Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung der Frau H R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 03.05.2007, GZ: 15.1 1316/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde der H R zur Last gelegt, sie habe, wie am 31.01.2007 festgestellt worden sei, auf dem Grundstück Nr. 98 der KG N,OG B G, eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO mit der Aufschrift Privatgrund - somit ein Verkehrszeichen links von der Gemeindestraße auf dem Grundstück Nr. 1026, KG N, unbefugt angebracht, um den auf den öffentlichem Gut regulär fahrenden Verkehrsteilnehmern rechtswidrig den Eindruck zu vermitteln, es handle sich bei der Gemeindestraße um Privatgrund. Wegen Übertretung des § 31 Abs 1 StVO verhängte die belangte Behörde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO eine Geldstrafe von ? 220,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Als Beitrag zu den Verfahrenskosten wurde der Betrag von ? 22,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid im Wesentlichen auf die Anzeige der Marktgemeinde B G vom 01.02.2007 und den von der Marktgemeinde B G beigebrachten Lichtbildern. Aus letzteren sei ersichtlich, dass die Berufungswerberin Zusatztafeln aufgestellt habe, die die Benützer des Weges irreführen würden. Ob die Berufungswerberin die Verkehrszeichen bzw die Zusatztafel persönlich aufgestellt habe oder nicht, sei irrelevant. Jedenfalls sei aus den Lichtbildern klar ersichtlich, dass der Gemeindeweg nicht mehr eindeutig als solcher erkennbar sei und mit den aufgestellten Tafeln den Benützern des Weges der Eindruck vermittelt werde, es handle sich beim Gemeindeweg um Privatgrund. Dagegen erhob H R rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei seiner Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung zu treffen war, von folgenden Überlegungen ausgegangen: § 31 StVO ist den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs gewidmet. Nach Abs 1 leg cit dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Das Verbotszeichen Fahrverbot (in beide Richtungen) ist ein Straßenverkehrszeichen mit rotem Rand und einem unbeschrifteten weißen Innenfeld. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beide Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. H R soll gegen die Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO verstoßen haben, indem sie als Miteigentümerin des im Spruch des bekämpften Bescheides näher bezeichneten Grundstückes auf diesem ein einem Fahrverbot nachempfundenes rundes Schild mit rotem Rand und weißer Innenfläche mit dem Schriftzug Privatweg - angebracht habe, so wie es in den Lichtbildern im Akt dokumentiert ist. Bei diesem Schild handelt es sich nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - um ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO. Diesem Verbotszeichen ist ein Schriftzug im weißen Feld fremd. Durch die Art der Ausführung (Schriftzug Privatweg auf dem weißen Feld der Tafel) und durch das Aufstellen des Verkehrszeichens auf einer von einem Zaun eingefriedeten Liegenschaft außerhalb einer Straße mit öffentlichen Verkehr, ist für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar, dass es sich hierbei nicht um die ordnungsgemäße Kundmachung eines von der Behörde verordneten Fahrverbotes handeln kann, das zu befolgen ist. Die im Akt dokumentierte Tafel kann allenfalls als privatrechtliche Willenserklärung aufgefasst werden. Ob mit dem Aufstellen der Tafel Täuschungsabsicht verbunden war oder nicht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das Anbringen einer einem Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 1 StVO nur teilweise nachempfundenen Tafel auf Privatgrund - nach § 1 StVO gilt das Bundesgesetz mit einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme nur für Straßen mit öffentlichen Verkehr - kein unbefugtes Anbringen von Straßenverkehrszeichen nach § 31 Abs 1 StVO, das gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO unter Strafe gestellt wird. Da schon aus diesen Gründen der Berufung Folge zu geben ist, erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das eigentliche Berufungsvorbringen. Der bekämpfte Strafbescheid war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen H R gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.