TE UVS Tirol 2008/06/26 2007/17/2077-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Spruch

Der Unabhängige  Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch  sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des A. L., V., vertreten durch Rechtsanwälte T. und F., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.7.2007, Zl VK-13144-2007, wie folgt

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind ? 64,00, zu bezahlen

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 17.4.07, um 16.35 Uhr, das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der B 182, Brennerbundesstraße, im Gemeindegebiet von Schönberg bei StrKm 7.550, in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt zu haben und die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h überschritten zu haben.

Dadurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschriften § 52 lit a Z 10 a und § 99 Abs 2c Z 9 StVO verletzt und wurde gem § 99 Abs 2c Z 9 StVO 1960 zur Entrichtung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 320,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) sowie zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber, die Geschwindigkeit in dem vorgeworfenen Ausmaß überschritten zu haben. Weiters wurde die Tauglichkeit von Laser-Messgeräten zur Feststellung der Geschwindigkeit bei Motorrädern grundsätzlich und für die vorgenommene Messung im Konkreten bezweifelt. Der Berufungswerber stellte daher den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, eine niedrigere Strafe zu verhängen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl VK-13144-2007, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Fulpmes vom 21.4.2007, A1/XY, den Eichschein vom 4.12.2006 sowie die Stellungnahme der Polizeiinspektion Fulpmes vom 4.6.2007, Zl A1/XY. Weiters wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der RI A. S., B. L. sowie der Berufungswerber selbst einvernommen werden konnten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat am 17.4.2007, um 16.35 Uhr, das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der B 182, Brennerbundesstraße, im Gemeindegebiet von Schönberg, Höhe Stephansbrücke in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 70 km/h. Der Berufungswerber hielt bei StrKm 7.550 eine Geschwindigkeit in Höhe von 128 km/h ein. Die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde sohin um 58 km/h überschritten. Abzüglich einer Messtoleranz von 4 km/h beträgt die relevante Geschwindigkeitsüberschreitung sohin 54 km/h. Die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit wurde laut Anzeige der Polizeiinspektion Fulpmes vom 21.4.2007 mit dem Lasermessgerät Nr 7125, Type LTI 20.20 TS/KM-E, im Zuge einer dienstlich durchgeführten Lasermessung gemessen.

 

Der Zeuge RI A. S. gab an, die Anzeige sei von einem Kollegen erstattet worden, er selbst sei jedoch der Messbeamte. Sie hätten sich vom Brenner kommend auf der linken Seite 50 m nach der ersten Kurve direkt beim Gasthaus bei der Stephansbrücke aufgestellt, um dort den eigentlich vom Norden kommenden Verkehr zu messen. Hinter ihnen sei ein LKW gestanden, weswegen der Berufungswerber sie vielleicht nicht gesehen hätte. Sie hätten plötzlich gehört, wie ein Motorrad aufheule und Gas gäbe. Er sei an ihnen vorbeigefahren und sie hätten ihn gemessen. Es sei seiner Meinung nach durchaus möglich, dass der Berufungswerber die 134 km/h zustande gebracht hätte. Sie hätten dem Berufungswerber nicht nachfahren können, weil er sehr schnell am Weg gewesen sei und sie ihn verloren hätten bis sie ihr Messgerät im Fahrzeug verstaut hätten. Beim Lasermessgerät habe es sich um das in der Anzeige angeführte gehandelt. Er kalibriere das Gerät selbstverständlich am Beginn und dann alle folgenden halben Stunden. Das Gerät sei funktionstüchtig gewesen. Das Motorrad hätten sie aufgrund der Kennzeichentafel problemlos anvisieren können. Wäre die Mitmessung eines zweiten Fahrzeuges erfolgt, hätte das Gerät ERROR angezeigt. Das Messgerät gäbe nur gültige Messungen aus. Er müsse zum gemessenen Fahrzeug freies Sichtfeld haben. Deswegen sei auszuschließen, dass ein verfälschtes Ergebnis durch den Trichtereffekt bedingt vorläge. Das Gerät zeige auch, wenn das Fahrzeug von ihm wegfahre ein Minus, wenn es sich zu ihm bewege ein Plus der Geschwindigkeit an. Es sei damals trocken auf der Straße gewesen. Festzuhalten sei, dass die letztendlich gemessene Übertretung 128 km/h abzüglich der Messtoleranz gewesen sei. Auf Frage des Rechtsvertreters gab der Zeuge an, dass es eine Handlasermessung ohne Stativ gewesen sei. Das Gerät habe eine Linse, in dieser sei ein roter Punkt, mit dem er die Fahrzeuge anvisiere. Würde er zittern oder eine unruhige Hand führen, würde sofort ERROR angezeigt werden. Er glaube die Entfernung habe 146,5 km betragen.

Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde auf Grund dieser Zeugenaussage eindeutig bestätigt und waren die Angaben des Meldungslegers durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Es bestand kein Grund für die Berufungsbehörde, den Angaben des Inspektors nicht zu folgen.

 

B. L., Ehefrau des Berufungswerbers und Beifahrerin gab an, dass sie schon jahrelang mit dem Berufungswerber mitfahre und ein Gefühl dafür entwickelt habe, ob der Berufungswerber 50, 70 oder 130 km/h fahre. Sie merke das am Helmgeräusch, ob der Luftwiderstand lauter oder leiser werde. Sie würden ja auch viel auf der Autobahn fahren. Sie habe aber auf den Tacho zu diesem Zeitpunkt nicht geschaut. Sie habe in diesem Bereich auch keine Polizei gesehen, ihr sei aber bekannt, dass sie auf dieser Stelle oft stehen. Sie hätten Urlaub gehabt und seien unter der Woche gefahren, weil es ruhiger und kein Stress und auf der Straße nicht viel los gewesen sei. Deswegen hätten sie sich auch gesagt, dass es nicht sein könne, dass es 130 km/h gewesen seien. Es sei ihr unverständlich, warum sie nicht aufgehalten wurden, normalerweise würde man doch aufgehalten werden.

Die Zeugin hat somit zur entscheidungswesentlichen Frage der tatsächlich gelenkten Geschwindigkeit eine vage Schätzung dem Ergebnis eines technisch funktionsfähigen Gerätes gegenüber gestellt. Dieser Schätzung konnte daher nicht gefolgt werden. Insgesamt konnte die Zeugin durch diese Aussage die Angaben des Revierinspektors nicht entkräften.

 

Der Berufungswerber selbst gab an, dass der Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung der Tag war, wo er den ersten Ausflug im Frühjahr gemacht habe. Seine Ehefrau sei seine Beifahrerin gewesen. Die lange Gerade nach der Kurve habe er mit ca 90 km/h durchfahren. Er habe damals dann auch auf den Tacho geschaut, weil 70 km/h vorgeschrieben waren und er habe sich noch gedacht, er sei zu schnell weil er 90, 95 km/h gefahren sei. Jeder Motorradfahrer wisse, dass sich die Polizei gerne in diesem Bereich aufhalte, um Messungen durchzuführen. Nach der Geraden nach der Kurve nach dieser Rechtskurve habe er sich gedacht, Gott sei Dank sei da niemand gestanden, weil er eben selber ein bisschen zu schnell am Weg gewesen sei. Er wisse die Geschwindigkeit, die er fahre in etwa, da habe er Gespür schon aufgrund des Windgeräusches, weil er im Jahr 8000 Kilometer fahre. Die Ehefrau dulde eine hohe Geschwindigkeit nicht. Er habe weder eine Polizei noch ein Polizeiauto gesehen. Die Gerade zwischen den beiden Kurven sei ca 400 bis 450 m lang. Die Kurven seien relativ eng und man könne in diesen Kurven sicher nicht sehr schnell fahren. Sie seien damals allein unterwegs gewesen. Vor ihm sei kein Motorrad gewesen, ob hinter ihm eines war, wisse er nicht, weil er sich da mehr auf den Verkehr vor sich konzentriert habe. Da es sich am 17.4. um die erste Ausfahrt des Jahres gehandelt habe, sei er vorsichtig gefahren, um erst wieder das richtige Gefühl zu bekommen.

