Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Beschwerde von Frau K. T., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. L. S., nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde betreffend ?eines Anrufes bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Internetinserates am 23.04.2008 von Polizeiorganen in Ausübung ihres Dienstes und der zum Schein erfolgten telefonischen Vereinbarung eines Termins für sexuelle Leistungen im Sinne des § 14 TLPG? als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG in Verbindung mit § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (Bundespolizeidirektion I.) als obsiegenden Partei den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50, für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 220,20, den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 275,30, insgesamt Euro 547,10, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides zu ersetzen.
Am 16.05.2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Beschwerde der Frau K. T., ein, mit welcher , neben einem Einspruch wegen Rechtsverletzung an die Staatanwaltschaft Innsbruck , eine Maßnahmenbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben wurde und beantragt wurde, dass das Landesgericht I. und der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol, letzterer nach mündlicher Verhandlung , in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich feststellen wollen, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie am 23.04.2008 von Polizeiorganen in Ausübung ihres Dienstes aufgrund eines Internetinserates angerufen wurde und mit ihr zum Schein telefonisch ein Termin für sexuelle Leistungen im Sinne des § 14 TLPG vereinbart wurde, in ihren Rechten verletzt worden sei und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt werden mögen.
Begründet wurde diese Maßnahmenbeschwerde wie folgt:
Am 23.04.2008 riefen Organe der Sicherheitsbehörde in Tirol, nämlich Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Internetinserates an und vereinbarten mit ihr zum Schein telefonisch einen Termin für sexuelle Leistungen um sie so der Anbahnung der Prostitution im Sinne der § 14 b Tiroler Landespolizeigesetz ?in flagranti? zu überführen.
Ein Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung in diesem Zusammenhang bestand nicht.
Es handelte sich dabei um verdeckte Ermittlung iSd § 129 StPO die aber § 131 Abs 1 StPO nur zur Aufdeckung von gerichtlich strafbaren Handlungen zulässig ist, um Observation iSd § 129 Z 1 StPO, Tatprovokation zu einer Verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung und, weil das Telefon als technische Mittel zur Tonübertragung damit verwendet wurde, um Kenntnis von Äußerungen ihrer Privatsphäre, nämlich dem Vereinbaren von sexuellen Kontakten, die nicht zum unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter insbesondere von Polizeibeamten bestimmt sind;
Diese Mittel wurden gegen die Beschwerdeführerin bereits am 14.06.2007, am 12.02.2008 und nun wieder am 23.04.2008 systematisch angewendet, also über einen längeren Zeitraum.
Der Grund dieser Systematik liegt auch klar auf der Hand: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Vergehen nach §§ 14, 19 TLPG ein Dauerdelikt. Das heißt, dass wenn mehrere Amtshandlungen erfolgen, und darüber noch kein Bescheid der Behörde erster Instanz ergangen ist, diese als ein einziges Delikt zu werten sind. Ist hingegen eine Entscheidung erster Instanz ergangen, dann kann neuerlich gestraft werden. Über den Verdacht der Anbahnung vom 12.04.2008 wurde mit Bescheid vom 14.04.2008 zugestellt am 21.04.2008 entschieden, am 23.04.2008 erfolgte just die nächste Kontrolle. Der Zeitpunkt der Zustellung der nach der im UVS- Bescheid betreffend die Anbahnung vom 16.04.2007 erfolgt ist, legt als maßgeblichen Zeitpunkt in Anlehnung an die VwGH Judikatur mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides fest.
Somit geht die belangte Behörde planmäßig in der Weise vor, dass sie mit der Beschwerdeführerin einen Termin für sexuelle Handlungen vereinbart, gegen sie ein Verfahren nach § 14 19 TLPG eingeleitet, die Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz abwartet und dann die nächste Tat provoziert, um wieder eigenständig strafen zu können, was sich für die Beschwerdeführerin nach der Verwaltungspraxis insgesamt schwerer auswirkt, als wenn zwei oder mehrere Anbahnungen in einer Strafe abgehandelt werden. In gleicher Weise war bereits betreffend die Anbahnung vom 14.07.2007 vorgegangen worden, wo ebenfalls die nächste Tatprovokation unmittelbar nach Bescheidzustellung erfolgte.
