TE UVS Steiermark 2008/09/29 30.8-91/2007

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Berufung des Herrn J P, B 7, V, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.08.2007, GZ.: 2/S-22.561/07, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 17,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.03.2007, um 07.03 Uhr, in Graz, Rankengasse gegenüber dem Haus Nr. 17, Richtung Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 a Z 10 a StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 85,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung sowie in den darauffolgenden Stellungnahmen wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass der Berufungswerber nicht gegen die im Straferkenntnis zitierte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe, da im näheren Bereich des Tatortes keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet und kein bezughabendes Hinweisschild vorhanden sei. Darüber hinaus sei die, dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Geschwindigkeitsbeschränkung ungültig, da die, die Geschwindigkeitsbeschränkung regelnde Verordnung nichtig, zumindest aber zum angeführten Tatzeitpunkt am 14.03.2007 nicht rechtsgültig und nicht hinreichend kundgemacht gewesen sei. Insbesondere sei in der Verordnung eine unrichtige Gesetzesstelle (Geschwindigkeitsbeschränkung) zitiert, was die Rechtswidrigkeit der Verordnung und auch aller darauf fußender Geschwindigkeitsbeschränkungen und Bestrafungen wegen angeblicher Überschreitungen derselben bedeute. Das an der Ortstafel Graz in der Liebenauer Hauptstraße angebrachte Hinweisschild mit der Kilometrierung sei nicht rechtskonform, da es weniger als 60 cm von der Fahrbahn entfernt am Rahmen angebracht sei. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht hinreichend kundgemacht. Der Berufungswerber beantragte seiner Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu der Berufung gegen die Strafhöhe Folge zu geben und die über ihn verhängte Verwaltungsstrafe auf ein angemessenes Ausmaß herabzusetzen. Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 02.09.2008 das Magistrat Graz, Straßenamt, ersucht, darum ersucht, bekannt zu geben, auf welcher Höhe die Ortstafel Graz in der Liebenauer Hauptstraße aufgestellt sei bzw. ob diese am Beginn des verbauten Gebietes stehe. Weiters wurde um Übermittlung der entsprechenden Verordnung gebeten. Die Stellungnahme des Magistrates Graz, Straßenbauamt, vom 12.09.2008 wurde samt Anlagen dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zugrunde: Mit Verordnung des Magistrates Graz vom 20.07.1998, GZ: A10/1-I-32/1,2-1998, wurden für die darin aufgelisteten Örtlichkeiten die Verkehrszeichen Ortstafel bzw. Ortsende gemäß § 53 Abs 1 Z 17 a und b StVO von Graz verordnet. In der Folge wurde diese Verordnung, in Bezug auf die Liebenauer Hauptstraße durch Anbringung des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs 17 a StVO unmittelbar vor der Unterführung der Autobahnbrücke am Beginn des verbauten Gebietes gehörig kundgemacht. Mit Verordnung der Stadt Graz vom 07.11.2003, GZ: A10/1-22883/2003-1, wurde gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 und § 43 Abs 2 lit a StVO für das durch die Ortstafeln gemäß § 53 Abs 17 a StVO umschlossene Stadtgebiet von Graz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach § 52 Abs 10 a StVO mit dem Zusatz ausgenommen Vorrangstraßen verordnet. Die Vorrangstraßen wurden im Anhang A der Verordnung, welcher einen Bestandteil der Verordnung bildet, streckenmäßig umfassend beschrieben. Festgelegt wurde, dass die entsprechenden Verkehrszeichen direkt bei den Ortstafeln anzubringen sind und die Kundmachung durch die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgt. Laut Anhang A der Verordnung ist die Rankengasse nicht als Vorrangstraße geführt. Im Bereich der Liebenauer Hauptstraße wurde das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO mit der Zusatztafel ausgenommen Vorrangstraßen, unterhalb der Ortstafel gemäß § 53 Abs 1 Z 17 a StVO, in einem Abstand von mehr als 60 cm von der Fahrbahn entfernt, auf derselben Standsäule wie die Ortstafel angebracht und somit die Verordnung der Stadt Graz vom 07.11.2003 gehörig kundgemacht. Auf derselben Standsäule ist weiters ein kleines Kilometrierungsschild, welches mit 6.6 ausgewiesen ist, befestigt. Am 14.03.2007, um 07.03 Uhr, lenkte der Berufungswerber den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen in Graz, in der Rankengasse, gegenüber dem Haus Nr. 17, in Richtung Norden, als von einem