TE UVS Tirol 2008/08/12 2008/24/1995-1

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Veröffentlicht am 12.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn E. D., vertreten durch Dr. G. M. und Mag. Dr. P. S., Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.04.2007, Zl SA-76-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Herr E. D., wohnhaft in V., hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. D. GmbH mit Sitz in V., und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach § 9 (1) Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu verantworten, dass am 13.06.2006 der Arbeitnehmer M. M. in der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt waren und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, und zwar auf der Baustelle XY, Zentrallager, V., bei der in diesem Bereich verlaufenden 110 kV-Leitung der T. gearbeitet hat (Reinigen des Förderbandarmes des Betonmischwagens auf dem Lagerplatz für Aushubmaterial), und nicht durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt wurde, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert wurde.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 Z 3 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 425/2003 iVm §§ 118 Abs 3 und 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 159/2001 begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seine ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht:

 

?1.)

Zum Vorwurf der unzureichenden Schulung:

Dies ist nicht richtig. M. M. hat zwar in seiner Aussage vor der Polizei angegeben, dass er nicht an Schulungen teilgenommen hätte, was aber nicht richtig ist. Mittlerweile hat M. M. gegenüber der Firma D. auch erklärt, dass sich dies auf externe Schulungen beziehen würde, an denen er nicht teilgenommen hat, tatsächlich hat er jedoch an internen Schulungen teilgenommen, was sich durch folgende Unterlagen nachweisen lässt:

 

Für die Einschulung der Mitarbeiter im gegenständlichen Bereich ist bei der Firma E. D. GmbH der Fuhrparkleiter S. H. zuständig, der über jeden Dienstnehmer die durchgeführten Ausbildungsprogramme auf einem speziell im Unternehmen aufgelegten Formular festhält (Beilage A).

 

Zu unterscheiden ist die theoretische Schulung, welche von S. H. persönlich ausgeführt wird und welche auch mit Unterschrift des S. H. bestätigt wurde (am 1.3.2006 wurde bestätigt ?Schulung durch Mischer?).

 

Daneben gibt es den praktischen Teil der Ausbildung, der von S. H. nicht persönlich durchgeführt wird, sondern von besonders qualifizierten Mitarbeitern, die in diesem Bereich tätig sind. Im konkreten Fall handelt es sich um T. W., der nicht nur über eine langjährige Praxis verfügt, sondern der auch an einer eigens von der A. durchgeführten Schulung am 2.3.2004 teilgenommen hat (siehe Beilage B).

 

Die praktische Einschulung erfolgt nun in der Weise, dass der einzuschulende Mitarbeiter mit dem erfahrenen Mitarbeiter T. W. eine Reihe von Fahrten durchführt. Während dieser Fahrten erfolgt sowohl die praktische Einführung als auch ein besonderer Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren. Hier wird verwiesen auf die Beilage C 1 und C 2, welche sich spiegelbildlich ergänzen.

 

Die Beilage C 2 ist der Tagesfahrbericht des T. W., wobei hier angemerkt ist, dass insgesamt 3 Fahrten mit Einschulung am Förderband durchgeführt wurden. Am Tagesbericht C 1 hat M. M. diese Einschulung bestätigt, dass er nämlich am LKW mit der Nummer 208, also jenem des T. W. unterwegs war. Diese Einschulung erfolgte am 13.4.2006. Die nächste Einschulung fand am folgenden Tag, am 14.4.2006 statt. Auch hier hat T. W. bei seinem Tagesfahrbericht angegeben (Beilage D 2), dass er von 06.30 Uhr bis 10.00 Uhr die Einschulung vorgenommen hat. Aus dem Fahrbericht des M. M. (Beilage D 1) ergibt sich, dass er zu den angegebenen Zeiten mit dem LKW 208, also jenem des T. W. mitgefahren ist und hier eingeschult wurde.

 

Damit erscheint der Vorwurf der mangelhaften Einschulung des Dienstnehmers widerlegt. Es wird nachträglich als Beweis vorgelegt die Beilagen A, B, C 1, C 2, D 1, D 2, weiters wird beantragt die Einvernahme des S. H., Fuhrparkleiter unter der Anschrift der Firma E. D. GmbH, V.