Beweis: Akten XY Bundespolizeidirektion Innsbruck.
Die Beamten die diese Handlungen gesetzt haben sind Organe der Kriminalpolizei iSd § 18 StPO.
Die von ihnen gesetzte Maßnahme die gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren, diente weder der Aufklärung gerichtlicher Straftaten, noch lagen die gesetzlichen Vorraussetzungen für die Anwendung dieser Mittel, noch die teilweise erforderlichen staatsanwaltlichen Bewilligungen und Anordnungen vor.
Die Maßnahmen waren weder gesetz- noch verhältnismäßig iSd § 5 StPO noch ein gesetzlich zulässiges Mittel zur Erforschung und/oder Herbeiführung einer Verwaltungsstraftat (§§ 7, 34 VStG), noch gesetz- und verhältnismäßig iSd SPG, insbesondere dessen § 54 SPG und der Bestimmung des §§ 16 ff SPG.
Die Beschwerdeführerin wurde innerhalb eines Jahres vier Mal in Anlehnung an die Fristen die eine eigenständige Bestrafung nach §§ 14 19 TLPG ermöglichen, zu Taten provoziert und dies mit Observationsmitteln, die seit 1.1.2008 in der StPO eindeutig geregelt und nach dieser nur zur Ermittlung schwerer gerichtlich strafbarer Handlungen zulässig sind, und dies ohne dass ein Tatverdacht betreffend derartiger Handlungen im Raum gestanden wäre.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass nicht ohne rechtliche Grundlage von Organen der Polizei auf sie Ermittlungsmethoden angewendet werden, die von der StPO der Erforschung teil schwerer gerichtlicher Straftaten vorbehalten werden, und sie nicht ohne rechtliche Grundlage von Polizeiorganen mit ihr Gespräche zur scheinbaren Anbahnung der Prostitution iSd § 14b TLPG geführt werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit wurden von der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Vorakten vorgelegt sowie folgende Gegenschrift erstattet:
Die im Betreff angeführte Beschwerdeführerin brachte im Schreiben vom 16.05.2008 eine Maßnahmebeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol ein.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie dadurch, dass sie am 23.04.2008 von Polizeiorganen in Ausübung ihres Dienstes aufgrund eines Internetinserates angerufen wurde und mit ihr zum Schein telefonisch ein Termin für sexuelle Leistungen iSd § 14 TLPG vereinbart wurde, in ihren Rechten verletzt worden sei.
Aufgrund des erhobenen Einspruches wegen Rechtsverletzung an die Staatsanwaltschaft Innsbruck wird seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck unter Hinweis auf § 106 StPO zunächst der Einwand der Unzuständigkeit des UVS für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde erhoben.
Nach Auffassung der ha. Behörde entbehrt die gegenständliche Beschwerde zudem inhaltlich jeglicher Grundlage.
Zur vorgelegten Anzeige vom 12.07.2007 (XY) wird auf die Entscheidung des UVS vom 17.12.2007, do Zahl uvs-2007/19/2603-3, hingewiesen, mit welcher die Berufung gegen das Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde.
Betreffend Anzeige vom 13.02.2008 (XY) wird auf den am 14.05.2008 an den UVS übermittelten Originalakt, Vorlage aufgrund des erhobenen Rechtsmittels, verwiesen.
Die Fristen für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde zu den beiden oa Fällen ist bereits abgelaufen.
Aus Sicht der belangten Behörde war das Einschreiten der Beamten rechtmäßig. Auf Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol sowie des Verwaltungsgerichtshofes in gleichgelagerten Fällen wird verwiesen.
Beweis: Zeugenvernehmung der bei der Amtshandlung involvierten Beamten OI D., VB/S T.
Die Namhaftmachung weiterer Zeugen zur Klärung des Sachverhaltes wird vorbehalten.
Es werden daher die Anträge gestellt,
1.
die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
2.
