Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufungen des Herrn R. B., geb XY, A. 164, vd Rechtsanwalt Dr. G. Z., XY-Straße 4, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl VA-39-2008 wegen einer Übertretung der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl FSE 51/2008 wegen Entzug der Lenkberechtigung wie folgt:
I.
(Zl uvs-2008/22/1637, Übertretung nach der StVO)
Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl VA-39-2008 wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 1500,00 auf Euro 1300,00, bei Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 130,00 neu festgesetzt.
II.
(Zl uvs-2008/22/1638, Entzug der Lenkberechtigung)
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl FSE 51/2008 insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.03.2008, das ist der 11.03.2008, herabgesetzt wird.
Zu I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl VA-39-2008:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt:
?Tatzeit: 17.02.2008, 05.05 Uhr
Tatort: Außervillgraten, L 237 bei Strkm 1,970
Fahrzeug: PKW, XY
?Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab nach entsprechender Rückrechnung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,29 mg/l.?
Er habe dadurch gegen § 99 Abs 1 lit a iVm 5 Abs 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, und darin vorgebracht wie folgt:
?Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, am 17.2.2008 um 05,05 Uhr auf der L 273 bei Strkm 1,970 im Gemeindegebiet Außervillgraten das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XY in alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,29 mg/l betragen habe.
Wegen dieses Vorfalls hat die Polizeiinspektion Sillian Anzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck, offenbar wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 89 StGB erstattet.
Richtig ist, dass der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Lienz dieses Verfahren am 19.3.2008 gem § 190 Z 2 StPO eingestellt hat.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Falle einer Zurücklegung der Anzeige nach § 190 StPO die Verwaltungsbehörde selbständig zu beurteilen, ob ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt oder nicht (VwGH 25.06.1963, 1994/15).
Nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Tatbestand des § 89 StGB erfüllt, wenn es zu einer bloßen Gefährdung der körperlichen Sicherheit in den in § 81 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB bezeichneten Fällen, also wenn die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder im berauschten Zustand begangen wurde.
Nach ständiger Rechtssprechung besteht die Tathandlung in der Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung unter Umständen, die aus der Ex-Ante-Sicht eines objektiven Beobachters eine außergewöhnlich hohe Unfallswahrscheinlichkeit begründet und die ex post betrachtet, zu einer konkreten Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit geführt hat.
Geht man daher davon aus, dass der von der PI Sillian dokumentierte Verkehrsunfall unter § 89 StGB zu subsumieren ist, liegt nach § 99 Abs 6 lit c StVO keine Verwaltungsübertretung vor, sodass das Verwaltungsstrafverfahren richtigerweise einzustellen gewesen wäre.
In jedem Fall wird die Höhe der verhängten Geldstrafe mit dem Hinweis bekämpft, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und als Schüler der HTL keinerlei eigenes Einkommen hat.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten, sowie in die Einvernahmeprotokolle der Bezirkshauptmannschaft Lienz bezüglich der Zeugen J. O., A. N. und P. B.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Rechtsvertreters des Beschuldigter beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde vorliegende Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Wie bereits oben angeführt, wurde die gegenständliche Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten in Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers aus, dass sich der Beschuldigte zur Zeit in der Ausbildung zum Ingenieur an der HTL-Mödling befinde. Er beziehe keinerlei Einkünfte und lebe von seiner Familie. Er verfüge auch über kein Vermögen. Es ist daher von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt hätte sich der Berufungswerber im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt. Im gegenständlichen Fall wurde die Schwelle des § 99 Abs 1 lit a StVO (1,6 Promille) überdies weit überschritten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Dieser Milderungsgrund wurde seitens der Erstbehörde rechtsirrig nicht berücksichtigt. Beim Verschulden war von auffallender Sorglosigkeit auszugehen.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere der seitens der Erstbehörde nicht beachteten Unbescholtenheit sowie der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint der Berufungsbehörde die nunmehr festgelegte Strafe tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.05.2008, Zl FSE 51/2008 wegen Entzug der Lenkberechtigung:
Mit Mandatsbescheid vom 10.03.2008, Zl FSE-51/2008, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Lienz die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, C1 und F für den Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides (das ist der 11.03.2008), entzogen.
Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Überdies wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde die Berufungswerberin aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitlichen Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.
Begründend hat die Behörde I. Instanz in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Berufungswerber am 17.02.2008 in Außervillgraten auf der L 273 bei Strkm 273 das KFZ mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 1,29 mg/l) und einen Verkehrsunfall verschuldet habe.
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Dagegen hat der rechtsanwaltlich vertretene Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
?Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe am 17.2.2008 um 05,05 Uhr den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen XY auf der Villgratentalstraße L 273 von Heinfels in Fahrtrichtung Außervillgraten bei Strkm 1,970 gelenkt, wobei er in der dortigen Rechtskurve aus unbekannter Ursache geradeaus auf das auf der linken Straßenseite befindliche Brückengeländer stieß.
Zum Unfallszeitpunkt habe seine Alkoholisierung 2,58 Promille betragen.
Es widerspräche jeder menschlichen Erfahrung, dass ein Fahrzeuglenker, der in diesem Umfang alkoholisiert sei, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Rehs auszuweichen in der Lage sei, zudem sei von einem Reh in der Anzeige noch nicht die Rede gewesen.
R. B. hat von vornherein darauf hingewiesen, diesen Verkehrsunfall nicht verschuldet zu haben. Lediglich wegen eines die Fahrbahn überquerenden Rehs habe er sich zu einer Bremsung und Ausweichlenkung nach links veranlasst gesehen und habe deswegen nicht verhindern können, in das dort befindliche Brückengeländer zu prallen.
Es müsste an sich amtsbekannt sein, dass es im XY-Tal, insbesondere auch an dieser Stelle immer wieder zu derartigen, von Wild verursachten Unfällen kommt. Dass R. B. unmittelbar nach dem Unfall möglicherweise von dieser Tatsache keine Erwähnung machte, verwundert nicht, weil er ja mit schweren Verletzungen sofort ins Krankenhaus L. gebracht wurde und unter Schock stand. Es geht nicht an, aus dieser Tatsache den Schluss zu ziehen, seine Verantwortung zum Unfallsgeschehen sei etwa unglaubwürdig und es ist keineswegs etwa so, dass ein, wenn auch erheblich alkoholisierter Verkehrsteilnehmer, etwa nicht in der Lage wäre, wegen einer drohenden Gefahr zu bremsen und auszulenken. R. B. kann daher nicht angelastet werden, einen Verkehrsunfall, durch den ja schließlich nur er selbst erheblich verletzt wurde, verschuldet zu haben. Es wird nicht verkannt, dass die Alkoholisierung des R. B. erheblich war. Dieses Verhalten steht jedoch in krassem Widerspruch zu seinem bisherigen Wohlverhalten im Straßenverkehr, er ist auch sonst in jeder Hinsicht unbescholten.?
Es liegt daher keine besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit einer strafbaren Handlung vor, die die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen würde.?
Die Berufungsbehörde richtete folgendes, mit 03.06.2008 datiertes Schreiben an die Behörde I. Instanz:
?Sehr geehrte Damen und Herren,
im angefochtene Bescheid vom 13.05.2008, FSE 51/2008, wird die Entzugsdauer von 8 Monaten ua damit begründet, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet habe (siehe zu dieser Problematik VwGH 30.05.2001, 99/11/0189, 28.05.2002, 2000/11/0078). Der Berufungswerber argumentiert damit, ein Reh sei unmittelbar vor ihm über die Straße gelaufen. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, ein mit 2,58 Promille alkoholisierter Lenker sei ?aufgrund menschlicher Erfahrung? nicht im Stande, einem Reh auszuweichen, überzeugt nicht.
