TE UVS Tirol 2008/08/06 2007/30/3037-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn K. E., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. P., R., vom 30.10.2007 gegen die am 15.10.2007 zwischen ca 10.50 Uhr und ca 11.02 Uhr erfolgte Amtshandlung, im Rahmen derer im Restaurant ?XY? im unmittelbaren Nahbereich des Restaurant ?XY? das Restaurant von Polizeibeamten der PI R. betreten, der Beschwerdeführer festgenommen sowie in weiterer Folge Handfesseln angelegt wurden und deren Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft R. als belangte Behörde zuzurechnen ist, wie folgt:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 2 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Maßnahmenbeschwerde insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch das Anbelassen der Handfesseln, die nach der erfolgten Festnahme im Küchenbereich des Restaurant ?XY? dem Beschwerdeführer zur Eigensicherung der einschreitenden Polizeibeamten angelegt wurden, zum Aufsuchen des auf der gegenüber liegenden Straßenseite geparkten Personenkraftwagen des Beschwerdeführers zum Zwecke des Vorzeigens seines Reisepasses zur Identitätsprüfung in seinem gemäß Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde.

 

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, wird dem Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers Folge gegeben. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 660,80 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 826,00, insgesamt somit Euro 1.486,80 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu ersetzen.

Text

Herr K. E., Restaurant ?XY?, T., hat mit Schriftsatz vom 30.10.2007, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht am 06. November 2007, eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft R. als belangte Behörde wegen Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht. Die Beschwerde betraf das Einschreiten vorerst zweier Polizeibeamter der PI R. vor und im Restaurant ?XY? sowie auf der vorbeiführenden öffentlichen Straße und dem gegenüber dem Restaurant ?XY? situierten Parkplatz des Beschwerdeführers. Die beanstandete Amtshandlung dauerte am 15.10.2007 von ca 10.50 Uhr bis ca 11.02 Uhr. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er durch die ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt beim gegenständlichen Vorfall am 15.10.2007 in seinen verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Im Konkreten wurde ausgeführt, dass das Hausrecht und das Recht auf Achtung der Wohnung verletzt worden sei, da die Polizeibeamten einfach in die Küche des Lokals des Beschwerdeführers eingedrungen seien. Dies sei in keinster Weise gesetzlich gedeckt, angemessen und notwendig gewesen. Erinnerlich hätten die Polizisten die Rechten des Beschwerdeführers wie körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit, Achtung der Menschenwürde insbesondere Art 3 EMRK sowie Art 5 EMRK sowie des BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit missachtet und den Beschwerdeführer sogar gefoltert und absichtlich am Körper verletzt und in jeder Hinsicht gedemütigt. Auch die Voraussetzungen zur Anlegung der Handschellen seien nicht vorgelegen und seien diese bei jedem Versuch einer Antwort noch weiter zugezogen worden und hätten Schmerzen verursacht. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, dem Beschwerdeführer Handschellen anzulegen, ihn derart erniedrigend zu behandeln und körperlich zu verletzen.

 

Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt am 15.10.2007 durch die Polizisten mit den Dienstnummern XY und XY in T., im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklären sowie dem Beschwerdeführer den Ersatz seiner Aufwendungen durch die belangte Behörde zuzusprechen.

In der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft R. als belangte Behörde vom 11.12.2007 wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw die Beschwerde im Hinblick auf die zur Durchsetzung der Festnahme nach Vorliegen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gesetzten Maßnahmen in Anbetracht des mit 01.01.2008 in Geltung stehenden Strafprozessreformgesetzes als unzuständig zurückzuweisen und die verzeichneten Kosten zuzusprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorhandenen Strafakt samt Erhebungsbericht der belangten Behörde Einsicht genommen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Beschwerdeführer, die bei der beanstandeten Amtshandlung durchgehend anwesenden Polizeibeamten GI K. G. und RI G., die während der Amtshandlung hinzu kommenden Polizeibeamten GI C. B. und RI C. K. sowie die Privatpersonen A. Z., H. G. und E. R. jeweils als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes aus:

 

?Der Vorfall, der sich am 15.10.2007 am Vormittag auf dem Parkplatz meines Gasthauses bzw im Gasthaus abgespielt hat, wurde von mir bzw meinem Rechtsanwalt wahrheitsgetreu in der Beschwerde vom 30.10.2007 beschrieben. Es ist so abgelaufen, wie in der Beschwerde ausgeführt. Die vier, beim gegenständlichen Vorfall tätigen Polizeibeamten, RI G. C., GI K. G., RI C. B. und RI C. K. sind mir bis zu diesem Vorfall persönlich nicht bekannt gewesen. Ich gehe auch davon aus, dass sie mich persönlich nicht gekannt haben. Beim RI K. weiß ich es nicht ganz genau, ob er mich schon vorher gekannt hat. Die anderen drei Polizeibeamten haben mich sicherlich vorher noch nicht persönlich gekannt. Ich führe seit 4 Jahren in T. das Lokal XY. Die beiden Beamten B. und K. sind bei der Polizeiinspektion G., also unmittelbar in der Nähe, dienstzugeteilt. Ich hatte zwar bis dorthin mit der Polizei nicht viel zu tun. Ich glaube aber schon, dass die vor Ort tätigen Polizeibeamten mich als Eigentümer kannten, da ich ja das Lokal nicht erst neu führte, sondern bereits seit ca 4 Jahren.

 

Ich bin 1,72 m groß und ca. 62 kg schwer. Ich bin eher als schmächtig anzusehen.

 

Auf Befragung durch die Rechtsvertreterin gibt der Beschwerdeführer an:

Ich bin generell nicht aggressiv und habe auch kein aggressives Auftreten. Es kommt öfter am Tag vor, dass Autos unmittelbar vor meinem Eingangsbereich parken und ich muss auch dort immer die Ruhe bewahren. Das Polizeiauto war auf dem Gehsteig unmittelbar beim Eingang meines Lokales abgestellt. Die Fußgänger mussten auf die Straße ausweichen. Ich wollte dem Polizeibeamten nur anbieten, dass sie das Auto vom Gehsteig weg auf dem gegenüberliegenden Parkplatz abstellen. Ich bin zu Herrn Insp. C., den Namen weiß ich jetzt aufgrund des Vorfalles. Vorher wusste ich nicht, wie er hieß. Ich habe ihm lediglich angeboten, dass er das Polizeiauto ruhig auf dem Parkplatz auf der anderen Straßenseite abstellen möge. Ich bin dann zum Arbeiten ins Lokal gegangen. Kurz vor 11.00 Uhr bin ich dann nochmals nach draußen gegangen, weil wir um 11.00 Uhr aufsperren und wollte sehen, ob das Auto noch vor dem Eingang steht. Ich bin dann zu Herrn Insp. G. gegangen und habe ihn gefragt, ob er bitte das Auto nun wegstellen könne. Dieser hat mir gesagt, selbstverständlich, aber es wird eh nicht mehr lange dauern. Ich bin dann noch draußen geblieben, dann ist Herr Insp. C. von der anderen Straßenseite herübergekommen und hat mich angeschrieen, was ich nun wieder wolle. Mir war die Sache dann zu blöd und dachte mir ich gehe jetzt hinein ins Haus, da ich was zu tun habe. Der Polizist C. ist mir ins Lokal hin gefolgt. Kurz bevor ich mein Lokal betrat, sagte ich zu Herrn C., dass ich nunmehr in mein Lokal hineingehe und sagte ihm, dass es nun ein Hausfriedensbruch sei, weil, wenn er mich verfolgen würde, es hier mein Privatbereich sei. So in etwa habe ich es Herrn C. gesagt. Herr C. ist mir vorerst alleine in die Küche nachgefolgt. Kurz darauf ist auch Herr G. in die Küche gekommen. Ich wollte mich gerade umdrehen zu den Polizeibeamten hin, da wurde ich bereits erfasst und mit meinem Körper auf eine dort befindliche Anrichte gedrückt, bauchseits wurde ich auf die Platte niedergedrückt. Meine Brille ist weggeflogen. Mir wurde in etwa gesagt, es erfolgt nun eine Festnahme und mir wurden sofort am Rücken die Hände mit Handschellen gefesselt. Ich musste mich dann mit den gefesselten Händen am Rücken mit dem Gesicht zu einer Wand stellen und durfte mich nicht umdrehen und durfte auch nicht sprechen.

