TE UVS Steiermark 2008/07/02 30.6-77/2006

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Veröffentlicht am 02.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn E Z, geb. am, vertreten durch N Rechtsanwälte GmbH, E 9, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.05.2006, GZ.: 15.1 5796/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber mit Tatzeit: 21.07.2005, 13.45 Uhr, und Tatort: Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, P, Bezirk W, in seiner Funktion: handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer, zur Last gelegt, er habe in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH, 1 a, R d P, L- M bzw. der Firma Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186 in P seiner Verpflichtung, für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen. Im Zuge einer gemäß § 28 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF. durchgeführten Kontrolle durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz, G 186, P, Ort der Amtshandlung: G 186, P, sei am 21.07.2005 folgende Verwaltungsübertretung festgestellt worden: Herr Z habe am angeführten Ort und zur angeführten Zeit (diesbezüglich ist auszuführen, dass laut Straferkenntnis die Tatzeit der 21.07.2005, 13.45 Uhr ist) den Kontrollorganen anlässlich der durchgeführten Betriebskontrolle keine Auskunft gemäß § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz auf die ihm gestellten Fragen gegeben. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 34 Abs 1 Z 1 lit. f Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. iVm § 30 Abs 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idgF. begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 800,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 08.05.2006 das Rechtmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass Herr E Z, handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma P C sarl, 1A, R d P, L- M (Luxemburg) sowie Geschäftsführer und Gesellschafter der Z GmbH sei. Am 21.07.2005 sei im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmittelverkäufen der Firma P C sarl, die in Luxemburg ihren Sitz und ihre Geschäftsstelle habe, an Herrn Z herangetreten worden und sei dieser ersucht worden, zu einem Verkaufsvorgang Stellung zu nehmen. Herr Z habe die Kontrollorgane darauf verwiesen, dass die P C sarl in Österreich keine Niederlassung oder Sitz habe und auch die entsprechenden Geschäftsunterlagen nicht zur Verfügung stehen, weshalb er ersuche, die entsprechenden Fragen schriftlich zu stellen. Im Übrigen sei Herrn Z mitten in einer Besprechung mit der Firma B Österreich gewesen, die seit langem geplant gewesen sei und die seitens des Berufungswerbers auch tatsächlich als vordringlich angesehen worden sei. Auch sei die Abgabe einer Stellungnahme nicht möglich gewesen, da Herr Z über die entsprechenden Informationen aktuell nicht verfügen habe können (Geschäftsunterlagen in Luxemburg). Im Weiteren wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber entsprechend der Bestimmungen des österreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes gar nicht verpflichtet gewesen sei, als Geschäftsführer der P C GmbH im Sinne des § 30 Pflanzenschutzmittelgesetz für Auskünfte zur Verfügung zu stehen, weil die P C GmbH nicht Inhaber von Geschäften und Betrieben in Österreich sei und daher auch nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliege. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittel der Firma P C generell nicht in Österreich sondern in Luxemburg verkauft würden. Der Verkauf habe ab Lager Luxemburg stattgefunden. Weiters wurde darauf verwiesen, dass ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verhalten werden könne, sich zu Fragen zu äußern, die ihn gegebenenfalls belasten könnten. Es sei unter Bedachtnahme auf ein faires Verfahren nicht zulässig, dass durch das Pflanzenschutzmittelgesetz die vefassungsgesetzlich gewährten Schutzrechte außer Kraft gesetzt würden. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.01.2007, GZ.: UVS 30.6-77/2006-11, dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, als über den Berufungswerber eine Strafe von ? 