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.
die Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangten Behörde gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 folgende Kosten zuzusprechen:
Schriftzusatz Euro 220,30
Vorlageaufwand Euro 51,50
allfälligen Verhandlungsaufwand Euro 275,30
Beilagen:
Anzeige vom 12.07.2007 (XY)
Anzeige vom 23.04.2008 (XY)samt AZR und Rechtfertigung
Am 05.08.2008 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol durchgeführt. Bei dieser Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der (belangten) Behörde (Bundespolizeidirektion I.) anwesend. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen VB/S T. Weiters wurde in die vorgelegten Vorakten Einsicht genommen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:
Am 23.04.2008 um 16.15 Uhr hat VB/S P. T., ein Polizeibeamter des Stadtpolizeikommandos Innsbruck, bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines einschlägigen Internetinserates (?Heiße, temperamentvolle Ungarin!! Professionelle Analmasseurin verwöhnt dich von gefühlvoll bis dominant, auf Wunsch mit Umschnalldildo. Unvergessliche, fantasievolle Momente garantiert?) angerufen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihren Leistungen und dem Preis befragt, der Polizeibeamte hatte sich am Telefon nicht als solcher zu erkennen gegeben. In weiterer Folge wurde ein Treffen in ihrer Wohnung in der XY Straße I. vereinbart. Nachdem die Beschwerdeführerin die Wohnungstüre geöffnet hatte, wiesen sich der Polizeibeamte sowie dessen Kollege, OI D. (ebenfalls Stadtpolizeikommando I. , K.), sofort aus und wurde der Meldungsleger von der Beschwerdeführerin in die Wohnung gebeten, wo ihre Daten aufgenommen und die Personalien überprüft wurden. Sein Kollege blieb bei der Türe stehen. Abschließend wurde die Beschwerdeführerin über eine Anzeigenerstattung nach § 14 lit b Tiroler Landespolizeigesetz in Kenntnis gesetzt. Der Anruf, die Vereinbarung eines Termins und die nachfolgende Kontrolle der Beschwerdeführerin am 23.04.2008 haben ausschließlich wegen Verdachtes einer Übertretung des § 14 TLPG stattgefunden.
Diese Feststellungen stützen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Bereits in der Anzeige des Stadtpolizeikommandos I. vom 23.04.2008, Zl XY, wurde der Sachverhalt in dieser Weise festgehalten. Das oben angeführte Internetinserat liegt in Kopie im Akt auf. Die Feststellungen zum Anruf bei der Beschwerdeführerin am 23.04.2008 und der nachfolgenden Kontrolle in ihrer Wohnung wurden durch die glaubwürdige Aussage des amtshandelnden Polizeibeamten des Stadtkommandos I. bestätigt und stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin, sodass kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen entstanden ist. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Zeugen veranlasst haben sollte, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung und Zeugenaussage mit massiven straf- und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Meldungslegers, der den Anruf getätigt, die Kontrolle durchgeführt und die Anzeige verfasst hat, und auch aufgrund des Umstandes, dass gegen die Beschwerdeführerin ausschließlich eine Anzeige wegen Verdachtes der Übertretung des § 14 lit b TLPG erstattet wurde, wie dies auch schon anlässlich dreier zuvor erfolgter Kontrollen erfolgt ist, ergibt sich, dass der Anruf und die nachfolgende Kontrolle der Beschwerdeführerin am 23.04.2008 ausschließlich wegen Verdachtes einer Übertretung des § 14 TLPG stattgefunden haben. Auch die Beschwerdeführerin selbst bestätigte, dass die Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution erfolgt ist.
Im , in derselben Sache ergangenen , Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22.07.2008, Zl XY, ist ebenfalls festgehalten, dass nicht nur dem Akt, sondern dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin klar zu entnehmen ist, dass die Ermittlungen gegen sie nicht wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, sondern wegen verwaltungsrechtlicher Tatbestände erfolgt ist. Ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft ist , so das Oberlandesgericht I. , aus diesem Grunde nicht anhängig.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Zeugen OI D. aus dem K. , Fachbereich 1 zum Beweis dafür, ob kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Hintergrund dieser Tatanbahnung getätigt wurden und ob diesbezüglich Berichte an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden, war im Hinblick auf diese ausreichend geklärte Sachverhaltslage nicht erforderlich, sodass dieser Beweisantrag schon aus diesem Grunde abzuweisen war.
Aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergibt sich somit klar, dass Ermittlungen ausschließlich wegen des Verdachtes der Übertretung des im § 14 TLPG verankerten Verbotes erfolgt sind und dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen sonstiger Verwaltungsübertretungen oder sogar gerichtlich zu verfolgender Straftaten ermittelt wurde.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes LGBl 60/1976 idF LGBl 56/2007 lauten wie folgt:
§ 14
Verbot
Verboten ist:
a)
die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15);
b)
die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution;
c)
die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle.
§ 23
Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Innsbruck dieser, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 8 Abs 1 lit e und f und Abs 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs 2 erlassenen Verordnungen.
(3)
(4)
§ 28
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs 1 lit d, e und f und Abs 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2)
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos I. als Hilfsorgane für die Bundespolizeidirektion I. gemäß § 23 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 TLPG tätig geworden sind.
Im gegenständlichen Fall sieht sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie am 23.04.2008 von Polizeibeamten in Ausübung ihres Dienstes aufgrund eines Internetinserates angerufen wurde und mit ihr zum Schein telefonisch ein Termin für sexuelle Leistungen im Sinne des § 14 TLPG vereinbart wurde.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 2 AVG in Verbindung mit § 67a Abs 1 Z 2 AVG ist ausschlaggebend, dass sich das Imperium der Behörde und der angefochtene Akt sinnbildlich unmittelbar gegenüberstehen. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem UVS bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452).
Dass seitens der eingeschrittenen Organe ein Befehl erteilt oder Zwang auf die Beschwerdeführerin ausgeübt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht einmal behauptet. Der Testanruf bei der Beschwerdeführerin und die Vereinbarung des ?Termins?, die beiden von der Beschwerdeführerin als rechtswidrig erachteten Handlungen, sind im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, da bei einer ?Nichtbefolgung? die Beschwerdeführerin keinesfalls mit einer zwangsweisen Realisierung zu rechnen hatte und auch kein unmittelbarer Zwang auf sie ausgeübt wurde.
Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre ?Maßnahmenbeschwerde? nicht ausdrücklich auf § 67a Z 2 bzw § 67c AVG gestützt, und behauptet auch selbst nicht, durch Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, vielmehr erachtet sie sich in ihrem Recht verletzt, dass nicht ohne rechtliche Grundlage von Organen der Polizei auf sie Ermittlungsmethoden angewendet werden, die von der StPO der Erforschung teils schwerer gerichtlicher Straftaten vorbehalten werden, und sie nicht ohne rechtliche Grundlage von Polizeiorganen mit ihr Gespräche zur scheinbaren Anbahnung der Prostitution im Sinne des § 14b TLPG geführt werden.
Soweit dieses Vorbringen auch als Beschwerde im Sinne des § 88 Abs 2 SPG zu werten ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Bestimmung die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen erkennen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Die Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG ist auf Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs 2 SPG) beschränkt. Die Sicherheitsverwaltung besteht nach dieser Bestimmung aus der Sicherheitspolizei, dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Gemäß § 3 SPG besteht die Sicherheitspolizei aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Die Prostitution und deren Anbahnung außerhalb bewilligter Bordelle hat mangels gerichtlicher Strafbarkeit mit einem gefährlichen Angriff (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) - dem "Dreh - und Angelpunkt" sicherheitspolizeilicher Aufgabenerfüllung - nichts zu tun und deren Überwachung gehört nicht zur Sicherheitsverwaltung im Sinn des § 2 Abs 2 SPG, insbesondere nicht zur Sicherheitspolizei im Verständnis des § 3 SPG (vgl VwGH 26.03.2007, 2005/01/0039).
Dass der Testanruf bei der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung eines Termins und die anschließende Kontrolle einem anderen Zweck als zu Ermittlungen ausschließlich wegen des Verdachtes der Übertretung des im § 14 TLPG verankerten Verbotes gedient hat, ist, wie oben ausführlich dargelegt, im Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist eine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG in dieser Angelegenheit nicht zulässig.
Da sohin spruchgemäß die Beschwerde zurückzuweisen war, war inhaltlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mehr näher einzugehen.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegende Partei hat. Die Höhe Beträge sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.