TE UVS Tirol 2008/08/22 2008/18/1927-2

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der K. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.04.2008, Zl SI-506-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als in Behebung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 21 Abs 1 VStG hinsichtlich Übertretung 1. und Übertretung 2. von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Übertretung 1:

Frau K. S.. hat am 03.02.2007 in H., Nr xx Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 08.04.2007 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde XY polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

 

Übertretung 2:

Frau K. S. hat am 08.04.2007 in M. a. A., Nr xx F. mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 13.07.2007 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde E. polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Der Beschuldigten wurde zu Punkt 1. und Punkt 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 des Meldegesetzes 1991 zur Last gelegt.

 

Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (zu Punkt 1. und Punkt 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00) verhängt. Zudem wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden (jeweils 12 Stunden) verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis  wurde nach einem Zustellversuch am 11.04.2008 postamtlich unter der Anschrift R. hinterlegt, wobei die Abholfrist mit 14.04.2008 begonnen hat.

 

Das Straferkenntnis wurde der Erstbehörde mit 06.05.2008 mit dem postamtlichen Vermerk ?nicht behoben? wieder zurückgestellt.

 

In der Folge wurde dieses Straferkenntnis mit Schreiben der Erstbehörde vom 13.05.2008 der Beschuldigten übermittelt. In diesem Schreiben wurde sie aufgefordert, allfällige Zustellmängel bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben vom 26.05.2008 führte die Beschuldigte an, dass sie Berufung erhebe. Ihr Mutterschutz sei mit 07.04.2008 ausgelaufen. Da sie perspektivisch ohne Geld und ohne Krankenversicherung vor Ort gewesen sei, sei sie gemeinsam mit dem Lebensgefährten zu ihrer Familie (in C.) nach Hause gefahren. Sie habe einer Bekannten eine Vollmacht für eventuell einlangende Einschreibbriefe gegeben.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Beschuldigte bescheinigen, dass sie bereits vor dem Zustellversuch am 11.04.2008 nach Chemnitz gefahren ist und erst wiederum Mitte Mai 2008 zurückgekehrt ist.

 

Damit war die postamtliche Hinterlegung des Straferkenntnisses mit 14.04.2008 aufgrund von Ortsabwesenheit der Beschuldigten nicht gültig. Damit ist davon auszugehen, dass eine Zustellung des Straferkenntnisses erst mit dem Schreiben  der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.05.2008 erfolgt ist. Damit war die Berufung rechtzeitig.

 

In der Sache selbst räumte die Beschuldigte ein, hin und wieder die zur Übertretung 1. und Übertretung 2. im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Unterkünfte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Barfrau bzw Zimmermädchen benützt zu haben. In der Mehrheit der Fälle sei sie jedoch in  den Nächten bei ihrem Lebensgefährten, der damals in G. ein Zimmer gehabt hätte, gewesen.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend.

 

Im gegenständlichen Fall ist dazu auszuführen, dass die der Beschuldigten jeweils zur Last gelegten Unterkunftnahmen in Nebenwohnsitzen im Zuge von beruflichen Tätigkeiten in der Gastronomie erfolgt sind und eine Verwendung dieser Unterkünfte in untergeordneter Weise erfolgt ist. Zudem kommt, dass die Anzeige der Polizeiinspektion Strass nur deshalb erfolgt ist, da die Beschuldigte von sich aus den Betreiber des Hotels H. in H. zur Anzeige gebracht hat wegen behaupteter Unregelmäßigkeiten bei der Lohnauszahlung. Damit erfuhr die Polizei von den Meldeübertretungen lediglich aufgrund der eigenen Angaben der Beschuldigten. Insgesamt kann noch von einem geringfügigen Verschulden und von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, ist, dazu, auszuführen, dass, die, der, Beschuldigten, jeweils, zur, Last, gelegten, Unterkunftnahmen, in, Nebenwohnsitzen, im, Zuge, von, beruflichen, Tätigkeiten, in, der, Gastronomie, erfolgt, sind, und, eine, Verwendung, dieser, Unterkünfte, in, untergeordneter, Weise, erfolgt, ist, Insgesamt, kann, noch, von, einem, geringfügigen, Verschulden, und, von, unbedeutenden, Folgen, ausgegangen, werden
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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