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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Kitzbühel, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Barbara Planer, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. März 1997, Zl. Bi-071029/2-1997-Bra, betreffend Vorschreibung von Gastschulbeiträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Gastschulbeiträge gemäß §§ 51, 53 und 54 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 (O.ö. POG 1992), LGBl. Nr. 35, vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 1056/97 - 6, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Stadtgemeinde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1999, Zl. A 37/99, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Vorschriften des O.ö. POG 1992, unter anderem dessen § 53 Abs. 2, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2001, G 86/99-15 u.a, wurde § 53 Abs. 2 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 - O.ö. POG 1992, LGBl. Nr. 35 idF LGBl. Nr. 1/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die Aufhebung mit 1. Juni 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht (insbesondere) auf jener gesetzlichen Vorschrift, die der Verfassungsgerichtshof im soeben erwähnten Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Beschwerdesache bildet einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Das Gesetz ist im Beschwerdefall somit nicht anzuwenden. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren (die Beschwerdeführerin hat den Ersatz der Schriftsatzaufwendungen für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in der Höhe von S 27.540.-, für den Ergänzungsschriftsatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Höhe von S 12.500.- und für eine Stellungnahme im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof von S 27.000.- sowie der Gebühr von S 2.500.- begehrt) war abzuweisen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gebührt der Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes auch im Fall der Abtretung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof nur einmal (vgl. die bei Mayer, B-VG2 § 48 VwGG I.4 referierte Rechtsprechung). Das VwGG enthält auch keine Grundlage für den Ersatz von Schriftsatzaufwand, der im Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entstanden ist.
Wien, am 12. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001100173.X00Im RIS seit
18.02.2002