dort aufgestellten geeichten Radargerät der Type: MUVR 6F/II1854, eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, die abzüglich der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebenen Messtoleranz eine Fahrgeschwindigkeit von 51 km/h ergab. Dadurch wurde die im Tatortbereich, durch die zuvor erwähnte Verordnung festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Beweiswürdigung: Dass der Berufungswerber zur Tatzeit, am Tatort das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug gelenkt hat, steht unbestritten fest. Der Berufungswerber hat die Richtigkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung nicht bestritten. Die Feststellungen, dass die Verordnungen des Magistrates Graz vom 20.07.1998 und der Stadt Graz vom 07.11.2003 gesetzeskonform erlassen und auch gehörig kundgemacht wurden, können auf Grund der im erstinstanzlichen Akt sowie dem Akt der Berufungsbehörde aufliegenden Urkunden und Lichtbilder getroffen werden. Dass die gegenständliche Messung mit dem, in der Rankengasse in Graz aufgestellten Radargerät, Type:

MUVR 6F/II1854, erfolgte, konnte auf Grund der unbedenklichen Anzeige vom 26.04.2007 festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: § 20 Abs 1 StVO 1960 normiert die Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die gegebenen Umstände (Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse; Eigenschaft des Fahrzeuges und der Ladung) oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigte Umstände. Gemäß § 20 Abs 2 a StVO kann die Behörde, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere, als die nach Abs 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden können. Es muss dabei nicht mehr jede Straßenstrecke einzeln dahingehend untersucht werden ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung für das durch die Ortstafeln umschlossene Stadtgebiet durch Beschränkungszeichen ist nach § 52 Z 10 a StVO in Verbindung mit § 20 Abs 2 a StVO zulässig. Gemäß § 2 Abs 1 Z 15 StVO gilt als Ortsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen Ortstafel (§ 53 Z 17 a StVO) und Ortsende (§ 53 Z 17 b StVO). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass entsprechend der Verordnung des Magistrates Graz vom 20.07.1998, Pkt. 59 das Hinweiszeichen Ortstafel gemäß § 53 Abs 1 Z 17 a StVO ordnungsgemäß in der Liebenauer Hauptstraße aufgestellt und kundgemacht worden ist. Unmittelbar nach der Ortstafel befindet sich eine Unterführung unter der Autobahnbrücke. Nach der Brücke beginnt in Fahrtrichtung Norden gesehen, stadteinwärts, zunächst auf der rechten Seite die Zufahrt zum Mitarbeiterparkplatz der Fa. M und auf der linken Seite die Zufahrt zu einem Haus, wobei die Zufahrt zu diesem Haus nur ca. 100 m nördlich der Ortstafel liegt. Ca. 300 m nördlich befindet sich das Parkhaus der Fa. M. Zwischen der Ortstafel und diesem Parkhaus befinden sich noch mehrere Gebäude vor allem auf der linken Straßenseite, aber auch auf der rechten Straßenseite, wobei rechtsseitig die Gebäude innerhalb des Betriebsgeländes der Fa. M liegen. Sämtliche Parkplätze der Fa. M und die Zufahrten zu den Häusern sind befestigt. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers wurde das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 17 a StVO am Beginn des verbauten Gebietes in der Liebenauer Hauptstraße angebracht. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist. Nach geltender Rechtsprechung kann auch bei Vorliegen einer etwa 200 - 300 m breiten Verbauungslücke das ganze Straßenstück als noch zum Ortsgebiet gehörig bezeichnet werden (VfGH 27.06.1963, G27/62, V60/62, ZVR 1964/1). Nach § 44 Abs 1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kund zu machen, und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen gemäß § 44 Abs 1 vierter Satz StVO unter anderem die Hinweiszeichen Ortstafel und Ortsende in Betracht. Laut geltender Rechtsprechung ist dieser Vorschrift immanent, dass die diesbezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (VwGH 03.07.1986, Zl.: 86/02/0038 und VwGH 16.02.1990, Zl.: 98/02/0338). Wird gemäß § 43 StVO eine geringere, als die gemäß § 20 Abs 2 leg cit zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt, so bezieht sie sich grundsätzlich nur auf den betreffenden Straßenzug, es sei denn, dass sich aus den entsprechenden Straßenverkehrszeichen ergibt, dass davon auch andere Straßenzüge betroffen sind oder sie überhaupt, wie im gegenständlichen Fall für das ganze Ortsgebiet gilt. Ist Letzteres der Fall sind derartige Verordnungen in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen Ortstafel somit auf derselben Anbringungsvorrichtung kundzumachen (in Analogie VwGH 12.11.1982, Zl.: 82/02/0151). Im konkreten Fall wurde mit der Verordnung der Stadt Graz vom 07.11.2003, GZ: A10/1-22883/2003-1, gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 und § 43 Abs 2 lit a StVO für das durch die Ortstafeln gemäß § 53 Abs 17 a StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von Graz eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach § 52 Z 10 a StVO mit dem Zusatz ausgenommen Vorrangstraßen verordnet. Die Vorrangstraßen sind im Anhang A, der einen Bestandteil der Verordnung bildet, streckenmäßig umfassend beschrieben. Aus Anhang A ergibt sich, dass es sich bei der Rankengasse in Graz um keine Vorrangstraße handelt und somit in diesem Bereich die, durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO kundgemachte, Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt. Gemäß § 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger udgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht 1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 oder § 44 Abs 4, 2. für die Anbringung der Hinweiszeichen Wegweiser sowie 3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander im Zusammenhang steht. Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln odgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs 2 und 53 Abs 1 Z 17 a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1). Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 20.12.2002, 2002/02/0202-6, in welchem ausgesprochen wurde, dass in der StVO nicht vorgesehene Zusatzschilder zu Ortstafeln einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der Festlegung des Ortsgebietes darstellen und als Folge in solchen Fällen z. B. Überschreitungen der höchsten zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet nicht mehr geahndet werden konnten, wurde die Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 17 a StVO in die Richtung einer freieren Formulierung abgeändert, welche nunmehr auch Raum für andere Zusätze geschaffen hat. Es wird jede sonstige Anbringung oder Gestaltung der Tafel in einer Art und Weise, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, untersagt. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers ist das, am Ständer der Ortstafel Graz im Bereich der Liebenauer Hauptstraße angebrachte, Kilometrierungstaferl 6,6 keinesfalls geeignet, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Da es sich bei dem Kilometrierungstaferl weder um ein Straßenverkehrszeichen im Sinne der StVO noch um eine Zusatztafel gemäß § 54 StVO handelt, ist es unerheblich, in welchem Abstand zur Fahrbahn dieses Taferl an der Anbringungsvorrichtung der Ortstafel Graz in der Liebenauer Hauptstraße angebracht ist. Weder die Anbringung der Kilometrierungstafel auf dem gegenständlichen Ständer, noch die Tatsache, dass neben der Ortstafel in einem Abstand von etwa 30 - 40 cm eine zusätzliche Tafel auf einem eigenen Ständer angebracht ist, die in Fremdsprachen erklärt, dass eine 30 km/h Beschränkung für alle Straßen von Graz und eine 50 km/h Beschränkung für Vorrangstraßen in Graz besteht, beeinträchtigen die Sichtbarkeit oder Wahrnehmbarkeit der einzelnen Verkehrszeichen. Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen anzupassen. Dieses Gebot ist in Verbindung mit § 52 lit a Z 10 a StVO zu sehen; die durch Verkehrszeichen ausgeschilderten Höchstgeschwindigkeiten sind ab dem Standort des Zeichens einzuhalten. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass im Tatortbereich von einer gesetzeskonformen Kundmachung der zitierten Verordnungen auszugehen ist, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten hat. Strafbemessung: Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Da der Berufungswerber die im Tatortbereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten hat, hat er jedenfalls eine ihm klar erkennbare Möglichkeit einer Gefahrenvergrößerung in Kauf genommen und hat gegen den Schutzzweck des § 52 lit a Z 10 a StVO verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war als mildernd nichts, als erschwerend zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu werten. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnissen angepasst. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Straßenkilometrierung Kilometrierungstafel Straßenverkehrszeichen Abstände Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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