 

In der Küche war neben den beiden Beamten auch noch Herr H. G. anwesend. Er war damals Hilfskoch und hat sich in der Küche aufgehalten. Er muss den Sachverhalt auch mitbekommen haben. Mir wurde in etwa mitgeteilt, dass, wenn ich nicht sage, wer ich bin, dass ich festgenommen werde. Was ich getan habe oder, dass ich eine Verwaltungsübertretung begangen habe, wurde mir nicht vorgehalten. Ich habe aufgrund der angeheizten Situation meinen Namen nunmehr bewusst nicht gesagt. Soweit ich mitbekommen habe, wurde die Festnahme an die Polizeidienststelle weitergemeldet und es kamen nochmals 2 Polizisten und zwar Herr K. und Herr B. Es wurde auf das Eintreffen der beiden nachher geholten Polizisten gewartet. Ich hielt mich immer noch in der Küche auf. Herr Insp. K. sagte dann zu den anwesenden Polizeibeamten, das sei Herr E., der führe dieses Lokal hier, aber er kenne mich nicht wirklich. Es war dann das erste Mal, dass mein Name genannt wurde. Ich gab dann meinen Widerstand, meinen Namen nicht zu nennen, auf. Ich habe dann in der Küche den Beamten gesagt, wie ich heiße, wo mein Pass liegt, nämlich im Auto und dass das Auto in der Garage auf der anderen Straßenseite stehe. Es wurde dann die Entscheidung getroffen, dass ich mit den Polizeibeamten zum Auto gehen solle und den Pass holen möge. Ich bat, bevor wir die Küche verlassen wollten, ob man mir die Handschellen abnehmen könne, weil bereits Gäste im Lokal waren. Dies wurde von einem der Beamten verweigert. Ich musste dann mit den gefesselten Händen am Rücken durch mein Lokal ins Freie auf die andere Straßenseite zu meinem Auto gehen und musste ihnen gefesselt zeigen, wie man die Garage und das Auto öffnet. Im Auto konnte dann der Pass gefunden werden. Der Pass konnte dann eingesehen werden. Als sie meine Identität durch den gefundenen Reisepass überprüfen konnten, wurden mir die Handfesseln abgenommen. Es wurde dann auch die Festnahme aufgehoben. Ich konnte dann auch ungehindert ins Lokal gehen. Ich bin dann unmittelbar danach zum Arzt gegangen, weil ich Schmerzen an den gefesselten Händen hatte. Weiters habe ich auch meinen Anwalt kontaktiert, weil ich mir die Sache nicht gefallen lassen wollte. Die durch die Verletzungsanzeige bestätigte Rötung an meinen Händen habe ich durch die angelegten Handschellen erlitten. Vermutlich hat einer der Polizeibeamten an der Kette der Handschelle gedreht bzw die Handschellen zugedreht. Dies war Herr C. Selbst habe ich mir die Verletzungen nicht zugeführt. Ich habe nicht mit gefesselten Händen hin und her gerissen usw Ich war sehr ruhig bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Handschellen. Zum Öffnen der Garage, wo mein Auto stand, musste ich mitgehen, da dies für die Polizeibeamten allein nicht möglich gewesen wäre. Ich hätte den Polizeibeamten dann genau erklärten müssen, wie die Tür zu öffnen ist, welches mein Auto ist und wo sich der Reisepass befindet usw. Ich habe mich jedenfalls, wie mir die Handschellen angelegt wurden und danach ruhig verhalten. Ich konnte mich auch aufgrund der Situation nicht wehren.

 

Das erste Mal gefragt nach meinem Namen wurde ich knapp vor 11.00 Uhr, als ich vorerst den Polizeibeamten G. ersuchte, er möge das Auto wegstellen. Da ist der Insp. C. zu mir herübergekommen und hat mich angeschrieen, was ich wieder hier wolle. Ich habe mich auf dieses Anschreien hin weggedreht und wollte gehen. Dann hat er mir von hinten nach geschrieen, wer ich sei und wie ich heiße. Das habe ich ignoriert und bin in mein Lokal hineingegangen. Ich habe die Beamten, die mir in die Küche folgten zwar wahrgenommen. Ich habe mich aber nicht zu ihnen umgedreht. Ich habe sie dann erst in der Küche tatsächlich gesehen, als ich mich umgedreht habe. In der Küche wurde ich dann nochmals, bevor ich festgenommen wurde, befragt, wie ich heiße.

 

Vor meinem Lokal auf der Straße waren zu dem angeführten Zeitpunkt auch die Feuerwehrmänner R. E. und C. W. Sie waren als Feuerwehrleute im Einsatz und waren mit den Aufräumungsarbeiten beschäftigt. Ich habe ihnen, glaub ich, sogar einen Besen zum Zusammenkehren gegeben. Diese beiden Feuerwehrleute kennen mich persönlich sehr gut. Die Polizeibeamten hätten nur die beiden anwesenden Feuerwehrmänner fragen müssen, wie ich heiße und somit hätten sie meinen Namen erfahren können.

 

Weiters war noch der Unternehmer Z. R. vor dem Lokal anwesend. Dies deshalb, weil ein LKW des Unternehmers am Unfall beteiligt war. Herr Z. R. ist Unternehmer in G. Auch ihn hätten die Polizeibeamten fragen können, wie ich heiße. Es stimmt nicht, wie von der Polizei festgestellt wurde, dass in dem Bereich, wo ich festgenommen wurde, ein Messer mit 30 cm Länge gelegen sei. Dort liegt überhaupt nie ein Messer.?

