächen fernzuhalten, daher mit der Erlassung des Bescheides vom 11. März 1997, die nach Lage der Verwaltungsakten am 12. März 1997 erfolgte, in Wirksamkeit.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 20. Mai 1997 100 Schafe in dem im Bescheid der BH genannten Bereich ohne Auszäunung bzw. ohne Aushirtung aufgetrieben zu haben (vgl. dazu etwa seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 9. November 1999, OZl. 19 des Verwaltungsaktes, sowie sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er "am 20. 5. 1997 Schafe in die gegenständlichen Abteilungen aufgetrieben hat."). Damit lag jedoch ein Verstoß gegen den forstpolizeilichen Auftrag vom 11. März 1997 vor. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, dem forstpolizeilichen Auftrag zu entsprechen, wurde von ihm nicht vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auch keine Waldverwüstung, sondern ein Verstoß gegen den forstpolizeilichen Auftrag der BH vom 11. März 1997 vorgeworfen. Tatzeitpunkt war daher nicht - wie in der Beschwerde behauptet - "Herbst 1995", sondern der 20. Mai 1997. Der Ladungsbescheid der BH vom 9. Juli 1997 stellt diesbezüglich eine fristgerechte, alle Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG dar. Die Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür, dass keine Waldverwüstung vorgelegen sei, konnte daher unterbleiben.
Im Verwaltungsstrafverfahren, das ein Zuwiderhandeln des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung des Bescheides vom 11. März 1997 zum Gegenstand hatte, konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf ihm zustehende Weiderechte berufen (vgl. hiezu auch das Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0162).
Dass sich die belangte Behörde mit den hinsichtlich der Weiderechte erstatteten Beweisanboten des Beschwerdeführers nicht befasst hat, stellt somit keinen relevanten Verfahrensmangel dar.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000100018.X00Im RIS seit
21.02.2002