TE UVS Tirol 2008/09/12 2008/12/1972-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Ines Kroker über die Berufung des Herrn M. B., B. W., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 09.05.2008, Zl GZ S-40.679/07, wegen Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 09.05.2008, Zl GZ S-40.679/07, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 13.10.2007 um 17.05 Uhr als Lenker des PKW XY auf der Brennerautobahn A 13, Km 5.76, Z. im Gemeindegebiet von Innsbruck, in Richtung Norden fahrend, die durch angebrachte Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten?.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht:

 

?Sehr geehrter Herr Dr. D.,

1.

Für mich und für Sie gilt in Deutschland ?Deutsches Recht?! Danach ist die Sache verjährt. Selbst im Sinne der Beweisführung hätten Sie leider nichts Verwertbares.

2.

Auch nach Ihrem Recht gibt die Beweisumkehr Ihnen nicht das Recht, mein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Familienangehörigen zu missachten.

3.

Ob nun die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich, von wem auch immer begangen wurde, können wir nicht kommentieren, da sich niemand von uns an den Vorgang erinnert. Grundsätzlich halten Wir uns an Geschwindigkeitsvorgaben, so dass eine Falsch-Messung auch in Betracht kommt.

 

Ich bitte Sie meine Entgegenhaltungen nicht als Missachtung Ihrer Behörde zu verstehen. Unabhängig Ihres Vorwurfs, werden Wir in jedem Falle die Geschwindigkeitsvorgaben in Österreich in Zukunft mit größter Aufmerksamkeit beachten.

Ich bitte Sie dieses Verfahren einzustellen.?

 

Mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 16.07.2008 wurde der Beschuldigte auf die für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen, die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu beantragen.

 

Der Berufungswerber hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, sodass , wie ihm für diesen Fall ebenso mitgeteilt wurde , aufgrund des Akteninhaltes zu entscheiden war.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Nr XY. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine Euro 500,00 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Beschuldigte eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragte, obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt wurde.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Beschuldigte lenkte am 13.10.2007, um 17.05 Uhr, auf der Brennerautobahn A 13, bei Km 5,76, Z., im Gemeindegebiet von Innsbruck, den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen XY (D) in Richtung Norden und wurde dabei mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h gemessen. Am Tatort beträgt die mittels Vorschriftszeichen angebrachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz hat der Beschuldigte diese Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Die Messung erfolgte aufgrund automatischer Überwachung mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsgerät der Bauart MU VR 6 FA (Identifikation 1420). Die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, die E. Autovermietung GmbH, hat als Mieter den Beschuldigten bekannt gegeben.

 

Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Die Feststellungen zum gegenständlich verwendeten PKW, zur Tatzeit und zum Tatort ergeben sich aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 14.11.2007, Nr XY, sowie aus dem ebenfalls vorgelegten Lichtbild samt Datensatz. Dass diese Angaben in der Anzeige korrekt aufgenommen sind, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Dem Anzeiger ist jedenfalls zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig angegeben hat. Auf den im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Foto ist das in Rede stehende Fahrzeug von hinten abgelichtet und ist insbesondere auch dessen Kennzeichen klar zu erkennen.

 

Eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach dem KFG an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs, der E. Autovermietung GmbH, H., ergab, dass dieses laut Mietvertrag in der Zeit vom 11.10.2007 bis 15.10.2007, also auch zum Tatzeitpunkt 13.10.2007, an den Berufungswerber M. B. vermietet war. Der entsprechende Mietvertrag wurde vorgelegt, demnach scheint der Beschuldigte als Fahrer auf.

 

Dass die mit dem betreffenden PKW zum Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Abzug der Messtoleranz 30 km/h betragen hat, steht aufgrund der mit dem Radarmessgerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung zweifelsfrei fest. Der Berufungswerber hat diesbezüglich in seiner Berufung lediglich vage festgestellt, dass ?eine Falschmessung auch in Betracht kommt?, weiters aber keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des Messgerätes erwecken könnten. Aus dem Eichschein Nr 1420 geht hervor, dass das Verkehrsgeschwindigkeitsgerät der Bauart MU VR 6 FA (Identifikation 1420) geeicht ist, die Nacheichfrist endet am 31.12.2008.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen mehrfach auf die verstärkte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl VwGH 26.06.1984, 84/04/0055, 20.09.1996, 96/17/0320 ua).

 

In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsgerichtshof daher der Beweiswürdigung von Behörden, die aus der Nichtmitwirkung des Beschuldigten an der Ermittlung des Sachverhaltes den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet. Nicht anderes gilt für den Mieter eines Kraftfahrzeuges (vgl VwGH 27.05.1992, 92/02/0115), insbesondere da nach den Mietvertragsbestimmungen die Weitergabe des Kraftfahrzeuges nur an einen bestimmten engen Kreis von Personen gestattet ist, die mit dem Mieter in einem nahen beruflichen und verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.