 

Der während der ganzen Amtshandlung anwesende Zeuge GI K. G. sagte Folgendes aus:

 

?Ich bin damals mit meinem Kollegen Insp. C. aushilfsweise ins T. gefahren, um einen Verkehrsunfall aufzunehmen. Ich kenne bzw kannte Herrn K. E. damals überhaupt nicht. Mir war auch nicht bekannt, wie der Pächter oder Betreiber dieses Lokales im unmittelbaren Nahbereich des Unfalles hieß. Ich wurde zum gegenständlichen Vorfall auf der Polizeiinspektion R. am 15.10.2007 niederschriftlich einvernommen. Die diesbezügliche Niederschrift wird verlesen. Alle dahin gemachten Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Ich erhebe diese Aussage auch zu meiner Zeugenaussage in der gegenständlichen Angelegenheit.

 

Zur Unterstützung kamen die beiden Beamten B. und K. von der PI G. zu der Amtshandlung hinzu. In der Küche sagte glaublich Insp. K., dass es sich vermutlich um Herrn E. handeln könnte. Er sei sich aber nicht sicher. Ob er daraufhin seinen Namen genannt hat, weiß ich heute nicht mehr. Er hat jedenfalls, nachdem die beiden Polizeibeamten von G. eingetroffen sind, zugegeben oder angegeben, dass sich sein Reisepass im Auto befindet und wo das Auto steht. Er war dann auch bereit, mit uns zum Auto zu gehen und uns den Reisepass zu zeigen, damit wir die Identität anhand des Reisepasses überprüfen können. Soweit ich mich erinnern kann, war Herr E., als wir von der Küche über die Straße zur Garage gingen, relativ ruhig. Er hat nur, glaublich, zu vorbeigehenden Passanten gesagt, jetzt sei es soweit, ich würde verhaftet. Oder so etwas sinngemäß. Ich habe jedenfalls den Reisepass auch in die Hände genommen. Ich konnte feststellen, dass die Angaben im Reisepass mit Herrn E. übereinstimmen. Als ich das feststellte, haben wir die Festnahme aufgehoben und die Handschellen abgenommen. Wir haben vor dem Lokal und im Lokal den Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschimpfung ?wir können ihm den Schuh aufblasen? eine Verwaltungsübertretung darstellen würde und, dass er uns seine Identität nachweisen müsse, ansonsten müssten wir ihn festnehmen. Diese Belehrung habe ich bzw. Herr Insp. C. sicher mehrmals ausgesprochen. Diese Aufforderung zur Angabe seines Namens wurde vom Beschwerdeführer ignoriert. Er hat die Namensverweigerung sehr bewusst in Kauf genommen und sogar in der Küche dann gesagt, ?dann müsst ihr mich halt festnehmen?. Ich versuchte die Identität auch durch den im Lokal anwesenden Mitarbeiter zu erheben. Dieser hat jedoch den Namen trotz Aufforderung nicht geäußert. Für mich war von Anfang an nicht klar, dass es sich bei der amtzubehandelnden Person um den Betreiber dieses Lokals, vor dem wir geparkt haben, handelt.

 

Als Herr E. herauskam und mich ersuchte, dass ich mit dem Polizeiauto wegfahren möge und ich gerade dabei war, die Daten für die Feuerwehr aufzuschreiben, war in unmittelbarer Nähe auf der anderen Straßenseite vermutlich noch ein Feuerwehrmann in Uniform. Es dürfte sich hierbei um Herrn W. gehandelt haben. Weiters war zu dieser Zeit auch noch ein weiterer nicht uniformierter Feuerwehrmann anwesend und zwar Herr E. R. Ich wusste damals nicht, dass Herr R. auch zur Feuerwehr gehört.

 

Ob die Unfallbeteiligten noch anwesend waren oder nicht, weiß ich heute nicht mehr. Passanten sind sicherlich an der Unfallstelle bzw vor dem Gasthaus vorbeigekommen bzw haben die Straße dort gequert. Genau wahrgenommen habe ich sie nicht. Für mich war der Erste, den ich fragen konnte, um wen es sich bei der amtszubehandelnden Person handelt, Herr G. in der Küche und dieser konnte bzw wollte keine Auskunft erteilen. Hätte Herr G. nur gesagt, dass es sich bei Herrn E. um seinen Chef handelt, wäre die Sache für uns klar gewesen und es wäre sicherlich zu keiner Festnahme gekommen, weil die Identität für uns zu prüfen gewesen wäre.

 

Auf die Frage, warum ich Herrn Z. nicht gefragt habe, gebe ich an, dass Herr Z. nicht in der Küche war. Beim Herausgehen aus der Küche zum Auto haben wir genau gewusst, wo wir hingehen: Mit Herrn E. nämlich zum Auto, um den Reisepass zu überprüfen. Beim Hinausgehen haben wir nicht mehr aufgepasst, ob Herr Z. noch auf der Terrasse anwesend war.

 

Zur Angabe, was unter unmittelbarer Nähe bezüglich des beschriebenen Messer zu verstehen sei, gebe ich an, dass die Entfernung zwischen Herrn E. und dem in der Küche liegenden Messer ca 1,5 Meter war, so in etwa. Das Messer ist auf einer Arbeitsfläche gelegen. Es handelte sich um ein sogenanntes Wellenschliffmesser, das zB zum Brotschneiden verwendet wird. Es hat keinen Spitz, ist aber schneidig.

 

Zur Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, warum bei der niederschriftlichen Einvernahme die Verwaltungsübertretung nicht genannt habe, gebe ich an, dass ich diesbezüglich nicht befragt wurde. Ich bin immer bemüht, wenn möglich, Festnahmen zu vermeiden. Ich mag Festnahmen auch grundsätzlich nicht. Wenn eine Festnahme durchzuführen ist, dann prüfe ich das immer sehr genau und mache die betreffende Person ganz ausdrücklich darauf aufmerksam, was jetzt geschieht. Im gegenständlichen Falle habe ich den Beschwerdeführer mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen hat und dass, wenn er seine Identität nicht preisgibt, mit einer Festnahme rechnen müsse. Warum das in der Niederschrift vom 15.10.2007 nicht so deutlich aufgenommen wurde, weiß ich heute nicht mehr. Die Einvernahme auf der Polizeiinspektion R. erfolgte noch am selben Tag, nämlich am 15.10.2007, vermutlich Nachmittag. Die Einvernahme erfolgte durch den stellvertretenden Postenkommandanten A. L.?

 

Der ebenfalls während der gesamten Amtshandlung anwesende Zeuge RI G. C. sagte Folgendes aus:

 

?Ich wurde am 15.10.2007 vom stellvertretenden Postenkommandanten der PI R., L. A., zum gegenständlichen Vorfall niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift wird mir vorgelesen und meine damals gemachten und von mir unterfertigten Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Ich erhebe diese Aussage auch zur Zeugenaussage im gegenständlichen Verfahren.

 

Ich bin ca. 1,80 m groß und wiege ca 88 bis 90 kg.