400,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.01.2007, GZ.: UVS 30.6-77/2006-11, wurde von Herrn E Z, vertreten durch N Rechtsanwälte OEG, E 9, W, eine Bescheidbeschwerde gemäß § 131 Abs 1 Z 1 BVG beim Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1014 Wien, eingebracht. In weiterer Folge wurde der genannte Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 03.01.2007, GZ.: UVS 30.6-77/2006-11, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2008, Zlen. 2007/07/0033, 0034, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die belangte Behörde lasse unbeachtet, dass ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 33 Abs 2 VStG nicht aussagen müsse, da die Möglichkeit bestehe, sich selbst zu belasten. Diese Bestimmung kann - eine entsprechende Sachverhaltskonstellation vorausgesetzt - dazu führen, dass sich der nach § 30 PMG Befragte der Aussage sanktionslos entschlagen kann. Dies wird jedenfalls immer dann der Fall sein, wenn die Beantwortung von an ihn gerichteten Fragen dazu führen könnte, sich in einem parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu belasten (vgl. dazu die zu § 103 Abs 2 KFG vor der 10. KFG-Novelle ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1984, VfSlg. 9.950/1984. und vom 8. März 1984, VfSlg. 10.394/1985, sowie das zu § 124 Abs 7 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, VwSlg. 13340A/1990; weiters das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, B 1082/06). Einer Bestrafung wegen Nichtbeantwortung dieser Fragen wegen Übertretung des PMG stünde diesfalls § 6 VStG entgegen. Die belangte Behörde vertrat dazu die Ansicht, es lägen in Bezug auf die Zeitpunkte, in denen die genannte Fragestellung an den Beschwerdeführer erfolgte, kein Beweismittel vor, dass bereits Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen wären, und verwies im Übrigen auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Dort war die Ansicht vertreten worden, dass sich die verpflichtende Auskunftserteilung rein begrifflich von der Einvernahme einer Person als Beschuldigter unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Kontakte mit dem BAES noch gar nicht Beschuldigter sein können, da die Behörde ja noch gar nicht eingeschaltet gewesen sei. Dem letztgenannten Argument ist zu entgegnen, dass es sich bei den Verwaltungsstrafverfahren, deretwegen der Beschwerdeführer das Entschlagungsrecht geltend machte, nicht um das Verwaltungsstrafverfahren handelt, das wegen der Verweigerung der Auskunft selbst eingeleitet worden war. Der Beschwerdeführer hat aber im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und auch in der Verhandlung vor der belangten Behörde auf eine Vielzahl von gegen ihn, auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P C sarl, bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen. In der Beschwerde bringt er vor, als Folge der Kontrolle vom 4. Juli 2005, in der der Lieferschein gefunden worden sei, sei Anzeige erstattet und er sei am 18. Juli 2005 zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Träfe dies zu und stünde das genannte Verfahren in Zusammenhang mit den verweigerten Auskünften, wäre möglicherweise bereits vor dem Zeitpunkt der an den Beschwerdeführer ergangenen Fragestellungen ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig gewesen, in welchem die eingeforderten Informationen zu einer Belastung des Beschwerdeführers führen hätten können. Ob dies zutrifft, ist aber mangels Feststellungen zu den Verwaltungsstrafverfahren und den dortigen Tatvorwürfen nicht erkennbar. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Daten und Tatvorwürfe der gegen den Beschwerdeführer damals laufenden Verwaltungsstrafverfahren zu erheben und es wird vor diesem Hintergrund die Berechtigung eines Entschlagungsrechtes zu prüfen sein. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 02.07.2008 eine weitere öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachtverhalt festgestellt:

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der P C sarl ist und als deren strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist. Unstrittig ist weiters, dass die P C sarl in der Zwischensaison Pflanzenschutzmittel in Österreich lagert und sie sodann zu Saisonbeginn nach Luxemburg transportiert, um sie dort zu verkaufen. Mit Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 18.07.2005, GZ.: 15.1 2005/5159, wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: Aufforderung zur Rechtfertigung Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Zeit: 16.04.2005 Ort: K, KG F, Bezirk Weiz, Lagerhalle, auf Grundstück-Nr. 7/1 Ihre Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher 1. Übertretung Sie sind in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma P C GmbH, 1 a, R d P, M, Luxemburg, Ihrer Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen nicht nachgekommen. Im Zuge einer gem § 28 (1) Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im kontrollierten Betrieb Z GmbH, Landesprodukte - Pflanzenschutz,

G 186, P, Ort der Amtshandlung: K, Katastralgemeinde F, Lagerhalle auf Grundstück Nr. 7/1, am 04.07.2005 wurde folgende

Verwaltungsübertretung festgestellt: Handelsbezeichnung des Produktes: Streptomycin Es wurden bei der geg. Kontrolle festgestellt, dass aufgrund des Lieferscheines mit der Nr. 20050196 vom 16.4.2005, dem Landwirt A E, S 21, T, am 16.04.2005, 19 Packungen zu 600 Gramm des Antibiotikums Streptomycin verkauft worden sind. Gemäß Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.3.2004 (BGBl Teil II, 128. Verordnung) ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten, verboten. Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr. 60 1997 idgF zugelassen sind, in den Verkehr gebracht werden. Somit liegt eine Übertretung nach dem § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz vor, da am 16.4.2005 das Antibiotikum Streptomycin an den Landwirt A E abgegeben worden ist. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 1 Z 1 a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGB Nr. 60/1997 idgF Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde am 20.07.2005 mittels RSb an den Vertreter des Berufungswerbers abgefertigt. Am 21.07.2005 wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P C sarl von dem Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit befragt. So wurde insbesondere die Frage gestellt: Was ist mit dem Mittel Streptomycin, welches von A E, S 21, T, an die Firma P C GmbH retourniert wurde, passiert? Auf diese Frage hat der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung am 21.07.2005 keine konkrete Antwort gegeben. Gemäß § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 28 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Gemäß § 28 Abs 2 Pflanzenschutzmittelgesetz sind die Aufsichtsorgane berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten - zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug - alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien - im folgenden Gegenstände genannt - im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen. Gemäß § 30 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz haben Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten den Aufsichtsorganen unverzüglich 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekannt zu geben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten, 2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist, 3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 30 Abs 2 Pflanzenschutzmittelgesetz haben die Geschäfts- und Betriebsinhaber dafür zu sorgen, dass die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden. Gemäß § 34 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu ? 14.530,00, im Wiederholungsfall bis ? 29.070,00, wer ....

f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 33 Abs 2 VStG nicht aussagen müsse, da die Möglichkeit bestehe, sich selbst zu belasten, ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 33 Abs 2 VStG kann der Beschuldigte zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fragestellung an den Berufungswerber am 21.07.2005 bereits ein Verwaltungsstrafverfahren in der gleichen Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz anhängig gewesen ist. Diesbezüglich ist auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.07.2005, GZ.: 15.1 2005/5159, zu verweisen. In dem Schreiben vom 18.07.2005 wurde dem Berufungswerber ausdrücklich ein Verkauf des in Österreich nicht zugelassenen Produktes Streptomycin am 16.04.2005 an den Landwirt E A vorgehalten. Die am 21.07.2005 vom Berufungswerber eingeforderte Information, was mit dem Mittel Streptomycin, welches von Herrn E A an die Firma P C GmbH retourniert wurde, passiert ist, hätte jedenfalls zu einer Belastung des Berufungswerbers führen können. Vor diesem Hintergrund bestand somit die Berechtigung eine Entschlagungsrechtes für den Berufungswerber. Auf Grund des klaren Übertretungsvorhaltes des § 3 Abs 1 PMG in den genannten Verfolgungshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz bestand für den Berufungswerber somit keine Verpflichtung, sich unter Strafandrohung selbst zu belasten bzw. Auskünfte zu erteilen. Diesbezüglich sei auch nochmals auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen bzw. die dort zitierte Judikatur zu § 103 Abs 2 KFG vor der 10. KFG-Novelle. Es sei noch darauf verwiesen, dass die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.07.2005 am 20.07.2005 abgefertigt wurde und daher zu diesem Zeitpunkt (Datum der Abfertigung) das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Auskunftspflicht Verwaltungsstrafverfahren Selbstbezichtigung Selbstbezichtigungsverbot Strafandrohung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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