TE UVS Tirol 2008/07/28 2008/17/1970-1

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Nachbarn E. S., E., gegen Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.06.2008, Zl 5Ab-1195/16-08, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81ff GewO 1994 für eine Recyclingannahmestelle bzw Werkstätte für betriebinterne Fahrzeug sowie Lager und Ausstellungsräume für Trödelware und deren Verkauf auf dem Grundstück Gp XY KG E. gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 19.10.2007 hat die VKW Warenhandels GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81ff GewO 1994 für eine Recyclingannahmestelle bzw Werkstätte für betriebinterne Fahrzeug sowie Lager und Ausstellungsräume für Trödelware und deren Verkauf auf dem Grundstück Gp XY KG E. angesucht.

 

Mit Kundmachung vom 12.11.2007 wurde die mündliche Verhandlung für 27.11.2007, 09.00 Uhr angesetzt. Der Berufungswerber wurde persönlich zu dieser Verhandlung geladen. Er ist zu dieser Verhandlung auch erschienen und gab dort folgende Erklärung ab: ?Ich schließe mich den Angaben des Herrn M. an, hab ebenfalls Bedenken bezüglich des Verkehrsaufkommens, da meiner Ansicht nach die Zufahrt zu eng ist, ebenfalls was die Kundenfrequenz am Wochenende betrifft. Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass ein Recyclingbetrieb nicht in eine Wohngegend passt. Sollte es rechtliche Möglichkeiten geben um die Realisierung des Betriebes zu verhindern , werden diese ausgenutzt werden?.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die nachgesuchte gewerbebehördliche Genehmigung erteilt.

 

Dagegen erhob Herr E. S. rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:

 

?Da die Firma K. angeblich bereits weitere Liegenschaften und Grundstücke in der Siedlung erworben hat und anscheinend mehre Container- und LKW-Abstellplätze errichten möchte, halte ich meinen Einspruch gegen eine Recyclingannahmestelle in vollster Weise aufrecht! Begründung: eine Recyclinganlage hat in einem oder neben einem Wohngebiet nichts zu suchen bzw darf in oder neben einer Wohnsiedlung nicht genehmigt werden.?

 

Diese Berufung richtet sich sohin offenkundig ausschließlich gegen Spruchpunkt A (gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung) des angefochtenen Bescheides.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

 

Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sowie des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten wie folgt:

 

?§ 356 GewO 1994

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Haus bekannt zu geben.

 

§ 41 AVG

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

 

§ 42 AVG

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.?

 

Der Berufungswerber wurde zur mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 persönlich geladen. Bei dieser mündlichen Verhandlung hat er unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Herrn K. M. Einwendungen bezüglich des Verkehrsaufkommens (seiner Ansicht nach ist die Zufahrt zu eng, weiters die Kundenfrequenz am Wochenende zu hoch) und der Widmungswidrigkeit (?ein Recyclingbetrieb passt nicht in eine Wohngegend?) erhoben.

 

Mit diesen Einwendungen konnte er jedoch seine Parteistellung nicht aufrechterhalten, zumal die Gewerbeordnung den Nachbarn ein Mitspracherecht weder was die Änderung der Verkehrssituation (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2001, 2001/04/0098) noch eine allfällige Widmungswidrigkeit des Vorhabens betrifft, einräumt.

 

Zur Verkehrssituation ist im übrigen auf die positive gutachterliche Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 20.05.2008 zu verweisen. Die Frage, ob ein Vorhaben mit dem gültigen Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ein Einklang steht, ist für das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren nicht von Relevanz und ist daher von der Gewerbebehörde nicht mehr zu überprüfen (vgl etwa VwGH 24.10.2001, 98/04/0181), zumal es hier allein auf die konkrete Beeinträchtigung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen ankommt. Die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit einer Betriebsanlage am jeweiligen Standort fällt daher in die alleinige Zuständigkeit der Baubehörde (vgl dazu die Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde , Bescheid Seite 20).

 

Im gegenständlichen Fall haben die seitens der Behörde I. Instanz eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen im übrigen ergeben, dass diese Sachverständigen bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen keine Einwände gegen das Projekt erheben. Diesen Ausführungen wird auch in der vorliegenden Berufung nicht entgegen getreten.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungswerber mangels Erhebung subjektiv-öffentlicher Einwendungen gemäß § 42 Abs 1 AVG seine Stellung als Partei dieses Verfahrens verloren  hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, wurde, zur, mündlichen, Verhandlung, vom, 27.11.2007, persönlich, geladen, Bei, dieser, mündlichen, Verhandlung, hat, er, unter, Bezugnahme, auf, die, Stellungnahme, des, Herrn, K. M., Einwendungen, bezüglich, des, Verkehrsaufkommens, (seiner, Ansicht, nach, ist, die, Zufahrt, zu, eng, weiters, die, Kundenfrequenz, am, Wochenende, zu, hoch), und, der, Widmungswidrigkeit, (?ein, Recyclingbetrieb, passt, nicht, in, eine, Wohngegend?,) erhoben, Mit, diesen, Einwendungen, konnte, er, jedoch, seine, Parteistellung, nicht, aufrechterhalten, zumal, die, Gewerbeordnung, den, Nachbarn, ein, Mitspracherecht, weder, was, die, Änderung, der, Verkehrssituation, (vgl, dazu, etwa, VwGH, 21.12.2001, 2001/04/0098,) noch, eine, allfällige, Widmungswidrigkeit, des, Vorhabens, betrifft, einräumt
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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