 

Ob es sich um ein Wellenschliffmesser, wie vom Verhandlungsleiter dargetan, handelte oder nicht, weiß ich heute nicht mehr genau. Was unter unmittelbarer Nähe zu verstehen ist, dazu möchte ich angeben, dass es vielleicht ca. 1 Meter weit von Herrn E. entfernt lag. Ganz genau kann ich es heute nicht mehr sagen. Herr E. war mir damals unbekannt. Ich stellte auch nicht den Zusammenhang her, dass es sich dabei um den Chef des Lokals handeln könnte. Ich habe auch nicht gewusst, dass er zu diesem Lokal gehört. Ich wollte von Herrn E. eigentlich nur wissen, wie er heißt. Weil er schon sehr aufgebracht war und immer lautstarker wurde. Irgendwann ist dann auch der Satz gefallen, so sinngemäß ?Ihr könnt mir die Schuhe aufblasen?. Das war nicht sinngemäß so, das war wortwörtlich so. Meine Aufforderungen wurden von Herrn E. ignoriert. Dann ist noch mein anwesender Kollege hinzugekommen. Herr E. ist dann in Richtung Lokal gegangen. Wir sind ihm dann gefolgt ins Lokal bis in die Küche schlussendlich. In der Küche haben wir dann noch die dort anwesende Person, nämlich Herrn G., gefragt, bei wem es sich im gegenständlichen Fall handle. Dieser hat uns auch nicht den Namen von Herrn E. genannt. Wir haben ihn sicherlich mehrmals aufgefordert, seine Identität preiszugeben. Als er das schlussendlich nicht tat, drohten wir ihm mehrmals die Festnahme an. Die Androhung erfolgte sicher mehrmals. Er ist auch immer laut geworden. Er war auch sehr erregt. Er hat so in etwa gesagt haben: ?Dann müsst ihr mich halt festnehmen?. Er ist dann mit erhobenen Händen mit den Handflächen nach vorne in einem schnellen Schritt auf uns zugegangen. Ich kann mich nicht erinnern, dass einer zur Verstärkung anrückenden G. Polizisten gesagt hätte, dass es sich eventuell um Herrn E. handeln könnte. Ich habe den mit Handfesseln verschlossenen E. an den Fesseln am Rücken gehalten. Die Schmerzen hat er sich meines Erachtens selbst zugefügt, weil er sich vermutlich losreißen wollte. Der Widerstand ließ nach meiner Erinnerung erst nach, als bereits die beiden Kollegen aus G. angekommen waren und E. aufgefordert wurde, er möge einen Ausweis beibringen, damit die Identität zweifelsfrei geprüft werden könnte. Dann hat er uns gesagt, dass der Reisepass im Auto sei und das Auto in der Garage auf der anderen Straßenseite geparkt ist.

 

Meiner Erinnerung nach hat er in der Küche nie seinen Namen gesagt. Ich bin von der Küche durch das Lokal auf die andere Straßenseite gegangen und habe dann dort den Reisepass auch vorgefunden. Nachdem geprüft werden konnte, dass es sich bei der amtszubehandelnden Person um Herrn K. E. handelt, wurde die Festnahme aufgehoben.

 

Wenn ich gefragt werde, wie sich der Beschwerdeführer verhalten hat, als wir die Küche verließen, um zum Auto zu gehen, gebe ich an, dass er so zwischen laut und leise (mittel) war. Er war sicherlich noch aufgeregt, aber nicht mehr so wie vorher. Es war sicherlich wesentlich ruhiger wie vorher.

 

Auf Befragung gebe ich an, dass ich beim Hineingehen Herrn Z. nicht gesehen habe. Ich habe nur den einen Mitarbeiter in der Küche gesehen, den wir befragt haben.

 

Als die Situation kurz vor 11.00 Uhr auf der Straße vor dem Lokal begann, war meiner Erinnerung nach, noch ein Feuerwehrmann anwesend. Die Unfallbeteiligten auf der anderen Straßenseite waren glaublich mit dem Abtransport der unfallbeschädigten Autos beschäftigt. So ganz genau habe ich das nicht mitverfolgt, weil ich mich um die Sache mit E. kümmern musste. Sonstige Passanten habe ich nicht bewusst wahrgenommen. Wir haben außer dem in der Küche anwesenden Mitarbeiter niemanden gefragt, um wen es sich bei der Person handelt. Wir mussten auch Herrn E. ins Lokal hinein nachfolgen. Vorgehalten habe ich ihn, dass er mich angeschrieen hat, als er sich vor mir aufgebäumt hat, dass er mich beschimpft hat, so ungefähr. Den konkreten Wortlaut weiß ich heute nicht mehr. Ich muss diesbezüglich auf meine Einvernahme vom selben Tag verweisen. Ob ich wortwörtlich gesagt habe: ?Sie haben jetzt eine Verwaltungsübertretung begangen und sie müssen mir ihre Identität nachweisen?, kann ich heute nicht mehr genau sagen. Er wurde mehrmals aufgefordert seine Identität preiszugeben, bevor er festgenommen wurde. Ich möchte auch nach meiner rechtlichen Einschätzung, dass die Festnahme nicht wegen der Verwaltungsübertretung erfolgte, sondern wegen des beschriebenen tätlichen Angriffs gegen uns beide Polizeibeamte.?

 

Der zur Amtshandlung hinzugekommene Zeuge Insp. C. B. sagte Folgendes aus:

 

?Ich bin mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert. Ich bin seit ca 13 Monaten dienstzugeteilt bei der Polizeiinspektion G. Bis zum verfahrensgegenständlichen Vorfall habe ich den anwesenden Beschwerdeführer persönlich nicht gekannt. Aufgrund des Vorfalles kenne ich nun Herrn E.

 

Ich bin aufgrund einer Anforderung alleine zum Ort des Geschehens gefahren. Als ich ankam, waren die bereits anwesenden beiden Polizeibeamten der PI R. und der Beschwerdeführer gerade dabei, die Küche zu verlassen. Ich bin mit meinen beiden Kollegen von der PI R. und dem Beschwerdeführer zur Garage auf der anderen Straßenseite gegangen. Dort befand sich in der Garage das Auto des Beschwerdeführers und im Auto der Reisepass.

 

Zum gegenständlichen Vorfall wurde ich von meinem Postenkommandanten am 18.10.2007 niederschriftlich einvernommen. Die Niederschrift befindet sich im Akt. Meine Aussage vom 18.10.2007 wird vom Verhandlungsleiter verlesen. Sie entspricht vollinhaltlich der Wahrheit. Sie wird zu meiner Zeugenaussage erhoben.?

 

Der ebenfalls später zur Amtshandlung hinzu kommende Zeuge RI C. K. sagte seinerseits Folgendes aus:

 

?Über Funk habe ich von einem Vorfall im Gasthof XY mitbekommen. Ich bin dann auch zur XY hingefahren. Ich ging dann in die Küche hinein. Dort waren der in Handschellen festgenommene Beschwerdeführer und die beiden Kollegen von der PI R. anwesend. Weiters war noch der Mitarbeiter G. in der Küche. Nicht aufgefallen sind mir, dass sonst noch Personen in der Küche anwesend gewesen seien.

