Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn A. K., XY, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.08.2008, Zl 3.1-1585/03-B-7, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben.
Mit Schriftsatz vom 30.01./13.02.2008 hat Herr A. K. bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei im Standort XY in Tirol gestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 21.08.2008, Zl 3.1-1585/03-B-7, wurde der Antrag des Herrn A. K. vom 30.01./13.02.2008 auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Begründend wurde ausgeführt, dass erforderliche Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgereicht worden seien. Darüber hinaus wurden im Hinblick auf die am 20.03.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Kommissionsgebühren und Barauslagen im Gesamtbetrag von Euro 280,00 vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Entscheidung hat Herr A. K. fristgerecht Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht:
?Hiermit berufen wir gegen den Zurückweisungsbescheid 3.1-1585/03-B-7 wegen Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage XY.
Der Antrag auf die Präventionsberatung durch die AUVA wurde am 12.08.2008 eingereicht und es wird auf eine Terminbestätigung gewartet.
Die fehlenden Unterlagen, wie der Plan für die Brandschutzabschottung zum Nachbarn, welcher überarbeitet wurde und das Angebot mit dem dazugehörigen Antrag für das Gasprojekt (Heizung) wird bis spät. Freitag 05.09.2008 bei uns eingehen.
Bitte um Verlängerung der Frist für die Abgabe der fehlenden Unterlagen bis Ende KW 38.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in I. Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Der erstinstanzliche Bescheid nimmt Bezug auf eine Betriebsanlage. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung ist somit gegeben.
Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 4/2008, zu berücksichtigen:
?§ 13
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 66
(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?
Vorauszuschicken ist, dass sich die gegenständliche Berufung, nach ihrem objektiven Erklärungswert, ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Zurückweisung des Antrages) richtet. Die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wird vom Berufungswerber nicht bekämpft und ist folglich in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides wird der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs 3 AVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass er eine Aufforderung, fehlende Unterlagen nachzureichen, nicht befolgt habe.
Ausgehend vom gestellten Antrag fand am 20.03.2008 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass für eine brandschutztechnische Beurteilung Detailpläne über die brandschutztechnische Abtrennung der beiden Einheiten im Wand-, Decken- und Fassadenbereich erforderlich sind. Weiters ist festgehalten, dass für die mit Gas betriebene Wasserheizungsanlage die Unterlagen noch nicht vorgelegt worden seien.
Anknüpfend an die mündliche Verhandlung vom 20.03.2008 wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 27.05.2008 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis zum 30.06.2008 nachzureichen. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass dieses Schreiben den Berufungswerber erreichte.
Mit einem weiteren Schreiben vom 24.07.2008 wurde der Berufungswerber (neuerlich) aufgefordert, ?die zur Beurteilung des Antrages notwendigen Unterlagen (Pläne, Gasprojekt)? nachzureichen. In diesem Schreiben wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass sein Ansuchen zurückgewiesen werden müsste, sollten die erforderlichen Unterlagen bis zum genannten Termin nicht nachgereicht werden. Auch hinsichtlich dieses Schreibens kann nach der Aktenlage nicht festgestellt werden, ob es den Berufungswerber erreicht hat. In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.08.2008 ist festgehalten, ?dass Herr K. das Schreiben der ha. Behörde vom 24.07.2008 niemals erhalten habe?.
Ist ein Anbringen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 28; VwGH 14.11.1989, Zl 89/05/0076).
Da also auf Grund der Aktenlage nicht klargestellt ist, dass dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG erteilt worden ist, war schon aus diesem Grund Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit einer Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG voraussetzt, dass dem Berufungswerber ein entsprechender Verbesserungsauftrag nachweislich zugegangen ist.
Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und folglich wie im Spruch zu entscheiden.