Er wird daher der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift nachvollziehbar darzulegen, auf welchen Erwägungen sie ihre Annahme stützt, der Berufungswerber habe den Unfall verschuldet und entsprechende Beweise dafür vorzulegen bzw entsprechende Beweisangebote zu stellen. Dazu würde sich nach Ansicht der Berufungsbehörde zB eine Einvernahme des Meldungslegers (zB zur Erstaussage oder allenfalls nachträglichen Aussage des Berufungswerber gegenüber Polizei, Bremsspuren am Tatort etc) und des Zeugen H.-P. B. (hat er zB ein Reh, ein Brems- (Bremsleuchten!) bzw Ausweichmanöver wahrgenommen) anbieten.?
In der Folge übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Lienz per E-Mail vom 08.07.2008 drei Einvernahmeprotokolle bezüglich der Zeugen J. O. (PI S.), A. N. (PI N.) und P. B. (Anzeigenerstatter).
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 17.02.2008 in Außervillgraten auf der L 273 bei Strkm 273 das KFZ mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 1,29 mg/l) hat.
Dies wird seitens des Berufungswerber auch gar nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, entgegen der Ansicht der Behörde I. Instanz keinen Verkehrsunfall verschuldet zu haben und sei aus diesem Grunde die Entzugsdauer zu lange. Dazu wurden seitens der Berufungsbehörde in Entsprechung der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 30.05.2001, 99/11/0189, 28.05.2002, 2000/11/0078) nähere Ermittlungen veranlasst. Danach kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol nicht mit ausreichender Sicherheit von einem Verschulden (die bloße ?Verursachung? reicht nicht aus!) des Berufungswerbers am gegenständlichen Verkehrsunfall ausgegangen werden. Im Verfahren rechtfertigt sich der Berufungswerber von Anfang an damit, ein Reh habe die Straße überquert er habe abbremsen und eine Ausweichlenkung nach links durchführen müssen.
Grundsätzlich ist nun davon auszugehen, dass der Erstaussage vor den amtshandelnden Polizeibeamten besonders Gewicht zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen ((vgl etwa VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0145). Es könnte also dahingehend gegen den Beschuldigten argumentiert werden, dass er gegenüber den amtshandelnden Polizeibeamten von einem Reh nicht gesprochen hat (so auch die Polizeibeamten in der Zeugeneinvernahme vom 21.07.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz). Dabei muss jedoch in der gegenständlichen Fallkonstellation berücksichtigt werden, dass sich der Berufungswerber in einer besonderen Ausnahmesituation befunden hat. Er verursachte einen schweren Verkehrsunfall (Totalschaden am Fahrzeug) und war zT bewusstlos (so der Zeuge B.) bzw erlitt er schwere Verletzungen. Nach seinen eigenen Angaben ist er unter Schock gestanden. In dieser Situation ist dem Umstand, dass er gegenüber den Polizeibeamten das Reh nicht erwähnt hat, eher geringere Bedeutung zu zumessen, vor allem auch deshalb, da der Zeuge B. vorbringt, dass der Berufungswerber ihm gegenüber sehr wohl ständig von einem Reh gesprochen hat (Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.07.2008). Zusammenfassend kann daher gegenständlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
Die Behörde I. Instanz hat nun die gegenständlich normierte Entzugsdauer auch damit begründet, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Diese Argumentation ist, wie oben eingehend dargelegt, jedoch nicht haltbar. Ausgehend von der in § 26 Abs 2 FSG für den vorliegenden Fall vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 4 Monaten und unter Berücksichtigung der überaus hohen Alkoholisierung des Berufungswerbers kommt die Berufungsbehörde im Sinne einer vorzunehmenden Prognose zum Schluss, dass der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des bisher unbescholtenen Berufungswerbers nicht erst nach 8, sondern bereits nach 6 Monaten, gerechnet ab dem 11.03.2008, erwarten werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.