 

2.)

Zum Vorwurf der mangelnden Absicherung:

Der Unfall ereignete sich auf der Baustelle der Firma XY in V., über die Baustelle führt die Starkstromleitung mit 110 Kv der TIWAG.

 

Die im Straferkenntnis angeführten Absicherungsmaßnahmen der Stromleitung fallen in die Kompetenz des Bauherrn bzw der Baufirma. Auf der Baustelle gab es einen eigenen Sicherheitsbeauftragten und Baustellenkoordinator, wobei sich nachträglich sehr wohl die Frage erhebt, warum vom Arbeitsinspektorat bei der gegenständlichen Baustelle nicht besondere Schutzmaßnahmen im Bezug auf diese Starkstromleitung vorgeschrieben wurden. Ob solche vorgeschrieben wurden und nicht eingehalten worden sind, kann der Beschuldigte nicht überprüfen, da er keinen Zugang zu den entsprechenden Unterlagen hat.

 

Es kann ihn daher auch kein Verschulden an allfälligen Unterlassungen treffen, da die Firma E. D. GmbH lediglich Betonlieferant war, also den für die mit dem Bau beauftragte Firma (es handelt sich um die Firma B. in K.) Betonlieferungen vorgenommen hat.

Wenn ein Verschulden vorliegt, dann wird dies die verantwortlichen bzw zuständigen Mitarbeiter der Baufirma, allenfalls des Bauherrn treffen, nicht aber ein Unternehmen, welches auf einer Baustelle lediglich als Zulieferer aufscheint.

 

3.)

Zum konkreten Vorfall:

Nachdem die einzelnen Fahrer das Mischgut auf der Baustelle an der vorgesehenen Stellen gebracht hat, also nach dem eigentlichen Abladevorgang, ist es notwendig, dass der Mischwagen und auch das Förderband einer Grobreinigung unterzogen werden. Diese Grobreinigung erfolgt mit Wasser, welches die einzelnen Fahrzeuge in einem speziellen Tank mitführen. Diese Grobreinigung hat unmittelbar nach dem Entladevorgang stattzufinden, da sonst die Reste des Mischgutes (Beton und Zement) aushärten und nur mehr mit großen Schwierigkeiten entfernt werden können.

 

Wie sich aus der Strafanzeige bzw dem Verfahren beim Bezirksgericht Innsbruck (Staatsanwaltschaft Innsbruck) ergibt, hat der auf der Baustelle tätige Polier A. O. den LKW Fahrer, als dieser mit dem Auswaschen begonnen hat, diesen angewiesen, das Fahrzeug westlich am Lagerplatz der Baustelle zu waschen.

 

Vom Polier, der für den Mischwagenfahrer der unmittelbar befugte Weisungsgeber war, wurde jene Stelle gezeigt und der Polier hat den Fahrer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er aufpassen müsse, da die Stromleitung über diesen Bereich führt.

 

So bedauerlich der eingetretene Arbeitsunfall ist, kann daraus aber kein Verschulden des Geschäftsführers E. D. konstruiert werden. Die Firma E. D. hätte auch gar keine Möglichkeit gehabt, auf einer für sie ?fremden Baustelle? irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zu verlangen, vor allen Dingen deshalb, weil ja der konkrete spätere Unfallort erst unmittelbar vor dem Unfall dem Fahrer angewiesen wurde.

 

Es liegt daher auch keine Fahrlässigkeit des E. D. vor, vielmehr wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Verantwortlichkeit für die Situation auf der Baustelle beim Bauherrn bzw bei der bauausführenden Firma liegt.

 

4.)

Verbot der Doppelbestrafung:

Wegen dieses Vorfalls wurde von der Polizeiinspektion K. eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Innsbruck erstattet. Mit Beschluss vom 5.2.2007 zu XY wurde dem Beschuldigten E. D. mitgeteilt, dass die gegenständliche Anzeige gem § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde. Dies bedeutet nach § 30 Abs 2 letzter Satz VStG eine rechtskräftig entschiedene Sache, die praktisch mit einem ?Freispruch? geendet hat. Nach Artikel 4,7. Zusatzprotokoll zur MRK ist nicht nur eine Doppelbestrafung, sondern auch eine nochmalige Verfolgung des Täters wegen derselben Tat zu unterlassen, daher wäre das Verwaltungsstrafverfahren aus diesem Formalgrund einzustellen gewesen.