 

Glaublich von einem meiner Kollegen angesprochen, ob ich den Beschwerdeführer kenne, sagte ich in etwa, es könnte sich um Herrn E. handeln. Ich kannte Herrn E. persönlich nicht. Ich habe aber gewusst, dass der Betreiber der XY E. heißt. Ich konnte aber keine Personenidentifizierung wahrnehmen, weil mir die Person nicht bekannt war, sondern nur der Name E. Die beiden Zeugen sind mit dem Beschwerdeführer zum Auto gegangen. Ich bin nicht mitgegangen. Ich bin in der Küche verblieben und habe den Herrn G. zum Sachverhalt befragt. Herr G. war gerade mit Küchenarbeiten beschäftigt. Ich habe ihn auch noch mal darauf angesprochen, warum er nicht sagen möge, wie der Festgenommene heiße, weil dann könnte man sich die ganze Amtshandlung bzw Situation ersparen. Er hat auch mir nicht den Namen seines Chefs gesagt. Ich habe nicht mitbekommen, wie die Enthaftung bzw die Aufhebung der Festnahme nach Prüfung der Identität erfolgte.

 

Herrn G. kannte ich vom Sehen aus schon vor der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer hat glaublich so in etwa gesagt, als ich den Namen E. gesagt habe, ?sehen sie, der kennt mich? oder so, obwohl ich ihn persönlich natürlich nicht kannte. Als ich den Namen E. sagte, habe ich nicht verfolgen können oder nicht feststellen können, dass der festgenommene Beschwerdeführer darauf hin seinen vollständigen Namen gesagt hätte. Er hatte auch dann den Namen nicht gesagt.?

 

Die Privatperson H. G. gab als Zeuge vernommen Folgendes an:

 

?Ich war ca von Juli 2007 bis Ende Oktober 2007 als Küchengehilfe bei Herrn E. Karl beschäftigt. Ich wurde zum gegenständlichen Vorfall bei der Polizei G. am 18.11.2007 einvernommen. Meine Aussage wird verlesen. Grundsätzlich stimmen die von mir darin gemachten Aussagen. Ich möchte diese zu meiner Zeugenaussage erheben. Zu den Ausführungen bezüglich des angesprochenen Messers möchte ich noch angeben, dass ich mir eigentlich schon sehr sicher bin, dass dort in diesem Bereich damals kein Messer gelegen ist. Die Messer, auch jenes mit dem Wellenschliff befindet sich normal in einer Schublade. Dies kann ich deshalb sagen, da ich am Abend gegen 21.00 Uhr immer zusammenräumen musste und die Messer dann immer in Schubladen verräumt werden.

 

Zu den Ausführungen betreffend die Aggressivität möchte ich anführen, dass Herr E. sehr aufgeregt war. Ich habe am Posten gesagt: ?Er war auf 100?. Ich meine, dass wenn jemand auf 100 ist, dann fuchtelt er aufgrund der Aufregung stark umher. Für mich heißt aggressiv, dass eine tätliche Handlung oder ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Für mich war das Verhalten in der Küche meines Chefs gegenüber den beiden Polizeibeamten nicht als aggressiv einzustufen. Es war, meiner Einschätzung nach, eine lautstarke Diskussion, aber nicht so, dass sich die Situation so ergeben hätte, dass er auf jemanden zuging und auf jemanden einschlagen würde. So gut kenne ich meinen damaligen Chef.

 

Meine Einvernahme hat mehr als einem Monat nach dem Vorfall am 18.11. stattgefunden. Zu berichtigen wäre nur, dass der Vorfall sich nicht am 15.11.2007, sondern am 15.10.2007 ereignete.

 

Ich habe schon mitbekommen, dass die Brille des E. herunter gefallen ist. Ich habe auch mitbekommen, dass sie der schwarze Beamte zuerst auf eine Ablage gelegt hat und sie ihm dann wieder aufgesetzt hat. Eine Beschädigung konnte ich nicht wahrnehmen. Das Glas war nicht kaputt. Herr E. hat die Polizeibeamten gefragt, dass sie ihm die Brille aufsetzen sollten. Dies hat der schwarze Polizeibeamte auch getan und er hat auch gesagt, dass die Brille nicht kaputt sei.

 

Von den vier beteiligten Polizeibeamten habe ich nur Insp. K. vom Sehen her gekannt. Der Polizeibeamte Koch hat den Namen E. genannt. Daraufhin hat mein Chef gesagt: ?Ja ich bin der Herr E.?. Ob er seinen Vornamen auch noch genannt hat, weiß ich nicht. Er hat sich halt, nachdem der Name E. durch den Polizeiinspektor K. genannt wurde, als Eberle zu erkennen gegeben. Das habe ich so wahrgenommen. Das wurde auch so gesagt.

 

Soviel ich mitbekommen habe, wurde Herr E. mehrmals von den beiden Polizeibeamten aufgefordert, seinen Namen zu nennen, ansonsten würde er verhaftet. So sinngemäß, er solle den Namen sagen, sonst würde er verhaftet. Ob ihm auch eine Verwaltungsübertretung vorgehalten wurde, davon weiß ich nichts. Ich kann mich dazu an nichts Konkretes erinnern. Der Begriff ?heiß? heißt für mich, dass zwei zwar streiten, aber nicht aggressiv sind. Ich konnte in der Küche zwar nicht immer Blickkontakt halten, das Gesagte konnte ich aber mithören. Ich habe gesehen, dass Herr E. einen Schritt zu den Beamten hingegangen ist. Ich konnte aber auch 100 prozentig sehen, dass es zu keinem Körperkontakt gekommen ist. Zumindest solange ich hingeschaut habe, hat es keinen Körperkontakt gegeben. Ich habe auch nicht gesehen, dass die Beamten aufgrund des Zugehens des Herrn E. einen Schritt zurückgehen mussten.?

Der Zeuge A. Z. gab auf Befragung Folgendes an:

 

?Ich bin mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert. Ich lebe seit 18 Jahren in Österreich und bin der deutschen Sprache mächtig. Ich kann der Verhandlung gut folgen. Ich bin seit 4 Jahren als Kellner bei Herrn E. K. beschäftigt. Ich wohne auch im selben Haus. Ich habe am 15.10., wie jeden Tag, um 10.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Ich musste als erstes die Terrasse aufräumen. Nach der Terrasse bin ich ins Haus gegangen, um dort weiterzuarbeiten. Kurz vor 11.00 Uhr ist mein Chef nach draußen gegangen. Er ist dann wieder herein gegangen. Hinter ihm kamen die beiden Polizeibeamten, ein schwarzer und ein blonder Beamter, nach. Ich wusste nicht, worum es geht. Ich habe nur gehört, wie gefragt wurde, wie heißen sie. Der Chef sagte so in etwa, dass sage ich nicht. Später wurde nochmals nach den Namen gefragt und dann hat ihn der Chef glaublich gefragt: ?Was habe ich verbrochen?? Ich habe dann auch noch gehört, dass ein Beamter gesagt hat, wenn du den Namen nicht sagst, werden dir die Handschellen angelegt oder so. In die Küche hineingesehen habe ich nicht. Ich habe auch nicht gesehen, was passiert und habe dann auch noch verfolgt, wie ein Beamter vor Herrn E. und dann Herr E. und dann noch ein Beamter nach draußen zur Garage gegangen sind. Herr E. hatte die Handschellen an, am Rücken. Ich bin in die Küche gegangen und habe Herrn G. gefragt, was los sei. Ich habe mit den Polizisten nicht gesprochen. Ich wurde auch nicht gefragt, wie mein Chef heißt. Wenn ich gefragt worden wäre, wie mein Chef heißt, hätte ich das wahrscheinlich sicher gesagt. Ich habe nur gehört, dass es in der Küche laut war, direkt schreien habe ich meinen Chef nicht gehört. Es wurde laut geredet. Beim Hineingehen meines Chefs und der Polizeibeamten habe ich nichts gehört bzw nichts mitbekommen. Ich habe ungefähr gehört, dass mein Chef laut gesagt hat, das tut mir weh oder so.?

