TE UVS Steiermark 2008/07/01 30.16-49/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung von Frau Dr. K P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.02.2008, GZ: A10/1P-2757418/01/O, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorgans am 09.02.2007 in der Zeit von 16.35 Uhr bis 17.04 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz neben dem Haus Schießstattgasse 73 ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenparkschein zu entrichten. Sie habe dadurch die vorgeschriebene Parkgebühr fahrlässig verkürzt. Es wäre lediglich ein Automatenparkschein mit der Nr. 1005 hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen, dessen bezahlte Parkzeit bereits um 15.00 Uhr geendet habe. Wegen Verletzung des § 2 des Stmk. Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006 iVm den §§ 1 (4), 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.03.2006, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3 vom 12.04.2006, wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung daher gemäß § 12 (1) leg. cit. eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von ? 35,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der in verfahrensrelevanter Hinsicht insbesonders vorgebracht wird, dass das Fahrzeug nicht neben dem Haus Schießstattgasse 73, sondern an einer anderen Örtlichkeit geparkt worden sei. Im Bereich des Abstellplatzes wären im Gegensatz zu den rundum liegenden Verkehrsflächen (Abstellflächen) und zur Schießstattgasse Nr. 73 weder blaue Bodenmarkierungen noch Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone angebracht gewesen. Die Tatsache, dass nur eine verhältnismäßig kleine Parkfläche (Verlängerung der Schießstattgasse nach ihrer Kreuzung mit der Pestalozzigasse, hinter dem Museum der Wahrnehmung) überhaupt nicht als gebührenpflichtige Kurzparkzone gekennzeichnet sei, lasse für den Autofahrer den Schluss zu, dass es sich um eine Ausnahme von der Gebührenpflicht handle. Die Kurzparkzone sei in diesem Bereich nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen. Es werde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entsprochen, da gerade an der Einfahrtsstraße (Ecke Pestalozzigasse/Schießstattgasse/Friedrichgasse) keine Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d und e StVO angebracht wären. Es sei bekannt, dass in den vergangenen Jahren in Graz die Kurzparkzonen in Etappen eingeführt worden wären und immer mehr Straßenzüge in die Gebührenpflicht einbezogen wurden. Es gebe daher auch Straßenzüge, die (noch) nicht Kurzparkzone wären. Selbst wenn die Berufungsbehörde die Rechtsansicht vertrete, dass flächendeckend eine gebührenpflichtige Kurzparkzone bestanden habe, so könne eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Örtlichkeit der Verwaltungsübertretung richtig bezeichnet sei. Die Annahme der Behörde erster Instanz, dass sie ihr Fahrzeug irgendwo in der flächendeckenden Kurzparkzone "P-Pestalozziviertel" geparkt und daher eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sei nicht zulässig. Die Angabe der korrekten Örtlichkeit sei Teil des Spruches im Straferkenntnis. Schließlich stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass eine Befragung des Dienst habenden Aufsichtsorgans, wo genau das Fahrzeug geparkt war, unterblieben sei. Das Aufsichtsorgan hätte nämlich bestätigen müssen, dass das Fahrzeug nicht neben dem Haus Schießstattgasse 73 geparkt war, sondern in der Schießstattgasse auf der Höhe des Museums der Wahrnehmung. Aus den oben bezeichneten Gründen werde daher ersucht, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Zufolge dieses Vorbringens wurde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und hat der Meldungsleger unter Vorlage von Farblichtbildern, insbesondere jedoch einer Kopie seiner handschriftlichen Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Behauptungen der Berufungswerberin dokumentiert, dass deren Fahrzeug im Beobachtungszeitraum auf dem ersten Stellplatz in der Schießstattgasse nach der Kreuzung mit der Pestalozzistraße auf Höhe MUWA (Museum der Wahrnehmung) vor dem Zebrastreifen geparkt gewesen ist. Aus den erwähnten Lichtbildern ergibt sich, dass das Haus Schießstattgasse 73 das letzte Haus in der Schießstattgasse ist, ehe nach der besagten Kreuzung im weiteren Verlauf der Schießstattgasse Abstellplätze auf Höhe des besagten Museums vorhanden sind. Die Berufungswerberin hat ergänzend am 08.05.2008 zunächst vorgebracht, dass sie vermutlich am 09.02.2007 in der Technikerstraße in Graz ein Parkticket gelöst hat, welches sich den Beobachtungen des Meldungslegers zufolge (auch) noch an der verfahrensgegenständlichen Abstellfläche in ihrem Fahrzeug befunden hat. Sie sei schließlich davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Schießstattgasse nach der Kreuzung Pestalozzigasse (richtig: Pestalozzistraße) in diesem Bereich keine gebührenpflichtigen Kurzparkzone sei, da keine Bodenmarkierung oder sonstige Kennzeichnung vorhanden war und habe daher bewusst keinen Parkschein