 

Der Beschuldigte E. D. stellt den ANTRAG in Stattgebung dieser Berufung, das gegen ihn anhängige Strafverfahren einzustellen.

 

Für die ausdrücklich beantragte mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol werden folgende Beweisanträge gestellt:

 

1.)

Herbeischaffung des Baubescheides für das Bauvorhaben XY in V., insbesonders im Hinblick auf die in diesem Baubescheid enthaltenen Sicherheitsvorschriften des Arbeitsinspektorates

2.)

Einholung des Aktes XY des Bezirksgerichtes Innsbruck

3.)

Ladung und Einvernahme des damaligen Poliers A. O. pA der Baufirma B. in K.

4.)

Einvernahme des Baustellenkoordinators Ing. L. (Vornamen und näherer Anschrift ist dem Beschuldigten E. D. nicht bekannt)

5.)

Einvernahme des S. H., Fuhrparkleiter der Firma D.

 

Schwaz, am 08.05.2007 E. D.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 23.06.2006, Zahl XY die Stellungnahme des Beschuldigten vom 14.11.2006, die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 03.01.2007, Zahl XY, den Vorfallenheitsbericht der Polizeiinspektion K. vom 16.09.2006, GZ XY, die Stellungnahme des Beschuldigten vom 30.01.2007 und den Auszug aus dem Strafregister über die Verwaltungsstrafen.

Weiters wurde von der Berufungsbehörde eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates betreffend die Berufung, Zahl XY, sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck XY und XY eingeholt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Unabhängig vom Vorbringen des Berufungswerbers war das Verwaltungsstrafverfahren nach Ansicht der Berufungsbehörde aus folgenden Gründen einzustellen:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Um den Erfordernissen der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Anziehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.05.1987, Slg 12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH verst Sen 13.06.1984 Slg 11466 A). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur ein von Delikt zu Delikt, sondern auch ein nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes Erfordernis (vgl VwGH 14.02.1985, 85/02/0013).

 

Im gegenständlichen Fall ist der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Anforderung des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber als Tatzeit ?am 13.06.2006? vorgeworfen.

 

Wie dem Vorfallenheitsbericht der Polizeiinspektion K. jedoch zu entnehmen ist, hat aber nur die Unfallerhebung des Arbeitsinspektors am 13.06.2006 stattgefunden. Der Arbeitsunfall des M. M. und auch die dem Berufungswerber vorgeworfene Übertretung haben sich bereits am 12.06.2006 ereignet.

 

Dies widerspricht dem Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG.

 

Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach Abs 2 leg cit beträgt die Verjährungsfrist in Fällen wie dem vorliegenden sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Nach § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung auszuschließen, muss die Verfolgungshandlung wegen eines bestimmten Sachverhaltes erfolgen und sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen. Nur dann unterbricht eine Verfolgungshandlung die Verjährung.

 

Da dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG die richtige Tatzeit seiner Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen wurde, steht die Identität der Tat keineswegs unverwechselbar fest und ist der Berufungswerber auch nicht davor geschützt, wegen derselben Tat nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Aus diesem Grund ist auch eine Verbesserung des Spruches infolge eingetretener Verfolgungsverjährung nicht möglich und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, angefochtenen, Straferkenntnis, wird, dem, Berufungswerber, als, Tatzeit, am, 13.06.2006, vorgeworfen Wie, dem, Vorfallenheitsbericht, der, Polizeiinspektion, K., jedoch, zu, entnehmen, ist, hat, aber, nur, die, Unfallerhebung, des, Arbeitsinspektors, am, 13.06.2006, stattgefunden, Der, Arbeitsunfall, des, M. M., und, auch, die, dem, Berufungswerber, vorgeworfene, Übertretung, haben, sich, bereits, am, 12.06.2006, ereignet, Dies, widerspricht, dem, Konkretisierungsgebot, nach, § 44a, Z 1, VStG
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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