 

Der Zeuge C. W. sagte seinerseits Folgendes aus:

 

?Ich bin mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert. Ich kenne Herrn K. E., der das Gasthaus XY führt. Damals am 15.10.2007 Vormittag ereignete sich unmittelbar vor der XY bei der Kreuzung ein Verkehrsunfall. Ich bin damals als Feuerwehrmann ausgerückt, um den Unfallort aufzuräumen. Als ich damals mit meinem Feuerwehrfahrzeug an der Unfallstelle ankam, war nur noch ein Unfallbeteiligter da. Es waren auch zwei Polizeibeamten vor Ort beim Unfall. Die beiden Polizeibeamten habe ich persönlich nicht gekannt. Der schwarze Polizeibeamte hat den Verkehr geregelt und der blonde Polizeibeamte hat am Gehsteig ein Telefonat geführt. Ich habe mit den schwarzen Polizeibeamten gesprochen, weil ich die Daten der Unfalllenker brauche für die Kostenverrechnung. Ich wurde zum Sachverhalt auch bei der PI G. am 21.11.2007 vernommen. Die Einvernahme wurde mir heute vom Verhandlungsleiter vorgelesen. Sie entsprechen der Wahrheit. Ich erhebe sie zu meiner Zeugenaussage. In der Zeit während die zwei Polizeibeamten und Herr Eberle am Gehsteig redeten, habe ich mein Feuerwehrfahrzeug weggeparkt. Als ich zurückkam, sind die beiden Beamten mit K. ins Lokal hineingegangen und beim Hineingehen hat der schwarze Polizeibeamte mit dem Bart noch zu mir gesagt, ich solle warten, er werde mir beim Herausgehen dann die Daten geben, weil er gleich herauskomme, so in etwa. Ich habe dann gegenüber der XY am Gehsteig auf das Herauskommen des Polizeibeamten gewartet. Es sind dann drei Polizeibeamte und Herr E. in Handschellen herausgekommen. Sie sind zurück zur Garage und zum Auto gegangen. Ich habe mitbekommen, dass der mir aufgrund von Unfalleinsätzen bekannte G. Polizist K. etwas später gekommen ist. Er hat mich am Gehsteig gefragt, wo sie sind, gemeint waren vermutlich seine zwei Kollegen. Ich sagte ihm, sie seien im Lokal. Ich möchte noch einmal klarstellen, dass ich es vielleicht verwechselt habe, als dritter Polizeibeamter ist Herr Insp. K. zur Dorfstube gekommen und als vierter der heute auch anwesende Insp. B. Ich konnte am Gehsteig nicht viel mitbekommen, was drinnen geschehen ist. Ich habe nur dreimal K. laut ?au? schreien gehört.?

 

Der Zeuge E. R. sagte bei seiner Einvernahme Folgendes aus:

 

?Ich bin mit dem Beschwerdeführer weder verwandt noch verschwägert. Ich kenne Herrn E. K. natürlich persönlich. Ich wohne drei Häuser entfernt von Herrn E. Ich bin damals am 15.10.2007 vormittags zufällig an der Unfallstelle im Nahbereich der XY an dieser Kreuzung vorbeigekommen. Die beiden Polizeibeamten waren bereits mit der Aufnahme des Unfalls beschäftigt. Ich habe mich angeboten, dass ich Hilfe herbeibringen könnte, weil ich damals noch Feuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr T. war. Ich habe dann meinen Stellvertreter W. C. angerufen und ihn gebeten mit Ölbindemittel zur Unfallstelle kommt. Ich habe noch gewartet, bis mein Feuerwehrkollege mit dem Einsatzfahrzeug zur Unfallstelle gekommen ist. Dies geschah relativ rasch. Ich bin dann weiter zum Tourismusverband gegangen. Ich bin dann wieder vom Tourismusverband zurückgegangen und wieder an der Unfallstelle vorbeigekommen. Ich habe dann bei der Unfallstelle W. beim Zusammenräumen geholfen. Ich habe dann nur mitbekommen, dass K. in die XY hineingegangen ist, hinter ihm die beiden Polizeibeamten. Er hat ein- oder zweimal geschrieen, das sei Hausfriedensbruch. Dann habe ich nichts mehr gesehen, dann konnte ich nur noch aus dem Küchenfenster heraus K. zwei- oder dreimal laut ?au? schreien hören. Kurze Zeit später ist K. mit zwei Polizeibeamten aus der XY herausgekommen und zur Garage hinübergegangen, hat dann zu mir herüber geschrieen ?Schau jetzt haben sie mich in Handschellen genommen?. Ich konnte nur einmal den Mitarbeiter H. durch das Küchenfenster sehen, wie er den Kopf geschüttelt hat. Weiters habe ich auch mitbekommen, dass der mir persönlich bekannte Insp. K. von der PI G. etwas später zu den beiden Beamten hinzu gestoßen ist. Als die beiden Beamten mit K. in die Garage gingen, musste ich nach Hause gehen. Als ich kurz danach mit dem Auto nochmals von mir zuhause weggefahren bin, habe ich gesehen, dass K. mit einem oder zwei Polizeibeamten am Gehsteig stand und mit diesem geredet hatte. Mehr habe ich nicht mitbekommen. Was sich abgespielt hat, bevor E. und die zwei Polizeibeamten in die XY gegangen sind, habe ich nicht mitverfolgt. Ich habe ihn auch vorher nicht gesehen, ich kann hiezu nichts angeben. Ich habe nichts besonders gesehen oder gehört. Das erste, was mir aufgefallen ist, war der Schrei ?Hausfriedensbruch? und dann später die ?Au-Schreie?. Ab da wurde ich etwas hellhörig und habe die Situation etwas genauer verfolgt, außer den bereits geschilderten ?Au-Schreien? habe ich nichts gehört.?