gelöst. Schließlich gab die Berufungswerberin in der mit 06.06.2008 datierten Stellungnahme an, dass die im Straferkenntnis angeführte Tatörtlichkeit eindeutig nicht den Tatsachen entspreche. Die Formulierung neben dem Haus ... sei entschieden zu bestreiten, da sich die Örtlichkeit, an welcher ihr Fahrzeug geparkt war, nach einer Straßenkreuzung (Pestalozzistraße), laut interaktivem Graz-Stadtplan mindestens 50 m vom Haus Nr. 73 entfernt befinde, also keinesfalls neben im deutschem Sprachgebrauch. An diesem Faktum vermag auch der interne Vermerk des Organs nichts zu ändern. Der interne Vermerk decke sich im Wesentlichen mit ihren Angaben, komme aber im Straferkenntnis inhaltlich weder im Spruch noch in der Begründung zum Ausdruck. Dies stelle, wie in der Berufung ausgeführt, einen Verfahrensmangel dar. Wesentlich sei darüber hinaus, dass im Bereich hinter dem Museum MUWA, die Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei und sie die Örtlichkeit nicht aus Richtung Schießstattgasse sondern aus Richtung Pestalozzistraße angefahren wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise sie auf die Ausführungen in der Berufung und ersuche dieser Folge zu geben und das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Beweisverfahrens werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Laut Beobachtungen eines beeideten Aufsichtsorgans der Stadt Graz war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am 09.02.2007 in Graz in der Zeit von 16.35 Uhr bis 17.04 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone P-Pestalozziviertel abgestellt. Unwidersprochen war bezogen auf den angeführten Tatzeitraum kein Nachweis hinsichtlich der ordnungsgemäß entrichteten Parkgebühr im Fahrzeug hinterlegt, sondern lediglich ein Parkticket mit einer bis 15.00 Uhr bezahlten Parkzeit, welches laut Angaben der Berufungswerberin für einen vorangegangenen Parkvorgang in Graz in der Technikerstraße gelöst worden war. Der Abstellplatz des zuvor zitierten Kraftfahrzeuges im hier verfahrensrelevanten Beobachtungszeitraum (16.35 Uhr bis 17.04 Uhr) befand sich in der Verlängerung der Schießstattgasse nach der Kreuzung mit der Pestalozzistraße auf Höhe des Museums für Wahrnehmung (MUWA). Dieser von der Berufungswerberin selbst einbekannte Abstellplatz deckt sich durchaus mit den Angaben des Meldungslegers, welche der Berufungswerberin mit Schreiben vom 27.05.2008 zur Kenntnis gebracht wurden. Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist von einer unzutreffenden, den Vorgaben des § 44a Z 1 VStG zuwiderlaufenden Tatortbezeichnung auszugehen und dazu in rechtlicher Hinsicht auszuführen: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.10.1985, Slg. NF. Nr. 11.894/A, dargelegt hat, ist der Vorschrift des § 44a lit. a (jetzt Z 1) VStG 1950 (jetzt 1991) dann Genüge getan, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das am Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Als erwiesen gilt, dass sich der tatzeitlich relevante Abstellplatz des verfahrensgegenständlichen mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Berufungswerberin nördlich des Museums der Wahrnehmung in einer Entfernung von ca. 50 m bezogen auf die ihr vorgehaltene Tatörtlichkeit befunden hat. Der erkennenden Behörde war außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG, die für eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständliche ein Jahr beträgt, eine Präzisierung oder andere Umschreibung der Tatörtlichkeit aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen verwehrt: Einem Weglassen der Präposition neben oder/und der Hausnummernbezeichnung 73 steht der Umstand entgegen, dass es sich bei der Schießstattgasse um einen mehrere hundert Meter langen Straßenzug handelt, der darüber hinaus, was die Entrichtung einer Parkabgabe anbelangt, nicht nur in einer flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt. Angesichts dieses räumlich sehr großen Geltungsbereiches würde eine Tatortbezeichnung Schießstattgasse dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG jedenfalls zuwiderlaufen und sind allein deshalb die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.1986, Zl. 86/17/0143 bzw. vom 13.11.1985, Zl. 84/17/0128 auf den konkreten Anlassfall nicht übertragbar (in den genannten Entscheidungen wurden die Tatortumschreibungen Wien 13, Am Platz bzw. Wiedner Gürtel 1b als ausreichend erachtet, da seitens der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren - unbestritten blieb, dass sich der konkrete Abstellplatz innerhalb einer wesentlich kleinräumigeren, gebührenpflichtigen Kurzparkzone befand. Im Anlassfall wurde zur näheren Tatortbezeichnung die Präposition neben verwendet, die wie ausgeführt auf den wahren Tatort, der der Berufungswerberin jedoch im Rahmen einer tauglichen Verfolgungshandlung nie vorgehalten wurde, offenkundig falsch bzw. unzutreffend ist. So wird nämlich auch im Duden der Begriff neben mit unmittelbar an der Seite oder dicht bei definiert. Das Fahrzeug war, wie