TE UVS Tirol 2008/08/11 2008/22/0642-6

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Veröffentlicht am 11.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl  über die Berufungen des Herrn M. S., geb. xx, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.01.2008, VA-2349-2007, wegen einer Übertretung der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.01.2008, Zl 2349-2007-FSE, wegen Entzug der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

I.

(Zl. uvs-2008/22/0643 ? Übertretung nach der StVO) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.01.2008, VA-2349-2007, wegen einer Übertretung nach der StVO als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 116,20, zu bezahlen.

 

II.

(Zl. uvs-2008/22/0642 ? Entzug der Lenkberechtigung) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.01.2008, Zl 2349-2007-FSE wegen Entzug der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen.

Text

Zu I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.01.2008, VA-2349-2007 wegen einer Übertretung nach der StVO:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt:

 

?Tatzeit: 22.04.2007, 23.21 Uhr

Tatort: Kappl, auf dem Wartungsweg auf der so genannten ?Gföllgalerie?, auf Höhe der Paznauntalstraße (Silvrettastraße) B 188, bei km 3,650

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Der Beschuldigte, S. M., geb xx, wohnhaft in S., hat das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l?.

 

Er habe dadurch gegen § 99 Abs 1b iVm 5 Abs 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 581,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt  und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, und darin vorgebracht wie folgt:

 

?Da ich mir nach wie vor keiner Schuld bewusst bin, ausser das ich alkoholisiert war und ich das Ergebnis des Alkohmattestes nie angezweifelt habe, was nicht heißt, dass dadurch die Abnahme meines Führerscheins gerechtfertigt wäre, da auch die Polizei nicht den Beweis erbracht hat, dass ich das Auto in Betreib genommen hätte und sie leider nicht gesehen haben, oder wollten, dass ich vor der Aushändigung des Führerscheines und der Zulassung den Autoschlüssel in Beisein von 2 Polizisten von Herrn M. Z. holen musste! Warum sind meine Zeugen zweifelhaft? Da sich die Polizisten nur auf meine Aussagen beziehen die ich angeblich gemacht hätte, sonst aber keinerlei Beweise haben die mich belasten!?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten. Am 05.05.2008 führte die Berufungsbehörde einen Lokalaugenschein sowie eine mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschuldigte sowie die Zeugen Insp. W. S., PI I., GI O. H., PI L., M. Z. und L. S. (Mutter des Beschuldigten) einvernommen. In weiterer Folge führte die Berufungsbehörde am 20. und 21.05.2008 Telefonate mit Herrn F. W. (nunmehr) PI St. A., H. P., PI L. und Herrn R. S., Straßenmeisterei L./Z. Der darüber angefertigte Aktenvermerk wurde dem Beschuldigten mit E-Mail vom 19.06.2008 übermittelt. In dieser E-Mail wies die Berufungsbehörde bezugnehmend auf den Inhalt der Aussagen dieser Zeugen darauf hin, dass der Beschuldigte einen begründeten Antrag auf Durchführung einer weiteren Verhandlung zu stellen habe, widrigenfalls von einem Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung ausgegangen werde.

 

Der Beschuldigte beantwortete diese E-Mail per 02.07.2008 wie folgt:

 

?Bezugnehmend auf das E-Mail vom 19.Juni 2008 möchte ich hiermit Einspruch machen, da ich mir sicher bin, dass einer der Polizisten, welcher auch immer, bei der Schlüsselübergabe dabeistand und uns noch angeschrieen hat. Da leider keiner der Polizisten dazu etwas gesehen haben will, haben sie sicher gesehen wie ich um 23.21 Uhr das Auto gelenkt haben sollte? Da der Steinschlag etwa um 23.00 Uhr war. Ich kann nur nochmals versichern, dass ich im alkoholisierten Zustand kein Auto gelenkt oder in Betrieb genommen habe.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

A) Sachverhalt

1. Sacherhaltsfeststellungen:

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschuldigte befand sich am 22.04.2007 mit Freunden auf dem Wartungsweg oberhalb der so genannten ?XY? in K., auf Höhe der Paznauntalstraße (Silvrettastraße) B 188, km 3,5. Dieser Wartungsweg mündet bei ca km 3,9 in die B 188 ein und weist nach ca 350 bis 400 m Verbreiterungen auf, die mitunter als Grillplätze benutzt werden. Der Wartungsweg ist in diesen Bereichen so breit, dass ein Umkehren mit einem PKW ohne weiteres möglich ist. Bei der Einmündung des Wartungsweges in die B 188 befindet sich weder eine Abschrankung noch ein Fahrverbotsschild. An diesem Tag grillten der Beschuldigte und seine Freunde auf einem der oben angeführten Plätze auf dem Wartungsweg oberhalb der ?XY?, B 188. Dazu lieferte der Beschuldigte gegen 12.30 Uhr im Fahrzeug seiner Mutter (amtliches Kennzeichen XY) jedenfalls den Griller und eine Kiste Bier. Er fuhr mit dem Fahrzeug bis zum Grillplatz, wendete dort und entlud das Fahrzeug.

Gegen 23.00 Uhr kam es im Bereich der G. zu einem Felssturz. Dieser Felssturz hatte zur Folge, dass auch der oben beschriebene Wartungsweg ca. 150 Meter nach dem Grillplatz nicht mehr in Richtung B 188 befahrbar war. Um ca 23.21 Uhr fuhr der Beschuldigte mit dem Fahrzeug XY vom Grillplatz Richtung B 188 zurück, musste jedoch aufgrund dieses Felssturzes auf Höhe der B 188, KM 3,650 anhalten. Bei der Fahrt vom Grillplatz bis zum Bereich des Felssturzes befand sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,46 mg/l.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt insofern, als er zusammenfassend vorbringt, das gegenständliche Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Er sei den Wartungsweg rückwärts hinaufgefahren und habe dann aufgrund des schlechten Zustandes des Wartungsweges sein Fahrzeug im Bereich des nachfolgenden Felssturzes stehen gelassen und die Grillutensilien zu Fuß zum Grillplatz gebracht. Er sei in der Folge mit diesem Fahrzeug nicht mehr gefahren und habe im übrigen die Fahrzeugschlüssel bereits vorher einem Freund übergeben. Diese Variante des Geschehens erscheint der Berufungsbehörde aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:

 

In seiner ersten Aussage vor dem Meldungsleger Insp. S. bzw vor GI H. gab der Beschuldigte noch an, das Fahrzeug sehr wohl vom Grillplatz bis zum Felssturz gelenkt zu haben. Er maß seiner Alkoholisierung (die von ihm im übrigen nicht bestritten wird) insofern keine Bedeutung zu, als er davon ausging, der Wartungsweg sei ein Privatweg und keine Straße mit öffentlichem Verkehr. Der Beschuldigte erklärte den amtshandelnden Polizeibeamten, dass er nur bis zur Einmündung des Wartungsweges in die B 188 fahren wollte. Danach hätten ihn Kollegen abgeholt.

 

In weiterer Folge (beginnend mit dem Einspruch vom 10.05.2007) änderte er seine Verantwortung wie oben dargelegt.

 

Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige der PI I. vom 24. bzw. 27.04.2007, Zl XY bzw die Aussagen des Insp. S. und GI H. vor der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.06.2007 und 28.08.2007 in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diese Polizeibeamten veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es ihnen als Organe der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Auf diesen Umstand hat etwa GI H. bei seiner Einvernahme vor dem UVS-Tirol ausdrücklich hingewiesen.

 

Beide Meldungsleger haben überdies in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2008 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckten in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Berufungswerber in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0145). Wenn sich daher der Berufungswerber bei der Anhaltung , sinngemäß , damit gerechtfertigt hat, er sei ja nur auf einem Privatweg gefahren und er hätte das Fahrzeug nur bis zur Einmündung des Wartungsweges in die B 188 gelenkt (wäre da nicht der Felssturz gewesen), sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass das spätere Vorbringen, er habe das Fahrzeug gegen 23.21 Uhr überhaupt nicht gelenkt, nicht den Tatsachen entspricht.

 

Das spätere Vorbringen des Beschuldigten ist aber auch noch aus anderen Erwägungen nicht glaubwürdig. So ist es mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen, dass ein grundsätzlich befahrbarer Wartungsweg nur bis zur Hälfte der Wegstrecke befahren wird, das Fahrzeug dann abgestellt und die Grillutensilien zu Fuß bis zum Grillplatz geschleppt werden, ist doch dort, wie der durchgeführte Lokalaugenschein gezeigt hat, ein Umkehren ohne weiteres möglich. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den engen und gerade am Anfang ansteigenden Erhaltungsweg rückwärts befahren haben  will, ist keinesfalls nachvollziehbar und erscheinen seine Argumente (siehe Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2008, Seite 1 unten und Seite 2 oben), insbesondere die Gefahr des ?Aufliegens? mit dem Fahrzeug keinesfalls überzeugend, muss der gleiche Weg doch schließlich (nach seiner Variante) auch vorwärts bewältigt werden. Überdies erwiesen sich die Aussagen des Beschuldigten, was die Umkehrmöglichkeiten betrifft, im laufenden Verfahren als widersprüchlich (siehe dazu den Vorhalt in der Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2008, Seite 2 und insbesondere die Aussage des Zeugen GI H. vom 28.08.2007: ??S. sagte, dass ein Umkehren auf dem Galeriedach ohne Weiters möglich sei. Man werde doch die Getränke und Lebensmittel so nahe als möglich and die Grillstation mit dem Fahrzeug bringen.?). Gegen den Beschuldigten spricht auch, dass das Fahrzeug trotz des Felssturzes, obwohl unmittelbar vor dem Fahrzeug etliche Steine gelegen sind (nach der Variante des Beschuldigten auch etliche Steine hinter dem Fahrzeug), offenkundig völlig unbeschädigt blieb. Ein Zufall, der wohl nur damit erklärbar ist, dass der Beschuldigte eben bis zum Bereich des Felssturzes hin gefahren ist.

 

Die Änderung der Verantwortung des Beschuldigten mag auch darauf zurückzuführen sein, dass er als Berufssoldat (ihm wurde ja der Heeresführerschein abgenommen und droht eine Anzeige nach § 46 Abs 3 VStG) mit heeresinternen Konsequenzen rechnen muss.

 

Auch das Vorbringen des Beschuldigten, was die Übergabe des Fahrzeugschlüssels betrifft, hat sich als reine Schutzbehauptung erwiesen und konnte auch durch ergänzende Ermittlungen (vgl. den Aktenvermerk 20. und 21.05.2008) nicht verifiziert werden. Dass hingegen der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, nur bis zur B 188 zu fahren, erscheint durchaus glaubwürdig und wurde von ihm ja schon bei der ersten Amtshandlung vorgebracht. Damit sind aber auch die Telefonate im Zusammenhang mit dem Abholen an dieser Stelle in Einklang zu bringen. Den weiteren Details der Aussage des Zeugen Z. und der Frau L. S. wird hingegen kein Glauben geschenkt, stehen sie doch mit den obigen Erwägungen im völligen Widerspruch.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

 

1. Schuldspruch:

 

a) Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2006/152 (StVO), lauten wie folgt:

 

?§ 5

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.

die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.

bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem  Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

 

§ 99

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.?

 

b) Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er hat ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Dass es sich beim gegenständlichen Wartungsweg nämlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO handelt, steht eindeutig fest, befindet sich doch bei der Abzweigung von der B 188 weder eine Abschrankung noch ein Fahrverbotsschild. Dieser Weg kann daher von jedermann unter den gleichen Bedingungen befahren (und begangen) werden.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? , als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt , tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist gegenständlich auszugehen und wird dies vom Beschuldigten auch in seiner Erstverantwortung gar nicht bestritten. Geht man daher von seiner Erstaussage aus (er habe gedacht, er befinde sich auf einem ?Privatweg? und würden hier die Regeln der StVO nicht gelten), läge allenfalls ein Rechtsirrtum vor.

 

Nach § 5 Abs 2 VStG ist jedoch die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Auch die irrige Auslegung einer Norm ist ein Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG. Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer , allenfalls sogar plausiblen , Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Der Beschuldigte hätte sich gegenständlich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Erhaltungsweg keine Straße mit öffentlichen Verkehr ist. Er hätte also im Zweifelsfall entsprechende Erkundigungen etwa beim zuständigen Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Landeck einholen müssen. Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt bzw sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Im Ergebnis kann daher gegenständlich auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums ebenfalls zu verneinen ist.

 

Somit liegt der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.

 

2. Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist Berufssoldat, verdient Euro 1260 netto und hat keine Sorgepflichten. Es ist daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Zugunsten des Beschuldigten war zu berücksichtigen, dass es sich in der konkreten Fallkonstellation um eine relativ kurze Fahrt auf einem Erhaltungsweg gehandelt hat und der Beschuldigte selbst glaubhaft dargelegt hat, dass er sowieso nur bis zur Einmündung in die B 188 gefahren wäre. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit lag aufgrund einer, wenngleich nicht einschlägigen, Verwaltungsstrafvormerkung nicht vor. Im übrigen hat die Behörde I. Instanz lediglich die Mindeststrafe (Strafrahmen des § 99 Abs 1b StVO 581 Euro bis 3.633 Euro) verhängt und erübrigen sich so weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

 

Zu II. Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 14.01.2008, Zl 2349-2007-FSE wegen Entzug der Lenkberechtigung:

 

Mit Mandatsbescheid vom 02.05.2007, Zl VA-2349-2007-FSE, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab dem 22.04.2007, entzogen.

 

Begründend hat die Behörde I. Instanz in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Berufungswerber am 22.04.2007 um 23.21 Uhr auf dem Wartungsweg für die Galerie auf der Silvrettabundesstraße B 188, auf Höhe km 3,650, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,46 mg/l festgestellt.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin wie bereits unter I. angeführt, vorgebracht.

 

Beweis wurde aufgenommen wie unter I. angeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

A) Sachverhalt

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 22.04.2007 um 23.21 Uhr auf dem Wartungsweg für die Galerie auf der Silvrettabundesstraße B 188, auf Höhe km 3,650, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Alkoholgehalt der Atemluft 0,46 mg/l).

 

B) Rechtliche Beurteilung:

a) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2006/32 (FSG) maßgebend:

 

?§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten  Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer  Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz , SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

 

§ 26

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

Wenn jedoch

1.

auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2.

der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall  verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.?

 

b) Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter I. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO) und § 26 Abs 1 FSG in diesen Fällen eine Entzugszeit von 1 Monat zwingend vorsieht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Das, spätere, Vorbringen, des, Beschuldigten, ist, aber, auch, noch, aus, anderen, Erwägungen, nicht, glaubwürdig, So, ist, es, mit, den, Erfahrungen, des, täglichen, Lebens, nicht, in, Einklang, zu, bringen, dass, ein, grundsätzlich, befahrbarer, Wartungsweg, nur, bis, zur, Hälfte, der, Wegstrecke, befahren, wird, das, Fahrzeug, dann, abgestellt, und, die, Grillutensilien, zu, Fuß, bis, zum, Grillplatz, geschleppt, werden, ist, doch, dort, wie, der, durchgeführte, Lokalaugenschein, gezeigt, hat, ein, Umkehren, ohne, weiteres, möglich
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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