 

Da der Berufungswerber wegen einer Handlung während der beanstandeten Amtshandlung wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15 und § 269 Abs 1 StGB angezeigt wurde, wurde der Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.03.2008, Zahl XY zum gegenständlichen Akt genommen. Aus dieser gekürzten Urteilsausfertigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, dass er am 15.10.2007 gegen 10.50 Uhr in T. die Polizeibeamten GI K. G. und RI G. C., die im Begriff standen, diesen zur Identitätsfeststellung festzunehmen, durch das Versetzen von Stößen gegen den Brust-Schulterbereich der Polizeibeamten, sohin durch Gewalt, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht habe. Der Beschwerdeführer wurde nach § 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit mit 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes wurde mit Euro 7,00 bestimmt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme wurde seitens des Beschwerdeführers beantragt, die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt am 15.10.2007 durch die Polizisten GI G. und RI C. in T., für rechtswidrig zu erklären und den Ersatz der Aufwendungen durch die belangte Behörde zuzusprechen. Die belangte Behörde beantragte auch unter Hinweis auf die Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 12.03.2008 die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen Kostenersatz.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Am 15.10.2007 kam es vor dem Restaurant ?XY? in T., zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Lokalbetreiber K. E. und den vor dem Lokal Dienst verrichtenden Polizeibeamten GI K. G. und RI G. C. von der PI R. Es ging vorerst darum, dass die Polizeibeamten das unmittelbar vor dem Eingangsbereich des Lokals abgestellte Dienstfahrzeug wegstellen sollten, damit den Besuchern des Lokals der ungehinderte Zugang ermöglicht wird. Die Situation eskalierte in der Form, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten beschimpfte und zwar dahingehend, dass diese (die Polizeibeamten) ihm ?die Schuhe aufblasen könnten?. Der Beschwerdeführer war sehr erregt, lautstark und gestikulierte mit den Händen. Die beiden Polizeibeamten stuften dieses vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten als Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG und als Verletzung des öffentlichen Anstandes nach § 11 Tiroler Landespolizeigesetz ein. Der Beschwerdeführer kehrte unmittelbar nach dieser Eskalation mit den beiden Polizeibeamten in die Küche seines Restaurants zurück. Der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Identität für die Anzeigeerstattung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Zur Feststellung der Identität sind die beiden Polizeibeamten dem Berufungswerber in die Küche des Restaurants gefolgt. Da auch in der Küche der Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität auch unter Androhung der Festnahme nicht Folge geleistet wurde, wurde von den beiden Polizeibeamten in Anwendung des § 35 Abs 1 VStG die Festnahme ausgesprochen, da der Beschwerdeführer von den beiden Polizeibeamten auf frischer Tat bei den angeführten Verwaltungsübertretungen betreten wurde, der Beschwerdeführer den anhaltenden Organen unbekannt war, sich dieser nicht auswies und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar gewesen ist. Die Festnahme hatte den Zweck der Vorführung vor die Behörde, im konkreten vor die Bezirkshauptmannschaft R. Laut rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.03.2008 hat der Beschwerdeführer durch das Versetzen von Stößen gegen den Brust-Schulterbereich der Polizeibeamten versucht, seine Festnahme zu verhindern. Aufgrund dieses Verhaltens, aber insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aussprache der Festnahme noch sehr aggressiv war und im unmittelbaren Nahebereich des Beschwerdeführers ein ca 30 cm langes Messer mit Wellenschliff lag, wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln am Rücken angelegt. Das Anlegen der Handfesseln war laut den beiden einschreitenden Polizeibeamten zur Eigensicherung der Beamten notwendig. In weiterer Folge ist unmittelbar nach dem Anlegen der Handfesseln der Polizeibeamte RI C. K. der örtlichen Polizeiinspektion G. zur Verstärkung hinzugekommen. RI K. äußerte hinsichtlich der Identität des Festgenommenen, dass es sich vermutlich um Herrn E. handeln könnte, da er gewusst hat, dass der Betreiber der XY E. heißt. RI K. war nur der Name des Betreibers nicht jedoch die Person selbst bekannt. Nachdem der Name E. als Betreiber des Lokals genannt wurde, hat der Beschwerdeführer sein renitentes Verhalten aufgegeben, insbesondere auch seine Weigerung seine Identität preiszugeben. Er brach seinen diesbezüglichen Widerstand, nachdem der Name ?E.? durch den Polizeiinspektor K. genannt wurde und hat sich als ?E.? zu erkennen gegeben und war in weiterer Folge auch bereit, zur Prüfung der Identität den Polizeibeamten seinen Reisepass, der sich in seinem PKW am Parkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite befand, zu zeigen. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten G. und C. mit auf dem Rücken angelegten Handfesseln aus dem Restaurant auf die andere Straßenseite zu seinem Auto geführt. Im Auto konnte der Reisepass des Beschwerdeführers gefunden werden und nachdem die Identität des Beschwerdeführers mittels des vorgefundenem Reisepasses zweifelsfrei geklärt werden konnte, wurde die Festnahme aufgehoben und nunmehr auch die Handfesseln abgenommen. Nach Abnahme der Handfesseln und Beendigung der Amtshandlung hat der Beschwerdeführer laut glaubhafter Aussage des Zeugen E. R. doch mit einem oder zwei der amtshandelnden Polizeibeamten am Gehsteig gestanden und mit diesem(n) geredet. Die vom Beschwerdeführer attestierten Schmerzen stammten von den angelegten Handfesseln, wobei jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Schmerzen samt einer etwaigen Verletzung dem Beschwerdeführer von den beiden ersteingeschrittenen Polizeibeamten zugefügt wurden. Dass dem Beschwerdeführer durch einen der Polizeibeamten durch das Drehen an den Handfesseln absichtlich Schmerzen/Verletzungen zugefügt wurden, konnte nicht nachgewiesen werden. Im Zuge der Amtshandlung wurde der Berufungswerber wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt bei der Staatsanwaltschaft und wegen Übertretung nach dem SPG und dem Tiroler Landespolizeigesetz bei der Bezirkshauptmannschaft R. zur Anzeige gebracht.

 

Rechtliche Erwägungen:

 

Aufgrund der gezeigten Verhaltensweise vor dem Restaurant ?XY? durch den Beschwerdeführer konnten die beiden Polizeibeamten vertretbar annehmen, dass dieser durch sein Verhalten eine Ordnungsstörung nach § 81 SPG gesetzt hatte. Diesbezüglich erübrigt sich laut Rechtsprechung des VfGH die Untersuchung, ob auch ein vertretbarer Tatverdacht in Richtung einer weiteren Verwaltungsübertretung (Anstandsverletzung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz) vorliegt. Der von den beiden Polizeibeamten herangezogene Festnahmegrund nach § 35 Z 1 VStG lag vor, da der Beschwerdeführer bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung (Ordnungsstörung, Anstandsverletzung) auf frischer Tat betreten wurde, der Beschwerdeführer den beiden Beamten unbekannt war, sich nicht auswies und seine Identität bewusst nicht preisgab und diese auch sonst nicht sofort feststellbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweigerte die Identitätspreisgabe bewusst und ging in die Küche seines Restaurants. Erst in der Küche bemerkte der Beschwerdeführer, dass die beiden Polizeibeamten ihm nachgegangen waren (siehe Ausführungen in der Beschwerde). Dort wurde er neuerlich zur Preisgabe seiner Identität unter Androhung der sonstigen Festnahme aufgefordert. Eine Verletzung des Hausrechtes bzw Art 8 EMRK durch das Folgen der Polizeibeamten durch das öffentliche Gastgewerbelokal in die Küche zum Beschwerdeführer konnte diesbezüglich nicht erkannt werden. Auch wurde der Zutritt zur Küche nicht durch eine Zwangsmaßnahme erzwungen. Der Ausspruch der Festnahme war durch § 35 Abs 1 Z 1 VStG rechtlich gedeckt. Aufgrund des gezeigten aggressiven Verhaltens bei der Festnahme und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich noch im Nahbereich des Beschwerdeführers ein für die beiden Polizeibeamten, laut deren übereinstimmenden Aussagen, gefährliches Wellenschliffmesser befand, war das Anlegen der Handfesseln zum Zweck der Eigensicherung der beiden Polizeibeamten geboten und als ein gemäß § 4 Waffengebrauchgesetz 1969 gelinderes anzusehen. Das Anlegen der Handfesseln diente der Abwendung weiterer unmittelbarer Angriffe gegen die Polizeibeamten und war aus Gründen der Eigensicherung notwendig. Eine besondere Gefahr sahen die beiden Polizeibeamten in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen, ca 30 cm langen Wellenschliffmesser. Nachdem RI C. K. von der örtlichen Polizeiinspektion G. zur Amtshandlung in der Küche hinzukam und den Namen ?E.? als vermeintlichen Betreiber der XY nannte, ließ der Widerstand des Beschwerdeführers laut übereinstimmender Aussagen aller einvernommenen Zeugen merklich nach. Er fühle sich durch den hinzukommenden Polizeibeamten K. erkannt und war nunmehr auch bereit, seine Identität preiszugeben und diese auch durch das Vorzeigen seines Reisepasses zu dokumentieren bzw zu beweisen. Der Beschwerdeführer führte die beiden Polizeibeamten G. und C. zu seinem am Parkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite geparkten PKW, in dem sich sein Reisepass befand. Obwohl sich die Situation nach dem Hinzukommen des Polizeibeamten K. und dessen Namensnennung merklich entspannte, wurden beim Gang von der Küche zum PKW des Beschwerdeführers die Handfesseln nicht abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Handfesseln am Rücken über eine öffentliche Straße zur Garage geführt. Auf der öffentlichen Straße wurde der Beschwerdeführer in Handfesseln von zumindest zwei anwesenden Privatpersonen (C. W. und E. R.) beim Gang zu seinem Auto in Begleitung der zwei Polizeibeamten gesehen. Dem Zeugen E. R. hat der Beschwerdeführer auch zugerufen: ?Schau, jetzt haben sie mich in Handschellen genommen!?. Die Abnahme der Handschellen erfolgte nach Prüfung der Identität nach der Vorlage des im Auto befindlichen Reisepasses und mit Wegfall des Festnahmegrundes gemäß § 35 Abs 1 Z 1 VStG.

 

Das Anlegen der Handfesseln sei notwendig gewesen, um den Beschwerdeführer von weiteren Angriffen abzuhalten, wobei die Beamten eine zusätzliche Gefährdung in dem ca 30 cm langen Wellenschliffmesser, das in Reichweite des Beschwerdeführers auf der Küchenanrichte lag, sahen.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol war es nach dem Eintreffen des RI C. K. als Verstärkung und nach Nennung des Namen ?E.? und der damit verbundenen attestierten Verhaltensänderung des Beschwerdeführers nicht mehr notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer weiterhin die Handfesseln am Rücken anzubelassen. Der Beschwerdeführer hat seinen Gemütszustand wesentlich verändert, sich kooperativ gezeigt. Auch wäre es den Polizeibeamten vor einer Abnahme der Handfesseln leicht möglich gewesen, das als Gefahr gesehene Wellenschliffmesser und/oder andere gefährliche Küchengeräte sicher zu verräumen. Der Gang durch das eigene Lokal über eine öffentliche Straße zum gegenüber liegenden Parkplatz seines Pkws mit Handfesseln am Rücken war für den Beschwerdeführer jedenfalls erniedrigend, wobei diese erniedrigende Behandlung jedenfalls von zwei Privatpersonen auf der öffentlichen Straße und eventuell von seinen Mitarbeitern mitverfolgt werden konnte. Jedenfalls wäre im gegenständlichen Fall, nachdem sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hat, seine Identität durch Vorzeigen seines Reisepasses nachzuweisen, die Notwendigkeit des weiteren Anbelassens der Handfesseln neuerlich zu prüfen gewesen. Eine solche Prüfung wurde in der Küche nicht mehr durchgeführt. Die Abnahme der Handfesseln erfolgte kurze Zeit später in der Garage des Beschwerdeführers nach Einsicht in dessen Reisepass und somit Wegfall des Festnahmegrundes nach § 35 Abs 1 Z 1 VStG. Der Wegfall der Voraussetzungen, die zur rechtmäßigen Anlegung der Handfesseln führten, nämlich die Abwendung weiterer unmittelbarer Angriffe, die Aggressivität des Beschwerdeführers und ein auf der Anrichte im Nahebereich des Beschwerdeführer liegendes Wellenschliffmessers waren bereits vor der Identitätsfeststellung durch das Vorliegen des Reisepasses weggefallen. Mit dem Nennen seines Familiennamens in der Küche durch den hinzugekommenen Polizeibeamten gab der Beschwerdeführer seinen Widerstand hinsichtlich der Preisgabe seiner Identität auf und war bereit, seine Identität nachzuweisen. Zu diesem Zeitpunkt, also vor dem Gang von der Küche durch das Restaurant über die öffentliche Straße zu seinem PKW, hätten dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen werden müssen. Dadurch, dass die Abnahme der Handschellen nicht noch in der Küche vor dem Gang zum PKW des Beschwerdeführers erfolgt ist, ist der Beschwerdeführer in seinem gemäß Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu sein, verletzt worden. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Fesselung dann nicht notwendig und geboten sein, wenn der zwar Festgenommene anfangs tätlich geworden und zum Zeitpunkt seiner Fesselung immer noch etwas erregt ist, aber sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er seine Tätlichkeiten wieder aufnehmen werde (siehe VfSlg 12.271/1990).

 

Hinsichtlich der im Erhebungsergebnis des Bezirkspolizeikommandos R. vom 25.11.2007 angesprochenen Rechtfertigung nach § 177 iVm § 175 Ab 1 StPO in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung neben dem § 35 VStG wird ausgeführt, dass grundsätzlich die Festnahme nicht als rechtswidrig erkannt wurde. Aus dem vorgelegten Akt und den Aussagen der einvernommenen Zeugen geht nicht hervor, dass eine etwaige vorläufige Verwahrung zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vorgenommen wurde. Die Festnahme diente der Identitätsfeststellung und findet das Anbelassen der Handfesseln über das gebotene Ausmaß hinaus ansonsten keine Deckung in der StPO.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegenden Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Schlagworte
Dadurch, dass, die, Abnahme, der, Handschellen, nicht, noch, in, der, Küche, vor, dem, Gang, zum, PKW, des, Beschwerdeführers, erfolgt, ist, ist, der, Beschwerdeführer, in, seinem, gemäß, Art, 3, EMRK, verfassungsgesetzlich, gewährleisteten, Recht, keiner, unmenschlichen, oder, erniedrigenden, Behandlung, unterworfen, zu, sein, verletzt, worden
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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