 

Der Berufungswerber, der sich im gesamten Verfahren bislang auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Familienangehörigen berufen hat, wurde nun ausdrücklich schriftlich aufgefordert, weitere Beweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Beweise vorgelegt oder Umstände aufgezeigt, aus denen hervor gegangen wäre, dass er selbst nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Insbesondere hat er keine Personen namentlich benannt, die sich nach seinen eigenen Angaben auch im Auto befunden haben, die bestätigt hätten, dass er zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Er hat auch keine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und somit auch nicht diese Möglichkeit wahrgenommen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, obwohl ihm dazu ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wurde.

 

Wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass der Berufungswerber selbst das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Der Umstand, dass der Berufungswerber eine Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis verweigert hat, obgleich ihm die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage bei Richtigkeit seines Vorbringens nicht nachteilig sein konnte, führt die Berufungsbehörde zur Schlussfolgerung, dass er zum Tatzeitpunkt der Lenker des PKW war (vgl VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Der Beschuldigte geht in seiner Berufung davon aus, dass für ihn in Deutschland ?Deutsches Recht? anzuwenden sei. Dem ist zu entgegnen, dass in Österreich das Territorialitätsprinzip gilt, wonach Verwaltungsübertretungen, die im Inland begangen werden, im Inland strafbar sind. Als im (österreichischen) Inland begangen, gilt nach § 2 Abs 2 VStG eine Übertretung, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Der Tatort der Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO liegt auf österreichischem Staatsgebiet. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Inland begangen, daher ist unzweifelhaft und ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unabhängig davon, dass der Wohnsitz des Beschuldigten in Deutschland liegt.

 

Die Berufung des Beschuldigten auf die Verjährung geht ebenfalls fehl. Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3 leg cit) vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung. Im gegenständlichen Fall war die Verfolgungshandlung das Erlassen einer Strafverfügung. Die Verjährungsfrist beträgt diesfalls sechs Monate (§ 31 Abs 2 VStG). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung erfolgte am 13.10.2007, die Verfolgungshandlung hätte demnach bis spätestens 13.04.2008 gesetzt werden müssen. Die Strafverfügung wurde von der Behörde am 08.02.2008 der Post zur Beförderung übergeben und liegt demnach eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor.

 

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO besteht auf der A 13, Brennerautobahn, bei km 5.76 (Z., Gemeindegebiet Innsbruck) eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Da der Beschuldigte die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 30 km/h überschritten hat, hat er die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei dies durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017).

 

Der Beschuldigte konnte im laufenden Verfahren kein mangelndes Verschulden dartun, da er sich ausschließlich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und auf die , im gegenständlichen Fall, nicht anwendbaren deutschen Vorschriften berief. Mangels entsprechendem Vorbringen ist es ihm keinesfalls gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung der Straßenverkehrsordnung trifft. Der Beschuldigte hat sohin die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen aufgrund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Allgemein bekannt ist, dass überhöhte Geschwindigkeiten die im Straßenverkehr bestehende Gefahr erheblich erhöhen und dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auch die häufigste Ursache für Unfälle mit schwerwiegenden Folgen sind. Auf dem betreffenden Straßenstück (A 13, Brennerautobahn) erhöht insbesondere das Gefälle in Fahrtrichtung Norden das Gefahrenpotenzial und ist daher bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als erschwerend war nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

 

Mangels Angaben im erstinstanzlichen Verfahren wird von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. In Anbetracht der möglichen Höchststrafe von Euro 726,00 ist die verhängte Geldstrafe aber selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien ist die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die durch die Erstbehörde bemessene Strafe keinesfalls überhöht ist, zumal mit der verhängten Geldstrafe der gesetzliche Strafrahmen lediglich knapp mit 9 Prozent ausgeschöpft wurde. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und zumindest erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Tatort, der, Übertretung, des, § 52, lit a, Z 10a, StVO, liegt, auf, österreichischem, Staatsgebiet, Die, gegenständliche, Geschwindigkeitsüberschreitung, wurde, im, Inland, begangen, daher, ist, unzweifelhaft, und, ausschließlich, österreichisches, Recht, anzuwenden, unabhängig, davon, dass, der, Wohnsitz, des, Beschuldigten, in, Deutschland, liegt, In, diesem, Zusammenhang, ist, der, Verwaltungsgerichtshof, daher, der, Beweiswürdigung, von, Behörden, die, aus, der, Mitwirkung, des, Beschuldigten, an, der, Ermittlung, des, Sachverhaltes, den, Schluss, gezogen, haben, dass, der, Beschuldigte, das, KFZ, selbst, gelenkt, hatte, oder, dieses, selbst, an, einem, bestimmten, Ort, abgestellt, habe, nicht, entgegengetreten, wenn, der, Betroffene, nicht, Umstände, aufgezeigt, hat, die, die, Schlüssigkeit, dieser, Sachverhaltsfeststellungen, der, belangten, Behörde, in, Zweifel, zu, ziehen, geeignet, waren, da, vom, Zulassungsbesitzer, der, das, Fahrzeug, nicht, gelenkt, hat, zu, erwarten, ist, dass, er, konkret, darlegen, kann, dass, er, als, Lenker, ausscheidet, Nichts, anderes, gilt, für, den, Mieter, eines, Kraftfahrzeuges, (vgl. VwGH 27.05.1992, 92/02/0115)
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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