bereits mehrfach erwähnt, ca. 50 m vom Objekt Schießstattgasse 73 entfernt abgestellt und stellt der erstmals von der Berufungswerberin selbst diesbezüglich vorgebrachte Hinweis (siehe dazu die Beschuldigtenniederschrift vom 23.01.2008 samt Einzeichnung des richtigen Abstellplatzes in einem Online-Stadtplan Graz) keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar und wird vom Begriff neben im Sinne obiger Ausführungen keinesfalls umfasst. Auch der Umstand, dass zwischen dem der Berufungswerberin vorgeworfenen Tatort und dem tatsächlichen Parkplatz ein anderer Straßenzug (Pestalozzistraße) liegt, lässt erkennen, das die Diktion neben dem Haus Schießstattgasse 73 ... völlig unzutreffend ist bzw. widersprüchliche Auslegungen zulässt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Tatortbezeichnung nicht angebracht bzw. zu vermeiden sind. Des Weiteren ist auszuführen, dass auch die ursprünglich seitens der belangten Behörde verwendete Tatortbeschreibung, nämlich Schießstattgasse N 73 einer Präzisierung der erkennenden Behörde im Berufungsverfahren entgegensteht. Einerseits stellt der Buchstabe bzw. das Kürzel N keine offizielle, respektiv klare Bezeichnung für die offenbar seitens des Meldungslegers beabsichtigte Vorgangsweise dar, den tatsächlichen Tatort mangels einer Hausnummer oder eines sonstigen Bezugspunktes dahingehend zu umschreiben, als der Tatort (der Meldungsleger hat erstmalig im Berufungsverfahren den von der Berufungswerberin behaupteten Abstellplatz, nämlich nördlich des Museums für Wahrnehmung MUWA uneingeschränkt bestätigt) mit einem räumlichen Naheverhältnis zum Haus Schießstattgasse 73 in Verbindung gebracht werden sollte. Hätte die belangte Behörde eine derartige Umschreibung gewählt, wäre eine an sich zulässige Tatortbeschreibung vorgelegen. Dass dies nicht geschehen ist, ist umso erstaunlicher, zumal der erkennenden Behörde aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist, dass der Buchstabe N von den Kontrollorganen nicht verwendet wird, um damit die Präposition neben auszudrücken, sondern damit in Ermangelung sonstiger Bezugspunkte ausschließlich die Nähe zu einem weiteren, gesondert zu bezeichnenden Objekt ausgedrückt werden soll. Der Ordnung halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die nunmehrige Berufungswerberin ursprünglich offensichtlich davon ausgegangen ist, dass es sich beim Buchstaben N vor der Straßenangabe und einer Zahl um die Abkürzung für Nummer (Hausnummer) handelt (siehe dazu ihr Vorbringen im Einspruch vom 18.06.2007 gegen die Strafverfügung vom 29.05.2007, welches eine derartige Annahme rechtfertigt). Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit, obwohl ihr die Berufungswerberin gerade aufgrund ihrer zitierten Beschuldigtenniederschrift - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dazu die Möglichkeit eröffnet hat, eine im Ergebnis nur äußerst eng auszulegende Tatortbezeichnung gewählt, die, wie das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erbrachte (auch) de facto keinesfalls den korrekten Abstellplatz wiedergibt. So wäre es der Strafbehörde I. Instanz aufgrund der Angaben der Berufungswerberin selbst durchaus offen gestanden, den Tatort in zulässiger Weise mit zB in der Nähe des Hauses Schießstattgasse 73 oder auch nördlich des Bereiches des Museums für Wahrnehmung in der Schießstattgasse oder einer ähnlichen Umschreibung näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Präzisierung des Tatortes ist auch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 25.10.1989, Zl. 89/03/0015, 0016). Da somit außerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG der Vorhalt eines anderen Tatortes nicht mehr möglich war und auf eine unzulässige Auswechslung des Tatvorwurfes hinauslaufen würde, war der Berufung aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Berufungswerberin daher gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Abschließend ist noch festzuhalten, dass die Berufungswerberin neben ihrer Rechtfertigung, nicht an der ihr vorgehaltenen Tatörtlichkeit geparkt zu haben, wenngleich auch mit unzutreffenden Argumenten vorbrachte, dass ihrer Ansicht nach am richtigen Tatort überhaupt keine gebührenpflichtige Kurzparkzone eingerichtet ist und sich das gegenständliche Verfahren daher auch diesbezüglich von jenem unterscheidet, über welches in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.1986 abgesprochen wurde. Letztlich musste davon ausgegangen werden, dass es sich bei den beiden auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung angeführten Tatortbezeichnungen, nämlich Schießstattgasse 78 um offenkundige Schreib- oder auch Übertragungsfehler handelt, zumal ein derartiger Tatort im gegenständlichen Verfahren bis zur Erlassung der bekämpften Entscheidung aus dem Verfahrensakt der Behörde I. Instanz nicht hervorgeht.

Schlagworte
Parkgebühren Tatort Bezeichnung Konkretisierung neben Nähe Abkürzung Auslegung Interpretation
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten