Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn G. P., vertreten durch Dr. C. S., MMag. C. M., Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.01.2008, Zahl SI-1958-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: seit Mitte Mai 2007 bis 20.09.2007
Tatort: Hotel ?XY?
Sie haben es als Gewerbeinhaber (Gewerberegister-Nummer XY) zu verantworten, dass in ihrem Betrieb, Hotel ?XY?, Frau S. M., SV Nr XY im angegebenen Zeitraum als Zimmermädchen beschäftigt wurde, ohne dass diese für den angeführten Zeitraum, vor Arbeitsantritt, beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden ist. Frau S. erhielt als Entlohnung ca. Euro 500,00 pro Monat sowie gratis Kost und Logis.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
§ 33 ASVG lautet wie folgt:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)Meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1.
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2.
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 23 ASVG richtet als Träger der Krankenversicherung für jedes Bundesland eine Gebietskrankenkasse ein. Der Sitz der Tiroler Gebietskrankenkasse ist gemäß § 2 der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse Innsbruck.
Nach § 27 Abs 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Der demnach gemäß § 27 Abs 1 VStG für die örtliche Zuständigkeit der Behörde maßgebende ?Ort der Begehung? ist im Sinne des § 2 Abs 2 VStG jener Ort, wo der Täter gehandelt hat oder , bei Unterlassungsdelikten , hätte handeln sollen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 1987, Zl 86/08/0231). Sowohl im Fall der Erstattung von Meldungen und Anzeigen als auch der Auskunftspflicht gilt dabei, dass die Verpflichtung nur dann erfüllt ist, wenn die Meldung und Anzeige oder die gewünschte Auskunft auch tatsächlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse einlangt.
Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der Tiroler Gebietskrankenkasse, der auch der Tatort der Unterlassung von Meldungen und Anzeigen und der Verweigerung der Auskunft ist (vgl in diesem Sinn etwa das Erk. des VwGH (verst. Senat) VwSlg 14398 A/1996 zu § 103 Abs 2 KFG oder das Erk. VwSlg. 15219 A/1999 zu § 26 Waffengesetz; vgl. auch UVS Oö vom 2.11.2004, VwSen-251161/2/Ste)). Tatort im Sinne dieser Rechtsprechung zu Melde- und Auskunftspflichten ist daher jedenfalls I.
Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren nach § 33 ASVG eingeleitet, das Verfahren durchgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im ASVG war im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (sondern Stadtmagistrat Innsbruck). Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen und war daher aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.