TE UVS Steiermark 2008/07/15 30.5-47/2007

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Veröffentlicht am 15.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufungen 1.) des M F und 2.) der P G D Betriebs GmbH und Co KEG, beide vertreten durch Dr. H D, Dr. G M, Dr. W N, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31.10.2007, GZ.: 039171/2006-6, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch angeführten Straferkenntnis wurde M F in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P G D Betriebs GmbH und Co KEG eine Verwaltungsübertretung gemäß § 29 Abs 1 iVm § 3 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 (Stmk FPolG) angelastet und hierfür eine Geldstrafe von ? 150,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Firma P G D Betriebs GmbH und Co KEG für die im Spruch verhängte Strafe im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet. Dem Bescheid wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Herr M F hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P G D Betriebs GmbH und diese als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fima P G D Betriebs GmbH und Co KEG und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person und diese als Verfügungsberechtigte der Betriebsstätte - ?B' - im Objekt G XIII., W Straße 333, zu verantworten, dass am 09.09.2006, wie bei einer örtlichen Überprüfung durch ein Organ Feuerpolizei der Stadt Graz und der erkennenden Behörde in der Zeit von 02.00 Uhr bis 03.30 Uhr festgestellt wurde, dass teilweise Brandschutztüren aufgekeilt bzw. Schließbereiche verstellt waren und damit der Bestimmung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes zuwidergehandelt. Dagegen richtet sich die Berufung vom 23.11.2007, die auf die Behebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens abzielt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die auf Grund der Aktenlage getroffen wurde, von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Dem Berufungswerber wird eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs 1 iVm § 3 Stmk FPolG angelastet. Zu den allgemeinen Pflichten nach dem Stmk FPolG gehört es, dass jedermann unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten Handlungen zu unterlassen hat, die eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen und die Bekämpfung erheblich erschweren. Die Strafbestimmung des § 29 stellt eine Zuwiderhandlung gegen diese Pflicht unter Strafe und sieht hiefür Geldstrafen bis ? 2.180,-- vor. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach der Bestimmung des § 3 Stmk FPolG liegt im Vorwurf, dass jemand Handlungen gesetzt hat, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gegebenheiten eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren. Eine dementsprechende Tatumschreibung ist weder in der Strafverfügung, noch auch im Straferkenntnis vorgenommen worden. Die auf eine Übertretung des § 3 Stmk FPolG zielenden Feststellungen - dass teilweise Brandschutztüren aufgekeilt bzw Schließbereiche verstellt waren - im Bescheidspruch entsprechen nicht den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG zur Konkretisierung der Tat nach § 3 Stmk FPolG. Es fehlen die für eine Übertretung nach dieser Bestimmung wesentlichen Feststellungen, dass durch die näher umschriebenen Handlungen, des teilweise Aufkeilens der Brandschutztüren bzw des Verstellens der Schließbereiche bei den im verfahrensgegenständlichen Objekt bestehenden örtlichen Gegebenheiten eine besondere Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellte, oder dass dadurch die Brandbekämpfung erheblich erschwert wäre. Darauf zielt auch das Berufungsvorbringen ab, wonach eine besondere Begünstigung für die Brandausbreitung oder Entstehung nicht entstanden ist und auch die Brandbekämpfung keinesfalls erheblich erschwert wäre. Dieser dem Gesetz entsprechende Vorhalt wurde - wie zuvor ausgeführt - dem Berufungswerber gegenüber aber zu keinem Zeitpunkt erhoben, obwohl diese Umstände wesentliche Tatbestandsmerkmale der Bestimmung des § 3 Stmk FPolG darstellen. In Anbetracht der aufgezeigten mangelhaften Umschreibung des angelasteten Sachverhalts ist bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten. Eine Umformulierung bzw Ergänzung des Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde würde somit eine unzulässige Tatauswechslung darstellen, da dem Berufungswerber nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Fristablauf kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden darf. Bei dieser Sach- und Rechtslage war, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Vorliegens von Umständen, die eine Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Als Folge dieser Entscheidung war auch der Berufung der Firma P G D Betriebs GmbH und Co KEG, deren Haftung für die über W P als deren handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand im angefochtenen Bescheid gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen wurde, Folge gegeben.

Schlagworte
Feuerpolizei Feuergefahr Handlungen Brandbekämpfung Brandschutztüren Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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