Der Berufungswerber mag subjektiv durchaus das Gefühl gehabt haben, nie 134 km/h gefahren zu sein, aber das Messergebnis hat das Gegenteil aufgezeigt und wäre nur durch objektivierbare anderslautende technische Ergebnisse zu entkräften gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher folgendes:

Gemäß § 52 a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Gemäß § 99 Abs 2 c Z 9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 72,00 bis Euro 2180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei hervorgekommen, dass der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten hat.

 

Für das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 mit der Nummer 7125 liegt ein, zum Tatzeitpunkt gültiger, Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Eichschein-Nr 7125) vor und wurde dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht. Danach ist das gegenständliche verwendete Messgerät zuletzt am 4.12.2006 mit einer Nachfrist bis 31.12.2009 gültig geeicht. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte somit durch ein geeichtes Messgerät und gemäß den Verwendungsbestimmungen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Laser-Messgeräte der verwendeten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl VwGH 16.4.1997, Zl 96/03/0306; 13.8.2003, 2003/11/0118). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwin-digkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 2.3.1994, Zl 93/03/0238).

 

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte vom Standort auf Höhe des StrKm 7.550 der B 182 aus und auf eine Distanz von 145,6 Metern. Aus der Zeugenaussage von RI S. geht hervor, dass das Gerät am Beginn von Messungen und danach jede halbe Stunde kalibriert wird.

 

Es ergab sich kein Hinweis dafür, dass die Zeugenaussage des RI S. nicht der Richtigkeit entsprechen würde. Es war seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol nicht erfindlich, aufgrund welcher Umstände die Messungen mit dem Lasermessgerät unrichtig sein sollten.

 

Der Berufungswerber hat im gesamten Verwaltungsverfahren keine konkreten Umstände vorgebracht, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Fehlbedienung des Gerätes durch den messenden Beamten ergeben. Ebenso hat sich der Berufungswerber darauf beschränkt, pauschal die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit des Messgerätes zu bestreiten und somit einen Mangel an objektiven Beweismitteln zu behaupten, ohne hiefür konkrete Tatsachen zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung darzulegen.

 

Somit hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

Bei der dem Berufungsweber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, für dessen Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbingen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua).

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Lt seinen Angaben verdient der Berufungswerber monatlich Euro 1.650,00 brutto, es bestehen keine Sorgepflichten, jedoch Schulden in Höhe von Euro 130.000,00 wg Anschaffung einer Eigentumswohnung.

 

§ 99 Abs 2 c Z 9 StVO normiert Geldstrafen bis zu Euro 2.180,00. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens und ist tat- und schuldangemessen. Die Bestrafung durch die Erstbehörde erfolgte daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, sei, damals, trocken, auf, der, Straße, gewesen. Festzuhalten, sei, dass, die, letztendlich, gemessene, Übertretung, 128 km/h, abzüglich, der, Messtoleranz, gewesen, sei. Auf, Frage, des, Rechtsvertreters, gab, der, Zeuge, an, das, es, eine, Handlasermessung, ohne, Stativ, gewesen, sei. Das, Gerät, habe, eine, Linse, in, dieser, sei, ein, roter, Punkt, mit, dem, er, die, Fahrzeuge, anvisiere. Würde, er, zittern, oder, eine, unruhige, Hand, führen, würde, sofort, Error, angezeigt, werden. Er, glaube, die, Entfernung, habe, 146,5 m, betragen. Die, Zeugin, hat, zur, entscheidungswesentlichen, Frage, der, tatsächlich, gelenkten, Geschwindigkeiten, eine, vage, Schätzung, dem, Ergebnis, eines, technisch, funktionsfähigen, Gerätes, gegenüber, gestellt. Dieser, Schätzung, kann, nicht, gefolgt, werden
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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